Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 6. August 1954 über die Einhebung der Staatsbürgerschafts- und Namensänderungsgebühren

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1954-09-02
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 TP.2 Anmerkung 2 des Gebührengesetzes 1946, BGBl. Nr. 184, in der Fassung der Gebührennovelle 1949, BGBl. Nr. 109, und der Gebührennovelle 1952, BGBl. Nr. 107, wird verordnet:

Gebühr für den Erwerb der Staatsbürgerschaft.

§ 1. (1) Der Gebühr nach § 14 TP.2 Z.3 des Gebührengesetzes 1946, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen folgende amtliche Ausfertigungen:

1.

Die Urkunde über die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 3 der Staatsbürgerschaftsverordnung, BGBl. Nr. 28/1946;

2.

der Bescheid, mit dem die Verleihung oder die Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft ausgesprochen wird. Wird neben dem Bescheid auch die Verleihungsurkunde ausgefertigt, so ist die Gebühr nur für die zuerst ausgestellte Ausfertigung (Bescheid oder Verleihungsurkunde) zu entrichten;

3.

der Bescheid gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1954, BGBl. Nr. 142, betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Volksdeutsche

4.

der Staatsbürgerschaftsnachweis gemäß § 2 der Staatsbürgerschaftsverordnung, BGBl. Nr. 28/1946, sowie jede andere amtliche Ausfertigung über die Staatsbürgerschaft, wenn diese auf Grund einer Verleihung gemäß § 5 oder § 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276, in seiner jeweiligen Fassung erworben und die Gebühr nicht bereits für eine vorausgegangene Ausfertigung des Staatsbürgerschaftsnachweises oder für eine der Ausfertigungen nach Z. 1 oder Z. 2 entrichtet wurde.

(2) Personen, welche die Staatsbürgerschaft im Wege der Rechtsfolge erwerben, haben die Gebühr nicht zu entrichten.

Gebühr für die Bewilligung der Namensänderung.

§ 2. (1) Der im § 14 TP.2 Z.10 des Gebührengesetzes 1946 vorgesehenen Gebühr unterliegen Bescheide, mit denen Einzelpersonen die Bewilligung zur Namensänderung erteilt wird.

(2) Wird die Namensänderung mit einem Bescheid gleichzeitig einer Mehrheit von Personen bewilligt, für die sie nicht schon kraft Gesetzes gilt, so ist die Gebühr für jede dieser Personen zu entrichten.

Zuständigkeit zur Gebühreneinhebung.

§ 3. Zur Einhebung der in den §§ 1 und 2 genannten Gebühren ist das zur Verwaltung der Gebühren und Verkehrsteuern berufene Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich sich die Verwaltungsbehörde befindet, die zur Ausstellung der gemäß § 1 oder § 2 gebührenpflichtigen amtlichen Ausfertigungen berufen ist.

Verfahren bei den Finanzämtern.

§ 4. (1) Die Verwaltungsbehörde verständigt das nach § 3 zuständige Finanzamt vom Einlangen einer jeden Eingabe um Ausstellung einer gemäß § 1 oder § 2 gebührenpflichtigen amtlichen Ausfertigung, sobald die Verwaltungsbehörde annehmen kann, daß die Eingabe eine derartige amtliche Ausfertigung zur Folge haben wird. Soll die Namensänderung mit einem Bescheid gleichzeitig einer Mehrheit von Personen bewilligt werden, für die sie nicht schon kraft Gesetzes gilt, so ist in der Verständigung auch die Anzahl dieser Personen anzugeben.

(2) Sobald die Verständigung der Verwaltungsbehörde eingelangt ist, hat das Finanzamt dem Antragsteller die Höhe der Gebühr bekanntzugeben, die bei Ausfolgung der amtlichen Ausfertigung zu entrichten sein wird, und ihn gleichzeitig zu verständigen, daß es ihm freistehe, binnen zwei Wochen nach Erhalt dieser Verständigung unter Beibringung der nötigen Unterlagen die Ermäßigung der Gebühr zu beantragen.

§ 5. (1) Wird innerhalb der Frist des § 4 Abs. 2 ein Antrag auf Ermäßigung der vollen tarifmäßigen Gebühr gestellt, so hat das Finanzamt die Höhe der Gebühr nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 7 bis 9 dieser Verordnung zu ermitteln und dem Antragsteller mitzuteilen, daß er die Gebühr einzuzahlen und die Einzahlung der Verwaltungsbehörde nachzuweisen hat.

