Bundesgesetz vom 3. Dezember 1953, betreffend Gewerbesteuer (Gewerbesteuergesetz 1953)
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)
Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)
ABSCHNITT I.
Allgemeines.
§ 1. Steuergegenstand.
(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird. Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich insoweit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Betriebsstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist. Bei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist. Die Tätigkeit der Lotsen unterliegt der Gewerbesteuer. Das gilt nicht, wenn die Lotsen Beamte oder Angestellte im öffentlichen oder Privaten Dienst sind.
(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit
der offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind;
der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist ein solches Unternehmen dem Willen eines anderen inländischen Unternehmens derart untergeordnet, daß es keinen eigenen Willen hat, so gilt es als Betriebsstätte dieses Unternehmens. Eine Kapitalgesellschaft ist dem Willen eines gewerblichen Unternehmens derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in dieses Unternehmen eingegliedert ist.
(3) Unternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. Unternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören nicht zu den Gewerbebetrieben. Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist Hoheitsbetriebe sind zum Beispiel Forschungsanstalten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung und zur Abführung von Spülwasser und Abfällen. Versorgungsbetriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechtes unterliegen der Gewerbesteuer. Versorgungsbetriebe sind nur solche Betriebe, welche die Bevölkerung mit Gas, Elektrizität oder Wärme versorgen, ferner solche Betriebe, die dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
(4) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechtes, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.
(5) Wandergewerbebetriebe unterliegen, soweit sie im Inland betrieben werden, der Gewerbesteuer. Unter Wandergewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes wird eine ohne örtlich feste Betriebsstätte im Inland im Umherziehen ausgeübte gewerbliche Tätigkeit verstanden.
(6) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung. Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Unternehmers nicht berührt.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)
Art. II, BGBl. Nr. 606/1987
ABSCHNITT I.
Allgemeines.
§ 1. Steuergegenstand.
(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird. Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich insoweit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Betriebsstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist. Bei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist. Die Tätigkeit der Lotsen unterliegt der Gewerbesteuer. Das gilt nicht, wenn die Lotsen Beamte oder Angestellte im öffentlichen oder Privaten Dienst sind.
(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit
der offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind;
der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist ein solches Unternehmen dem Willen eines anderen inländischen Unternehmens derart untergeordnet, daß es keinen eigenen Willen hat, so gilt es als Betriebsstätte dieses Unternehmens. Eine Kapitalgesellschaft ist dem Willen eines gewerblichen Unternehmens derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in dieses Unternehmen eingegliedert ist.
(3) Unternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156/1966, in der jeweils geltenden Fassung gehören nicht zu den Gewerbebetrieben. Versorgungsbetriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 unterliegen der Gewerbesteuer.
(4) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechtes, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.
(5) Wandergewerbebetriebe unterliegen, soweit sie im Inland betrieben werden, der Gewerbesteuer. Unter Wandergewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes wird eine ohne örtlich feste Betriebsstätte im Inland im Umherziehen ausgeübte gewerbliche Tätigkeit verstanden.
(6) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung. Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Unternehmers nicht berührt.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)
Art. II, BGBl. Nr. 606/1987
Art. III Z 1, BGBl. Nr. 403/1988
Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.
ABSCHNITT I.
Allgemeines.
§ 1. Steuergegenstand.
(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird. Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich insoweit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Betriebsstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist. Bei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist. Die Tätigkeit der Lotsen unterliegt der Gewerbesteuer. Das gilt nicht, wenn die Lotsen Beamte oder Angestellte im öffentlichen oder Privaten Dienst sind.
(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit
der offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind;
der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist ein solches Unternehmen dem Willen eines anderen inländischen Unternehmens derart untergeordnet, daß es keinen eigenen Willen hat, so gilt es als Betriebsstätte dieses Unternehmens. Eine Kapitalgesellschaft ist dem Willen eines gewerblichen Unternehmens derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in dieses Unternehmen eingegliedert ist.
(3) Unternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gehören nicht zu den Gewerbebetrieben. Versorgungsbetriebe im Sinne des § 2 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unterliegen der Gewerbesteuer.
(4) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechtes, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.
(5) Wandergewerbebetriebe unterliegen, soweit sie im Inland betrieben werden, der Gewerbesteuer. Unter Wandergewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes wird eine ohne örtlich feste Betriebsstätte im Inland im Umherziehen ausgeübte gewerbliche Tätigkeit verstanden.
