Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, betreffend die Vorschriften über die Besteuerung des Vermögens (Vermögensteuergesetz 1954)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1955-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 42
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Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1973 (Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 448/1972)

Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage.

§ 1. Unbeschränkte Steuerpflicht.

(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind:

1.

Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

2.

die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

a)

Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung),

b)

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

c)

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,

d)

sonstige juristische Personen des privaten Rechtes,

e)

Kreditanstalten des öffentlichen Rechtes.

(2) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermögen.

Bezugszeitraum: vgl. Abschnitt V Artikel III, BGBl. Nr. 606/1987

Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).

Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage.

§ 1. Unbeschränkte Steuerpflicht.

(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind:

1.

Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

2.

die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

a)

Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung),

b)

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

c)

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,

d)

sonstige juristische Personen des privaten Rechtes,

e)

Kreditanstalten des öffentlichen Rechtes, die Österreichische Staatsdruckerei, weiters Rundfunkunternehmen sowie Elektrizitäts-, Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie Anteile an derartigen Unternehmen, wenn die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.

(2) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermögen.

Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).

§ 2. Beschränkte Steuerpflicht.

(1) Beschränkt vermögensteuerpflichtig sind:

1.

Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

2.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben.

(2) Die beschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich nur auf das Inlandsvermögen.

Bezugszeitraum: ab 1.1.1986 (Art. II BGBl. Nr. 327/1986)

§ 3. Befreiungen.

(1) Von der Vermögensteuer sind befreit:

1.

Die Oesterreichische Nationalbank;

2.

die Österreichische Postsparkasse, jedoch nur mit 10 v. H. ihres Gesamtvermögens;

3.

a) Unternehmen, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme oder dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn an ihnen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Gebietskörperschaften beteiligt sind und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zufließen, hinsichtlich des den genannten Zwecken dienenden Teiles des Gesamtvermögens.

Im Gesamtvermögen der im ersten Satz genannten Unternehmen enthaltene Beteiligungen an anderen Unternehmen der genannten Art zählen im Ausmaß der Steuerbefreiung dieser Unternehmen zum begünstigten Teil des Gesamtvermögens;

b)

außerdem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 260/1975, hinsichtlich des der Stromabgabe an Dritte dienenden Teiles des Vermögens;

4.

die Sparkassen (Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979), jedoch nur

mit 10 v. H. ihres Gesamtvermögens;

5.

Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform

(Art. 12 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind;

6.

Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder

forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände oder die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (zum Beispiel Waldbauvereine, Winzervereine), wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Sind diese Genossenschaften gezwungen, Nichtmitgliedergeschäfte im Sinne des § 5 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes zu betreiben, erstreckt sich die Befreiung nicht auf den Anteil am Gesamtvermögen, der dem Anteil der Umsätze aus Nichtmitgliedergeschäften am Gesamtumsatz entspricht.

7.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die

nach der Satzung, Stiftung und sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.

8.

rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-,

Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not und Arbeitslosigkeit, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;

9.

kleine Versicherungsvereine und bäuerliche

Brandschadenversicherungsvereine, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des vor dem Veranlagungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60.000 Schilling jährlich nicht übersteigen; wird dieser Betrag überschritten, so sind nur zwei Drittel der Bemessungsgrundlage von der Besteuerung befreit.

10.

Banken, deren genehmigter Geschäftsgegenstand ausschließlich in

der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes besteht, wenn folgende weitere vier Voraussetzungen zutreffen:

a)

Die Bank darf keinen Gewinn erstreben. Ihre Eigentümer (Anteilseigner) dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Bank erhalten.

b)

Die Bank darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstands- oder Geschäftsführergehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.

c)

Bei Auflösung der Bank dürfen die Eigentümer (Anteilseigner) nur so viel von ihren eingezahlten Kapitalanteilen zurückerhalten, als diese zur Deckung von Verlusten von im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen nicht mehr benötigt werden; das restliche Vermögen der Bank darf sodann nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden;

11.

die Austrian Airlines Österreichische

Luftverkehrs-Aktiengesellschaft.

