Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, betreffend die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1953-09-01
Letzte Aktualisierung 2027-01-01
Status Aufgehoben · 2025-03-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 164
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(3) Für Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden (Hagel, Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Einrichtungen, die dem Schutz dieser Kulturen dienen, und für Versicherungen von landwirtschaftlichen Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle darf das Finanzamt dem Versicherer gestatten, die Steuer von der Gesamtversicherungssumme aller von ihm übernommenen Versicherungen zu berechnen.

(4) In Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, kann die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zugelassen werden.

(5) Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 Z 3 sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen

– gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,

– gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO 2 -Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,

– gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa und cc sowie lit. c eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,

– gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO 2 -Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer anzusetzen.

(6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2001)

Abkürzung

VersStG 1953

Steuerberechnung

§ 5. (1) Die Steuer wird für jede einzelne Versicherung berechnet. Die Bemessungsgrundlage ist

1.

regelmäßig das Versicherungsentgelt;

2.

bei Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden (Hagel, Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Einrichtungen, die dem Schutz dieser Kulturen dienen, und bei Versicherungen von landwirtschaftlichen Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle für jedes Versicherungsjahr die Versicherungssumme;

3.

bei Versicherungsverträgen, die gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden, neben dem Versicherungsentgelt

a)

bei Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e,

aa) die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, der Hubraum in Kubikzentimetern,

bb) die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, der Hubraum in Kubikzentimetern und die kombinierten CO 2 -Emissionen in Gramm pro Kilometer, die nach dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2. März 2013, Seite 52 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 129/2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 30 vom 16. Januar 2019, Seite 106, ermittelt wurden;

b)

bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,

aa) die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt,

bb) die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO 2 -Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151), ABl. Nr. L 175 vom 7. Juli 2017, Seite 1, nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) ermittelt wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt und der kombinierte WLTP-Wert der CO 2 -Emissionen in Gramm pro Kilometer, bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO 2 -Emissionen in Gramm pro Kilometer,

cc) die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO 2 -Emissionen nicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt;

c)

bei allen übrigen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt.

(2) Bei Versicherungen, für die die Steuer vom Versicherungsentgelt und nach dem gleichen Steuersatz zu berechnen ist, darf der Versicherer die Steuer vom Gesamtbetrag der an ihn gezahlten Versicherungsentgelte berechnen, wenn er die Steuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet hat. Hat der Versicherer die Steuer in das Versicherungsentgelt nicht eingerechnet, aber in den Geschäftsbüchern das Versicherungsentgelt und die Steuer in einer Summe gebucht, so darf er die Steuer von dem Gesamtbetrag dieser Summen berechnen.

(3) Für Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden (Hagel, Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Einrichtungen, die dem Schutz dieser Kulturen dienen, und für Versicherungen von landwirtschaftlichen Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle darf das Finanzamt dem Versicherer gestatten, die Steuer von der Gesamtversicherungssumme aller von ihm übernommenen Versicherungen zu berechnen.

(4) In Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, kann die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zugelassen werden.

(5) Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 Z 3 sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen

– gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,

– gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO 2 -Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,

– gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa und cc sowie lit. c eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,

– gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO 2 -Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer anzusetzen.

(6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2001)

Abkürzung

VersStG 1953

Steuerberechnung

§ 5. (1) Die Steuer wird für jede einzelne Versicherung berechnet. Die Bemessungsgrundlage ist

1.

regelmäßig das Versicherungsentgelt;

2.

bei Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden (Hagel, Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Einrichtungen, die dem Schutz dieser Kulturen dienen, und bei Versicherungen von landwirtschaftlichen Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle für jedes Versicherungsjahr die Versicherungssumme.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 4, BGBl. I Nr. 7/2025)

(2) Bei Versicherungen, für die die Steuer vom Versicherungsentgelt und nach dem gleichen Steuersatz zu berechnen ist, darf der Versicherer die Steuer vom Gesamtbetrag der an ihn gezahlten Versicherungsentgelte berechnen, wenn er die Steuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet hat. Hat der Versicherer die Steuer in das Versicherungsentgelt nicht eingerechnet, aber in den Geschäftsbüchern das Versicherungsentgelt und die Steuer in einer Summe gebucht, so darf er die Steuer von dem Gesamtbetrag dieser Summen berechnen.

