Bundesgesetz vom 15. Juni 1955 über die Verzollung nach dem Gewicht (Taragesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Verzollungsgewicht.
(1) Der Zoll für Waren, die einem Gewichtszoll, allenfalls als Mindest- oder Höchstzoll, unterliegen, ist nach deren Verzollungsgewicht zu bemessen.
(2) Verzollungsgewicht der Waren ist das Rohgewicht, das Reingewicht oder das Eigengewicht.
(3) Unter Rohgewicht wird das Gewicht der Ware mit allen ihren Umschließungen verstanden.
(4) Reingewicht ist das Gewicht der Ware mit den im § 8 Abs. 1 angeführten Umschließungen.
(5) Eigengewicht ist das Gewicht der Ware ohne Umschließung.
(6) Tara ist die Bezeichnung für das Gewicht der äußeren Umschließung.
§ 2. Umschließungen.
(1) Umschließungen dienen entweder als äußere Umschließungen dem Schutz der Ware während der Beförderung oder als innere Umschließungen dem Schutz der Ware bei der Aufbewahrung.
(2) Umschließungen, die auch zum Gebrauch der Ware dienen und hiefür besonders eingerichtet sind, werden, unbeschadet der Bestimmungen des Zolltarifes, je nach dem vorherrschenden Verwendungszweck als Umschließung oder als Ware angesehen. Im Zweifel sind solche Umschließungen als Waren zu behandeln.
(3) In Umschließungen enthaltene Verpackungsmittel von Waren, wie Stroh, Sägespäne und dergleichen, gelten als Teil der Umschließung, in der sie sich befinden.
(4) Als innere Umschließungen gelten auch:
Wareneinlagen, wie Spulen, Walzen, Gestelle und dergleichen;
Papier- und Pappekarten, Schautafeln und dergleichen, auf denen Waren befestigt sind.
(5) Waren, auch in Papierumhüllung, die bloß mit Stricken, Draht und dergleichen zusammengebunden sind, sind als unverpackt anzusehen.
§ 3. Verzollung nach dem Gewicht.
(1) Der Gewichtszoll ist bei Waren, deren Zollsatz 50 S für 100 kg nicht überschreitet, und in Fällen, in denen es dieses Bundesgesetz oder der Zolltarif bestimmt, nach dem Rohgewicht zu bemessen.
(2) Soweit nicht gemäß Abs. 1 Verzollung nach dem Rohgewicht erfolgt, ist der Gewichtszoll nach dem Reingewicht oder, bei Fehlen von Umschließungen, die zum Reingewicht gehören, nach dem Eigengewicht zu bemessen.
(3) In den Fällen des § 10 erfolgt die Bemessung des Gewichtszolles nach dem Eigen- oder Reingewicht unter Hinzurechnung eines Tara- beziehungsweise Ausgleichszuschlages.
§ 4. Ermittlung des Rohgewichtes, Gewichtsermittlung auf der Gleiswaage.
(1) Das Rohgewicht ist durch Abwaage zu ermitteln.
(2) Die Ermittlung des Rohgewichtes einer Sendung durch Abwaage kann stichprobenweise erfolgen, wenn das Gewicht jedes Packstückes in der Anmeldung oder in Gewichtsnachweisen angegeben ist oder wenn Packstücke gleichen Inhalts von gleicher Größe und gleicher Verpackung vorliegen.
(3) Das Gewicht von Waren einheitlicher Beschaffenheit in ganzen Waggonladungen kann auf Antrag auch durch Abwaage auf der Gleiswaage unter Abzug des am Waggon angeschriebenen Eigengewichtes ermittelt werden:
bei Waren, auf die kein höherer Zollsatz als 300 S für 100 kg entfällt;
bei Waren, deren Abwaage auf anderen Waagen wegen ihrer Größe oder Schwere oder sonstiger besonderer Umstände mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder mit Gefahren für die Ware verbunden wäre;
bei Flüssigkeiten und verdichteten Gasen in Waggons, die für die Beförderung besonders eingerichtet sind, zur Ermittlung ihres Eigengewichtes.
