Bundesgesetz vom 30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. TEIL.
Steuerpflicht.
Gegenstand der Steuer.
§ 1. (1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen
der Erwerb von Todes wegen,
Schenkungen unter Lebenden,
Zweckzuwendungen.
(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.
I. TEIL.
Steuerpflicht.
Gegenstand der Steuer.
§ 1. (1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 9/2007)
Schenkungen unter Lebenden,
Zweckzuwendungen.
(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.
Abgaben nach diesem Bundesgesetz werden für Vorgänge gemäß Abs. 1 Z 3, für die die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht, nicht mehr erhoben (vgl. § 34 Abs. 1 Z 13).
I. TEIL.
Steuerpflicht.
Gegenstand der Steuer.
§ 1. (1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 9/2007)
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 39/2007)
Zweckzuwendungen.
(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.
§ 2. (1) Als Erwerb von Todes wegen gilt
der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches;
der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall sowie jeder andere Erwerb, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden;
der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch
der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung;
was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird;
was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird.
(3) Das Erlöschen von Leibrenten und anderen von dem Leben einer Person abhängigen Lasten gilt nicht als Erwerb von Todes wegen.
§ 3. (1) Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt
jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes;
jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§ 551 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) gewährt wird;
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäftes unter Lebenden;
was bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z. 6 ist der Besteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen.
(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.
(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrages gekleidet wird.
(5) Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das Abkömmlingen zur Einrichtung eines den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung der Beteiligten angemessenen Haushaltes gewährt wird, gilt nicht als Schenkung, sofern zur Zeit der Zuwendung ein Anlaß für eine Ausstattung oder ein Heiratsgut gegeben ist und der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt wird. Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das über das angegebene Maß hinausgeht, ist insoweit steuerpflichtig.
§ 4. Als Zweckzuwendung gilt
bei einer Zuwendung von Todes wegen
eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes,
eine Leistung zugunsten eines Zweckes, von der die Zuwendung abhängig gemacht ist,
soweit die Bereicherung des Erwerbers durch die Anordnung gemindert wird;
bei einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden
eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes oder eine Leistung zugunsten eines Zweckes, von der die Zuwendung oder ein gegenseitiger Vertrag abhängig gemacht ist,
eine in einem entgeltlichen Vertrage vereinbarte Leistung zugunsten eines Zweckes, sofern das Entgelt nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
§ 5. (1) Der Vorerbe gilt als Erbe.
(2) Beim Eintritt des Falles der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Auf Antrag ist der Besteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen.
(3) Tritt der Fall der Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben ein, so gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Anfall. In diesem Falle ist dem Nacherben die vom Vorerben entrichtete Steuer abzüglich desjenigen Steuerbetrages anzurechnen, welche der tatsächlichen Bereicherung des Vorerben entspricht.
(4) Nachvermächtnisse und beim Tode des Beschwerten fällige Vermächtnisse stehen den Nacherbschaften gleich.
Persönliche Steuerpflicht.
§ 6. (1) Die Steuerpflicht ist gegeben
für den gesamten Erbanfall, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht ein Inländer ist;
für den Erbanfall, soweit er in inländischem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen, inländischem Betriebsvermögen oder inländischem Grundvermögen, in einem Nutzungsrecht an einem solchen Vermögen oder in solchen Rechten besteht, deren Übertragung an eine Eintragung in inländische Bücher geknüpft ist, in allen anderen Fällen.
(2) Als Inländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
österreichische Staatsbürger, es sei denn, daß sie sich länger als zwei Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne einen Wohnsitz im Inland zu haben. Diese Ausnahme findet keine Anwendung auf öffentlich Bedienstete, die im Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Honorarkonsuln gelten nicht als öffentlich Bedienstete im Sinne dieser Vorschrift;
Ausländer, die im Inland einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen einen gewöhnlichen Aufenthalt haben;
juristische Personen und Personenvereinigungen sowie Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben.
(3) Soweit die Steuerpflicht im Ausland befindliche Grundstücke, Sachen, Forderungen gegen ausländische Schuldner oder Rechte, deren Übertragung an eine Eintragung in ausländische Bücher geknüpft ist, betrifft, ist auf Antrag die von dem ausländischen Staate aus Anlaß des Erbfalles erhobene Steuer bei Berechnung der Erbschaftssteuer als Nachlaßverbindlichkeit abzuziehen. Inwieweit statt dessen bei Gewährung der Gegenseitigkeit eine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die inländische Steuer erfolgt, bestimmt das Bundesministerium für Finanzen.
(4) Ist im Falle des Abs. 1 Z. 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund von Staatsverträgen entzogen, so ist die Steuer nach dem Steuersatze zu erheben, der dem ganzen Erwerb entspricht.
Persönliche Steuerpflicht.
§ 6. (1) Die Steuerpflicht ist gegeben
für den gesamten Erbanfall, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht ein Inländer ist;
für den Erbanfall, soweit er in inländischem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen, inländischem Betriebsvermögen oder inländischem Grundvermögen, in einem Nutzungsrecht an einem solchen Vermögen oder in solchen Rechten besteht, deren Übertragung an eine Eintragung in inländische Bücher geknüpft ist, in allen anderen Fällen.
