Übereinkommen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des Grenzverkehrs
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Italienisch
Ratifikationstext
Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 21 durch den obzitierten Notenwechsel am 2. August 1951 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die österreichische Bundesregierung und italienische Regierung sind, in der Absicht, die zwischen Österreich und Italien bestehenden guten nachbarlichen Beziehungen weiter auszubauen, über folgende Bestimmungen, betreffend den Grenzverkehr, übereingekommen:
Artikel 1.
Gegenstand des vorliegenden Übereinkommens ist der Grenzverkehr zwischen Österreich und Italien. Er ist bedingt durch die besonderen wirtschaftlichen Beziehungen, die mit Rücksicht auf den regen Wechselverkehr gewisse Erleichterungen für den Grenzübertritt als zweckmäßig erscheinen lassen.
Artikel 2.
Die Grenzbezirke im Sinne dieses Übereinkommens erstrecken sich auf eine Entfernung von wenigstens 5 km, höchstens aber 15 km Luftlinie zu beiden Seiten der Staatsgrenze.
Die Feststellung der Grenzbezirke unter Anführung der darin gelegenen Gemeinden wird durch Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen erfolgen.
Nicht inbegriffen sind jene Gemeinden, deren Gebiet nicht zur Gänze innerhalb der oben erwähnten 15-km-Linie liegt.
Artikel 3.
Im Sinne des vorliegenden Übereinkommens werden als Grenzbewohner angesehen:
die Staatsbürger der beiden Staaten, die ihren ordentlichen Wohnsitz in einem der beiden Grenzbezirke haben. Unter ordentlichem Wohnsitz wird der Ort verstanden, in dem der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Interessen einer Person liegt;
die Staatsbürger der beiden Staaten, die ihren ständigen Aufenthalt in einem der beiden Grenzbezirke haben. Als ständiger Aufenthalt wird der Ort verstanden, in dem eine Person gewöhnlich verweilt.
Artikel 4.
Die in Artikel 3 erwähnten Personen können der Vorteile aus diesem Übereinkommen teilhaftig werden, sofern eine der nachstehend angeführten persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen vorliegt:
wenn sie eine grenzdurchschnittene oder eine im jenseitigen Grenzbezirk gelegene land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaft besitzen, bewirtschaften oder bearbeiten;
wenn sie eine Herde oder einzelne Tiere, die während des nach den örtlichen Gepflogenheiten in Betracht kommenden Zeitraumes in den jenseitigen Grenzbezirk zur oder von der Weide getrieben werden, besitzen, hüten oder deren Produkte bearbeiten;
wenn ihnen aus einer Servitut, einem Gemeindenutzungsrecht oder aus einer Gemeinschaft Rechte zustehen, die im Gebiete des jenseitigen Grenzbezirkes auszuüben sind;
wenn sie zur Vertretung einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechtes berufen sind oder bei einer solchen im Dienste stehen, die im jenseitigen Grenzbezirk Grundstücke oder Rechte an Grundstücken besitzt, und wenn sie eine mit diesen Grundstücken oder Rechten zusammenhängende Tätigkeit zu verrichten haben;
wenn sie im jenseitigen Grenzbezirk dauernd gegen Entgelt beschäftigt sind, und zwar unter der Voraussetzung, daß ein von der zuständigen Behörde des Arbeitsortes (vidierter) ordnungsgemäßer Arbeitsvertrag vorliegt.
Artikel 5.
Das Dokument, das im Sinne des vorliegenden Übereinkommens das Recht zum Überschreiten der Staatsgrenze und zum Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk gibt, ist der Grenzübertrittsschein.
Artikel 6.
Der Grenzübertrittsschein ist ein Personaldokument, das durch ein Jahr vom Tage der Ausstellung an gültig ist und verlängert werden kann. Er besteht aus einem Heft mit Umschlag nach dem Muster der Anlage I und muß mit einem Lichtbild des Inhabers aus jüngster Zeit versehen sein.
In den Fällen des Art. 4 lit. a, b und c können auch die Familienangehörigen unter 15 Jahren, die den Inhaber begleiten, in den Grenzübertrittsschein eingetragen werden. Den Familienangehörigen über 15 Jahren sind gesonderte Grenzübertrittsscheine auszustellen. An Familienangehörige zwischen 12 und 15 Jahren können auch eigene Grenzübertrittsscheine ausgestellt werden, wenn sie die Grenze allein überschreiten.
Artikel 7.
Die Grenzübertrittsscheine werden in Österreich von den Bezirkshauptmannschaften Villach, Hermagor, Lienz, Zell am See, Schwaz, Innsbruck, Imst, Landeck und von dem Bundespolizeikommissariat Villach, in Italien von den Quästuren in Bozen, Belluno und Udine ausgestellt.
