Bundesgesetz vom 24. Feber 1954 über Feingehalt der Edelmetallgegenstände (Punzierungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1954-07-01
Status Aufgehoben · 2001-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 62
Änderungshistorie JSON API

Edelmetallgegenstände.

§ 1. (1) Edelmetallgegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind aus Platin, Gold oder Silber oder aus Legierungen dieser Edelmetalle mit anderen Metallen verfertigte Gegenstände, die - vorbehaltlich der in diesem Bundesgesetz bezeichneten Ausnahmen (§ 10, § 15, § 16, § 23) - sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen folgenden Mindestfeingehalt haben:

Platingegenstände .......... 950 Tausendstel

Goldgegenstände ............ 585 Tausendstel

Silbergegenstände .......... 800 Tausendstel.

(2) Dem Platin beigemengtes Iridium ist diesem gleichzuhalten.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich (zum Beispiel durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden) veräußert oder über die Zollgrenze eingeführt werden; bei einer Einfuhr im Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn die Edelmetallgegenstände zum Zwecke des Handels oder zur gewerblichen Verwendung eingeführt werden. In Zollausschlußgebieten finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

Edelmetallgegenstände.

§ 1. (1) Edelmetallgegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind aus Platin, Gold oder Silber oder aus Legierungen dieser Edelmetalle mit anderen Metallen verfertigte Gegenstände, die - vorbehaltlich der in diesem Bundesgesetz bezeichneten Ausnahmen (§ 10, § 15, § 16, § 23) - sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen folgenden Mindestfeingehalt haben:

Platingegenstände .......... 950 Tausendstel

Goldgegenstände ............ 585 Tausendstel

Silbergegenstände .......... 800 Tausendstel.

(2) Dem Platin beigemengtes Iridium ist diesem gleichzuhalten.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich (zum Beispiel durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden) veräußert oder in das Bundesgebiet verbracht werden; bei einer Einfuhr im Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn die Edelmetallgegenstände zum Zwecke des Handels oder zur gewerblichen Verwendung eingeführt werden. Im Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

§ 2. (1) Die Anwendung eines anderen Metallzusatzes als Silber und Kupfer muß bei der Vorlage der Ware zur Feingehaltsprüfung (§ 6) der Punzierungsbehörde angezeigt werden. Ein Zusatz anderer Metalle ist nur zulässig, wenn dadurch die Möglichkeit, Feingehaltsprüfungen vorzunehmen, nicht beeinträchtigt wird.

(2) Edelmetallgegenstände dürfen mit Bestandteilen aus anderen Metallen in mechanische Verbindung gebracht werden, wenn die unedlen Metallbestandteile sichtbar oder sonst leicht kenntlich bleiben. Die Verbindung darf auch mit Weichlot aus unedlen Metallen oder mit Klebemitteln organischer Natur hergestellt werden.

(3) An Platingegenständen dürfen Gold- oder Silberbestandteile, an Goldgegenständen Platin- oder Silberbestandteile und an Silbergegenständen Platin- oder Goldbestandteile nur in einer Art angebracht werden, die eine Unterscheidung ermöglicht. Die Bestandteile müssen probhältig sein.

(4) Fremde Körper dürfen in Edelmetallgegenständen in der Regel nur in sichtbarer oder sonst leicht kenntlicher Weise eingeschlossen sein. Die Punzierungsbehörden können Ausnahmen bewilligen, wenn Gründe technischer Natur dies geboten scheinen lassen.

(5) Mit Auflagen versehene Platingegenstände sind als Platingegenstände, mit Auflagen versehene Goldgegenstände als Goldgegenstände, mit Auflagen versehene Silbergegenstände als Silbergegenstände zu behandeln. Sie dürfen keine Benennung oder Bezeichnung erhalten, die über ihr wahres Wesen irreführen könnte; die Angabe des Feingehaltes der Platin- oder Goldauflage ist unzulässig. Die Auflage darf nicht so stark sein, daß die richtige Bestimmung des Feingehaltes des Gegenstandes mittels der Strichprobe verhindert wird.

