Bundesgesetz vom 15. Juni 1955 über die Verzollung nach dem Gewicht (Taragesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1955-07-02
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Verzollungsgewicht.

(1) Der Zoll für Waren, die einem Gewichtszoll, allenfalls als Mindest- oder Höchstzoll, unterliegen, ist nach deren Verzollungsgewicht zu bemessen.

(2) Verzollungsgewicht der Waren ist das Rohgewicht, das Reingewicht oder das Eigengewicht.

(3) Unter Rohgewicht wird das Gewicht der Ware mit allen ihren Umschließungen verstanden.

(4) Reingewicht ist das Gewicht der Ware mit den im § 8 Abs. 1 angeführten Umschließungen.

(5) Eigengewicht ist das Gewicht der Ware ohne Umschließung.

(6) Tara ist die Bezeichnung für das Gewicht der äußeren Umschließung.

§ 2. Umschließungen.

(1) Umschließungen dienen entweder als äußere Umschließungen dem Schutz der Ware während der Beförderung oder als innere Umschließungen dem Schutz der Ware bei der Aufbewahrung.

(2) Umschließungen, die auch zum Gebrauch der Ware dienen und hiefür besonders eingerichtet sind, werden, unbeschadet der Bestimmungen des Zolltarifes, je nach dem vorherrschenden Verwendungszweck als Umschließung oder als Ware angesehen. Im Zweifel sind solche Umschließungen als Waren zu behandeln.

(3) In Umschließungen enthaltene Verpackungsmittel von Waren, wie Stroh, Sägespäne und dergleichen, gelten als Teil der Umschließung, in der sie sich befinden.

(4) Als innere Umschließungen gelten auch:

a)

Wareneinlagen, wie Spulen, Walzen, Gestelle und dergleichen;

b)

Papier- und Pappekarten, Schautafeln und dergleichen, auf denen Waren befestigt sind.

(5) Waren, auch in Papierumhüllung, die bloß mit Stricken, Draht und dergleichen zusammengebunden sind, sind als unverpackt anzusehen.

§ 3. Verzollung nach dem Gewicht.

(1) Der Gewichtszoll ist bei Waren, deren Zollsatz 50 S für 100 kg nicht überschreitet, und in Fällen, in denen es dieses Bundesgesetz oder der Zolltarif bestimmt, nach dem Rohgewicht zu bemessen.

(2) Soweit nicht gemäß Abs. 1 Verzollung nach dem Rohgewicht erfolgt, ist der Gewichtszoll nach dem Reingewicht oder, bei Fehlen von Umschließungen, die zum Reingewicht gehören, nach dem Eigengewicht zu bemessen.

(3) In den Fällen des § 10 erfolgt die Bemessung des Gewichtszolles nach dem Eigen- oder Reingewicht unter Hinzurechnung eines Tara- beziehungsweise Ausgleichszuschlages.

§ 4. Ermittlung des Rohgewichtes, Gewichtsermittlung auf der Gleiswaage.

(1) Das Rohgewicht ist durch Abwaage zu ermitteln.

(2) Die Ermittlung des Rohgewichtes einer Sendung durch Abwaage kann stichprobenweise erfolgen, wenn das Gewicht jedes Packstückes in der Anmeldung oder in Gewichtsnachweisen angegeben ist oder wenn Packstücke gleichen Inhalts von gleicher Größe und gleicher Verpackung vorliegen.

(3) Das Gewicht von Waren einheitlicher Beschaffenheit in ganzen Waggonladungen kann auf Antrag auch durch Abwaage auf der Gleiswaage unter Abzug des am Waggon angeschriebenen Eigengewichtes ermittelt werden:

a)

bei Waren, auf die kein höherer Zollsatz als 300 S für 100 kg entfällt;

b)

bei Waren, deren Abwaage auf anderen Waagen wegen ihrer Größe oder Schwere oder sonstiger besonderer Umstände mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder mit Gefahren für die Ware verbunden wäre;

c)

bei Flüssigkeiten und verdichteten Gasen in Waggons, die für die Beförderung besonders eingerichtet sind, zur Ermittlung ihres Eigengewichtes.

(4) Die Zollämter dürfen die Richtigkeit des an den Eisenbahnwaggons angeschriebenen Eigengewichtes prüfen und sich vom ordnungsmäßigen Zustand der Gleiswaagen überzeugen. Die dabei nötige Arbeitshilfe hat das Eisenbahnunternehmen unentgeltlich zu leisten.