12.

Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, soweit ihr Vermögen auf Beteiligungsfonds gemäß § 1 dieses Gesetzes entfällt.

(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 sind auf beschränkt Steuerpflichtige nicht anzuwenden.

Bezugszeitraum: vgl. Abschnitt V Artikel III, BGBl. Nr. 606/1987

§ 3. Befreiungen.

(1) Von der Vermögensteuer sind befreit:

1.

Die Oesterreichische Nationalbank;

2.

(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)

3.

Unternehmen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder dem öffentlichen Verkehr, ausgenommen dem Rundfunk, dienen, wenn an ihnen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Gebietskörperschaften beteiligt sind und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zufließen, hinsichtlich des den genannten Zwecken dienenden Teiles des Gesamtvermögens. Im Gesamtvermögen der im ersten Satz genannten Unternehmen enthaltene Beteiligungen an anderen Unternehmen der genannten Art zählen im Ausmaß der Steuerbefreiung dieser Unternehmen zum begünstigten Teil des Gesamtvermögens;

4.

(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)

5.

Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind;

6.

Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände oder die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (zum Beispiel Waldbauvereine, Winzervereine), wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Sind diese Genossenschaften gezwungen, Nichtmitgliedergeschäfte im Sinne des § 5 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes zu betreiben, erstreckt sich die Befreiung nicht auf den Anteil am Gesamtvermögen, der dem Anteil der Umsätze aus Nichtmitgliedergeschäften am Gesamtumsatz entspricht.

7.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung und sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.

8.

rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not und Arbeitslosigkeit, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;

9.

kleine Versicherungsvereine und bäuerliche Brandschadenversicherungsvereine, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des vor dem Veranlagungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60.000 Schilling jährlich nicht übersteigen; wird dieser Betrag überschritten, so sind nur zwei Drittel der Bemessungsgrundlage von der Besteuerung befreit.

10.

Banken, deren genehmigter Geschäftsgegenstand ausschließlich in der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes besteht, wenn folgende weitere vier Voraussetzungen zutreffen:

a)

Die Bank darf keinen Gewinn erstreben. Ihre Eigentümer (Anteilseigner) dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Bank erhalten.

b)

Die Bank darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstands- oder Geschäftsführergehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.

c)

Bei Auflösung der Bank dürfen die Eigentümer (Anteilseigner) nur so viel von ihren eingezahlten Kapitalanteilen zurückerhalten, als diese zur Deckung von Verlusten von im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen nicht mehr benötigt werden; das restliche Vermögen der Bank darf sodann nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden;

11.

(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)

12.

Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, soweit ihr Vermögen auf Beteiligungsfonds gemäß § 1 dieses Gesetzes entfällt.

(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 sind auf beschränkt Steuerpflichtige nicht anzuwenden.

zum Bezugszeitraum: vgl. Abschnitt V Artikel III, BGBl. Nr. 606/1987

§ 3. Befreiungen.

(1) Von der Vermögensteuer sind befreit:

1.

Die Oesterreichische Nationalbank;

2.

(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)

3.

Unternehmen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder dem öffentlichen Verkehr, ausgenommen dem Rundfunk, dienen, wenn an ihnen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Gebietskörperschaften beteiligt sind und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zufließen, hinsichtlich des den genannten Zwecken dienenden Teiles des Gesamtvermögens. Im Gesamtvermögen der im ersten Satz genannten Unternehmen enthaltene Beteiligungen an anderen Unternehmen der genannten Art zählen im Ausmaß der Steuerbefreiung dieser Unternehmen zum begünstigten Teil des Gesamtvermögens;

4.

(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)

5.

Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, oder überlassen sie Grundstücke Dritten entgeltlich für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Nutzung, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind;

6.

Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände zum Gegenstand haben; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;

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