Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 17. Oktober 1951 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Groschen
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 146, werden ab 27. November 1951 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen zu 10 Groschen mit folgender Ausstattung ausgegeben werden:
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
Das 10 Groschen-Stück wird aus Aluminium mit einem Magnesiumgehalt von 1‘5 v. H. geprägt. Es hat ein Stückgewicht von 1‘1 g und einen Durchmesser von 20 mm. Auf der oberen Hälfte der Vorderseite zeigt es das Bundeswappen, rechts und links hievon die Wertziffer „10“; in der unteren Hälfte befindet sich die Inschrift „Republik Österreich“. Die Rückseite trägt die Wertziffer „10“, darunter die Jahreszahl der Prägung und in halbkreisförmiger Umschrift das Wort „Groschen“. Die Einfassung besteht aus einem flachen Stäbchen mit laubförmiger Innenkante. Der Rand der Münze ist glatt.
Die Münzen zu 10 Groschen werden bei allen Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen bis zum Betrag von 20 S zu ihrem Nennwert in Zahlung genommen. Ferner werden sie von den Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen Kassenbestände in gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt. Bei den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank werden die Scheidemünzen ohne Begrenzung in Zahlung und in Umwechslung gegen Banknoten genommen.
Im Privatverkehr ist niemand verpflichtet, sie in einem 10 S übersteigenden Betrag in Zahlung zu nehmen.
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