Bundesgesetz vom 22. Juni 1955 über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung)
ARTIKEL I.
Berufsordnung.
ABSCHNITT I.
Der Beruf der Wirtschaftstreuhänder, Berufsgruppe
und Berufsbezeichnung.
§ 1. Der Beruf der Wirtschaftstreuhänder.
Der Beruf der Wirtschaftstreuhänder ist ein freier Beruf und unterliegt nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Die Befugnis zu seiner Ausübung wird auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworben.
§ 2. Berufsgruppe und Berufsbezeichnung.
(1) Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Angehörigen folgender Berufsgruppen:
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
Buchprüfer und Steuerberater,
Steuerberater.
(2) Die Zugehörigkeit zu den Berufsgruppen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Übt eine Personengemeinschaft oder eine Juristische Person die Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders aus, so gehört sie derjenigen Berufsgruppe an, für die sie die Anerkennung (§ 20) erlangt hat.
(4) Physische Personen haben sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu bezeichnen:
bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater als "Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater",
bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Buchprüfer und Steuerberater als "Beeideter Buchprüfer und Steuerberater",
bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Steuerberater als "Steuerberater", soweit nicht die Bestimmungen des § 59 Abs. 8 Anwendung finden oder die Zugehörigkeit nur auf einem Beitritt zur Kammer im Sinne von § 32 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 126/1955 beruht.
(5) Personengemeinschaften und juristische Personen haben sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu bezeichnen:
bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater als "Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft",
bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Buchprüfer und Steuerberater als "Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft",
bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Steuerberater als "Steuerberatungsgesellschaft", soweit nicht die Bestimmungen des § 59 Abs. 8 Anwendung finden.
(6) Die Angehörigen der Berufsgruppen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen bei der Unterfertigung von Prüfungsberichten, Bestätigungsvermerken und Gutachten eine durch Weglassung der Worte "und Steuerberater" verkürzte Berufsbezeichnung führen; dies gilt sinngemäß auch für die im Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Personengemeinschaften und juristischen Personen.
ABSCHNITT II.
Erfordernisse für die Erlangung der Berufsbefugnisse
sowie für die Berufsausübung.
§ 3. Allgemeine Erfordernisse.
(1) Physische Personen, die eine Befugnis zur Ausübung des Berufes als Wirtschaftstreuhänder erwerben wollen, müssen eigenberechtigt sein, das für die einzelnen Berufsgruppen vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben, besonders vertrauenswürdig sein, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren ordentlichen Wohnsitz sowie den Berufssitz in Österreich haben.
(2) Die im Abs. 1 genannten Erfordernisse müssen auch während der gesamten Dauer der Berufsausübung erfüllt sein.
ABSCHNITT II.
Erfordernisse für die Erlangung der Berufsbefugnisse
sowie für die Berufsausübung.
§ 3. Allgemeine Erfordernisse.
(1) Physische Personen, die eine Befugnis zur Ausübung des Berufes als Wirtschaftstreuhänder erwerben wollen, müssen eigenberechtigt sein, das für die einzelnen Berufsgruppen vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben, besonders vertrauenswürdig sein, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz sowie den Berufssitz in Österreich haben.
(2) Die im Abs. 1 genannten Erfordernisse müssen auch während der gesamten Dauer der Berufsausübung erfüllt sein.
§ 4. Mindestalter
Bewerber um eine Befugnis zur Ausübung des Berufes als Wirtschaftstreuhänder müssen das 24. Lebensjahr vollendet haben. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Ausnahmen gewähren.
§ 5. Besondere Vertrauenswürdigkeit
Besondere Vertrauenswürdigkeit liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Berufswerber von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen strafbaren Handlung oder wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt worden ist und die Verurteilung nicht getilgt ist. Gleiches gilt, wenn der Berufswerber von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit rechtskräftig bestraft worden ist und die Strafe nicht getilgt ist.
§ 6. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sind insbesondere bei Personen nicht gegeben, über deren Vermögen innerhalb der letzten zehn Jahre schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, sowie bei Personen, gegen die innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist; es sei denn, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren ist durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eines Dritten verursacht worden, oder der Schuldner hatte nur eine Stundung der Forderungen oder einen Nachlaß von Nebengebühren erwirkt.
§ 7. Personengemeinschaften und juristische Personen.