(3) Für Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden (Hagel, Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Einrichtungen, die dem Schutz dieser Kulturen dienen, und für Versicherungen von landwirtschaftlichen Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle darf das Finanzamt dem Versicherer gestatten, die Steuer von der Gesamtversicherungssumme aller von ihm übernommenen Versicherungen zu berechnen.

(4) In Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, kann die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zugelassen werden.

(5) Die Steuer beträgt:

1.

bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen:

a)

11 v.H. des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundener Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall, mit einer Höchstlaufzeit

– von weniger als zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise

– von weniger als fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen,

wenn keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.

b)

4 vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen,

2.

bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes und bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, bei der betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, sowie bei der Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 2,5 vH der Beiträge,

3.

bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,

4.

bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Versicherungen 11 vH des Versicherungsentgeltes,

5.

bei der Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder § 96 VAG 2016 oder bei Leistung von Übertragungsbeträgen an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes

– 2,5 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage (§ 1 BPG) allen oder bestimmten Gruppen von bei diesen Unternehmen Beschäftigten gewährt wurde. Die Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen stellen allein jedenfalls keine bestimmte Gruppe von Beschäftigten dar.

– 4 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage (§ 1 BPG) nicht allen oder bestimmten Gruppen von Beschäftigten eines Unternehmens gewährt wurde.

(6) Bei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer weiteren Steuer von 7 v.H., wenn

1.

das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Abs. 5 Z 1 lit. a bezeichnete Versicherung verändert wird; im Fall einer Prämienfreistellung gilt dies nur dann, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt;

2.

bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem bei Vertragsabschluss keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart war oder bei dem innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss eine Prämienfreistellung auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt,

a)

im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich fondsgebundener Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf

– von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise

– von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen

ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Abs. 5 Z 1 lit. b unterlegen hat. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.

b)

im Falle einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf

– von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise

– von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen

vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.

Als Prämienfreistellung gilt für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Z 1 und 2 jede Nichtbezahlung der Prämie, es sei denn, die Nichtbezahlung betrifft ein Versicherungsverhältnis, bei dem der Arbeitgeber Prämien im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer zwischen ihm und einem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vereinbarung leistet.

Prämienherabsetzungen sind wie Prämienfreistellungen zu beurteilen, wenn sie mehr als 50% des vereinbarten laufenden Versicherungsentgeltes umfassen.

Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages, der dem Steuersatz des Abs. 5 Z 1 lit. b unterliegt, auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Abs. 5 Z 1 lit. a als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Wird das Zweifache der Versicherungssumme erst nach mehrmaligen Aufstockungen überschritten, so unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt für die vorangegangenen Aufstockungen nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer von 7 v.H.

(7) Bei Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden (Hagel, Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Einrichtungen, die dem Schutz dieser Kulturen dienen, und bei Versicherungen von landwirtschaftlichen Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 0,2 ‰ der Versicherungssumme.

(8) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.

(9) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.

Abkürzung

VersStG 1953

§ 6. Steuersatz.

(1) Die Steuer beträgt:

1.

bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen 3 v.

H. des Versicherungsentgeltes,

2.

bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,

3.

bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Versicherungen 8,5 v.H. des Versicherungsentgeltes.

(2) Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 20 Groschen für je 1000 S der Versicherungssumme oder einen Teil davon.

(3) Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des Versicherungsentgeltes an einen ausländischen Versicherer unterliegt mit Ausnahme der im § 4 Abs. 2 bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den fünffachen Steuersätzen der Abs. 1 und 2, es sei denn, daß der ausländische Versicherer zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassen ist und die Zahlung an die inländische Niederlassung erfolgt. Die im § 4 Abs. 1 unter Z 1 und Z 5 angeführten Ausnahmen von der Besteuerung gelten in diesem Falle nicht.

(4) Für Versicherungszweige, die von befugten inländischen Versicherern nicht betrieben und durch Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen bekanntgemacht werden, können die im Abs. 3 vorgesehenen Steuersätze bis auf das in den Abs. 1 und 2 angegebene Ausmaß herabgesetzt werden. Außer diesen Fällen kann das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau nur aus allgemeinen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 3 zulassen.

Abkürzung

VersStG 1953

Zu Abs. 1 Z 3: Bezugszeitraum ab 1.1.1989; vgl. BGBl. Nr. 408/1988,

Art. II Abs. 2

§ 6. Steuersatz.

