Bundesgesetz vom 27. Mai 1952, betreffend die Erhebung einer Kraftfahrzeugsteuer (Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1952-07-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Abkürzung

KFZStG

Zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3, BGBl. Nr. 449/1992: Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1957 ist auf Steuerzeiträume nach dem

30.

April 1993 nicht mehr anzuwenden.

Abkürzung

KFZStG

§ 1. Gegenstand der Steuer.

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen

a)

in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge;

b)

nicht in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen im Inland benützt werden.

Abkürzung

KFZStG

§ 2. Steuerbefreiungen.

(1) Von der Steuer sind befreit:

1.

Kraftfahrzeuge, die für den Bund oder eine andere Gebietskörperschaft zugelassen sind und ausschließlich im Dienste des Bundesheeres, der Polizei, Gendarmerie, Zollwache oder Justizwache verwendet werden;

2.

Kraftfahrzeuge der Feuerwehr sowie Kraftfahrzeuge, die ohne Absicht auf die Erzielung eines Gewinnes für Zwecke der Krankenbeförderung, des Rettungswesens oder der Straßenreinigung verwendet werden;

3.

Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder mit überstellungskennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland benützt werden, solange diese Kennzeichen den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechend verwendet werden;

4.

Miet- und Platzkraftfahrzeuge;

5.

Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;

6.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur Beförderung (Fortbewegung) von Geräten von und zur Arbeitsstätte und zum Antrieb dieser Geräte verwendet werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen;

7.

Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge, deren Hubraum 100 cm 3 nicht übersteigt;

8.

Krankenfahrstühle mit maschinellem Antrieb;

9.

Kraftfahrzeuge von Personen, denen eine Steuerbefreiung auf Grund von Staatsverträgen, Gegenseitigkeitserklärungen oder sonst nach den Grundsätzen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes zukommt oder auf Grund tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit zuerkannt wird.

(2) Für Körperbehinderte zugelassene Kraftfahrzeuge, die von diesen Personen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, sind auf Antrag von der Steuer zu befreien.

(3) Wird für zwei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein ausgefertigt, so ist das Kraftfahrzeug von der Steuer befreit, für das der niedrigere Steuersatz zutrifft.

Abkürzung

KFZStG

§ 3. Steuerschuldner und sachliche Haftung.

(1) Steuerschuldner ist

1.

bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist;

2.

bei einem nicht in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, die das Kraftfahrzeug im Inland benützt.

(2) Wird die Steuer nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet, so kann das Kraftfahrzeug zur Sicherung in Beschlag genommen werden, selbst wenn es nicht im Eigentum des Steuerschuldners steht.

Abkürzung

KFZStG

Entfall des Abs. 4 ist gem. BG BGBl. Nr. 227/1965, Art. II, ab

1.
  1. 1965 wirksam.

§ 4. Dauer der Steuerpflicht eines Kraftfahrzeuges.

(1) Die Steuerpflicht dauert:

1.

Für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Beginn des Monates der Zulassung bis zum Ablauf des Monates, in dem die Zulassung erlischt oder in dem die Kennzeichentafeln vorübergehend zurückgelegt werden;

2.

für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Beginn des Monates des Grenzeintrittes bis zum Ablauf des Monates des Grenzaustrittes, es sei denn, daß die Steuer gemäß § 6 Abs. 4 tageweise entrichtet wird; in diesem Falle dauert die Steuerpflicht vom Beginn des Tages des Grenzeintrittes bis zum Ablauf des Tages des Grenzaustrittes;

3.

bei Benützung eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Benützung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Benützung endet.

(2) Wird ein steuerbefreites Kraftfahrzeug steuerpflichtig, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Beginn des Monates, in dem der Befreiungsgrund weggefallen ist.

(3) Wird ein Kraftfahrzeug derart verändert, daß der Veränderung steuerliche Bedeutung zukommt, so ist die Veränderung erst mit dem Beginn des folgenden Kalendermonates zu berücksichtigen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 2, BGBl. Nr. 227/1965)

Abkürzung

KFZStG

§ 6. Entrichtung der Steuer.