Sie können Personen, die keinen guten Leumund genießen, verweigert werden. Im Falle des Mißbrauches können sie jederzeit sowohl von den innerstaatlichen Sicherheitsorganen als auch von den Grenzkontrollorganen entzogen werden. Hievon ist der Ausstellungsbehörde Mitteilung zu machen.
Die Grenzübertrittsscheine, die in Österreich ausgestellt werden, unterliegen einer Vidierung durch die Quästuren in Bozen, Belluno oder Udine, die in Italien ausgestellten Grenzübertrittsscheine einer Vidierung durch die zuständige österreichische Bezirkshauptmannschaft.
Die Vidierung ist für ein Jahr gültig und wird innerhalb der kürzesten Frist unentgeltlich vorgenommen. Sie kann verweigert oder für ungültig erklärt (widerrufen) werden, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen des Art. 4 nicht vorliegen oder die betreffenden Personen auf Grund ihres Vorlebens oder ihres Verhaltens nicht als vertrauenswürdig oder einwandfrei anzusehen sind.
Die Behörde, welche die Vidierung verweigert oder sie widerruft, hat hievon die entsprechende Behörde des anderen Staates zu verständigen.
Artikel 8.
Der Grenzübertrittsschein berechtigt die darin angeführten Personen zum täglichen Grenzübertritt und zu einem Aufenthalt von jeweils 24 Stunden im Grenzbezirk des anderen Staates.
In Fällen nachgewiesener und berücksichtigungswürdiger Gründe können die Grenzkontrollorgane den Aufenthalt im Grenzbezirk des anderen Staates bis zur Höchstdauer von drei Tagen bewilligen. In der Bewilligung muß der Aufenthaltsort im jenseitigen Grenzbezirk angegeben sein. Sie bedarf einer Vidierung durch die entsprechenden Grenzorgane des anderen Staates.
Hirten, Köhler und Holzfäller, die länger als 24 Stunden im jenseitigen Grenzbezirk verweilen müssen, können die Bewilligung erhalten, bis zur Höchstdauer von drei Monaten jenseits der Grenze zu bleiben.
Diese Bewilligung wird in Form eines besonderen Zusatzes zum Grenzübertrittsschein erteilt, in dem die Aufenthaltsdauer und der Aufenthaltsort im jenseitigen Grenzbezirk anzuführen sind.
Die Bewilligung wird von der zur Ausstellung der Grenzübertrittsscheine zuständigen Behörde erteilt und muß der entsprechenden Behörde des anderen Staates zur Vidierung vorgelegt werden.
Bei Ablauf ihrer Geltungsdauer können die Bewilligungen auf weitere drei Monate verlängert werden.
Artikel 9.
Der Grenzübertritt muß sowohl bei der Ausreise als auch bei der Einreise über die zugelassenen Grenzübertrittsstellen und während der allgemeinen Verkehrsstunden erfolgen.
Die Grenzübertrittsstellen und die Verkehrsstunden werden von den zuständigen Grenzbehörden der beiden vertragsschließenden Teile im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt.
In jedem Grenzübertrittsschein muß die zugelassene Grenzübertrittsstelle angeführt sein.
In Ausnahmefällen können die Grenzkontrollorgane den Grenzübertritt auch außerhalb der allgemeinen Verkehrsstunden bewilligen.
Personen, die grenzdurchschnittene Grundstücke besitzen, bewirtschaften oder bearbeiten und im Besitze eines Grenzübertrittsscheines sind, können von den zur Ausstellung der Grenzübertrittsscheine zuständigen Behörden die Bewilligung erhalten, sich auch auf nicht vorgesehenen Grenzübertrittsstellen auf die jenseits der Grenze gelegenen Teile dieser Grundstücke zu begeben.
Im Falle eines Brandes oder eines anderen Unglücksfalles im Grenzbezirk kann die Grenze sowohl beim Austritt als auch beim Eintritt an nicht zugelassenen Grenzübertrittsstellen und zu jeder Tages- und Nachtstunde mit den zur Hilfeleistung notwendigen Werkzeugen, Fahrzeugen und Zugtieren samt den erforderlichen Futtermitteln und dem zum Betrieb der Motoren notwendigen Treibstoff ohne jegliche Formalität überschritten werden.
Nach Beendigung der Gefahr müssen diese Personen in kürzester Frist auf ihr Staatsgebiet zurückkehren und die Werkzeuge, Fahrzeuge, Tiere und nicht verbrauchten Futtermittel und Treibstoffe zurückbringen.
Artikel 10.