(6) An unechten, nicht edelmetallähnlichen Gegenständen angebrachte Verzierungen und Montierungen aus Platin, Gold oder Silber sind als Platin-, Gold- oder Silbergegenstände zu behandeln, wenn sie von dem unechten Gegenstand trennbar sind.

(7) Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit den Anforderungen dieses Paragraphen nicht entsprechen, dürfen weder im Inland erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert noch über die Zollgrenze eingeführt werden.

§ 2. (1) Die Anwendung eines anderen Metallzusatzes als Silber und Kupfer muß bei der Vorlage der Ware zur Feingehaltsprüfung (§ 6) der Punzierungsbehörde angezeigt werden. Ein Zusatz anderer Metalle ist nur zulässig, wenn dadurch die Möglichkeit, Feingehaltsprüfungen vorzunehmen, nicht beeinträchtigt wird.

(2) Edelmetallgegenstände dürfen mit Bestandteilen aus anderen Metallen in Verbindung gebracht werden, wenn die unedlen Metallbestandteile sichtbar oder sonst leicht kenntlich bleiben.

(3) An Platingegenständen dürfen Gold- oder Silberbestandteile, an Goldgegenständen Platin- oder Silberbestandteile und an Silbergegenständen Platin- oder Goldbestandteile nur in einer Art angebracht werden, die eine Unterscheidung ermöglicht. Die Bestandteile müssen probhältig sein.

(4) Fremde Körper dürfen in Edelmetallgegenständen in der Regel nur in sichtbarer oder sonst leicht kenntlicher Weise eingeschlossen sein. Die Punzierungsbehörden können Ausnahmen bewilligen, wenn Gründe technischer Natur dies geboten scheinen lassen.

(5) Mit Auflagen versehene Platingegenstände sind als Platingegenstände, mit Auflagen versehene Goldgegenstände als Goldgegenstände, mit Auflagen versehene Silbergegenstände als Silbergegenstände zu behandeln. Sie dürfen keine Benennung oder Bezeichnung erhalten, die über ihr wahres Wesen irreführen könnte; die Angabe des Feingehaltes der Platin- oder Goldauflage ist unzulässig. Die Auflage darf nicht so stark sein, daß die richtige Bestimmung des Feingehaltes des Gegenstandes mittels der Strichprobe verhindert wird.

(6) An unechten, nicht edelmetallähnlichen Gegenständen angebrachte Verzierungen und Montierungen aus Platin, Gold oder Silber sind als Platin-, Gold- oder Silbergegenstände zu behandeln, wenn sie von dem unechten Gegenstand trennbar sind.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 748/1996)

§ 3. (1) Der Erzeuger hat auf den von ihm erzeugten Edelmetallgegenständen deren Feingehalt durch die Aufschlagung von Ziffern (Feingehaltszahl) anzugeben. Werden Edelmetallgegenstände ohne Feingehaltszahl vom Erzeuger oder Händler einer Punzierungsbehörde vorgelegt, so sind diese dem Einreicher zur Anbringung der Feingehaltszahl zurückzugeben.

(2) Es ist nur die Angabe folgender Feingehalte zulässig:

für Platingegenstände:

950 Tausendstel

für Goldgegenstände:

1.

986 Tausendstel

2.

900 Tausendstel

3.

750 Tausendstel

4.

585 Tausendstel

1.

925 Tausendstel

2.

900 Tausendstel

3.

835 Tausendstel

4.

800 Tausendstel.

(3) Auf Edelmetallgegenstände, die einen im Abs. 2 nicht vorgesehenen Feingehalt haben, ist der nächstniedrige der im Abs. 2 genannten Feingehalte aufzuschlagen.