(1) Personengemeinschaften und juristische Personen, die eine Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders erwerben wollen, müssen die Rechtsform von Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), von Personengesellschaften des Handelsrechtes (Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) oder von eingetragenen Erwerbsgesellschaften (Offenen Erwerbsgesellschaften, Kommandit-Erwerbsgesellschaften) haben. Weiters müssen sie ihren Sitz in Österreich haben und den Bestimmungen des § 29 entsprechen. Außerdem müssen sämtliche Gesellschafter (Aktionäre), Mitglieder des Aufsichtsrates und, soweit eine Gesellschaft gesetzliche Vertreter hat, diese die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben.
(2) Wird der Wirtschaftstreuhänder durch eine Aktiengesellschaft ausgeübt, so müssen die Aktien auf Namen lauten.
(3) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 finden sinngemäß Anwendung.
§ 7. Personengemeinschaften und juristische Personen.
(1) Personengemeinschaften und juristische Personen, die eine Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders erwerben wollen, müssen die Rechtsform von Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), von Personengesellschaften des Handelsrechtes (Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) oder von eingetragenen Erwerbsgesellschaften (Offenen Erwerbsgesellschaften, Kommandit-Erwerbsgesellschaften) haben. Weiters müssen sie ihren Sitz in Österreich haben und den Bestimmungen des § 29 entsprechen. Außerdem müssen sämtliche Gesellschafter (Aktionäre), Mitglieder des Aufsichtsrates und, soweit eine Gesellschaft gesetzliche Vertreter hat, diese die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
(2) Wird der Wirtschaftstreuhänder durch eine Aktiengesellschaft ausgeübt, so müssen die Aktien auf Namen lauten.
(3) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 finden sinngemäß Anwendung.
§ 8. Besondere Erfordernisse.
Physische Personen, die eine Befugnis zur Ausübung des Berufes eines Wirtschaftstreuhänders erwerben wollen, müssen außer den allgemeinen Erfordernissen (§§ 3 bis 6) eine entsprechende Vorbildung und Praxis aufweisen, die einschlägige Fachprüfung (Abschnitt IV) bestanden und die für ihre Berufsgruppe vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (Abschnitt V) abgeschlossen haben. Die Verpflichtung zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung trifft auch Personengemeinschaften und juristische Personen, welche die Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders ausüben.
§ 9. Vorbildung.
(1) Zur Fachprüfung, deren erfolgreiche Ablegung eine Voraussetzung für die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder Buchprüfers und Steuerberaters ist, sind nur Personen zuzulassen, die ein in Österreich mit Erfolg abgeschlossenes Hochschulstudium der Handels-, der Wirtschafts-, der Rechts- oder der Staatswissenschaften, der technischen Wissenschaften oder der Land- und Forstwirtschaft nachweisen.
(2) Als abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch die Ablegung der Lehramtsprüfung für mittlere kaufmännische Lehranstalten anzusehen.
(3) Personen, die bereits seit mindestens zwei Jahren als Steuerberater bestellt und tätig sind, sind zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 zuzulassen.
(4) Für die Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater genügt bis 31. Dezember 1990 der Nachweis der Ablegung der Reifeprüfung oder einer facheinschlägigen Berufsreife- oder Studienberechtigungsprüfung; nach diesem Stichtag müssen die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 erfüllt sein.
§ 10. Praxis.
(1) Für die Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater ist eine mindestens vierjährige Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei erforderlich; auf diese sind
eine praktische Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung, in der sich der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen eines Wirtschaftstreuhänders aneignen konnte, im Höchstausmaß von eineinhalb Jahren und
ein Hochschulstudium gemäß § 9 Abs. 1 und 2, falls es im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossen war, im Höchstausmaß von einem Jahr und
die Tätigkeit als Prüfer in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes (§ 24 des Sparkassengesetzes 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes 326/1986) im Höchtsausmaß von eineinhalb Jahren
(2) Für die Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater ist eine mindestens sechsjährige Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei erforderlich; auf diese sind Zeiten anzurechnen,
in denen der Zulassungswerber bereits als Steuerberater bestellt und tätig war, in doppeltem Ausmaß,
in denen der Zulassungswerber als Revisor bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband tätig war, mit ihrer tatsächlichen Dauer, und
in denen sich der Zulassungswerber bei einer praktischen Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen eines Wirtschaftstreuhänders aneignen konnte, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren; als solche Tätigkeit ist auch eine hauptberufliche facheinschlägige Tätigkeit als Universitätslehrkraft oder als Lehrer für kaufmännische Fächer an mittleren und höheren Schulen anzusehen.