(1) Der Steuerzeitraum dauert vom 1. Oktober bis 30. September des folgenden Kalenderjahres. Für jeden Steuerzeitraum hat der Steuerpflichtige eine Kraftfahrzeugsteuerkarte, deren Form vom Bundesministerium für Finanzen bestimmt wird, auszustellen.

Die Steuer ist ohne amtliche Festsetzung im voraus für jeden Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht gegeben ist, in der Höhe eines Zwölftels des Jahressteuerbetrages durch Anbringung von Stempelmarken mit dem Aufdruck “Kraftfahrzeugsteuer” auf der Steuerkarte zu entrichten.

(2) Die auf der Steuerkarte durch Aufkleben angebrachten Stempelmarken sind vom Steuerpflichtigen durch Unterschrift dergestalt zu entwerten, daß sich die Unterschrift sowohl auf das die Stempelmarken tragende Papier als auch auf das farbige Feld der Stempelmarke erstreckt. Die Unterschrift ist mit Tinte oder Tintenstift zu leisten. An Stelle der Unterschrift kann auch der Aufdruck einer Stampiglie treten.

(3) Nach Ablauf des Steuerzeitraumes ist die Kraftfahrzeugsteuerkarte vom Steuerpflichtigen unaufgefordert bis spätestens 31. Oktober dem Finanzamt zu übergeben; dauert die Steuerpflicht nicht bis zum Ablauf des Steuerzeitraumes, so ist die Kraftfahrzeugsteuerkarte vom Steuerpflichtigen unaufgefordert bis spätestens einen Monat nach Beendigung der Steuerpflicht dem Finanzamt zu übergeben.

(4) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend im Inland benützt wird, kann die Steuer tageweise entrichtet werden.

Der Tagessteuersatz beträgt für:

1.

Krafträder 10 S,

2.

Personenkraftwagen sowie Kombinationskraftwagen 20 S,

3.

alle übrigen Kraftfahrzeuge 90 S.

(5) Im Falle des Abs. 4 sind die vom Steuerschuldner auf der Steuerkarte in der Höhe des Steuerbetrages anzubringenden Stempelmarken vom Grenzzollamt durch Aufdruck des Dienstsiegels zu entwerten.

(6) Auf die Stempelmarken mit dem Aufdruck “Kraftfahrzeugsteuer” findet das Bundesgesetz vom 5. Feber 1964, BGBl. Nr. 24, mit dem Bestimmungen über Stempelmarken getroffen werden (Stempelmarkengesetz), sinngemäß Anwendung.

Abkürzung

KFZStG

§ 7. Pauschalierung.

In den Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerermittlung unverhältnismäßige Schwierigkeiten verursachen würde, kann auf Antrag des Steuerschuldners die Steuer im Pauschwege festgesetzt werden.

Abkürzung

KFZStG

§ 8. Nachweis der Steuerbefreiung oder der Steuerentrichtung.

(1) Das Finanzamt hat für steuerfreie Kraftfahrzeuge, wenn sich die Befreiung nicht auf § 2 Abs. 1 Z 7, 8 oder 9 dieses Bundesgesetzes gründet, eine Bescheinigung über die Steuerbefreiung zu erteilen. Bei Wegfall des Befreiungsgrundes verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit.

(2) Wird die Steuer im Pauschwege festgesetzt, so hat das Finanzamt dem Steuerschuldner für jedes in die Pauschalierung einbezogene Kraftfahrzeug eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Steuer im Pauschwege entrichtet wird.

(3) Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat die Kraftfahrzeugsteuerkarte oder die Bescheinigung nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug mitzuführen und den Organen der Abgabenbehörden sowie den Organen der öffentlichen Sicherheit auf Verlangen zur Überprüfung vorzuweisen. Die zur überprüfung örtlich zuständige Abgabenbehörde ist das Finanzamt - im Zollgrenzbezirk auch das Grenzzollamt -, in dessen Bereich sich das Kraftfahrzeug befindet.

