Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. September 1954 zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 1954)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, BGBl. Nr. 110, in der Fassung der Kraftfahrzeugsteuernovelle 1954, BGBl. Nr. 179, wird verordnet:
Zu § 8 des Gesetzes:
§ 2. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges darf an Stelle der ordnungsgemäß gestempelten Steuerkarte auch eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift dieser Steuerkarte mit sich führen.
Zu § 9 des Gesetzes:
§ 3. (1) Die zur Zulassung zuständige Verwaltungsbehörde hat den Tag der Zulassung auf der ersten Seite der Steuerkarte in dem hiefür vorgesehenen Raum unter Beidruck des Dienstsiegels zu vermerken.
(2) Der Tag der Abmeldung, der Tag der Zurücknahme der Zulassung, der Tag der vorübergehenden Zurücklegung des Kennzeichens sowie der Tag der Wiederausfolgung des vorübergehend zurückgelegten Kennzeichens ist von der im Abs. 1 genannten Behörde unter Beidruck des Dienstsiegels auf der Steuerkarte in der entsprechenden Monatsspalte zu vermerken.
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