(1) Die Steuer beträgt:

1.

bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen 3 v.

H. des Versicherungsentgeltes,

2.

bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,

3.

bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Versicherungen 10 v.H. des Versicherungsentgeltes.

(2) Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 20 Groschen für je 1000 S der Versicherungssumme oder einen Teil davon.

(3) Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des Versicherungsentgeltes an einen ausländischen Versicherer unterliegt mit Ausnahme der im § 4 Abs. 2 bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den fünffachen Steuersätzen der Abs. 1 und 2, es sei denn, daß der ausländische Versicherer zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassen ist und die Zahlung an die inländische Niederlassung erfolgt. Die im § 4 Abs. 1 unter Z 1 und Z 5 angeführten Ausnahmen von der Besteuerung gelten in diesem Falle nicht.

(4) Für Versicherungszweige, die von befugten inländischen Versicherern nicht betrieben und durch Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen bekanntgemacht werden, können die im Abs. 3 vorgesehenen Steuersätze bis auf das in den Abs. 1 und 2 angegebene Ausmaß herabgesetzt werden. Außer diesen Fällen kann das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau nur aus allgemeinen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 3 zulassen.

Abkürzung

VersStG 1953

Zu Abs. 1 Z 4: Bezugszeitraum ab 1.1.1989; vgl. BGBl. Nr. 408/1988,

Art. II Abs. 2

§ 6. Steuersatz.

(1) Die Steuer beträgt:

1.

bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen 3 v.

H. des Versicherungsentgeltes,

2.

bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes 2,5 vH der Beiträge,

3.

bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,

4.

bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Abs. 2

bezeichneten Versicherungen 10 v.H. des Versicherungsentgeltes.

(2) Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 20 Groschen für je 1000 S der Versicherungssumme oder einen Teil davon.

(3) Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des Versicherungsentgeltes an einen ausländischen Versicherer unterliegt mit Ausnahme der im § 4 Abs. 2 bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den fünffachen Steuersätzen der Abs. 1 und 2, es sei denn, daß der ausländische Versicherer zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassen ist und die Zahlung an die inländische Niederlassung erfolgt. Die im § 4 Abs. 1 unter Z 1 und Z 5 angeführten Ausnahmen von der Besteuerung gelten in diesem Falle nicht.

(4) Für Versicherungszweige, die von befugten inländischen Versicherern nicht betrieben und durch Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen bekanntgemacht werden, können die im Abs. 3 vorgesehenen Steuersätze bis auf das in den Abs. 1 und 2 angegebene Ausmaß herabgesetzt werden. Außer diesen Fällen kann das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau nur aus allgemeinen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 3 zulassen.

Abkürzung

VersStG 1953

Bezugszeitraum: Abs. 3 ab 1. 5. 1993

(2. Teil, Art. I, Abschnitt II Z 2,

BGBl. Nr. 449/1992)

§ 6. Steuersatz.

(1) Die Steuer beträgt:

1.

bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen 3 v.

H. des Versicherungsentgeltes,

2.

bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes 2,5 vH der Beiträge,

3.

bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,

4.

bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Abs. 2

bezeichneten Versicherungen 10 v.H. des Versicherungsentgeltes.

(2) Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 20 Groschen für je 1000 S der Versicherungssumme oder einen Teil davon.

(3) 1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages, der in Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen wurde (motorbezogene Versicherungssteuer), bei

a)

Krafträdern um 0,22 S je Kubikzentimeter Hubraum;

b)

Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen um 5,50 S je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens aber um 55 S. Ausgenommen von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind Kraftfahrzeuge, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen ist und wenigstens eines ein anderer Kraftwagen als ein Personenkraftwagen oder ein Kombinationskraftwagen ist. Für die mit einem Fremdzündungsmotor ausgestatteten Kraftwagen, die - unabhängig von ihrer Bauweise - den im § 1d Abs. 1 Z 3.1.1. der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 18. Novelle, BGBl. Nr. 395/1985, angeführten Abgaswerten nicht entsprechen, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner 1995 um 20 vH. Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer.

2.

Die Steuer ermäßigt sich, wenn das Versicherungsentgelt

a)

in den Fällen der Z 1 lit. a

b)

in den Fällen der Z 1 lit. b

3.

Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die

motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Hiebei ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.

4.

Wird für jeweils zwei oder drei Krafträder, Personenkraftwagen

oder Kombinationskraftwagen ein Wechselkennzeichen zugewiesen, so ist die Steuer gemäß Z 1 bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, für das die Prämie der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bemessen ist.

5.

Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.

6.

Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand

und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.

7.

Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen

Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt (§ 7 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449) die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.

(4) Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des Versicherungsentgeltes an einen ausländischen Versicherer unterliegt mit Ausnahme der im § 4 Abs. 2 bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den fünffachen Steuersätzen der Abs. 1 und 2, es sei denn, daß der ausländische Versicherer zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassen ist und die Zahlung an die inländische Niederlassung erfolgt. Die im § 4 Abs. 1 unter Z 1 und Z 5 angeführten Ausnahmen von der Besteuerung gelten in diesem Falle nicht.

(5) Für Versicherungszweige, die von befugten inländischen Versicherern nicht betrieben und durch Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen bekanntgemacht werden, können die im Abs. 4 vorgesehenen Steuersätze bis auf das in den Abs. 1 und 2 angegebene Ausmaß herabgesetzt werden. Außer diesen Fällen kann das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau nur aus allgemeinen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 4 zulassen.

Abkürzung

VersStG 1953

Bezugszeitraum: Abs. 3 ab 1. 5. 1993

(2. Teil, Art. I, Abschnitt II Z 2,

BGBl. Nr. 449/1992)

§ 6. Steuersatz.

(1) Die Steuer beträgt:

1.

bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen 3 v.

H. des Versicherungsentgeltes,

2.

bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes 2,5 vH der Beiträge,

3.

bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,

4.

bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Abs. 2

bezeichneten Versicherungen 10 v.H. des Versicherungsentgeltes.

(2) Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 20 Groschen für je 1000 S der Versicherungssumme oder einen Teil davon.

(3) 1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages, der in Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen wurde (motorbezogene Versicherungssteuer), bei

a)

Krafträdern um 0,22 S je Kubikzentimeter Hubraum;

b)

Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen um 5,50 S je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens aber um 55 S. Ausgenommen von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind Kraftfahrzeuge, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen ist und wenigstens eines ein anderer Kraftwagen als ein Personenkraftwagen oder ein Kombinationskraftwagen ist. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner 1995 um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.

2.

Die Steuer ermäßigt sich, wenn das Versicherungsentgelt

a)

in den Fällen der Z 1 lit. a

b)

in den Fällen der Z 1 lit. b

3.

Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die

motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Hiebei ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.

4.

Wird für jeweils zwei oder drei Krafträder, Personenkraftwagen

oder Kombinationskraftwagen ein Wechselkennzeichen zugewiesen, so ist die Steuer gemäß Z 1 bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, für das die Prämie der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bemessen ist.

5.

Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.

6.

Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand

und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.

7.

Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen

Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt (§ 7 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449) die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.

8.

Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich

nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer.

(4) Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des Versicherungsentgeltes an einen ausländischen Versicherer unterliegt mit Ausnahme der im § 4 Abs. 2 bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den fünffachen Steuersätzen der Abs. 1 und 2, es sei denn, daß der ausländische Versicherer zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassen ist und die Zahlung an die inländische Niederlassung erfolgt. Die im § 4 Abs. 1 unter Z 1 und Z 5 angeführten Ausnahmen von der Besteuerung gelten in diesem Falle nicht.

(5) Für Versicherungszweige, die von befugten inländischen Versicherern nicht betrieben und durch Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen bekanntgemacht werden, können die im Abs. 4 vorgesehenen Steuersätze bis auf das in den Abs. 1 und 2 angegebene Ausmaß herabgesetzt werden. Außer diesen Fällen kann das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau nur aus allgemeinen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 4 zulassen.

Abkürzung

VersStG 1953

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 4

ab 1. 1. 1994

vgl. § 12 Abs. 3 Z 6 und 7 idF BGBl. Nr. 818/1993

§ 6. Steuersatz.

(1) Die Steuer beträgt:

1.

bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen 4 vH des Versicherungsentgeltes,

2.

bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes 2,5 vH der Beiträge,

3.

bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,

4.

bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Abs. 2

bezeichneten Versicherungen 11 vH des Versicherungsentgeltes.