(4) Ausländische Edelmetallgegenstände können von den Bestimmungen des Abs. 2 ausgenommen werden.

Namenspunze und Fabrikszeichen.

§ 4. (1) Im Inland erzeugte Edelmetallgegenstände sind vom Erzeuger mit der Namenspunze oder dem amtlich bewilligten Fabrikszeichen des Erzeugers zu versehen.

(2) Die Namenspunze hat die Anfangsbuchstaben der Herstellungsfirma oder des Vor- und Zunamens des Erzeugers des Edelmetallgegenstandes zu enthalten. Den zur Anbringung der Namenspunze erforderlichen Stempel folgt das Hauptpunzierungs- und Probieramt gegen Entrichtung eines Entgeltes aus, das die entsprechenden Selbstkosten deckt. Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung ist der Stempel für die Namenspunze oder das Fabrikszeichen der zuständigen Punzierungsbehörde zur amtlichen Verwahrung beziehungsweise Unbrauchbarmachung vorzulegen.

(3) Es ist verboten, auf Edelmetallgegenständen Zeichen anzubringen, die inländischen oder ausländischen amtlichen Feingehaltspunzen (§ 12) ähnlich sind.

Behörden; Beirat.

§ 5. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen behördlichen Aufgaben sind von den Punzierungsbehörden wahrzunehmen.

(2) Punzierungsbehörden sind die Punzierungsämter sowie das Hauptpunzierungs- und Probieramt.

(3) Das Hauptpunzierungs- und Probieramt hat seinen Sitz in Wien. Das Hauptpunzierungs- und Probieramt hat neben den anderen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben auch die dienstliche Aufsicht über die Punzierungsämter wahrzunehmen.

(4) Die Errichtung, die Auflassung und der Sitz der Punzierungsämter sowie ihrer Außenstellen bestimmt nach Maßgabe der örtlichen Erfordernisse das Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung.

(5) Zur Erstattung gutächtlicher Äußerungen sowie zur Erstellung von Vorschlägen in Angelegenheiten des Punzierungswesens wird im Bundesministerium für Finanzen ein Beirat von Sachverständigen bestellt.

(6) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie mindestens 10 und höchstens 16 weiteren Mitgliedern. Sie werden vom Bundesminister für Finanzen jeweils auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Den Sitzungen des Beirates können auch Sachverständige aus Interessentenkreisen, Fachmänner auf dem Gebiete des Punzierungswesens sowie Organe des Punzierungsdienstes beigezogen werden.

(7) Fragen von geringerer Wichtigkeit oder Fragen, deren Erledigung wegen Dringlichkeit nicht bis zur nächsten Tagung des Beirates aufgeschoben werden kann, sind von einem Ausschuß des Beirates zu behandeln. Er besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und aus vier weiteren in Wien wohnhaften Mitgliedern. Doch steht es auch den übrigen Mitgliedern des Beirates frei, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.

(8) Die Mitgliedschaft im Punzierungsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(9) Die Satzungen des Beirates bestimmt das Bundesministerium für Finanzen.

Behörden; Beirat.

§ 5. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen behördlichen Aufgaben sind von den Punzierungsbehörden wahrzunehmen.

(2) Punzierungsbehörden sind die Punzierungsämter sowie das Hauptpunzierungs- und Probieramt.

(3) Das Hauptpunzierungs- und Probieramt hat seinen Sitz in Wien. Das Hauptpunzierungs- und Probieramt hat neben den anderen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben auch die dienstliche Aufsicht über die Punzierungsämter wahrzunehmen.

(4) Die Errichtung, die Auflassung und der Sitz der Punzierungsämter sowie ihrer Außenstellen bestimmt nach Maßgabe der örtlichen Erfordernisse das Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung.

(5) Zur Erstattung gutächtlicher Äußerungen sowie zur Erstellung von Vorschlägen in Angelegenheiten des Punzierungswesens wird im Bundesministerium für Finanzen ein Beirat von Sachverständigen bestellt.