(2) Als Inländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
österreichische Staatsbürger, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
Ausländer, die im Inland einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen einen gewöhnlichen Aufenthalt haben;
juristische Personen und Personenvereinigungen sowie Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben.
(3) Soweit die Steuerpflicht im Ausland befindliche Grundstücke, Sachen, Forderungen gegen ausländische Schuldner oder Rechte, deren Übertragung an eine Eintragung in ausländische Bücher geknüpft ist, betrifft, ist auf Antrag die von dem ausländischen Staate aus Anlaß des Erbfalles erhobene Steuer bei Berechnung der Erbschaftssteuer als Nachlaßverbindlichkeit abzuziehen. Inwieweit statt dessen bei Gewährung der Gegenseitigkeit eine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die inländische Steuer erfolgt, bestimmt das Bundesministerium für Finanzen.
(4) Ist im Falle des Abs. 1 Z. 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund von Staatsverträgen entzogen, so ist die Steuer nach dem Steuersatze zu erheben, der dem ganzen Erwerb entspricht.
§ 7. (1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser werden die folgenden fünf Steuerklassen unterschieden:
I.
Steuerklasse I.
Der Ehegatte,
die Kinder. Als solche gelten
die ehelichen Kinder,
die an Kindes Statt angenommenen Personen und sonstige Personen, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt,
die unehelichen Kinder beim Erwerb von der Mutter, beim Erwerb vom Vater nur, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat,
die Stiefkinder.
II.
Steuerklasse II.
Die Abkömmlinge der in der Steuerklasse I Z. 2 Genannten, die Abkömmlinge der an Kindes Statt angenommenen Personen jedoch nur dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken.
III.
Steuerklasse III.
Die Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern,
die Stiefeltern,
die voll- und halbbürtigen Geschwister.
IV.
Steuerklasse IV.
Die Schwiegerkinder,
die Schwiegereltern,
die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern.
V.
Steuerklasse V.
Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(2) Im Falle des § 3 Abs. 1 Z. 8 gilt als Geschenkgeber der zuletzt Berechtigte; in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z. 7 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Geschenkgeber zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien gemacht ist.
§ 7. (1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser werden die folgenden fünf Steuerklassen unterschieden:
I.
Steuerklasse I.
Der Ehegatte,
die Kinder; als solche gelten auch
die an Kindes Statt angenommenen Personen,
die Stiefkinder.
II.
Steuerklasse II.
Die Abkömmlinge der in der Steuerklasse I Z. 2 Genannten, die Abkömmlinge der an Kindes Statt angenommenen Personen jedoch nur dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken.
III.
Steuerklasse III.
Die Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern,
die Stiefeltern,
die voll- und halbbürtigen Geschwister.
IV.
Steuerklasse IV.
Die Schwiegerkinder,
die Schwiegereltern,
die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern.
V.
Steuerklasse V.
Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(2) Im Falle des § 3 Abs. 1 Z. 8 gilt als Geschenkgeber der zuletzt Berechtigte; in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z. 7 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Geschenkgeber zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien gemacht ist.
Bezugszeitraum ab 2.1.1968 (BGBl. Nr. 15/1968, Art. II)
Berechnung der Steuer.
§ 8. (1) Die Steuer beträgt bei Erwerben
| bis einschließlich | in der Steuerklasse | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Schilling | I | II | III | IV | V |
| 100.000 | 2 | 4 | 6 | 8 | 14 |
| 200.000 | 2.5 | 5 | 7.5 | 10 | 16 |
| 400.000 | 3 | 6 | 9 | 12 | 18 |
| 600.000 | 3.5 | 7 | 10.5 | 14 | 20 |
| 800.000 | 4 | 8 | 12 | 16 | 22 |
| 1,000.000 | 5 | 10 | 15 | 20 | 26 |
| 1,500.000 | 6 | 12 | 18 | 24 | 30 |
| 2,000.000 | 7 | 14 | 21 | 28 | 34 |
| 3,000.000 | 8 | 16 | 24 | 32 | 38 |
| 5,000.000 | 9 | 18 | 27 | 36 | 42 |
| 10,000.000 | 10 | 20 | 30 | 40 | 46 |
| 15,000.000 | 11 | 21 | 32 | 42 | 48 |
| 20,000.000 | 12 | 22 | 34 | 44 | 51 |
| 40,000.000 | 13 | 23 | 36 | 46 | 54 |
| 60,000.000 | 14 | 24 | 38 | 48 | 57 |
| und darüber | 15 | 25 | 40 | 50 | 60 |
| v. H. des Erwerbes. | |||||
(2) Die Steuer nach Abs. 1 ist in der Weise zu berechnen, daß von dem Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.
(3) Von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften selbst beträgt die Steuer ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung 5 v. H.
(4) Die sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs. 3 ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen
an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden oder an ein vom Zuwendenden in Erziehung genommenes Kind um 1 v. H.
an andere Personen um 2 v. H.
des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.