(4) Die Zollämter dürfen die Richtigkeit des an den Eisenbahnwaggons angeschriebenen Eigengewichtes prüfen und sich vom ordnungsmäßigen Zustand der Gleiswaagen überzeugen. Die dabei nötige Arbeitshilfe hat das Eisenbahnunternehmen unentgeltlich zu leisten.
(5) Das Rohgewicht von Waren einheitlicher Beschaffenheit in Behältern kann auf Antrag durch Abwaage und Abzug des am Behälter angeschriebenen Eigengewichtes ermittelt werden, wenn sich gegen die Richtigkeit des angeschriebenen Eigengewichtes keine Bedenken ergeben.
(6) Von der Ermittlung des Rohgewichtes durch Abwaage kann abgesehen und das erklärte und nachgewiesene Gewicht der Verzollung zugrunde gelegt werden, wenn große und schwere Waren mangels erforderlicher Vorrichtungen nicht gewogen werden können.
(7) Die Abwaage von Waren, die einem Zollsatz von höchstens 50 S für 100 kg unterliegen, kann unterbleiben, wenn das Rohgewicht vom Anmelder nachgewiesen oder im Frachtbrief bahnamtlich bescheinigt wird.
(8) Der Ermittlung des Rohgewichtes von zollfreien Waren, von Waren, deren Austritt nicht zu erweisen ist, sowie von Durchfuhrwaren können die Gewichtsangaben des Anmelders zugrunde gelegt werden, wenn diese unbedenklich sind.
Gewichtsermittlung
§ 4. (1) Das Zollamt ist berechtigt zu verlangen, daß das Verzollungsgewicht durch Abwaage ermittelt wird; hiefür gilt der § 56 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644.
(2) Das Reingewicht kann auch durch Abzug einer nach den Tarasätzen des § 6 errechneten Tara vom Rohgewicht der Ware ermittelt werden.
(3) Der § 10 bleibt unberührt.
(4) Die Befugnis zur Schätzung des Verzollungsgewichtes nach Maßgabe der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 5. Rechnungsmäßige Ermittlung des Rein- oder Eigengewichtes.
(1) Die Ermittlung des Reingewichtes hat, soweit nicht die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 anzuwenden sind, durch Abzug einer rechnungsmäßigen Tara vom Rohgewicht nach den im § 6 bestimmten Tarasätzen zu erfolgen (rechnungsmäßiges Reingewicht). Zu diesem Zweck genügt die Angabe des Rohgewichtes und der Umschließung mit der ihr nach § 6 zukommenden Benennung.
(2) Ein Tarasatz ist nicht mehr anzuwenden, wenn das Reingewicht der Ware bereits durch Abwaage ermittelt worden ist.
(3) Die Ermittlung des Reingewichtes von Wein in großen Fässern auf Straßenfahrzeugen kann durch Berechnung nach dem amtlichen Eichzeichen erfolgen.
(4) Das Eigengewicht von Flüssigkeiten in Wasserfahrzeugen, die für die Beförderung von Flüssigkeiten besonders eingerichtet sind, oder in ortsfesten Landtanks kann durch Raumvermessung unter Zugrundelegung der Eichscheine mit Hilfe des spezifischen Gewichtes ermittelt werden.
§ 6. Tarasätze.