(2) Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 20 Groschen für je 1000 S der Versicherungssumme oder einen Teil davon.

(3) 1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages, der in Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen wurde (motorbezogene Versicherungssteuer), bei

a)

Krafträdern um 0,22 S je Kubikzentimeter Hubraum;

b)

Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen um 5,50 S je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens aber um 55 S. Ausgenommen von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind Kraftfahrzeuge, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen ist und wenigstens eines ein anderer Kraftwagen als ein Personenkraftwagen oder ein Kombinationskraftwagen ist. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner 1995 um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.

2.

Die Steuer ermäßigt sich, wenn das Versicherungsentgelt

a)

in den Fällen der Z 1 lit. a

b)

in den Fällen der Z 1 lit. b

3.

Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die

motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Hiebei ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.

4.

Wird für jeweils zwei oder drei Krafträder, Personenkraftwagen

oder Kombinationskraftwagen ein Wechselkennzeichen zugewiesen, so ist die Steuer gemäß Z 1 bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, für das die Prämie der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bemessen ist.

5.

Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.

6.

Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand

und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.

7.

Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen

Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt (§ 7 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449) die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.

8.

Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich

nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer.

(4) Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des Versicherungsentgeltes an einen ausländischen Versicherer unterliegt mit Ausnahme der im § 4 Abs. 2 bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den fünffachen Steuersätzen der Abs. 1 und 2, höchstens jedoch einer Besteuerung von 50%, es sei denn, daß der ausländische Versicherer zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassen ist und die Zahlung an die inländische Niederlassung erfolgt. Die im § 4 Abs. 1 unter Z 1 und Z 4 angeführten Ausnahmen von der Besteuerung gelten in diesem Falle nicht.

(5) Für Versicherungszweige, die von befugten inländischen Versicherern nicht betrieben und durch Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen bekanntgemacht werden, können die im Abs. 4 vorgesehenen Steuersätze bis auf das in den Abs. 1 und 2 angegebene Ausmaß herabgesetzt werden. Außer diesen Fällen kann das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau nur aus allgemeinen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 4 zulassen.

Abkürzung

VersStG 1953

In diesem Dokument wurde die Novelle BGBl. Nr. 254/1993

berücksichtigt.

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

§ 6. Steuersatz.

(1) Die Steuer beträgt:

1.

bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen 3 v.

H. des Versicherungsentgeltes,

2.

bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes 2,5 vH der Beiträge,

3.

bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,

4.

bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Abs. 2

bezeichneten Versicherungen 10 v.H. des Versicherungsentgeltes.

(2) Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 20 Groschen für je 1000 S der Versicherungssumme oder einen Teil davon.

(3) 1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages, der in Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen wurde (motorbezogene Versicherungssteuer), bei

a)

Krafträdern um 0,22 S je Kubikzentimeter Hubraum;

b)

Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen um 5,50 S je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens aber um 55 S. Ausgenommen von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind Kraftfahrzeuge, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen ist und wenigstens eines ein anderer Kraftwagen als ein Personenkraftwagen oder ein Kombinationskraftwagen ist. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner 1995 um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.

2.

Die Steuer ermäßigt sich, wenn das Versicherungsentgelt

a)

in den Fällen der Z 1 lit. a

b)

in den Fällen der Z 1 lit. b

3.

Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die

motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Hiebei ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.

4.

Wird für jeweils zwei oder drei Krafträder, Personenkraftwagen

oder Kombinationskraftwagen ein Wechselkennzeichen zugewiesen, so ist die Steuer gemäß Z 1 bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, für das die Prämie der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bemessen ist.

5.

Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.

6.

Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand

und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.

7.

Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen

Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt (§ 7 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449) die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.

8.

Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich

nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer.

(4) Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des Versicherungsentgeltes an einen Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt mit Ausnahme der im § 4 Abs. 2 bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den fünffachen Steuersätzen der Abs. 1 und 2, es sei denn, daß der Versicherer zum Geschäftsbetrieb in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und die Zahlung an diese Niederlassung erfolgt. Die im § 4 Abs. 1 unter Z 1 und Z 4 angeführten Ausnahmen von der Besteuerung gelten in diesem Falle nicht.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann aus allgemeinen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 4 zulassen.