In Dringlichkeitsfällen (Todesfällen, plötzlichen Erkrankungen, Leichenbegängnissen oder anderen anerkannten Fällen einer begründeten Notwendigkeit) können die Grenzkontrollorgane an Personen, die nicht im Besitze eines Grenzübertrittsscheines sind, einen Passierschein nach dem Muster der Anlage II ausstellen, sofern bei diesen Personen die Voraussetzungen des Art. 3 vorliegen.
Der Passierschein berechtigt zum einmaligen Übertritt in den Grenzbezirk des anderen Staates. Er kann mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Tagen ausgestellt werden und unterliegt der Vidierung durch die entsprechenden Grenzorgane des anderen Staates.
In Fällen äußerster Dringlichkeit, insbesondere bei Unglücksfällen, können die zuständigen Grenzkontrollorgane an Ärzte, Hebammen und Tierärzte, die im Grenzbezirk eines der beiden Staaten wohnen, zum Zwecke der Hilfeleistung im Grenzbezirk des anderen Staates für die zur Ausübung dieser Tätigkeit unbedingt notwendige Zeit Passierscheine ausstellen.
Artikel 11.
Die in der diesem Übereinkommen als Anlage A angeschlossenen Liste verzeichneten Erzeugnisse, die aus einem Grenzbezirk in den anderen eingeführt werden, sind in Mengen, die den Hausbedarf des Einführenden nicht überschreiten, frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren zur Einfuhr zugelassen.
Die in der diesem Übereinkommen als Anlage B angeschlossenen Liste verzeichneten Erzeugnisse, die in einem der Grenzbezirke gemäß Art. 1 gewonnen werden oder aus dem freien Handel dieses Grenzbezirkes stammen, sind bis zur Höhe der jeweils angegebenen Mengen frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren zur Einfuhr zugelassen, wenn sie von den Bewohnern des anderen Grenzbezirkes zu ihrem täglichen häuslichen Bedarf und nicht zu Handelszwecken eingeführt werden.
Um der im Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Begünstigung teilhaftig zu werden, müssen sich die Bewohner des Grenzbezirkes durch ein von der Gemeinde ihres Wohnsitzes ausgestelltes, für ein Jahr gültiges Dokument (Hausstandskarte = Stato di famiglia) ausweisen, in dem die Zahl der zum Familienverband gehörenden Personen bescheinigt ist und in dem von den Zollorganen die einzelnen Abfertigungen einzutragen sind.
Die im Art. 19 vorgesehene ständige Gemischte Kommission wird bei ihrer ersten Tagung die Bestimmungen festlegen, welche zur Erlangung dieser Begünstigungen zu beachten sind. Insbesondere wird diese Kommission Kontrollmaßnahmen festlegen, um zu gewährleisten, daß die jeweils im Ausmaße der festgesetzten Menge erfolgende Aus- und Einfuhr der in der Liste B angeführten Lebensmittel in der monatlichen Gesamtmenge der Anzahl der Mitglieder jeder Familie angemessen ist.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen finden keine Anwendung auf Erzeugnisse, die in welcher Menge immer auf dem Postwege eingeführt werden, auch wenn sie für die Bewohner des Grenzbezirkes bestimmt sind.
Artikel 12.
Die im Art. 4 lit. a und c erwähnten Besitzer und Bewirtschafter von Grundstücken und Inhaber von Rechten an Grundstücken sowie deren Familienangehörige und Angestellte können von den in diesem Artikel bezeichneten Grundstücken zu ihren im Grenzbezirk gelegenen Wohnungen oder Betrieben und umgekehrt frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren bringen:
die Arbeitstiere samt dem für die Ernährung der Tiere während der Arbeitsdauer notwendigen Futter und die zur täglichen Weide getriebenen Tiere;
die Werkzeuge, Fahrzeuge und die üblicherweise bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten verwendeten Maschinen samt Zubehör, Treibstoff und allem was für den Betrieb der Maschinen und Fahrzeuge notwendig ist;
Düngemittel aller Art, Saatgut, Setzlinge und Pflanzen für die Wiederaufforstung, Weinbergstöcke, Baumaterial für die Instandhaltung der auf diesen Grundstücken befindlichen Gebäude und alle für die ordentliche Führung des Betriebes erforderlichen Materialien;
die für die Ernährung der Arbeiter während der Dauer der Arbeit notwendigen Lebensmittel und Getränke;
die land- und forstwirtschaftlichen Produkte dieser Grundstücke, das dort erlegte Wild und die dort gefangenen Fische;
die während des Aufenthaltes auf diesen Grundstücken von den zum Betriebe gehörenden Tieren gewonnenen Produkte einschließlich ihrer Jungen.