(1) Für die nachstehenden Umschließungen gelten folgende Tarasätze vom Hundert des Rohgewichtes:
für Originalkisten mit innerer Blechauskleidung im Gewichte von mindestens 10 Gramm pro 100 cm 2 oder mit innerer Bleifolienauskleidung und Bastmattenumhüllung, in welchen Tee, lose oder in Paketen, eingeht 23%
für alle anderen ganz geschlossenen Kisten aus Holz oder für Holzkoffer 10%
für Kisten aus Holz mit Luftlöchern, mit Deckeln aus Zeugstoffen 8%
für Halbkisten, Gitterkisten und dergleichen Umschließungen aus Holz, bei denen die Zwischenräume zwischen den Brettern offensichtlich weniger als die Hälfte der Oberfläche betragen 8%
für Verschläge, Gestelle, Steigen, Rahmen und dergleichen Umschließungen aus Holz, bei denen die Zwischenräume zwischen den Brettern offensichtlich mehr als die Hälfte der Oberfläche betragen 4%
für Holzfässer 10%
für Sperrholzfässer 6%
für hölzerne Überfässer 6%
für Holzfässer, mit Papier ausgelegt, das sind Fässer von leichterer Bauart, deren Dauben in der Regel nicht dicht aneinanderschließen und daher zum Schutz des Inhaltes mit Papier ausgelegt werden 6%
für hölzerne Kübel 6%
für Pappedrums, Patentfässer aus Pappe, Fiberdrums 6%
für Blechtrommeln wie Drums, Sickenfässer, Hobbocks 8%
für Blechtrommeln ohne Deckel 6%
für Kannen und Kanister aus Eisenblech, auch mit unedlen Metallen überzogen oder emailliert oder lackiert 5%
für Körbe aus Weidenruten, Rohr, Holzspan oder ähnlichen Stoffen, auch mit einzelnen eingeflochtenen farbigen Teilen 4%
für Kanasserkörbe (Kanassers, Kranjans), das sind Körbe aus Geflechten von gespaltenem außereuropäischem Rohr, die in der Regel durch Rohrstäbe verbunden, teilweise auch mit Schilfblättern gefüttert sind 4%
für Ballen, das sind Umschließungen von Packstücken mit einem Rohgewicht von wenigstens 10 kg, die durchwegs aus mindestens zwei Lagen von Geweben oder Geflechten, wie Packleinwand, Papiergarngewebe, Sackdrell, Segeltuch, Wachstuch, Schilf-, Rohr-, Stroh- oder Bastgeflecht und dergleichen, oder aus einer Lage eines dieser Stoffe mit eisernen Bändern (Reifen) bestehen 4%
für Matten, das sind Umschließungen aus einer Lage von Schilf-, Rohr- oder Bastgeflecht oder ähnlichen Stoffen 3%
für Textilsäcke
leichte 1%
starke 2%
(Säcke bestehen aus einer einfachen Lage von Textilstoffen; starke Säcke sind jene, von denen ein Gewebeausschnitt von 100 cm2 3 Gramm oder mehr wiegt.)
für einfache Umschließungen aus leichten Geweben, von denen ein Gewebeausschnitt von 100 cm 2 weniger als 3 Gramm wiegt 1%
für Papiersäcke
einfache 1%
mehrfache 2%
für Fardi, das sind ballen- oder sackförmige Umschließungen aus einem Geflecht oder groben Gewebe aus Meergras, Baumfasern oder Mattenflechtstoffen,
einfache 3%
doppelte 5%
für Seronen, das sind Umschließungen aus Häuten (in der Regel aus Ochsenhäuten) 4%
für Stöße mit Schutzbrettern, das sind mit Draht oder Stricken zusammengehaltene Packstücke, die an den beiden entgegengesetzten Seiten mit Holzbrettern vollständig bedeckt sind 4%
(2) Die Tarasätze gelten, soweit sich nicht aus dem Abs. 1 Ausnahmen ergeben, nur für Umschließungen, die die Ware von allen Seiten umgeben und durchwegs aus demselben Stoffe bestehen.
(3) Auf Umschließungen, die durch Aneinanderfügen verschieden schwerer Stoffe hergestellt sind, kommt nur jener Tarasatz zur Anwendung, der für Umschließungen vorgesehen ist, die ganz aus dem leichteren Stoffe bestehen.
(4) Gehen Waren in mehreren, nicht zum Reingewicht gehörigen Umschließungen ein, für die Tarasätze vorgesehen sind, so ist von den in Frage kommenden Tarasätzen der höchste anzuwenden.
(5) Für andere als die im Abs. 1 genannten Umschließungen kann das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, sofern hiefür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, Tarasätze vom Hundert des Rohgewichtes unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Gewichtes solcher Umschließungen durch Verordnung bestimmen.
§ 7. Tatsächliche Ermittlung des Reingewichtes.
(1) Die Ermittlung des Reingewichtes hat durch Abwaage zu erfolgen (wirkliches Reingewicht), wenn
der Anmelder das Reingewicht erklärt und die Abwaage in der Anmeldung beantragt;
die Ware in Umschließungen eingeht, für die ein Tarasatz nicht vorgesehen ist;
verschieden zu tarifierende Waren in einer gemeinsamen äußeren Umschließung verpackt sind;
das Gewicht der Umschließung hinter der rechnungsmäßigen Tara augenscheinlich erheblich zurückbleibt;
die Abwaage zur Erlangung geeigneter Grundlagen für die Festsetzung oder Änderung von Tarasätzen von der Zollverwaltung angeordnet ist.