(4) Zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes kann die Abgabenbehörde nach ihrem Ermessen von den Personen, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet sind oder bei Wegfall des Befreiungsgrundes zur Zahlung der Steuer verpflichtet wären, eine Abgabenerhöhung

a)

bis zu einem Zwölftel der Jahressteuer erheben, wenn der Lenker des Kraftfahrzeuges anläßlich einer Überprüfung eine Kraftfahrzeugsteuerkarte oder eine Bescheinigung nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 nicht vorweist oder wenn der Steuerpflichtige die Kraftfahrzeugsteuerkarte nicht rechtzeitig der Abgabenbehörde übergibt, und

b)

bis zum Zweifachen der fehlenden Steuer erheben, wenn eine nach diesem Bundesgesetz in Stempelmarken zu entrichtende Steuer nicht oder nicht vorschriftsmäßig entrichtet wird.

(5) Bei Festsetzung der Abgabenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Abgabenschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Steuerpflicht und der Besonderheit der Steuerentrichtung zugemutet werden konnte und ob er die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstmalig oder bereits wiederholt nicht eingehalten hat. Bei Festsetzung einer Abgabenerhöhung wegen Überschreitung einer Frist ist zu berücksichtigen, ob die Frist nur geringfügig oder beträchtlich überschritten wurde.

Abkürzung

KFZStG

§ 9. Mitwirkung anderer Verwaltungsbehörden.

(1) Die zur Zulassung zuständige Verwaltungsbehörde hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln erst auszuhändigen, wenn derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird, nachgewiesen hat, daß den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer Genüge getan ist.

(2) Die im Abs. 1 genannte Behörde hat in der vom Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung festzusetzenden Form den Tag der Zulassung, den Tag der Abmeldung, den Tag der Zurücknahme der Zulassung sowie den Tag der vorübergehenden Zurücklegung des Kennzeichens auf der Steuerkarte zu vermerken.

(3) Auf Anzeige des Finanzamtes, daß die Kraftfahrzeugsteuer nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, hat die zuständige Behörde die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein einzuziehen.

(4) Die Organe der Polizei und Gendarmerie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer sonstigen Dienstobliegenheiten auch zu prüfen, ob die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer eingehalten werden.

Abkürzung

KFZStG

§ 10. Übergangsbestimmungen.

(Anm.: gegenstandslos)

Abkürzung

KFZStG

§ 11. Wirksamkeitsbestimmungen.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1952 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich des § 9 Abs. 4 jedoch auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, betraut.

(3) Durchführungsbestimmungen zu diesem Bundesgesetz können vom Tage der Kundmachung desselben an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(4) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes tritt das Kraftfahrzeugsteuergesetz vom 23. März 1935, Deutsches RGBl. I S. 407, in der Fassung des Art. III der Verkehrsteuernovelle 1948, BGBl. Nr. 57/1948, außer Kraft.

Abkürzung

KFZStG

Artikel II

(Zu § 4 des KFZStG)

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Tatbestände anzuwenden, für welche die Steuerpflicht nach dem 30. September 1965 eintritt.

(Anm.: Abs. 2: Vollziehungsklausel des BG BGBl. Nr. 227/1965)

Abkürzung

KFZStG

Artikel II

Der Ertragsanteil der Kraftfahrzeugsteuer, der auf den Bund entfällt, ist zu 70/100 für den Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs zu verwenden.

Abkürzung

KFZStG

Artikel III

(Zu § 6 des KFZStG)

(1) Art. I und II treten mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

(2) Die gemäß § 6 Abs. 1 auf die Kalendermonate Oktober bis Dezember 1983 entfallenden Zwölftel der Jahressteuer sind nach den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Jahressteuersätzen zu entrichten.

(3) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem 1. Jänner 1984 erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft.

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