(5) Die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Abs. 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Abs. 4 lit. a nicht weniger als 1 v. H., im Falle des Abs. 4 lit. b nicht weniger als 2 v. H. des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen.
(6) Wird durch die Zuwendung auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so ermäßigt sich die nach den Abs. 1, 2 und 4 errechnete Steuer, soweit sie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen entfällt, um 1500 S.
Berechnung der Steuer.
§ 8. (1) Die Steuer beträgt bei Erwerben
| bis einschließlich | in der Steuerklasse | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Schilling | I | II | III | IV | V |
| 100.000 | 2 | 4 | 6 | 8 | 14 |
| 200.000 | 2.5 | 5 | 7.5 | 10 | 16 |
| 400.000 | 3 | 6 | 9 | 12 | 18 |
| 600.000 | 3.5 | 7 | 10.5 | 14 | 20 |
| 800.000 | 4 | 8 | 12 | 16 | 22 |
| 1,000.000 | 5 | 10 | 15 | 20 | 26 |
| 1,500.000 | 6 | 12 | 18 | 24 | 30 |
| 2,000.000 | 7 | 14 | 21 | 28 | 34 |
| 3,000.000 | 8 | 16 | 24 | 32 | 38 |
| 5,000.000 | 9 | 18 | 27 | 36 | 42 |
| 10,000.000 | 10 | 20 | 30 | 40 | 46 |
| 15,000.000 | 11 | 21 | 32 | 42 | 48 |
| 20,000.000 | 12 | 22 | 34 | 44 | 51 |
| 40,000.000 | 13 | 23 | 36 | 46 | 54 |
| 60,000.000 | 14 | 24 | 38 | 48 | 57 |
| und darüber | 15 | 25 | 40 | 50 | 60 |
| v. H. des Erwerbes. | |||||
(2) Die Steuer nach Abs. 1 ist in der Weise zu berechnen, daß von dem Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.
(3) Die Steuer beträgt ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen 2,5 vH:
von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften selbst, und
von Zuwendungen an Privatstiftungen durch den Stifter selbst. Werden zugewendetes Vermögen oder an dessen Stelle getretene Vermögenswerte innerhalb von zehn Jahren, ausgenommen zurück an den Stifter oder zur satzungsgemäßen Erfüllung von angemessenen Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert, so ist die Differenz auf die Steuer nach Abs. 1 nachzuerheben.
(4) Die sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs. 3 ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen
an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden oder an ein vom Zuwendenden in Erziehung genommenes Kind um 1 v. H.
an andere Personen um 2 v. H.
des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.
(5) Die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Abs. 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Abs. 4 lit. a nicht weniger als 1 v. H., im Falle des Abs. 4 lit. b nicht weniger als 2 v. H. des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen.
(6) Wird durch die Zuwendung auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so ermäßigt sich die nach den Abs. 1, 2 und 4 errechnete Steuer, soweit sie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen entfällt, um 1500 S.
Bezugszeitraum: Abs. 4 und 5
ab 1.6.1996
§ 34 Abs. 1 Z 2 idF BGBl. Nr. 201/1996
Berechnung der Steuer.
§ 8. (1) Die Steuer beträgt bei Erwerben
| bis einschließlich | in der Steuerklasse | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Schilling | I | II | III | IV | V |
| 100.000 | 2 | 4 | 6 | 8 | 14 |
| 200.000 | 2.5 | 5 | 7.5 | 10 | 16 |
| 400.000 | 3 | 6 | 9 | 12 | 18 |
| 600.000 | 3.5 | 7 | 10.5 | 14 | 20 |
| 800.000 | 4 | 8 | 12 | 16 | 22 |
| 1,000.000 | 5 | 10 | 15 | 20 | 26 |
| 1,500.000 | 6 | 12 | 18 | 24 | 30 |
| 2,000.000 | 7 | 14 | 21 | 28 | 34 |
| 3,000.000 | 8 | 16 | 24 | 32 | 38 |
| 5,000.000 | 9 | 18 | 27 | 36 | 42 |
| 10,000.000 | 10 | 20 | 30 | 40 | 46 |
| 15,000.000 | 11 | 21 | 32 | 42 | 48 |
| 20,000.000 | 12 | 22 | 34 | 44 | 51 |
| 40,000.000 | 13 | 23 | 36 | 46 | 54 |
| 60,000.000 | 14 | 24 | 38 | 48 | 57 |
| und darüber | 15 | 25 | 40 | 50 | 60 |
| v. H. des Erwerbes. | |||||
(2) Die Steuer nach Abs. 1 ist in der Weise zu berechnen, daß von dem Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.
(3) Die Steuer beträgt ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen 2,5 vH:
von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften selbst, und
von Zuwendungen an Privatstiftungen durch den Stifter selbst. Werden zugewendetes Vermögen oder an dessen Stelle getretene Vermögenswerte innerhalb von zehn Jahren, ausgenommen zurück an den Stifter oder zur satzungsgemäßen Erfüllung von angemessenen Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert, so ist die Differenz auf die Steuer nach Abs. 1 nachzuerheben.