(2) Kann in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b das wirkliche Reingewicht nicht ohne besondere Schwierigkeit ermittelt werden, so ist bei Waren, für deren Umschließung ein Tarasatz besteht, das Reingewicht durch Abzug der rechnungsmäßigen Tara zu ermitteln; sonst ist die Ware nach dem Rohgewicht zu verzollen.
(3) Verweigert der Anmelder die Auspackung und Abwaage, so ist die Ware nach dem Rohgewicht, im Falle des Abs. 1 lit. c zum Zollsatz der höchstbelegten Ware, zu verzollen; enthält die Umschließung auch stück-, längen- oder wertzollpflichtige Waren, so wird das Gewicht dieser Waren sowie des auf sie verhältnismäßig entfallenden Anteiles an der Umschließung geschätzt und vom Rohgewicht abgezogen.
(4) Werden Waren, insbesondere Maschinen und Apparate, in schweren Kisten oder Waren in äußeren Umschließungen, für die kein Tarasatz besteht, deshalb nach dem Rohgewicht verzollt, weil die Auspackung mit besonderen Schwierigkeiten oder mit Gefahren für die Ware verbunden ist, so ist die Umschließung auf Antrag des Anmelders bei der Abfertigung amtlich zu kennzeichnen und nachträglich das Reingewicht durch Abwaage der gekennzeichneten leeren Umschließung zu ermitteln, sofern diese dem Zollamt innerhalb von sechs Monaten vom Tage der Verzollung an gestellt wird. Der auf das Gewicht dieser Umschließung entfallende Teil des Zolles ist vom Zollamt zu erstatten.
(5) Für die Ermittlung des Reingewichtes von Waren einheitlicher Beschaffenheit in Behältern gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 5, für die Ermittlung des Reingewichtes durch stichprobenweise Abwaage die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 sinngemäß.
(6) Das wirkliche Reingewicht einer Ware kann auch in der Weise ermittelt werden, daß das Gewicht einer Umschließung, die nach Art, Beschaffenheit und Ausmaß jener gleich ist, in der sich die Ware befindet, ermittelt und vom Rohgewicht des Packstückes in Abzug gebracht wird.
(7) Bei der Abfertigung des Handgepäckes im Reiseverkehr kann die Ermittlung des Gewichtes von mitgeführten zollpflichtigen Gegenständen, die nicht für den Handel bestimmt sind, im Wege der Schätzung erfolgen.
§ 8. Zum Reingewicht gehörende Umschließungen.
(1) Zum Reingewicht gehören, sofern der Zolltarif keine abweichenden Bestimmungen enthält:
bei tropfbar flüssigen und gasförmigen Waren die unmittelbaren Umschließungen (Fässer, Flaschen, Kannen und dergleichen), ferner Korbgeflechte und ähnliche Umschließungen, die Flaschen und dergleichen umhüllen, wenn sie nicht ohne Zerstörung abgenommen werden können;
bei nichtflüssigen Waren jene inneren Umschließungen, die
im § 2 Abs. 4 angeführt sind,
den Zweck haben, der Ware ein besseres Aussehen zu geben oder
beim Klein- oder Einzelverkauf in der Regel mit in die Hand des letzten Käufers (Verbrauchers) übergehen.
(2) Den tropfbar flüssigen Waren sind teigförmige Waren gleichzuhalten, wenn sie sich bei einer Temperatur von 15° Celsius umgießen lassen.
(3) Bei Waren, die zu ihrer Erhaltung in eine Flüssigkeit eingelegt sind, ist der Abzug des Gewichtes der unmittelbaren Umschließung zulässig, sofern diese nicht gemäß Abs. 1 lit. b zum Reingewicht gehört.
§ 9. Genauigkeit der Gewichtsermittlung.
(1) Auf der Gleiswaage oder auf der Kran(Brücken)waage ist das Roh- oder Reingewicht bis auf 10 kg genau zu ermitteln, wenn die Waage für eine genauere Gewichtsermittlung nicht eingerichtet ist.