(5) Das Rohgewicht von Waren einheitlicher Beschaffenheit in Behältern kann auf Antrag durch Abwaage und Abzug des am Behälter angeschriebenen Eigengewichtes ermittelt werden, wenn sich gegen die Richtigkeit des angeschriebenen Eigengewichtes keine Bedenken ergeben.

(6) Von der Ermittlung des Rohgewichtes durch Abwaage kann abgesehen und das erklärte und nachgewiesene Gewicht der Verzollung zugrunde gelegt werden, wenn große und schwere Waren mangels erforderlicher Vorrichtungen nicht gewogen werden können.

(7) Die Abwaage von Waren, die einem Zollsatz von höchstens 50 S für 100 kg unterliegen, kann unterbleiben, wenn das Rohgewicht vom Anmelder nachgewiesen oder im Frachtbrief bahnamtlich bescheinigt wird.

(8) Der Ermittlung des Rohgewichtes von zollfreien Waren, von Waren, deren Austritt nicht zu erweisen ist, sowie von Durchfuhrwaren können die Gewichtsangaben des Anmelders zugrunde gelegt werden, wenn diese unbedenklich sind.

Gewichtsermittlung

§ 4. (1) Das Zollamt ist berechtigt zu verlangen, daß das Verzollungsgewicht durch Abwaage ermittelt wird; hiefür gilt der § 56 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644.

(2) Das Reingewicht kann auch durch Abzug einer nach den Tarasätzen des § 6 errechneten Tara vom Rohgewicht der Ware ermittelt werden.

(3) Der § 10 bleibt unberührt.

(4) Die Befugnis zur Schätzung des Verzollungsgewichtes nach Maßgabe der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 5. Rechnungsmäßige Ermittlung des Rein- oder Eigengewichtes.

(1) Die Ermittlung des Reingewichtes hat, soweit nicht die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 anzuwenden sind, durch Abzug einer rechnungsmäßigen Tara vom Rohgewicht nach den im § 6 bestimmten Tarasätzen zu erfolgen (rechnungsmäßiges Reingewicht). Zu diesem Zweck genügt die Angabe des Rohgewichtes und der Umschließung mit der ihr nach § 6 zukommenden Benennung.

(2) Ein Tarasatz ist nicht mehr anzuwenden, wenn das Reingewicht der Ware bereits durch Abwaage ermittelt worden ist.

(3) Die Ermittlung des Reingewichtes von Wein in großen Fässern auf Straßenfahrzeugen kann durch Berechnung nach dem amtlichen Eichzeichen erfolgen.

(4) Das Eigengewicht von Flüssigkeiten in Wasserfahrzeugen, die für die Beförderung von Flüssigkeiten besonders eingerichtet sind, oder in ortsfesten Landtanks kann durch Raumvermessung unter Zugrundelegung der Eichscheine mit Hilfe des spezifischen Gewichtes ermittelt werden.

§ 6. Tarasätze.

(1) Für die nachstehenden Umschließungen gelten folgende Tarasätze vom Hundert des Rohgewichtes:

a)

für Originalkisten mit innerer Blechauskleidung im Gewichte von mindestens 10 Gramm pro 100 cm 2 oder mit innerer Bleifolienauskleidung und Bastmattenumhüllung, in welchen Tee, lose oder in Paketen, eingeht 23%

b)

für alle anderen ganz geschlossenen Kisten aus Holz oder für Holzkoffer 10%

c)

für Kisten aus Holz mit Luftlöchern, mit Deckeln aus Zeugstoffen 8%

d)

für Halbkisten, Gitterkisten und dergleichen Umschließungen aus Holz, bei denen die Zwischenräume zwischen den Brettern offensichtlich weniger als die Hälfte der Oberfläche betragen 8%

e)

für Verschläge, Gestelle, Steigen, Rahmen und dergleichen Umschließungen aus Holz, bei denen die Zwischenräume zwischen den Brettern offensichtlich mehr als die Hälfte der Oberfläche betragen 4%

f)

für Holzfässer 10%

g)

für Sperrholzfässer 6%

h)

für hölzerne Überfässer 6%

i)

für Holzfässer, mit Papier ausgelegt, das sind Fässer von leichterer Bauart, deren Dauben in der Regel nicht dicht aneinanderschließen und daher zum Schutz des Inhaltes mit Papier ausgelegt werden 6%

j)

für hölzerne Kübel 6%

k)