Bei Beendigung der Arbeit oder der Weide müssen die Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge, Tiere sowie die nicht verbrauchten Futtermittel und Treibstoffe über die Grenze zurückgebracht werden.
Bei einer Weide von längerer Dauer (Almauftrieb oder Überwinterung) sind die im Art. 13 festgelegten Bestimmungen zu beachten.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Personen, die bei einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechtes in den beiden Grenzbezirken, die im Grenzbezirk des anderen Staates Grundstücke oder Rechte an Grundstücken besitzt, beschäftigt sind.
Die besonderen Bestimmungen zur Regelung dieser Begünstigungen und die Maßnahmen, die notwendig sind, um Mißbräuche zu verhindern, werden von der im Art. 19 vorgesehenen ständigen Gemischten Kommission bei ihrer ersten Tagung festgelegt werden.
Artikel 13.
Tiere aller Art, die aus dem Gebiete eines der vertragschließenden Teile für eine Weide von längerer Dauer (Almauftrieb oder Überwinterung) in das Gebiet des anderen Teiles gebracht werden, werden beiderseitig frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren zur Ein- und Ausfuhr zugelassen, wenn sie innerhalb einer im voraus festgesetzten Frist, die keinesfalls sechs Monate überschreiten darf, zurückgeführt werden. Das Großvieh wird mit geeigneten Merkzeichen versehen.
Die Befreiung erstreckt sich auch auf die während des Almauftriebes oder der Überwinterung von diesen Tieren gewonnenen Produkte, und zwar:
auf die während des Almauftriebes oder der Überwinterung geborenen Jungtiere;
auf Milch, Käse und Butter in den unter Berücksichtigung der Anzahl und der Art der Tiere sowie der Dauer des Aufenthaltes jenseits der Grenze normalerweise gewonnenen Mengen. Diese Befreiung gilt sowohl dann, wenn diese Produkte während der Aufenthaltsdauer der Tiere jenseits der Grenze aus- und eingeführt werden, als auch dann, wenn sie erst nach der Rückkehr der Tiere aus- und eingeführt werden, sofern in letzterem Falle nicht mehr als vier Wochen seit dem Tage der Rückkehr der Tiere vergangen sind.
Die Zollämter der vertragsschließenden Teile können verlangen, daß die Wiederausfuhr und die Wiedereinfuhr der Tiere durch Hinterlegung der Zölle und sonstigen Abgaben und Gebühren oder durch Bürgschaft sichergestellt wird. Die Bürgschaft eines vertrauenswürdigen Grundbesitzers wird als genügend angesehen.
Unter den gleichen Bedingungen wird beiderseits die Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren bei der Ein- und Ausfuhr für Bienen gewährt, die von einem Grenzbezirk in den anderen zum vorübergehenden Aufenthalt gebracht werden, sowie für den Honig und die neuen Bienenstöcke samt den während des Aufenthaltes jenseits der Grenze zugewachsenen jungen Bienenschwärmen.
Artikel 14.
Im Verkehr zwischen den beiden Grenzbezirken werden beiderseits frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren zur Ein- und Ausfuhr zugelassen:
Lebensmittelvorräte, die die Bewohner des einen Grenzbezirkes in den anderen zum eigenen Verbrauch in einer der Dauer der Reise oder des Aufenthaltes angemessenen Menge mitnehmen, die jedoch keinesfalls die in der angeschlossenen Liste B angeführten Mengen überschreiten darf;
Medikamente, Verbandmittel und Desinfektionsmittel, welche die in einem Grenzbezirk wohnenden Ärzte, Hebammen und Tierärzte für die unmittelbare Verwendung und für den unmittelbaren Verbrauch im anderen Grenzbezirk mitnehmen. Die nicht verbrauchten Medikamente, Verbandmittel und Desinfektionsmittel müssen wieder ausgeführt werden;
die Medikamente, Verbandmittel und Desinfektionsmittel, welche die Bewohner eines der beiden Grenzbezirke in den den Krankheitsfällen entsprechenden Dosen und auf Grund von ärztlichen oder tierärztlichen Rezepten aus den Apotheken des anderen Grenzbezirkes holen, wenn von der im Art. 19 vorgesehenen ständigen Gemischten Kommission auf Grund der örtlichen Lage die Notwendigkeit anerkannt ist, die jenseits der Grenze gelegenen Apotheken in Anspruch zu nehmen. Unter den oben angeführten Voraussetzungen ist die Vorweisung eines Rezeptes für einfache Medikamente oder für bekannte chemische oder pharmazeutische Präparate, deren pharmazeutische Benennung genau und klar auf der Umhüllung ersichtlich ist, nicht notwendig.
Artikel 15.
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