(3) Für die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Steuerberater oder als Buchprüfer und Steuerberater erforderlich.
(4) Bewerber um die Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater haben glaubhaft zu machen, daß sie während ihrer Praxis auch Buch- und Bilanzprüfungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt haben. Dies gilt auch für Bewerber um die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, soweit sie nicht bereits Buchprüfer und Steuerberater sind.
§ 10. Praxis.
(1) Für die Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater ist eine mindestens vierjährige Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei erforderlich; auf diese sind
eine praktische Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung, in der sich der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen eines Wirtschaftstreuhänders aneignen konnte, im Höchstausmaß von eineinhalb Jahren und
ein Hochschulstudium gemäß § 9 Abs. 1 und 2, falls es im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossen war, im Höchstausmaß von einem Jahr und
die Tätigkeit als Prüfer in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes (§ 24 des Sparkassengesetzes 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes 326/1986) im Höchtsausmaß von eineinhalb Jahren
(2) Zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater ist zuzulassen, wer als Steuerberater bestellt ist und entweder eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Steuerberater oder als Revisor bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband nachweist.
(3) Für die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Steuerberater oder als Buchprüfer und Steuerberater erforderlich.
(4) Bewerber um die Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater haben glaubhaft zu machen, daß sie während ihrer Praxis auch Buch- und Bilanzprüfungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt haben. Dies gilt auch für Bewerber um die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, soweit sie nicht bereits Buchprüfer und Steuerberater sind.
ABSCHNITT III.
Zulassung zur Fachprüfung.
§ 11. Antragstellung.
(1) Bewerber um Zulassung zur Fachprüfung haben ihren Antrag unter Beischluß der Belege, welche die Erfüllung der zur Erlangung der Berufsbefugnisse erforderlichen Voraussetzungen dartun, beim Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich einzubringen. Über den Antrag hat das Kammeramt nach Anhörung eines gemäß § 64 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 in der geltenden Fassung und § 29 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948, zu bildenden Ausschusses zu entscheiden. Gegen einen Bescheid, mit dem die Zulassung verweigert wird, steht die beim Kammeramt einzubringende Berufung an den Landeshauptmann offen.
(2) Bescheide, mit denen die Zulassung zur Fachprüfung oder die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen oder Prüfungsfächern trotz Fehlens einer gesetzlichen Voraussetzung erteilt wurde, können als nichtig erklärt werden (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950).
ABSCHNITT IV.
Die Prüfung.
§ 12. Prüfungsausschüsse.
(1) Für die Abhaltung der Fachprüfungen werden bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungsausschüsse bestellt. Prüfungsausschüsse für Steuerberater sind auch bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bilden. Die Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten für ihre Prüfungstätigkeit Entschädigungen.
(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen
für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Buchprüfer und Steuerberater aus:
einem Vorsitzenden, der nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für Justiz bestellt wird;
drei Prüfungskommissären, die im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für Justiz und drei Prüfungskommissären, die auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestellt werden;
für Steuerberater aus:
einem Vorsitzenden, der dem Stande des höheren Finanzdienstes der zuständigen Finanzlandesdirektion angehört und nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom Bundesministerium für Finanzen bestellt wird;
einem Prüfungskommissär, der aus dem Stande des höheren Finanzdienstes der zuständigen Finanzlandesdirektion auf Vorschlag des Bundesministeriums für Finanzen und drei Prüfungskommissären, die auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestellt werden.
(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind, soweit sie nicht dem Stande der Finanzbeamten angehören, dem Kreise der Berufsangehörigen der betreffenden Berufsgruppe, der Hochschullehrer für einschlägige Fächer oder dem Kreise hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes zu entnehmen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können aus wichtigen Gründen ihre Funktion vorzeitig zurücklegen oder derselben enthoben werden.
(4) Die Prüfungsausschüsse sind beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden
bei den Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie für Buchprüfer und Steuerberater mindestens fünf weitere Prüfungskommissäre,
bei den Fachprüfungen für Steuerberater mindestens drei weitere Prüfungskommissäre
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