(4) Die sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs. 3 ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen
an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um 2 vH
an andere Personen um 4 vH
des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.
(5) Die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Abs. 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Abs. 4 lit. a nicht weniger als 2 vH, im Falle des Abs. 4 lit. b nicht weniger als 4 vH des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen.
(6) Wird durch die Zuwendung auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so ermäßigt sich die nach den Abs. 1, 2 und 4 errechnete Steuer, soweit sie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen entfällt, um 1500 S.
Berechnung der Steuer.
§ 8. (1) Die Steuer beträgt bei Erwerben
| bis einschließlich | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Schilling | I | II | III | IV | V |
| 100.000 | 2 | 4 | 6 | 8 | 14 |
| 200.000 | 2.5 | 5 | 7.5 | 10 | 16 |
| 400.000 | 3 | 6 | 9 | 12 | 18 |
| 600.000 | 3.5 | 7 | 10.5 | 14 | 20 |
| 800.000 | 4 | 8 | 12 | 16 | 22 |
| 1,000.000 | 5 | 10 | 15 | 20 | 26 |
| 1,500.000 | 6 | 12 | 18 | 24 | 30 |
| 2,000.000 | 7 | 14 | 21 | 28 | 34 |
| 3,000.000 | 8 | 16 | 24 | 32 | 38 |
| 5,000.000 | 9 | 18 | 27 | 36 | 42 |
| 10,000.000 | 10 | 20 | 30 | 40 | 46 |
| 15,000.000 | 11 | 21 | 32 | 42 | 48 |
| 20,000.000 | 12 | 22 | 34 | 44 | 51 |
| 40,000.000 | 13 | 23 | 36 | 46 | 54 |
| 60,000.000 | 14 | 24 | 38 | 48 | 57 |
| und darüber | 15 | 25 | 40 | 50 | 60 |
| v. H. des Erwerbes. | |||||
(2) Die Steuer nach Abs. 1 ist in der Weise zu berechnen, daß von dem Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.
(3) Die Steuer beträgt ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen 2,5 vH:
von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften und
von Zuwendungen an Privatstiftungen durch den Stifter selbst. Werden zugewendetes Vermögen oder an dessen Stelle getretene Vermögenswerte innerhalb von zehn Jahren, ausgenommen zurück an den Stifter oder zur satzungsgemäßen Erfüllung von angemessenen Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert, so ist die Differenz auf die Steuer nach Abs. 1 nachzuerheben.
(4) Die sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs. 3 ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen
an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um 2 vH
an andere Personen um 4 vH
des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.
(5) Die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Abs. 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Abs. 4 lit. a nicht weniger als 2 vH, im Falle des Abs. 4 lit. b nicht weniger als 4 vH des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen.
(6) Wird durch die Zuwendung auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so ermäßigt sich die nach den Abs. 1, 2 und 4 errechnete Steuer, soweit sie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen entfällt, um 1500 S.
Bezugszeitraum: Abs. 3, 4 lit. b und 5
ab 1.1.2001
§ 34 Abs. 1 Z 5 idF BGBl. I Nr. 142/2000
Berechnung der Steuer.
§ 8. (1) Die Steuer beträgt bei Erwerben
| bis einschließlich | in der Steuerklasse | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Schilling | I | II | III | IV | V |
| 100.000 | 2 | 4 | 6 | 8 | 14 |
| 200.000 | 2.5 | 5 | 7.5 | 10 | 16 |
| 400.000 | 3 | 6 | 9 | 12 | 18 |
| 600.000 | 3.5 | 7 | 10.5 | 14 | 20 |
| 800.000 | 4 | 8 | 12 | 16 | 22 |
| 1,000.000 | 5 | 10 | 15 | 20 | 26 |
| 1,500.000 | 6 | 12 | 18 | 24 | 30 |
| 2,000.000 | 7 | 14 | 21 | 28 | 34 |
| 3,000.000 | 8 | 16 | 24 | 32 | 38 |
| 5,000.000 | 9 | 18 | 27 | 36 | 42 |
| 10,000.000 | 10 | 20 | 30 | 40 | 46 |
| 15,000.000 | 11 | 21 | 32 | 42 | 48 |
| 20,000.000 | 12 | 22 | 34 | 44 | 51 |
| 40,000.000 | 13 | 23 | 36 | 46 | 54 |
| 60,000.000 | 14 | 24 | 38 | 48 | 57 |
| und darüber | 15 | 25 | 40 | 50 | 60 |
| v. H. des Erwerbes. | |||||
(2) Die Steuer nach Abs. 1 ist in der Weise zu berechnen, daß von dem Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.
