Bundesverfassungsgesetz vom 8. Juli 1953, womit die Bundesregierung zur vorläufigen Regelung zwischenstaatlicher Beziehungen auf dem Gebiet der Zölle ermächtigt wird

Typ Bundesverfassungsgesetz
Veröffentlichung 1953-08-20
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates die materiellen Bestimmungen gesetzesändernder Staatsverträge, soweit sie Regelungen auf dem Gebiete der Zölle zum Inhalt haben, vorläufig durch Verordnung auf die Dauer von zwölf Monaten in Wirksamkeit zu setzen, sobald die Fertigung der Entwürfe der Staatsverträge durch die Vertreter der Vertragsstaaten erfolgt ist.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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