(2) Auf anderen Waagen ist das Roh- oder Reingewicht der Waren
bei einem Zollsatz bis 350 S für 100 kg bis auf fünf Zehntel Kilogramm,
bei einem Zollsatz über 350 S bis 1400 S für 100 kg bis auf ein Zehntel Kilogramm,
bei einem Zollsatz über 1400 S bis 3500 S für 100 kg bis auf ein Hundertstel Kilogramm und
bei einem höheren Zollsatz bis auf ein Tausendstel Kilogramm genau zu ermitteln.
(3) Bruchteile unter der Hälfte des jeweils maßgeblichen Grenzgewichtes werden vernachlässigt; größere Bruchteile sind auf die Grenzgewichtseinheit aufzurunden.
(4) Für die Ermittlung des rechnungsmäßigen Reingewichtes gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.
§ 10. Tarazuschlag; Ausgleichszuschlag für Wein.
(1) Bei Flüssigkeiten und verdichteten oder verflüssigten Gasen ist dem Eigengewicht ein Tarazuschlag zuzurechnen, wenn diese Waren ohne sonstige Umschließungen in Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, die für die Beförderung besonders eingerichtet sind, oder in Rohrleitungen eingehen.
(2) Der Tarazuschlag beträgt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, bei Flüssigkeiten 18. v. H., bei verdichteten oder verflüssigten Gasen 100 v. H. des Eigengewichtes.
(3) Der Tarazuschlag beträgt bei
Suppenwürze 8
flüssigem Chlorzink 12
Natriumhydroxyd (Ätznatron) in Lösung 14
Schwefelsäure 15
flüssigem Wasserglas 15
Wein 12
Weinmaische 17
Salzsäure 20
Ammoniumhydroxyd (Salmiakgeist) 20
roher Karbolsäure 22
Terpentinöl 22
Bier 40
flüssigem Ammoniak 200
v. H. des Eigengewichtes.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, sofern hiefür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, Tarazuschläge für andere als die im Abs. 3 angeführten Waren auf Grund des durchschnittlichen Gewichtes der Umschließungen, in denen solche Waren sonst eingehen, durch Verordnung bestimmen.
(5) Wird Wein in Leichtmetallfässern eingeführt, so ist dem Reingewicht des Weines ein Ausgleichszuschlag in Höhe von 3 v. H. vom Reingewicht zuzurechnen.
(6) Wird Wein in Kunststoffbehältnissen eingeführt, so ist dem Reingewicht des Weines ein Ausgleichszuschlag in Höhe von 6 v. H. vom Reingewicht zuzurechnen.
§ 11. Umpackung von Waren.
(1) Werden nach dem Rohgewicht zu verzollende Waren oder Flüssigkeiten vor der Verzollung umgepackt oder umgefüllt, so ist das Gewicht der bisherigen Umschließung zu ermitteln und auf das Rein- oder Eigengewicht der neugebildeten Packstücke verhältnismäßig aufzuteilen. Die bisherige Umschließung selbst ist zollfrei.
(2) Bei der Anweisung solcher Sendungen an ein anderes Amt ist das nach Abs. 1 maßgebliche Verzollungsgewicht in den Anweispapieren besonders anzuführen.
§ 12. Erleichterungen bei der Gewichtsermittlung.
Anträgen auf Mitverzollung nicht zum Reingewicht gehöriger innerer Umschließungen mit der Ware, Anträgen, nach dem Reingewicht zollpflichtige Waren nach dem Rohgewicht zu verzollen, sowie anderen Anträgen, die bezwecken, die zur Ermittlung des Verzollungsgewichtes notwendige Auspackung von Waren zu vermeiden, ist zu entsprechen, wenn sich dabei kein geringerer Zollbetrag als bei strenger Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergibt.
§ 13. Zollbehandlung der Umschließungen und Verpackungsmittel.
(1) Umschließungen von zollfreien und von stück- oder längenzollpflichtigen Waren sowie Umschließungen von gewichtszollpflichtigen Waren, die nicht zum Verzollungsgewicht gehören, sind zollfrei; im übrigen sind die Umschließungen wie die Waren zu verzollen, die sie enthalten oder für die sie als Einlagen, Schautafeln und dergleichen dienen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nur, sofern nicht in diesem Bundesgesetz oder im Zolltarif etwas anderes vorgesehen ist.