Abkürzung

VersStG 1953

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 4

ab 1. 1. 1994

vgl. § 12 Abs. 3 Z 6 idF BGBl. Nr. 818/1993

§ 6. Steuersatz.

(1) Die Steuer beträgt:

1.

bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen 4 vH des Versicherungsentgeltes,

2.

bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes 2,5 vH der Beiträge,

3.

bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,

4.

bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Abs. 2

bezeichneten Versicherungen 11 vH des Versicherungsentgeltes.

(2) Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 20 Groschen für je 1000 S der Versicherungssumme oder einen Teil davon.

(3) 1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages, der in Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen wurde (motorbezogene Versicherungssteuer), bei

a)

Krafträdern um 0,22 S je Kubikzentimeter Hubraum;

b)

Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen um 5,50 S je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens aber um 55 S. Ausgenommen von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind Kraftfahrzeuge, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen ist und wenigstens eines ein anderer Kraftwagen als ein Personenkraftwagen oder ein Kombinationskraftwagen ist. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner 1995 um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.

2.

Die Steuer ermäßigt sich, wenn das Versicherungsentgelt

a)

in den Fällen der Z 1 lit. a

b)

in den Fällen der Z 1 lit. b

3.

Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die

motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Hiebei ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.

4.

Wird für jeweils zwei oder drei Krafträder, Personenkraftwagen

oder Kombinationskraftwagen ein Wechselkennzeichen zugewiesen, so ist die Steuer gemäß Z 1 bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, für das die Prämie der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bemessen ist.

5.

Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.

6.

Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand

und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.

7.

Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen

Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt (§ 7 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449) die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.

8.

Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich

nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer.

(4) Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des Versicherungsentgeltes an einen Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt mit Ausnahme der im § 4 Abs. 2 bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den fünffachen Steuersätzen der Abs. 1 und 2, höchstens jedoch einer Besteuerung von 50%, es sei denn, daß der Versicherer zum Geschäftsbetrieb in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und die Zahlung an diese Niederlassung erfolgt. Die im § 4 Abs. 1 unter Z 1 und Z 4 angeführten Ausnahmen von der Besteuerung gelten in diesem Falle nicht.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann aus allgemeinen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 4 zulassen.

Abkürzung

VersStG 1953

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1

ab 1. 6. 1996

§ 12 Abs. 3 Z 9 idF BGBl. Nr. 201/1996

Abs. 3 Z 1, Z 2 lit. b, Z 4

ab 1. 1. 1997

§ 12 Abs. 3 Z 9 idF BGBl. Nr. 201/1996

§ 6. Steuersatz.

(1) Die Steuer beträgt:

1.

bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen:

a)

11 vH des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundene Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall sowie für Rentenversicherungen, bei denen auch das Risiko des Ablebens mitversichert ist, mit einer Höchstlaufzeit von weniger als zehn Jahren, wenn keine laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist,

b)

4 vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen,

2.

bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes 2,5 vH der Beiträge,

3.

bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,

4.

bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Abs. 2

bezeichneten Versicherungen 11 vH des Versicherungsentgeltes.

(2) Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 20 Groschen für je 1000 S der Versicherungssumme oder einen Teil davon.

(3) 1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer) bei

a)

Krafträdern um 0,22 S je Kubikzentimeter Hubraum;

b)

anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, um 5,50 S je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens um 55 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen höchstens aber um 600 S. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner 1995 um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.

2.

Die Steuer ermäßigt sich, wenn das Versicherungsentgelt

a)

in den Fällen der Z 1 lit. a

b)

in den Fällen der Z 1 lit. b

3.

Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die

motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Hiebei ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.

4.

Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein

ausgefertigt (Wechselkennzeichen), so ist die Steuer gemäß Z 1 bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 steuerbefreit sind oder gemäß Z 1 der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.

5.

Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.

6.

Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand

und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.

7.

Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen

Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt (§ 7 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449) die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.

8.

Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich

nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer.

(4) Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des Versicherungsentgeltes an einen Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt mit Ausnahme der im § 4 Abs. 2 bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den fünffachen Steuersätzen der Abs. 1 und 2, höchstens jedoch einer Besteuerung von 50%, es sei denn, daß der Versicherer zum Geschäftsbetrieb in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und die Zahlung an diese Niederlassung erfolgt. Die im § 4 Abs. 1 unter Z 1 und Z 4 angeführten Ausnahmen von der Besteuerung gelten in diesem Falle nicht.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann aus allgemeinen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 4 zulassen.