(2) Wird innerhalb der im § 4 Abs. 2 vorgesehenen Frist ein Antrag auf Gebührenermäßigung nicht gestellt, so hat das Finanzamt demjenigen, der den Antrag auf Ausstellung einer gemäß § 1 oder § 2 gebührenpflichtigen Ausfertigung gestellt hat, mitzuteilen, daß er die volle tarifmäßige Gebühr zu entrichten und die Einzahlung dieser Gebühr der Verwaltungsbehörde nachzuweisen hat.

(3) Das Finanzamt hat die Verwaltungsbehörde von den im Abs. 1 und Abs. 2 erwähnten Mitteilungen zu verständigen.

Verfahren bei den Verwaltungsbehörden.

§ 6. (1) Liegt der Verwaltungsbehörde eine Verständigung nach § 5 Abs. 3 vor, so werden die im § 1 Abs. 1 Z.1, 2 und 4 und im § 2 Abs. 1 bezeichneten amtlichen Ausfertigungen erst dann hinausgegeben, wenn sich der Antragsteller durch Vorlage des Erlagscheinabschnittes über die Bezahlung der Gebühr ausgewiesen hat.

(2) Ist der Verwaltungsbehörde binnen zwei Monaten nach Übersendung der im § 4 Abs. 1 erwähnten Verständigung an das Finanzamt von diesem noch keine Rückverständigung nach § 5 Abs. 3 zugegangen, so werden von der Verwaltungsbehörde die im Abs. 1 erwähnten amtlichen Ausfertigungen hinausgegeben. Hievon verständigt sie das Finanzamt unter Angabe des Namens, Berufes und Wohnortes des Antragstellers, damit dieses sodann durch Abgabenbescheid die Gebühr einfordert.

(3) Die Verwaltungsbehörde verständigt das Finanzamt von der Hinausgabe der im § 1 Abs. 1 Z. 3 bezeichneten amtlichen Ausfertigung unter Beifügung der im Abs. 2 angeführten Angaben, wenn zur Zeit der Erlassung des Bescheides gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1954, BGBl. Nr. 142, betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Volksdeutsche, ein Nachweis über die Gebührenentrichtung nicht vorliegt.

(4) Wird eine der im § 1 Abs. 1 oder im § 2 Abs. 1 genannten amtlichen Ausfertigungen nicht hinausgegeben, so verständigt die Verwaltungsbehörde hievon das Finanzamt. In diesem Falle sind bereits eingezahlte Gebühren zu erstatten.

Voraussetzungen für die Ermäßigung einer Gebühr.

§ 7. (1) Die Gebühren nach § 14 TP.2 Z.3 und Z.10 des Gebührengesetzes 1946 sind auf Antrag zu ermäßigen, wenn die Einhebung der vollen Gebühr unbillig wäre oder den Lebensunterhalt des Antragstellers und den der in seiner Versorgung stehenden Familienangehörigen beeinträchtigen könnte. Bei der Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist insbesondere auch auf die Zahl der vom Antragsteller zu versorgenden Familienangehörigen Bedacht zu nehmen.

(2) Wird die Namensänderung mit einem Bescheid gleichzeitig einer Mehrheit von Personen bewilligt, für die sie nicht schon kraft Gesetzes gilt, so ist die Ermäßigung nur dann zulässig, wenn die im Abs. 1 erwähnte Voraussetzung bei allen diesen Personen zutrifft.

Ausmaß der Gebührenermäßigung.

§ 8. (1) Für das Ausmaß der Gebührenermäßigung sind folgende Richtlinien anzuwenden:

1.

Verfügt der Antragsteller über ein Jahreseinkommen von mehr als 36.000 S oder über ein Vermögen von mehr als 60.000 S, so ist eine Ermäßigung abzulehnen.

2.

Übersteigt das Vermögen den Betrag von 60.000 S nicht, so ist die Gebühr auf jenen Teil des gesetzmäßigen Betrages zu ermäßigen, der dem Verhältnis des tatsächlichen Jahreseinkommens zu einem Jahreseinkommen von 36.000 S entspricht.

3.

Übersteigt das Vermögen den Betrag von 60.000 S nicht und fehlt es an einem Einkommen, so sind die Gebühren auf jenen Teil des vollen gesetzmäßigen Betrages zu ermäßigen, der dem Verhältnis des tatsächlichen Vermögens zu einem Vermögen von 60.000 S entspricht.

4.

In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Gebühr gemäß Z. 2 oder Z. 3 weitergehend ermäßigt werden.

