Bundesgesetz vom 30. März 1949 über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung – Abg. E. O.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1950-01-01
Status Aufgehoben · 2020-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 278
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AbgEO

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1.
§ 2.
§ 3.
§ 4. Exekutionstitel.
§ 5. Durchführung der Vollstreckung.
§ 6.
§ 7.
§ 8.
§ 9.
§ 10.
§ 11.
§ 12. Einwendungen gegen den Anspruch.
§ 13. Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung.
§ 14. Widerspruch Dritter.
§ 15. Berichtigung des Exekutionstitels.
§ 16. Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung.
§ 17.
§ 18.
§ 19.
§ 20.
§ 21. Verfahren.
§ 22.
§ 23. Bekanntmachung durch Edikt
§ 23a. Löschen der Daten aus der Veröffentlichung
§ 24. Aufforderungen und Mitteilungen bei einer Vollstreckungshandlung.
§ 25. Akteneinsicht.
§ 26. Gebühren und Auslagenersätze.
§ 27.
§ 28. Unpfändbare Sachen.
§ 29.
§ 30.
§ 31. Pfändung.
§ 31a.
§ 32.
§ 33. Geltendmachung von Pfand- und Vorzugsrechten Dritter.
§ 34. Verwahrung.
§ 35.
§ 36. Einschränkung der Pfändung.
§ 37. Verkauf.
§ 38. Freihandverkauf
§ 39. Versteigerung
§ 40.
§ 41.
§ 41a.
§ 42. Versteigerungstermin, Versteigerungsedikt
§ 43. Versteigerungsort
§ 43a. Überstellung
§ 43b. Überstellungsverfahren
§ 43c. Übernahme der Gegenstände
§ 43d. Verkaufsverwahrung
§ 44. Schätzung
§ 45. Durchführung der Versteigerung
§ 46.
§ 46a. Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet
§ 46b.
§ 46c.
§ 47. Aufforderung zum Bieten
§ 48. Erteilung des Zuschlags
§ 48a. Zuschlag bei Versteigerung im Internet
§ 49. Protokoll
§ 50.
§ 51. Verwendung des Verkaufserlöses
§ 51a. Erlös bei Versteigerung durch Versteigerer
§ 51b. Versendung und Ausschluss derselben
§ 51c. Nicht abgeholte Gegenstände
§ 52. Ausschluß von Rechtsmitteln.
§ 53. Arbeitseinkommen.
§ 54. Kontenschutz
(§§ 55. bis 58. aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1992)
§ 59. Pfändungsschutz in Ausnahmefällen.
§ 60. Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen.
(§§ 61. bis 63. aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1992)
§ 64. Zwingendes Recht.
§ 65. Pfändung.
§ 66.
§ 67.
§ 68.
§ 69.
§ 70.
§ 71. Überweisung.
§ 72.
§ 73.
§ 74.
§ 75. Pfändung.
§ 76. Beitreibung.
§ 77. Ausschluß von Rechtsmitteln.
§ 78.
§ 79.
§ 80.
§ 81.
§ 82.
(§ 83. aufgehoben durch BGBl. Nr. 53/1963)
§ 84.
§ 85.
§ 86.
§ 86a.
§ 86b.
§ 87.
§ 88.
§ 89.
§ 90.
§ 90a.
§ 91.

Abkürzung

AbgEO

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1.
§ 2.
§ 3.
§ 4. Exekutionstitel
§ 5. Durchführung der Vollstreckung
§ 6.
§ 6a.
§ 7.
§ 8.
§ 9.
§ 10.
§ 11.
§ 12. Einwendungen gegen den Anspruch
§ 13. Einwendungen gegen den Exekutionstitel
§ 14. Widerspruch Dritter
§ 15. Berichtigung des Exekutionstitels
§ 16. Einstellung der Vollstreckung aus sonstigen Gründen
§ 17. Einschränkung der Vollstreckung
§ 18. Aufschiebung der Vollstreckung
§ 19.
§ 20.
§ 21. Verfahren
§ 22.
§ 23. Bekanntmachung durch Edikt
§ 23a. Löschen der Daten aus der Veröffentlichung
§ 24. Aufforderungen und Mitteilungen bei einer Vollstreckungshandlung
§ 25. Akteneinsicht
§ 26. Gebühren und Auslagenersätze
§ 27.
§ 28. Unpfändbare Sachen
§ 29.
§ 30.
§ 31. Pfändung
§ 31a.
§ 32.
§ 33. Geltendmachung von Pfand- und Vorzugsrechten Dritter
§ 34. Verwahrung
§ 35.
§ 36. Einschränkung der Pfändung
§ 37. Verkauf
§ 38. Freihandverkauf
§ 39. Versteigerung
§ 40.
§ 41.
§ 41a.
§ 42. Versteigerungstermin, Versteigerungsedikt
§ 43. Versteigerungsort
§ 43a. Überstellung
§ 43b. Überstellungsverfahren
§ 43c. Übernahme der Gegenstände
§ 43d. Verkaufsverwahrung
§ 44. Schätzung
§ 45. Durchführung der Versteigerung
§ 46.
§ 46a. Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet
§ 46b.
§ 46c.
§ 47. Aufforderung zum Bieten
§ 48. Erteilung des Zuschlags
§ 48a. Zuschlag bei Versteigerung im Internet
§ 49. Protokoll
§ 50.
§ 51. Verwendung des Verkaufserlöses
§ 51a. Erlös bei Versteigerung durch Versteigerer
§ 51b. Versendung und Ausschluss derselben
§ 51c. Nicht abgeholte Gegenstände
§ 52. Ausschluß von Rechtsmitteln
§ 53. Arbeitseinkommen
§ 54. Kontenschutz
(§§ 55. bis 58. aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1992)
§ 59. Pfändungsschutz in Ausnahmefällen
§ 60. Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
(§§ 61. bis 63. aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1992)
§ 64. Zwingendes Recht
§ 65. Pfändung
§ 66.
§ 67.
§ 68.
§ 69.
§ 70.
§ 71. Überweisung
§ 72.
§ 73.
§ 74.
§ 75. Pfändung
§ 76. Beitreibung
§ 77. Ausschluß von Rechtsmitteln
§ 78.
§ 79.
§ 80.
§ 81.
(§ 82. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019)
(§ 83. aufgehoben durch BGBl. Nr. 53/1963)
§ 84.
§ 85.
§ 86.
§ 86a.
§ 86b.
§ 87.
§ 88.
§ 89.
§ 90.
§ 90a.
§ 91.