Abkürzung

VersStG 1953

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1

ab 1. 6. 1996

§ 12 Abs. 3 Z 9 idF BGBl. Nr. 201/1996

Abs. 3 Z 1, Z 2 lit. b, Z 4

ab 1. 1. 1997

§ 12 Abs. 3 Z 9 idF BGBl. Nr. 201/1996

Abs. 1 Z 1 lit. a

ab 1. 6. 1996

§ 12 Abs. 3 Z 11 idF BGBl. Nr. 797/1996

Abs. 1a erster, zweiter und dritter Satz

ab 1. 11. 1996

§ 12 Abs. 3 Z 11 idF BGBl. Nr. 797/1996

§ 6. Steuersatz.

(1) Die Steuer beträgt:

1.

bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen:

a)

11 vH des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundene Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall mit einer Höchstlaufzeit von weniger als zehn Jahren, wenn keine laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist,

b)

4 vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen,

2.

bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes 2,5 vH der Beiträge,

3.

bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,

4.

bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Abs. 2

bezeichneten Versicherungen 11 vH des Versicherungsentgeltes.

(1a) Bei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer weiteren Steuer von 7 vH, wenn

1.

das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Abs. 1 Z 1 lit. a bezeichnete Versicherung verändert wird;

2.

bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem keine laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist,

a)

im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluß ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterlegen hat;

b)

im Fall einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluß vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird.

Im übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages, der dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterliegt, auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a als selbständiger Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages. Wird das Zweifache der Versicherungssumme erst nach mehrmaligen Aufstockungen überschritten, so unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt für die vorangegangenen Aufstockungen nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer von 7 vH.

(2) Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 20 Groschen für je 1000 S der Versicherungssumme oder einen Teil davon.

(3) 1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer) bei

a)

Krafträdern um 0,22 S je Kubikzentimeter Hubraum;

b)

anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, um 5,50 S je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens um 55 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen höchstens aber um 600 S. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner 1995 um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.

2.

Die Steuer ermäßigt sich, wenn das Versicherungsentgelt

a)

in den Fällen der Z 1 lit. a

b)

in den Fällen der Z 1 lit. b

3.

Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die

motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Hiebei ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.

4.

Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein

ausgefertigt (Wechselkennzeichen), so ist die Steuer gemäß Z 1 bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 steuerbefreit sind oder gemäß Z 1 der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.

5.

Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.

6.

Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand

und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.

7.

Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen

Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt (§ 7 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449) die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.

8.

Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich

nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer.

(4) Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des Versicherungsentgeltes an einen Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt mit Ausnahme der im § 4 Abs. 2 bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den fünffachen Steuersätzen der Abs. 1 und 2, höchstens jedoch einer Besteuerung von 50%, es sei denn, daß der Versicherer zum Geschäftsbetrieb in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und die Zahlung an diese Niederlassung erfolgt. Die im § 4 Abs. 1 unter Z 1 und Z 4 angeführten Ausnahmen von der Besteuerung gelten in diesem Falle nicht.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann aus allgemeinen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 4 zulassen.

ÜR: BGBl. Nr. 587/1983, Abschnitt VIII, Art. II

BGBl. Nr. 449/1992, 2. Teil, Art. I Abschnitt II

Abkürzung

VersStG 1953

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1

ab 1. 6. 1996

§ 12 Abs. 3 Z 9 idF BGBl. Nr. 201/1996

Abs. 3 Z 1, Z 2 lit. b, Z 4

ab 1. 1. 1997

§ 12 Abs. 3 Z 9 idF BGBl. Nr. 201/1996

Abs. 1 Z 1 lit. a

ab 1. 6. 1996

§ 12 Abs. 3 Z 11 idF BGBl. Nr. 797/1996

Abs. 1a erster, zweiter und dritter Satz

ab 1. 11. 1996

§ 12 Abs. 3 Z 11 idF BGBl. Nr. 797/1996

Steuersatz

§ 6. (1) Die Steuer beträgt:

1.

bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen:

a)

11 vH des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundene Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall mit einer Höchstlaufzeit von weniger als zehn Jahren, wenn keine laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist,

b)

4 vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen,

2.

bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes 2,5 vH der Beiträge,

3.

bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,

4.

bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Abs. 2

bezeichneten Versicherungen 11 vH des Versicherungsentgeltes.

