Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 14. April 1954 über die Untersagung der Herstellung und Einfuhr von Drittelgoldgegenständen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 40 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 68/1954, wird verordnet:
(1) Die Herstellung und die Einfuhr von Gegenständen aus einer Goldlegierung im Feingehalt von 333 Tausendstel ist vom Tage der Kundmachung des Punzierungsgesetzes an untersagt.
(2) Die Vorräte an diesen Waren sind von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, feilgehalten, belehnt oder versteigert werden, sowie von Personen, die Tätigkeiten ausüben, die als Ausübung der schönen Künste anzusehen sind, bis 13. Juli 1954 dem zuständigen Punzierungsamt zur Bezeichnung mit der Feingehaltspunze für Drittelgoldgegenstände vorzulegen.
(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist sind nicht bezeichnete Gegenstände dieser Art als nicht probhältig gemäß § 14 Abs. 2 Punzierungsgesetz zu behandeln.