(6) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie mindestens 10 und höchstens 16 weiteren Mitgliedern. Sie werden vom Bundesminister für Finanzen jeweils auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Den Sitzungen des Beirates können auch Sachverständige aus Interessentenkreisen, Fachmänner auf dem Gebiete des Punzierungswesens sowie Organe des Punzierungsdienstes beigezogen werden.

(7) Fragen von geringerer Wichtigkeit oder Fragen, deren Erledigung wegen Dringlichkeit nicht bis zur nächsten Tagung des Beirates aufgeschoben werden kann, sind von einem Ausschuß des Beirates zu behandeln. Er besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und aus vier weiteren Mitgliedern. Doch steht es auch den übrigen Mitgliedern des Beirates frei, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.

(8) Die Mitgliedschaft im Punzierungsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(9) Die Satzungen des Beirates bestimmt das Bundesministerium für Finanzen.

Vorlage zur Feingehaltsprüfung und Punzierung.

§ 6. (1) Jeder, der einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand im Inland gewerbsmäßig erzeugt oder der solche Edelmetallgegenstände über die Zollgrenze einführt, hat sie unverzüglich dem zuständigen Punzierungsamt zur Feingehaltsprüfung und Punzierung vorzulegen. Der gleichen Verpflichtung unterliegt jeder, der einen der Punzierungsplicht unterliegenden, nicht punzierten Edelmetallgegenstand zur Feilbietung oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernimmt.

(2) Edelmetallgegenstände, die zur Feingehaltsprüfung und Punzierung eingereicht werden, müssen mit der Feingehaltszahl und - sofern es sich um im Inland erzeugte Gegenstände handelt - mit der Namenspunze oder dem Fabrikszeichen des Erzeugers versehen sein. Die einzureichenden Gegenstände müssen außerdem schon so weit ausgeführt sein, daß sie nach der Punzierung durch die Fertigstellung keine Änderung in der Zusammensetzung und keine Herabsetzung des Feingehaltes erleiden und daß die Feingehaltszahl, die Namenspunze oder das Fabrikszeichen sowie die Feingehaltspunze (§ 12) bei der weiteren Bearbeitung deutlich kenntlich bleiben.

(3) Werden Edelmetallgegenstände, die den Bestimmungen des Abs. 2 nicht entsprechen, vorgelegt, so werden sie zur Behebung des Mangels und zur neuerlichen Vorlage zurückgestellt.

(4) Zusammen mit den Edelmetallgegenständen hat der Einreicher dem Punzierungsamt eine Erklärung über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und die sonstigen vom Gesetz geforderten Eigenschaften (§ 2) zur Prüfung und Punzierung vorzulegen. Werden Edelmetallgegenstände eingereicht, die über die Zollgrenze eingeführt wurden, so kann sich die Erklärung des Einreichers auf die Angaben beschränken, die auf Grund der Zollvorschriften in der schriftlichen Warenerklärung zur Zollabfertigung zu machen sind.

Vorlage zur Feingehaltsprüfung und Punzierung.

§ 6. (1) Jeder, der einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand im Inland gewerbsmäßig erzeugt oder der solche Edelmetallgegenstände in das Bundesgebiet verbringt, hat sie unverzüglich dem zuständigen Punzierungsamt zur Feingehaltsprüfung und Punzierung vorzulegen. Der gleichen Verpflichtung unterliegt jeder, der einen der Punzierungspflicht unterliegenden, nicht punzierten Edelmetallgegenstand zur Feilbietung oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernimmt. Die Vorlage kann auch auf dem Postweg erfolgen.