für Pappedrums, Patentfässer aus Pappe, Fiberdrums 6%

l)

für Blechtrommeln wie Drums, Sickenfässer, Hobbocks 8%

m)

für Blechtrommeln ohne Deckel 6%

n)

für Kannen und Kanister aus Eisenblech, auch mit unedlen Metallen überzogen oder emailliert oder lackiert 5%

o)

für Körbe aus Weidenruten, Rohr, Holzspan oder ähnlichen Stoffen, auch mit einzelnen eingeflochtenen farbigen Teilen 4%

p)

für Kanasserkörbe (Kanassers, Kranjans), das sind Körbe aus Geflechten von gespaltenem außereuropäischem Rohr, die in der Regel durch Rohrstäbe verbunden, teilweise auch mit Schilfblättern gefüttert sind 4%

q)

für Ballen, das sind Umschließungen von Packstücken mit einem Rohgewicht von wenigstens 10 kg, die durchwegs aus mindestens zwei Lagen von Geweben oder Geflechten, wie Packleinwand, Papiergarngewebe, Sackdrell, Segeltuch, Wachstuch, Schilf-, Rohr-, Stroh- oder Bastgeflecht und dergleichen, oder aus einer Lage eines dieser Stoffe mit eisernen Bändern (Reifen) bestehen 4%

r)

für Matten, das sind Umschließungen aus einer Lage von Schilf-, Rohr- oder Bastgeflecht oder ähnlichen Stoffen 3%

s)

für Textilsäcke

1.

leichte 1%

2.

starke 2%

(Säcke bestehen aus einer einfachen Lage von Textilstoffen; starke Säcke sind jene, von denen ein Gewebeausschnitt von 100 cm2 3 Gramm oder mehr wiegt.)

t)

für einfache Umschließungen aus leichten Geweben, von denen ein Gewebeausschnitt von 100 cm 2 weniger als 3 Gramm wiegt 1%

u)

für Papiersäcke

1.

einfache 1%

2.

mehrfache 2%

v)

für Fardi, das sind ballen- oder sackförmige Umschließungen aus einem Geflecht oder groben Gewebe aus Meergras, Baumfasern oder Mattenflechtstoffen,

1.

einfache 3%

2.

doppelte 5%

w)

für Seronen, das sind Umschließungen aus Häuten (in der Regel aus Ochsenhäuten) 4%

x)

für Stöße mit Schutzbrettern, das sind mit Draht oder Stricken zusammengehaltene Packstücke, die an den beiden entgegengesetzten Seiten mit Holzbrettern vollständig bedeckt sind 4%

(2) Die Tarasätze gelten, soweit sich nicht aus dem Abs. 1 Ausnahmen ergeben, nur für Umschließungen, die die Ware von allen Seiten umgeben und durchwegs aus demselben Stoffe bestehen.

(3) Auf Umschließungen, die durch Aneinanderfügen verschieden schwerer Stoffe hergestellt sind, kommt nur jener Tarasatz zur Anwendung, der für Umschließungen vorgesehen ist, die ganz aus dem leichteren Stoffe bestehen.

(4) Gehen Waren in mehreren, nicht zum Reingewicht gehörigen Umschließungen ein, für die Tarasätze vorgesehen sind, so ist von den in Frage kommenden Tarasätzen der höchste anzuwenden.

(5) Für andere als die im Abs. 1 genannten Umschließungen kann das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, sofern hiefür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, Tarasätze vom Hundert des Rohgewichtes unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Gewichtes solcher Umschließungen durch Verordnung bestimmen.

§ 7. Tatsächliche Ermittlung des Reingewichtes.

(1) Die Ermittlung des Reingewichtes hat durch Abwaage zu erfolgen (wirkliches Reingewicht), wenn

a)

der Anmelder das Reingewicht erklärt und die Abwaage in der Anmeldung beantragt;

b)

die Ware in Umschließungen eingeht, für die ein Tarasatz nicht vorgesehen ist;

c)

verschieden zu tarifierende Waren in einer gemeinsamen äußeren Umschließung verpackt sind;

d)

das Gewicht der Umschließung hinter der rechnungsmäßigen Tara augenscheinlich erheblich zurückbleibt;

e)

die Abwaage zur Erlangung geeigneter Grundlagen für die Festsetzung oder Änderung von Tarasätzen von der Zollverwaltung angeordnet ist.