5.

Für jeden in der Versorgung des Antragstellers stehenden Familienangehörigen ist ein weiterer Betrag in der Höhe von 5 vH des ermäßigten Gebührenbetrages abzuziehen.

(2) Wird die Staatsbürgerschaft in Durchführung zwischenstaatlicher Übereinkommen oder durch Erklärung auf Grund des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1954, BGBl. Nr. 142, betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Volksdeutsche, erworben, so sind für das Ausmaß der Gebührenermäßigung folgende Richtlinien anzuwenden:

1.

Verfügt der Antragsteller über ein Jahreseinkommen von mehr als 120.000 S oder über ein Vermögen von mehr als 120.000 S, so ist eine Ermäßigung abzulehnen.

```

2.

Übersteigt das Vermögen den Betrag von 120.000 S nicht, so ist

```

bei einem monatlichen

Einkommen die Gebühr mit

bis 600 S 30 S

von 601 " 1.500 S 5 v.H. des monatl. Einkommens

" 1.501 " 2.000 S 8 v.H. " " "

" 2.001 " 5.000 S 10 v.H. " " "

" 5.001 " 6.000 S 15 v.H. " " "

" 6.001 " 10.000 S 20 v.H. " " "

zu ermitteln.

3.

Die Gebühr nach Z. 2 ist in der Weise zu berechnen, daß von dem unter eine höhere Stufe fallenden Monatseinkommen nach Abzug der Gebühr nicht weniger erübrigt wird als von dem höchsten unter die nächstniedrigere Stufe fallenden Monatseinkommen nach Abzug der entsprechenden Gebühr.

4.

Übersteigt das Vermögen den Betrag von 120.000 S nicht und fehlt es an einem Einkommen, so ist die Gebühr auf jenen Teil des vollen gesetzmäßigen Betrages zu ermäßigen, der dem Verhältnis des tatsächlichen Vermögens zu einem Vermögen von 120.000 S entspricht.

5.

In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Gebühr gemäß Z. 2 oder Z. 4 weitergehend ermäßigt werden.

6.

Für jeden in der Versorgung des Antragstellers stehenden Familienangehörigen ist von der nach Z. 2 oder Z. 4 ermittelten ermäßigten Gebühr ein weiterer Betrag in der Höhe von 5 vH des ermäßigten Gebührenbetrages abzuziehen.

(3) Der nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte Betrag ist jeweils auf den nächsten durch zehn teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

(4) Unter den Betrag von 30 S darf die Gebühr nicht ermäßigt werden.

(5) Zum Einkommen im Sinne dieser Verordnung zählen sämtliche Einkünfte. Unter Vermögen ist das Gesamtvermögen zu verstehen.

§ 9. In folgenden Fällen sind bei der Ermittlung der Gebührenermäßigung die im § 8 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 4 angeführten Richtliniensätze um 100% zu erhöhen:

1.

Wenn die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 5 Abs. 3 oder § 10 Abs. 1 bis 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276, erworben wird;

2.

wenn die Bewilligung zur Namensänderung deshalb beantragt wird, weil eine Person, deren Familienname mit dem des Antragstellers übereinstimmt, eine strafbare Handlung begangen hat oder aus sonstigen Gründen, zum Beispiel wegen einer ehrlosen Handlung oder unsittlichen Lebenswandels, diesen Namen der Mißachtung ausgesetzt hat und der Antragsteller durch die Namensänderung der Möglichkeit vorbeugen will, mit dieser Person verwechselt oder für einen Verwandten dieser Person gehalten zu werden;

3.

wenn die Bewilligung zur Namensänderung deshalb beantragt wird, weil der bisherige Name des Antragstellers geeignet ist, diesen der Lächerlichkeit preiszugeben oder sein Fortkommen zu erschweren;

4.

wenn der Braut eines Opfers des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich (Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947) oder der Braut eines im Kriege Gefallenen oder an den Kriegsfolgen Verstorbenen, gleichgültig, ob dieser der Wehrmacht angehörte oder ob er sonst unmittelbar einer Kriegseinwirkung zum Opfer fiel, die Annahme des Familiennamens des Verlobten gestattet wird.

Wirksamkeitsbeginn.

§ 10. Diese Verordnung findet auf alle jene Fälle Anwendung, in welchen die im § 4 Abs. 1 vorgesehene Verständigung nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1954, BGBl. Nr. 142, betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Volksdeutsche, beim zuständigen Finanzamt einlangt.

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