Abkürzung

AbgEO

I. HAUPTSTÜCK.

Allgemeine Grundsätze.

§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben im Sinne des § 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

Abkürzung

AbgEO

I. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Grundsätze

§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben im Sinne des § 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

Abkürzung

AbgEO

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die landesgesetzlichen Abgabenverfahrensvorschriften auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

(2) Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz bei den im Abs. 1 genannten Behörden gelten nachstehende Abweichungen:

a)

Betreibender Gläubiger ist die abgabenberechtigte Körperschaft.

b)

Vollstreckungsbehörde ist die nach den besonderen Vorschriften mit der Vollstreckung betraute Behörde. Sie kann die Bezirksverwaltungsbehörde um die Durchführung der Vollstreckung ersuchen.

c)

Die in lit. b bezeichneten Behörden haben die Aufgaben zu besorgen, die nach diesem Bundesgesetz den Finanzämtern obliegen.

d)

Als Exekutionstitel kommen neben den im § 4 genannten Rückstandsausweisen auch noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sind.

e)

Die zugunsten mehrerer Abgabengläubiger (Abs. 1) bei derselben Vollstreckungshandlung begründeten Pfandrechte stehen im Rang gleich. Soweit die durch Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen beim Abgabenschuldner nicht eingebracht werden können, sind sie von allen Abgabengläubigern nach dem Verhältnis ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen zu tragen; nach dem gleichen Verhältnis ist auch ein nicht zureichender Verkaufserlös zu verwenden.

Abkürzung

AbgEO

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

(2) Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz bei den im Abs. 1 genannten Behörden gelten nachstehende Abweichungen:

a)

Betreibender Gläubiger ist die abgabenberechtigte Körperschaft.

b)

Vollstreckungsbehörde ist die nach den besonderen Vorschriften mit der Vollstreckung betraute Behörde. Sie kann die Bezirksverwaltungsbehörde um die Durchführung der Vollstreckung ersuchen.

c)

Die in lit. b bezeichneten Behörden haben die Aufgaben zu besorgen, die nach diesem Bundesgesetz den Finanzämtern obliegen.

d)

Als Exekutionstitel kommen neben den im § 4 genannten Rückstandsausweisen auch noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sind.

e)

Die zugunsten mehrerer Abgabengläubiger (Abs. 1) bei derselben Vollstreckungshandlung begründeten Pfandrechte stehen im Rang gleich. Soweit die durch Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen beim Abgabenschuldner nicht eingebracht werden können, sind sie von allen Abgabengläubigern nach dem Verhältnis ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen zu tragen; nach dem gleichen Verhältnis ist auch ein nicht zureichender Verkaufserlös zu verwenden.

Abkürzung

AbgEO

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

(2) Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz bei den im Abs. 1 genannten Behörden gelten nachstehende Abweichungen:

a)

Betreibender Gläubiger ist die abgabenberechtigte Körperschaft.

b)

Vollstreckungsbehörde ist die nach den besonderen Vorschriften mit der Vollstreckung betraute Behörde. Sie kann die Bezirksverwaltungsbehörde um die Durchführung der Vollstreckung ersuchen.

c)

Die in lit. b bezeichneten Behörden haben die Aufgaben zu besorgen, die nach diesem Bundesgesetz den Abgabenbehörden obliegen.

d)

Als Exekutionstitel kommen neben den im § 4 genannten Rückstandsausweisen auch noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sind.

e)

Die zugunsten mehrerer Abgabengläubiger (Abs. 1) bei derselben Vollstreckungshandlung begründeten Pfandrechte stehen im Rang gleich. Soweit die durch Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen beim Abgabenschuldner nicht eingebracht werden können, sind sie von allen Abgabengläubigern nach dem Verhältnis ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen zu tragen; nach dem gleichen Verhältnis ist auch ein nicht zureichender Verkaufserlös zu verwenden.

Abkürzung

AbgEO

§ 3. (1) Die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.

(2) Eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen kann im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden.

(3) Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig. Die Durchführung eines solchen Verfahrens schließt die gleichzeitige Durchführung eines finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens gemäß Abs. 2 nicht aus. Das Offenbarungseidverfahren obliegt nur den Gerichten.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.