Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. Dezember 1955 zur Durchführung des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 (Grunderwerbsteuer-Durchführungsverordnung 1955)
Abkürzung
GrESt-DV 1955
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, wird verordnet:
§ 1. (Anm.: Aufgehoben durch VfGH BGBl. Nr. 282/1961)
Abkürzung
GrESt-DV 1955
§ 2. Der Anzeige ist eine Abschrift der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schrift (Urkunde, Beschluß usw.) anzuschließen, wenn über den Erwerbsvorgang eine Schrift ausgefertigt wurde.
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