Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. Mai 1950 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 2 Groschen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 146, werden ab 15. Juli 1950 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen zu 2 Groschen in folgender Ausstattung ausgegeben werden:

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Das 2-Groschen-Stück wird aus Aluminium mit einem Magnesiumgehalt von 1'5 v. H. geprägt. Es hat ein Stückgewicht von 0'9 g und einen Durchmesser von 18 mm. Auf der Vorderseite zeigt es das Bundeswappen, auf der Rückseite in der Mitte die Wertziffer „2“, darunter das Wort „Groschen“, beide umgeben von einem kreisförmigen Perlenkranz. In dem ringförmigen Raum außerhalb des Perlenkranzes befindet sich die Umschrift „Republik Österreich“ und die Jahreszahl der Prägung. Die äußere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist glatt.

Die Münzen zu 2 Groschen werden bei allen Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen bis zum Betrag von 2 S zu ihrem Nennwert in Zahlung genommen. Ferner werden sie von den Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen Kassenbestände in andere gesetzliche Zahlungsmittel umgewandelt; bei den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank werden die Scheidemünzen ohne Begrenzung in Zahlung und in Umwechslung gegen Banknoten angenommen.

Im Privatverkehr sind Scheidemünzen zu 2 Groschen bis zum Gesamtbetrag von 1 S zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.

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