(3) Die im § 2 Abs. 3 genannten Verpackungsmittel sind zollfrei, wenn sie dem Schutz von in Fahrzeugen oder Behältern lose verladenen Waren oder dem Schutz der äußeren Umschließung verpackter Waren dienen. Sie unterliegen aber dem Zollsatz der Ware, wenn diese nach dem Gewicht zu verzollen ist und das Verzollungsgewicht nicht ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden kann.
(4) Andere Verpackungsmittel, zum Beispiel Bretter, Ketten, die nur zur Verstauung oder Befestigung der Waren in Fahrzeugen oder Behältern dienen, und Verpackungsmittel, wie Decken, Matratzen, die nur zum Bedecken der verladenen Waren und zur Bekleidung der Böden oder Wände der Fahrzeuge und Behälter oder zur Trennung verschiedener Teile einer Ladung dienen und nicht mit der Ware zu Packstücken vereinigt sind, werden nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit behandelt, sofern sie als Verpackungsmittel weiter verwendbar sind. Trifft dies nicht zu, sind sie zollfrei.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 finden auf Verpackungsmittel, deren Kosten einen Teil des Zollwertes einer wertzollpflichtigen Ware bilden, keine Anwendung.
(6) Umschließungen sind, abweichend von der Regelung des Abs. 1, nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit zu verzollen, wenn ihre Verwendung zu dem Zweck erfolgt, den auf sie als Ware entfallenden Zoll zu umgehen. Ist in einem solchen Falle die Trennung der Umschließung von der Ware nicht durchführbar, so unterliegen Ware und Umschließung als Ganzes dem höheren Zollsatz.
(7) Besteht die Gefahr, daß durch fortgesetzten Eingang von Umschließungen unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 eine inländische Erzeugung geschädigt wird, so kann das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau die Verzollung solcher Umschließungen nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit anordnen.
§ 14. Verschieden zu tarifierende Waren in gemeinsamen Umschließungen.
(1) Gehen in einer gemeinsamen äußeren Umschließung mehrere Waren ein, die nach dem Rohgewicht oder teils nach dem Roh-, teils nach dem Reingewicht oder nach dem Wert oder nach der Stückzahl oder nach der Meterlänge zu verzollen sind, so ist das Gewicht der äußeren Umschließung auf die einzelnen verschieden zu tarifierenden Waren aufzuteilen. Die Aufteilung hat nach dem Verhältnis der Gewichte der einzelnen Waren und aller zu diesen gehörigen inneren Umschließungen zu erfolgen. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 sind auf die Zollbehandlung der Gewichtsanteile sinngemäß anzuwenden.
(2) Gehen mehrere verschieden zu tarifierende Waren in einer gemeinsamen inneren Umschließung ein, die zum Reingewicht gehört, so wird der Zoll, wenn der Zolltarif nichts anderes bestimmt, vom Gesamtgewicht der Waren und der Umschließung nach dem Satz der höchstbelegten Ware erhoben, sofern deren Gewicht mindestens 10 v. H. des Gesamtgewichtes beträgt. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn keine der gewichtszollpflichtigen Waren ein Gewicht von mindestens 10 v. H. des Gesamtgewichtes erreicht.
(3) Vor Ermittlung der höchstbelegten Ware sind stück-, längen- oder wertzollpflichtige Waren samt den auf sie entfallenden Gewichtsanteilen an der inneren Umschließung auszuscheiden. Die Ausscheidung der Gewichtsanteile an der inneren Umschließung unterbleibt, wenn das Gewicht der ausgeschiedenen Waren weniger als 10 v. H. des Gesamtgewichtes beträgt.
(4) Sind verschieden zu tarifierende Waren zu verzollen, die auf Papier- oder Pappekarten, Schautafeln oder dergleichen befestigt sind, dann ist sinngemäß nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 vorzugehen.
(5) Waren aus Edelmetallen, Edelsteinen oder echten Perlen sowie Waren in Verbindung mit solchen, die mit anderen Waren in einer Umschließung eingehen, sind stets gesondert zu verzollen.