(3) Die Steuer beträgt ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen:
von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften 2,5 vH und
von Zuwendungen an nicht unter lit. a fallende Privatstiftungen durch den Stifter selbst 5 vH, ist der Stifter eine Privatstiftung 2,5 vH. Werden zugewendetes Vermögen oder an dessen Stelle getretene Vermögenswerte innerhalb von zehn Jahren, ausgenommen zurück an den Stifter oder zur satzungsgemäßen Erfüllung von angemessenen Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert, so ist die Differenz auf die Steuer nach Abs. 1 nachzuerheben;
abweichend von lit. b kann für Zuwendungen des Stifters an eine Familienstiftung (§ 7 Abs. 2) nach Wahl eines Steuerschuldners die Steuer stattdessen nach dem maßgeblichen Steuersatz des § 8 Abs. 1 berechnet werden.
(4) Die sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs. 3 ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen
an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um 2 vH
an andere Personen um 3,5 vH
des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.
(5) Die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Abs. 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Abs. 4 lit. a nicht weniger als 2 vH, im Falle des Abs. 4 lit. b nicht weniger als 3,5 vH des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen.
(6) Wird durch die Zuwendung auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so ermäßigt sich die nach den Abs. 1, 2 und 4 errechnete Steuer, soweit sie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen entfällt, um 1500 S.
Bezugszeitraum: Abs. 3, 4 lit. b und 5
ab 1.1.2001
§ 34 Abs. 1 Z 5 idF BGBl. I Nr. 142/2000
Abs. 1 und 6
ab 1.1.2002
§ 34 Abs. 1 Z 7 idF BGBl. I Nr. 59/2001
Berechnung der Steuer.
§ 8. (1) Die Steuer beträgt bei Erwerben
| bis einschließlich | in der Steuerklasse | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Euro | I | II | III | IV | V |
| 7 300 | 2 | 4 | 6 | 8 | 14 |
| 14 600 | 2.5 | 5 | 7.5 | 10 | 16 |
| 29 200 | 3 | 6 | 9 | 12 | 18 |
| 43 800 | 3.5 | 7 | 10.5 | 14 | 20 |
| 58 400 | 4 | 8 | 12 | 16 | 22 |
| 73 000 | 5 | 10 | 15 | 20 | 26 |
| 109 500 | 6 | 12 | 18 | 24 | 30 |
| 146 000 | 7 | 14 | 21 | 28 | 34 |
| 219 000 | 8 | 16 | 24 | 32 | 38 |
| 365 000 | 9 | 18 | 27 | 36 | 42 |
| 730 000 | 10 | 20 | 30 | 40 | 46 |
| 1 095 000 | 11 | 21 | 32 | 42 | 48 |
| 1 460 000 | 12 | 22 | 34 | 44 | 51 |
| 2 920 000 | 13 | 23 | 36 | 46 | 54 |
| 4 380 000 | 14 | 24 | 38 | 48 | 57 |
| und darüber | 15 | 25 | 40 | 50 | 60 |
| v. H. des Erwerbes. | |||||
(2) Die Steuer nach Abs. 1 ist in der Weise zu berechnen, daß von dem Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.
(3) Die Steuer beträgt ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen:
von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften 2,5 vH und
von Zuwendungen an nicht unter lit. a fallende Privatstiftungen durch den Stifter selbst 5 vH, ist der Stifter eine Privatstiftung 2,5 vH. Werden zugewendetes Vermögen oder an dessen Stelle getretene Vermögenswerte innerhalb von zehn Jahren, ausgenommen zurück an den Stifter oder zur satzungsgemäßen Erfüllung von angemessenen Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert, so ist die Differenz auf die Steuer nach Abs. 1 nachzuerheben;
abweichend von lit. b kann für Zuwendungen des Stifters an eine Familienstiftung (§ 7 Abs. 2) nach Wahl eines Steuerschuldners die Steuer stattdessen nach dem maßgeblichen Steuersatz des § 8 Abs. 1 berechnet werden.
(4) Die sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs. 3 ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen
an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um 2 vH
an andere Personen um 3,5 vH
des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.
(5) Die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Abs. 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Abs. 4 lit. a nicht weniger als 2 vH, im Falle des Abs. 4 lit. b nicht weniger als 3,5 vH des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen.
(6) Wird durch die Zuwendung auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so ermäßigt sich die nach den Abs. 1, 2 und 4 errechnete Steuer, soweit sie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen entfällt, um 110 Euro.
Bezugszeitraum: Abs. 3, 4 lit. b und 5
ab 1. 1. 2001
§ 34 Abs. 1 Z 5 idF BGBl. I Nr. 142/2000
Abs. 1 und 6
ab 1. 1. 2002
§ 34 Abs. 1 Z 7 idF BGBl. I Nr. 59/2001
Abs. 3 lit. b
ab 1. 1. 2002
§ 34 Abs. 1 Z 8 idF BGBl. I Nr. 144/2001
Berechnung der Steuer.