(6) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung. Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Unternehmers nicht berührt.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)
Bezugszeitraum für Z 1: ab 1. 1. 1980 (Abschn. III, Art. II, Z 1,
BGBl. Nr. 563/1980)
für Z 3 und 4: ab 1. 1. 1979 (Veranlagungsjahr 1979)
(Abschn. III, Art. II, BGBl. Nr. 645/1977)
für Z 6: ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
(Abschn. IV Art. II BGBl. Nr. 570/1982)
für Z 7: ab 1. 1. 1979 (Veranlagungsjahr 1979)
(Abschn. III, Art. II, BGBl. Nr. 645/1977)
für Z 12: ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
(Abschn. III, Art. III, Z 2, BGBl.
Nr. 620/1981)
für Z 13: ab 1. 3. 1982
(§ 24 BGBl. Nr. 111/1982)
§ 2. Befreiungen.
Von der Gewerbesteuer sind befreit:
die Österreichischen Bundesbahnen, die staatlichen Monopolbetriebe mit Ausnahme der Betriebe des Tabakmonopols; die Geschäftsstellen der Klassenlotterie, die Lottokollekturen, die Vertriebsstellen (Annahmestellen) für das Lotto, den Sporttoto und das Zusatzspiel sowie die Verkaufsstellen der Österreichischen Brieflotterie auch dann, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden;
die Oesterreichische Nationalbank;
die Österreichische Postsparkasse, jedoch nur mit 10 v. H. der Bemessungsgrundlage;
die Sparkassen (Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979), jedoch nur mit 10 v. H. der Bemessungsgrundlage;
Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind;
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) im Sinne des § 45 Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung und die Gewerbebetriebe einer solchen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gelten als ein Gewerbebetrieb;
Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände oder die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (zum Beispiel Waldbauvereine, Winzervereine), wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Sind diese Genossenschaften gezwungen, Nichtmitgliedergeschäfte im Sinne des § 5 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes zu betreiben, ist der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital (§ 14 Abs. 1) nur in jenem Verhältnis für die Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrages heranzuziehen, in dem die Umsätze aus Nichtmitgliedergeschäften zu den Gesamtumsätzen stehen;
Krankenanstalten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes. Krankenanstalten, die nicht von einer dieser Gebietskörperschaften betrieben werden, sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie im Bemessungszeitraum im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung dienen. Eine Krankenanstalt dient im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung, wenn sie die diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn eine Krankenanstalt von einer natürlichen Person oder von einer Personengesellschaft betrieben wird;
Pensionskassen und ähnliche Kassen (Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit), wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
kleine Viehversicherungsvereine und bäuerliche Brandschadenversicherungsvereine, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60.000 S jährlich nicht überstiegen haben; wird dieser Betrag überschritten, so sind nur zwei Drittel der Bemessungsgrundlage von der Besteuerung befreit;
gewerbliche Betriebe im Sinne des Art. V lit. d des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung, soweit sie Hilfskräfte nicht verwenden;
Banken im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 des Körperschaftsteuergesetzes;
Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des § 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens und Vermögens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des § 10 Abs. 2 des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)
Bezugszeitraum für Z 1: ab 1. 1. 1980 (Abschn. III, Art. II, Z 1,
BGBl. Nr. 563/1980)
für Z 3 und 4: ab 1. 1. 1979 (Veranlagungsjahr 1979)
(Abschn. III, Art. II, BGBl. Nr. 645/1977)
für Z 6: ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
(Abschn. IV Art. II BGBl. Nr. 570/1982)
für Z 7: ab 1. 1. 1979 (Veranlagungsjahr 1979)
(Abschn. III, Art. II, BGBl. Nr. 645/1977)
für Z 10: ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)
(Abschn. III, Art. II, Z 2, BGBl. Nr.
312/1987)
für Z 12: ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
(Abschn. III, Art. III, Z 2, BGBl.
Nr. 620/1981)
für Z 13: ab 1. 3. 1982
(§ 24 BGBl. Nr. 111/1982)
§ 2. Befreiungen.
Von der Gewerbesteuer sind befreit:
die Österreichischen Bundesbahnen, die staatlichen Monopolbetriebe mit Ausnahme der Betriebe des Tabakmonopols; die Geschäftsstellen der Klassenlotterie, die Lottokollekturen, die Vertriebsstellen (Annahmestellen) für das Lotto, den Sporttoto und das Zusatzspiel sowie die Verkaufsstellen der Österreichischen Brieflotterie auch dann, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden;
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