(2) Edelmetallgegenstände, die zur Feingehaltsprüfung und Punzierung eingereicht werden, müssen mit der Feingehaltszahl und - sofern es sich um im Inland erzeugte Gegenstände handelt - mit der Namenspunze oder dem Fabrikszeichen des Erzeugers versehen sein. Die einzureichenden Gegenstände müssen außerdem schon so weit ausgeführt sein, daß sie nach der Punzierung durch die Fertigstellung keine Änderung in der Zusammensetzung und keine Herabsetzung des Feingehaltes erleiden und daß die Feingehaltszahl, die Namenspunze oder das Fabrikszeichen sowie die Feingehaltspunze (§ 12) bei der weiteren Bearbeitung deutlich kenntlich bleiben.

(3) Werden Edelmetallgegenstände, die den Bestimmungen des Abs. 2 nicht entsprechen, vorgelegt, so werden sie zur Behebung des Mangels und zur neuerlichen Vorlage zurückgestellt.

(4) Zusammen mit den Edelmetallgegenständen hat der Einreicher dem Punzierungsamt eine Erklärung über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und die sonstigen vom Gesetz geforderten Eigenschaften (§ 2) zur Prüfung und Punzierung abzugeben. Werden Edelmetallgegenstände eingereicht, die im Zusammenhang mit ihrem Verbringen in das Bundesgebiet in ein Zollverfahren übergeführt wurden, so kann sich die Erklärung des Einreichers auf die Angaben beschränken, die auf Grund der Zollvorschriften in der schriftlichen Zollanmeldung zu machen sind.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Edelmetallgegenstände, die in einem Mitgliedstaat des EWR auf Grund seiner Rechtsvorschriften von einer unabhängigen Stelle geprüft und punziert worden sind, sofern diese Punze die Art des Edelmetalles und dessen Feingehalt angibt.

§ 7. Hat eine der in § 19 oder § 22 genannten Personen punzierte Gegenstände einer wesentlichen Veränderung oder Umarbeitung unterzogen, so sind sie von diesen neuerlich zur Prüfung und Punzierung vorzulegen.

§ 8. Im Privatbesitz befindliche oder aus Privatbesitz stammende unpunzierte oder im Sinne des § 7 veränderte Edelmetallgegenstände unterliegen - soweit im § 15 nicht anders bestimmt ist - im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Feingehaltsprüfung und die weitere Behandlung der Edelmetallgegenstände.

Feingehaltsprüfung und Punzierung.

§ 9. (1) Der Feingehalt ist durch die Strichprobe zu bestimmen. Wenn diese kein genaues Ergebnis zeigt, so ist der Feingehalt nach einem anderen der üblichen Verfahren zu bestimmen.

(2) Für den Schaden, der bei einem in unfertigem Zustand vorgelegten Gegenstand durch eine Probe oder durch eine Einschmelzung am Gegenstand entsteht, ist dem Besitzer von der Punzierungsbehörde auf Antrag eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn der untersuchte Gegenstand den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechend befunden wurde und der verursachte Schaden den Wert von 50 S übersteigt; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Probe wegen der besonderen Legierung (§ 2 Abs. 1) vorgenommen werden muß. Die Entschädigung kann auch dann gewährt werden, wenn der einer Probe unterzogene Gegenstand bereits fertiggestellt war.

§ 10. Bei der Prüfung des Feingehaltes von Edelmetallgegenständen darf aus Gründen technischer Natur bei Platin- und Goldgegenständen ein Feingehaltsabgang von höchstens fünf Tausendstel, bei Silbergegenständen ein Feingehaltsabgang bis zu zehn Tausendstel außer acht gelassen werden. Bei Gegenständen, deren Bestandteile durch Lötung verbunden sind, erhöhen sich die angegebenen Zahlen hinsichtlich des durchschnittlichen Gesamtfeingehaltes des Gegenstandes um fünf Tausendstel, wenn das verwendete Lot das unumgänglich notwendige Ausmaß nicht übersteigt; auf die Legierung, aus der der Gegenstand hergestellt ist, ist diese erhöhte Feingehaltsnachsicht nicht anzuwenden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.