§ 15. Sonderbestimmungen für Gasbehälter und schwere Wareneinlagen.
(1) Stahl- oder Metallbehälter mit verdichteten oder verflüssigten Gasen sind im Falle der Verzollung des Gases nach dem Wert gemäß ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit zu verzollen; unterliegen die Stahl- oder Metallbehälter der Verzollung nach dem Gewicht, so sind diese mit ihrem Inhalt zum Zollsatz der Behälter, die Gase außerdem nach dem Wert zu verzollen.
(2) Gewichtszollpflichtige Gase in Stahl- oder Metallbehältern sind, wenn auf die Behälter ein höherer Zollsatz als auf das Gas entfällt, zum Zollsatz der Behälter abzufertigen.
(3) Unterliegen die Gase der Verzollung nach dem Gewicht, die Stahl- oder Metallbehälter der Verzollung nach dem Wert, so sind die Behälter mit ihrem Inhalt nach den Zollsätzen der Gase und außerdem die Behälter für sich nach dem Wert zu verzollen.
(4) Im Falle der Verzollung nach dem Gewicht sind verdichtete oder verflüssigte Gase in Stahl- oder Metallbehältern, die dem Ausgangsvormerkverfahren unterzogen worden sind, nach dem Rohgewicht unter Anwendung des Zollsatzes des Gases zu verzollen; bei verdichteten oder verflüssigten Gasen in Stahlflaschen mit einem Rohgewicht bis 25 kg ist jedoch dem Eigengewicht des Gases nur die Hälfte des Gewichtes der Stahlflaschen zuzurechnen.
(5) Die Zollämter haben Stahl- oder Metallbehälter mit verdichteten oder verflüssigten Gasen und schwere Wareneinlagen, wie Kabeltrommeln, Webebäume, Gestelle für Textilwaren und dergleichen, auf Antrag anläßlich der Eingangsabfertigung amtlich zu kennzeichnen und den entrichteten Zoll zu erstatten, sofern die leeren Behälter oder Einlagen innerhalb eines Jahres vom Tage der Verzollung an wieder ausgeführt, unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder in einen solchen Zustand überführt werden, in dem sie wirtschaftlich nicht unmittelbar weiter verwertbar sind. Diese Frist kann von den Finanzlandesdirektionen aus zwingenden Gründen bis auf zwei Jahre verlängert werden.
(6) Ist die Verzollung eines Gases nach den Bestimmungen des Abs. 2 oder 3 erfolgt, so wird nach Abs. 5 nur der Betrag erstattet, der den Unterschied zwischen dem entrichteten und jenem Zoll bildet, der im Falle der Verzollung des Gases nach dem Rohgewicht zum Zollsatz des Gases zu entrichten wäre; für Stahlflaschen mit verdichteten oder verflüssigten Gasen im Rohgewicht bis 25 kg wird jedoch jener Unterschiedsbetrag erstattet, der sich gegenüber dem entrichteten Zoll bei Anwendung des Zollsatzes des Gases auf dessen Eigengewicht und das halbe Gewicht der Stahlflasche ergibt.
(7) Schwere Wareneinlagen sind auf Antrag nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit zu verzollen, sofern die Ermittlung ihres Gewichtes nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei der Eingangsabfertigung möglich ist; im Falle der amtlichen Kennzeichnung der Einlagen kann deren Verzollung nach Beschaffenheit auch nachträglich innerhalb der Frist des Abs. 5 beantragt werden.
§ 16. Änderung der Schilling-Zollsätze.
Änderungen der Zolltarifsätze als Folge einer Änderung der Parität des Schillings erstrecken sich auch auf die in den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 3 lit. a und Abs. 7, 9 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes angeführten Zollsatzgrenzen.
§ 17. Übergangsbestimmungen.
(Anm.: Gegenstandslos)
Sonstige Bestimmungen
§ 17. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze hingewiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 18. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau betraut.
Inkrafttreten
§ 19. Die §§ 4 und 17 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955, in der durch die Z 1 und 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992 geänderten Fassung treten mit 1. Juli 1992 in Kraft, die durch Z 2 des genannten Bundesgesetzes aufgehobenen §§ 5 und 7 mit 1. Juli 1992 außer Kraft.
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