(2) Kann in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b das wirkliche Reingewicht nicht ohne besondere Schwierigkeit ermittelt werden, so ist bei Waren, für deren Umschließung ein Tarasatz besteht, das Reingewicht durch Abzug der rechnungsmäßigen Tara zu ermitteln; sonst ist die Ware nach dem Rohgewicht zu verzollen.

(3) Verweigert der Anmelder die Auspackung und Abwaage, so ist die Ware nach dem Rohgewicht, im Falle des Abs. 1 lit. c zum Zollsatz der höchstbelegten Ware, zu verzollen; enthält die Umschließung auch stück-, längen- oder wertzollpflichtige Waren, so wird das Gewicht dieser Waren sowie des auf sie verhältnismäßig entfallenden Anteiles an der Umschließung geschätzt und vom Rohgewicht abgezogen.

(4) Werden Waren, insbesondere Maschinen und Apparate, in schweren Kisten oder Waren in äußeren Umschließungen, für die kein Tarasatz besteht, deshalb nach dem Rohgewicht verzollt, weil die Auspackung mit besonderen Schwierigkeiten oder mit Gefahren für die Ware verbunden ist, so ist die Umschließung auf Antrag des Anmelders bei der Abfertigung amtlich zu kennzeichnen und nachträglich das Reingewicht durch Abwaage der gekennzeichneten leeren Umschließung zu ermitteln, sofern diese dem Zollamt innerhalb von sechs Monaten vom Tage der Verzollung an gestellt wird. Der auf das Gewicht dieser Umschließung entfallende Teil des Zolles ist vom Zollamt zu erstatten.

(5) Für die Ermittlung des Reingewichtes von Waren einheitlicher Beschaffenheit in Behältern gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 5, für die Ermittlung des Reingewichtes durch stichprobenweise Abwaage die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 sinngemäß.

(6) Das wirkliche Reingewicht einer Ware kann auch in der Weise ermittelt werden, daß das Gewicht einer Umschließung, die nach Art, Beschaffenheit und Ausmaß jener gleich ist, in der sich die Ware befindet, ermittelt und vom Rohgewicht des Packstückes in Abzug gebracht wird.

(7) Bei der Abfertigung des Handgepäckes im Reiseverkehr kann die Ermittlung des Gewichtes von mitgeführten zollpflichtigen Gegenständen, die nicht für den Handel bestimmt sind, im Wege der Schätzung erfolgen.

§ 8. Zum Reingewicht gehörende Umschließungen.

(1) Zum Reingewicht gehören, sofern der Zolltarif keine abweichenden Bestimmungen enthält:

a)

bei tropfbar flüssigen und gasförmigen Waren die unmittelbaren Umschließungen (Fässer, Flaschen, Kannen und dergleichen), ferner Korbgeflechte und ähnliche Umschließungen, die Flaschen und dergleichen umhüllen, wenn sie nicht ohne Zerstörung abgenommen werden können;

b)

bei nichtflüssigen Waren jene inneren Umschließungen, die

1.

im § 2 Abs. 4 angeführt sind,

2.

den Zweck haben, der Ware ein besseres Aussehen zu geben oder

3.

beim Klein- oder Einzelverkauf in der Regel mit in die Hand des letzten Käufers (Verbrauchers) übergehen.

(2) Den tropfbar flüssigen Waren sind teigförmige Waren gleichzuhalten, wenn sie sich bei einer Temperatur von 15° Celsius umgießen lassen.

(3) Bei Waren, die zu ihrer Erhaltung in eine Flüssigkeit eingelegt sind, ist der Abzug des Gewichtes der unmittelbaren Umschließung zulässig, sofern diese nicht gemäß Abs. 1 lit. b zum Reingewicht gehört.

§ 9. Genauigkeit der Gewichtsermittlung.

(1) Auf der Gleiswaage oder auf der Kran(Brücken)waage ist das Roh- oder Reingewicht bis auf 10 kg genau zu ermitteln, wenn die Waage für eine genauere Gewichtsermittlung nicht eingerichtet ist.

(2) Auf anderen Waagen ist das Roh- oder Reingewicht der Waren

a)

bei einem Zollsatz bis 350 S für 100 kg bis auf fünf Zehntel Kilogramm,

b)

bei einem Zollsatz über 350 S bis 1400 S für 100 kg bis auf ein Zehntel Kilogramm,

c)

bei einem Zollsatz über 1400 S bis 3500 S für 100 kg bis auf ein Hundertstel Kilogramm und

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