§ 8. (1) Die Steuer beträgt bei Erwerben
| bis einschließlich | in der Steuerklasse | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Euro | I | II | III | IV | V |
| 7 300 | 2 | 4 | 6 | 8 | 14 |
| 14 600 | 2.5 | 5 | 7.5 | 10 | 16 |
| 29 200 | 3 | 6 | 9 | 12 | 18 |
| 43 800 | 3.5 | 7 | 10.5 | 14 | 20 |
| 58 400 | 4 | 8 | 12 | 16 | 22 |
| 73 000 | 5 | 10 | 15 | 20 | 26 |
| 109 500 | 6 | 12 | 18 | 24 | 30 |
| 146 000 | 7 | 14 | 21 | 28 | 34 |
| 219 000 | 8 | 16 | 24 | 32 | 38 |
| 365 000 | 9 | 18 | 27 | 36 | 42 |
| 730 000 | 10 | 20 | 30 | 40 | 46 |
| 1 095 000 | 11 | 21 | 32 | 42 | 48 |
| 1 460 000 | 12 | 22 | 34 | 44 | 51 |
| 2 920 000 | 13 | 23 | 36 | 46 | 54 |
| 4 380 000 | 14 | 24 | 38 | 48 | 57 |
| und darüber | 15 | 25 | 40 | 50 | 60 |
| v. H. des Erwerbes. | |||||
(2) Die Steuer nach Abs. 1 ist in der Weise zu berechnen, daß von dem Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.
(3) Die Steuer beträgt ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen:
von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften 2,5 vH und
von Zuwendungen an nicht unter lit. a fallende Privatstiftungen durch den Stifter selbst 5 vH, ist der Stifter eine Privatstiftung 2,5 vH. Werden zugewendetes Vermögen oder an dessen Stelle getretene Vermögenswerte innerhalb von zehn Jahren, ausgenommen zurück an den Stifter oder zur satzungsgemäßen Erfüllung von angemessenen Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert, so ist die Differenz auf die Steuer nach Abs. 1 nachzuerheben; Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen;
abweichend von lit. b kann für Zuwendungen des Stifters an eine Familienstiftung (§ 7 Abs. 2) nach Wahl eines Steuerschuldners die Steuer stattdessen nach dem maßgeblichen Steuersatz des § 8 Abs. 1 berechnet werden.
(4) Die sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs. 3 ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen
an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um 2 vH
an andere Personen um 3,5 vH
des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.
(5) Die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Abs. 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Abs. 4 lit. a nicht weniger als 2 vH, im Falle des Abs. 4 lit. b nicht weniger als 3,5 vH des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen.
(6) Wird durch die Zuwendung auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so ermäßigt sich die nach den Abs. 1, 2 und 4 errechnete Steuer, soweit sie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen entfällt, um 110 Euro.
§ 9. Erfüllt der Erbe eine wegen Formmangels nichtige Verfügung von Todes wegen, so ist nur die Steuer zu erheben, die bei Gültigkeit der Verfügung des Erblassers zu entrichten gewesen wäre.
§ 10. Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt, so ist die Steuer so zu berechnen, wie wenn die Auflage nicht erfolgt wäre. Dies gilt nicht für Schenkungen, bei denen der Geschenkgeber die Zahlung der Steuer übernimmt.
§ 11. (1) Mehrere innerhalb zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerbe die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Werte zugerechnet werden und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben gewesen wäre.
(2) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer darf nicht mehr betragen als 60 v. H. dieses Erwerbes.
§ 11. (1) Mehrere innerhalb zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerbe die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Werte zugerechnet werden und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben gewesen wäre. Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt.
(2) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer darf nicht mehr betragen als 60 v. H. dieses Erwerbes.
Steuerschuld und Steuerschuldner.
§ 12. (1) Die Steuerschuld entsteht
bei Erwerben von Todes wegen
mit dem Tode des Erblassers, jedoch
für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter einer Befristung Bedachten mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Bedingung oder des Ereignisses;
für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung;
im Falle des § 2 Abs. 2 Z. 1 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung;
in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung;
in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung;
in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichtes oder der Ausschlagung;
im Falle des § 2 Abs. 2 Z. 5 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft;
für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Nacherbfolge;
bei Schenkungen unter Lebenden
mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung;
bei Zweckzuwendungen
mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung des Beschwerten.
(2) Im Falle der Aussetzung der Besteuerung nach § 30 gilt die Steuerschuld für den Erwerb des mit dem Nutzungsrecht belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Nutzungsrechtes entstanden.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 1 lit. a kann das Finanzamt vor Entstehung der Steuerschuld Sicherheitsleistung aus dem Nachlaß verlangen.
§ 13. (1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Geschenkgeber und bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte.
(2) Neben den im Abs. 1 Genannten haftet der Nachlaß sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner.
(3) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft veranlaßte Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten.
(4) Haben Erben, gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte der Erben, Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter den Nachlaß oder Teile desselben vor der Berichtigung oder Sicherstellung der Steuer anderen Personen ausgehändigt, so haften diese Personen in Höhe des aus der Erbschaft Empfangenen persönlich für die Steuer, es sei denn, daß sie zur Zeit der Empfangnahme in gutem Glauben sind. Sie sind nicht in gutem Glauben, wenn ihnen bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Steuer weder entrichtet noch sichergestellt ist.