(1a) Bei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer weiteren Steuer von 7 vH, wenn

1.

das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Abs. 1 Z 1 lit. a bezeichnete Versicherung verändert wird;

2.

bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem keine laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist,

a)

im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluß ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterlegen hat;

b)

im Fall einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluß vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird.

Im übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages, der dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterliegt, auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a als selbständiger Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages. Wird das Zweifache der Versicherungssumme erst nach mehrmaligen Aufstockungen überschritten, so unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt für die vorangegangenen Aufstockungen nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer von 7 vH.

(2) Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 20 Groschen für je 1000 S der Versicherungssumme oder einen Teil davon.

(3) 1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer) bei

a)

Krafträdern um 0,22 S je Kubikzentimeter Hubraum;

b)

anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, um 5,50 S je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens um 55 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen höchstens aber um 600 S. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner 1995 um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.

2.

Die Steuer ermäßigt sich, wenn das Versicherungsentgelt

a)

in den Fällen der Z 1 lit. a

b)

in den Fällen der Z 1 lit. b

3.

Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die

motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Hiebei ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.

4.

Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein

ausgefertigt (Wechselkennzeichen), so ist die Steuer gemäß Z 1 bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 steuerbefreit sind oder gemäß Z 1 der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.

5.

Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.

6.

Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand

und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.

7.

Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen

Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt (§ 7 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449) die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.

8.

Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich

nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer.

(4) Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des Versicherungsentgeltes an einen Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt mit Ausnahme der im § 4 Abs. 2 bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den fünffachen Steuersätzen der Abs. 1 und 2, höchstens jedoch einer Besteuerung von 50%, es sei denn, daß der Versicherer zum Geschäftsbetrieb in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und die Zahlung an diese Niederlassung erfolgt. Die im § 4 Abs. 1 unter Z 1 und Z 4 angeführten Ausnahmen von der Besteuerung gelten in diesem Falle nicht.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann aus allgemeinen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 4 zulassen.

Abkürzung

VersStG 1953

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2 hinsichtlich Pensionszusatzversicherung

ab 1. 1. 2000

§ 12 Abs. 3 Z 13 idF BGBl. I Nr. 106/1999

Steuersatz

§ 6. (1) Die Steuer beträgt:

1.

bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen:

a)

11 vH des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundene Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall mit einer Höchstlaufzeit von weniger als zehn Jahren, wenn keine laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist,

b)

4 vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen,

2.

bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes sowie bei der Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 2,5 vH der Beiträge,

3.

bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,

4.

bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Abs. 2

bezeichneten Versicherungen 11 vH des Versicherungsentgeltes.

(1a) Bei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer weiteren Steuer von 7 vH, wenn

1.

das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Abs. 1 Z 1 lit. a bezeichnete Versicherung verändert wird;

2.

bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem keine laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist,

a)

im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluß ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterlegen hat;

b)

im Fall einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluß vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird.

Im übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages, der dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterliegt, auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a als selbständiger Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages. Wird das Zweifache der Versicherungssumme erst nach mehrmaligen Aufstockungen überschritten, so unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt für die vorangegangenen Aufstockungen nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer von 7 vH.

(2) Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 20 Groschen für je 1000 S der Versicherungssumme oder einen Teil davon.

(3) 1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer) bei

a)

Krafträdern um 0,22 S je Kubikzentimeter Hubraum;

b)

anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, um 5,50 S je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens um 55 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen höchstens aber um 600 S. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner 1995 um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.

2.

Die Steuer ermäßigt sich, wenn das Versicherungsentgelt

a)

in den Fällen der Z 1 lit. a

b)

in den Fällen der Z 1 lit. b

3.

Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die

motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Hiebei ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.

4.

Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein

ausgefertigt (Wechselkennzeichen), so ist die Steuer gemäß Z 1 bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 steuerbefreit sind oder gemäß Z 1 der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.

5.

Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.

6.

Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand

und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.

7.

Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen

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