(5) Versicherungsunternehmen, die vor Berichtigung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu leistende Versicherungssumme oder Leibrente in das Ausland zahlen oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung stellen, haften in Höhe des herausgegebenen Betrages für die Steuer, soweit dieser 3000 S übersteigt. Das gleiche gilt für Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Berichtigung oder Sicherstellung der Steuer in das Ausland bringen oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung stellen.
Bezugszeitraum: Abs. 5 ab 1. 1. 2002 § 34 Abs. 1 Z 7 idF BGBl. I Nr. 59/2001
§ 13. (1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Geschenkgeber und bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte.
(2) Neben den im Abs. 1 Genannten haftet der Nachlaß sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner.
(3) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft veranlaßte Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten.
(4) Haben Erben, gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte der Erben, Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter den Nachlaß oder Teile desselben vor der Berichtigung oder Sicherstellung der Steuer anderen Personen ausgehändigt, so haften diese Personen in Höhe des aus der Erbschaft Empfangenen persönlich für die Steuer, es sei denn, daß sie zur Zeit der Empfangnahme in gutem Glauben sind. Sie sind nicht in gutem Glauben, wenn ihnen bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Steuer weder entrichtet noch sichergestellt ist.
(5) Versicherungsunternehmen, die vor Berichtigung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu leistende Versicherungssumme oder Leibrente in das Ausland zahlen oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung stellen, haften in Höhe des herausgegebenen Betrages für die Steuer, soweit dieser 220 Euro übersteigt. Das gleiche gilt für Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Berichtigung oder Sicherstellung der Steuer in das Ausland bringen oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung stellen.
Bezugszeitraum ab 2. 1. 1986 (BGBl. Nr. 557/1985, Abschnitt VII, Art. II)
Befreiungen und Ermäßigungen.
§ 14. (1) Bei der Berechnung der Steuer nach § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 bleibt bei jedem Erwerb steuerfrei:
für Personen der Steuerklasse I oder II ein Betrag von 30.000 S,
für Personen der Steuerklasse III oder IV ein Betrag von 6000 S,
für Personen der Steuerklasse V ein Betrag von 1500 S.
(2) In den Fällen, in denen sich die Besteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 auf das dort angeführte Vermögen beschränkt, beträgt der Steuerfreibetrag 1500 S.
(3) Bei Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten bleiben neben dem Freibetrag nach Abs. 1 Z 1 100 000 S steuerfrei.
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1, 2, und 3, Abs. 2, Abs. 3 ab 1. 1. 2002 § 34 Abs. 1 Z 7
Befreiungen und Ermäßigungen.
§ 14. (1) Bei der Berechnung der Steuer nach § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 bleibt bei jedem Erwerb steuerfrei:
für Personen der Steuerklasse I oder II ein Betrag von 2 200 Euro,
für Personen der Steuerklasse III oder IV ein Betrag von 440 Euro,
für Personen der Steuerklasse V ein Betrag von 110 Euro.
(2) In den Fällen, in denen sich die Besteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 auf das dort angeführte Vermögen beschränkt, beträgt der Steuerfreibetrag 110 Euro.
(3) Bei Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten bleiben neben dem Freibetrag nach Abs. 1 Z 1 7 300 Euro steuerfrei.
Bezugszeitraum ab 2.1.1986 (BGBl. Nr. 557/1985, Abschnitt VII, Art. II)
§ 15. (1) Steuerfrei bleiben außerdem
a) Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I oder II ohne Rücksicht auf den Wert,
der Steuerklasse III oder IV, soweit der Wert 20.000 S nicht übersteigt,
andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Z. 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I oder II, soweit der Wert 20.000 S nicht übersteigt,
der Steuerklasse III oder IV, soweit der Wert 8000 S nicht übersteigt.
Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, für Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;
Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m 2 Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten. Die Steuerbefreiung tritt außer Kraft, wenn diese Wohnstätte nicht unter Aufgabe der Rechte an der bisherigen Ehewohnung innerhalb von drei Monaten ab Übergabe zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bezogen und ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt wird; wird die Wohnstätte erst errichtet, muß die Benützung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens jedoch innerhalb von acht Jahren nach vertraglicher Begründung des Miteigentums – bei schon bestehendem, nicht nach dieser Bestimmung steuerfrei erworbenem Miteigentum ab Einreichung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung – erfolgen;
nicht zur Veräußerung bestimmte bewegliche körperliche Gegenstände, die geschichtlichen oder kunstgeschichtlichen oder wissenschaftlichen Wert haben und sich seit mindestens 20 Jahren im Besitze der Familie des Erblassers befinden, sofern sie Personen der Steuerklasse I, II, III anfallen und nach näherer behördlicher Anweisung den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden. Werden solche Gegenstände innerhalb zehn Jahren nach dem Erbfall veräußert, so tritt die Steuerbefreiung außer Kraft;
die Befreiung eines Steuerpflichtigen der Steuerklassen I, II von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, soweit durch den Anfall lediglich die Beseitigung einer Überschuldung erreicht wird;
die Befreiung von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, sofern die Schuld durch Gewährung von Mitteln zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten begründet worden ist oder der Erblasser die Befreiung mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und diese auch durch die Zuwendung nicht beseitigt wird. Die Steuerbefreiung entfällt, soweit die Steuer aus der Hälfte einer neben der erlassenen Schuld dem Bedachten anfallenden Zuwendung gedeckt werden kann;
ein Erwerb, der Eltern, Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers anfällt, sofern der Erwerb zusammen mit dem sonstigen Vermögen des Erwerbers 40.000 S nicht übersteigt und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstandes mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung zu einem Lebensberufe begriffenen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Übersteigt der Wert des Erwerbes zusammen mit dem sonstigen Vermögen des Erwerbers den Betrag von 40.000 S, so wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrages gedeckt werden kann;
ein Erwerb, der Personen anfällt, die dem Erblasser in Erwartung einer letztwilligen Zuwendung unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist;
Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt;
der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch;
Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten;
Ruhegehalte und ähnliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung früheren oder jetzigen Angestellten oder Bediensteten gewährt werden, sowie Zuwendungen an Pensions- oder Unterstützungskassen des eigenen Betriebes;
die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
Anfälle an den Bund und an Anstalten und Fonds, deren Abgänge der Bund zu decken verpflichtet ist, ferner Anfälle an die übrigen Gebietskörperschaften sowie Anfälle, die ausschließlich Zwecken des Bundes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft dienen;
Zuwendungen, die der Pflege des Andenkens oder dem Seelenheile des Zuwendenden oder seiner Angehörigen dienen;
Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an inländische juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften selbst sowie an politische Parteien;
Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
Ruhegehälter und ähnliche Zuwendungen, die Ehegatten oder Kinder auf Grund eines vom Erblasser mit seinem Dienstgeber geschlossenen Pensionsvertrages oder auf Grund eines für die Pensionsansprüche geltenden Kollektivvertrages oder auf Grund einer Pensionszusage des Dienstgebers oder von einer Pensionskasse des Betriebes des Dienstgebers beziehen.
(2) Angemessen im Sinne des Abs. 1 Z. 9 ist eine den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten entsprechende Zuwendung. Eine dieses Maß übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
(3) Jede Befreiungsbestimmung ist für sich anzuwenden.
Bezugszeitraum ab 2.1.1986 (BGBl. Nr. 557/1985, Abschnitt VII, Art. II)
§ 15. (1) Steuerfrei bleiben außerdem
a) Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I oder II ohne Rücksicht auf den Wert,
der Steuerklasse III oder IV, soweit der Wert 20.000 S nicht übersteigt,
andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Z. 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I oder II, soweit der Wert 20.000 S nicht übersteigt,
der Steuerklasse III oder IV, soweit der Wert 8000 S nicht übersteigt.
Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, für Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;
Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m 2 Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten. Die Steuerbefreiung tritt außer Kraft, wenn diese Wohnstätte nicht unter Aufgabe der Rechte an der bisherigen Ehewohnung innerhalb von drei Monaten ab Übergabe zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bezogen und ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt wird; wird die Wohnstätte erst errichtet, muß die Benützung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens jedoch innerhalb von acht Jahren nach vertraglicher Begründung des Miteigentums – bei schon bestehendem, nicht nach dieser Bestimmung steuerfrei erworbenem Miteigentum ab Einreichung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung – erfolgen;
nicht zur Veräußerung bestimmte bewegliche körperliche Gegenstände, die geschichtlichen oder kunstgeschichtlichen oder wissenschaftlichen Wert haben und sich seit mindestens 20 Jahren im Besitze der Familie des Erblassers befinden, sofern sie Personen der Steuerklasse I, II, III anfallen und nach näherer behördlicher Anweisung den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden. Werden solche Gegenstände innerhalb zehn Jahren nach dem Erbfall veräußert, so tritt die Steuerbefreiung außer Kraft;
die Befreiung eines Steuerpflichtigen der Steuerklassen I, II von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, soweit durch den Anfall lediglich die Beseitigung einer Überschuldung erreicht wird;
die Befreiung von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, sofern die Schuld durch Gewährung von Mitteln zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten begründet worden ist oder der Erblasser die Befreiung mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und diese auch durch die Zuwendung nicht beseitigt wird. Die Steuerbefreiung entfällt, soweit die Steuer aus der Hälfte einer neben der erlassenen Schuld dem Bedachten anfallenden Zuwendung gedeckt werden kann;
ein Erwerb, der Eltern, Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers anfällt, sofern der Erwerb zusammen mit dem sonstigen Vermögen des Erwerbers 40.000 S nicht übersteigt und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstandes mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung zu einem Lebensberufe begriffenen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Übersteigt der Wert des Erwerbes zusammen mit dem sonstigen Vermögen des Erwerbers den Betrag von 40.000 S, so wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrages gedeckt werden kann;
(Anm. : entfällt)
Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt;
der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch;
Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten;
Ruhegehalte und ähnliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung früheren oder jetzigen Angestellten oder Bediensteten gewährt werden, sowie Zuwendungen an Pensions- oder Unterstützungskassen des eigenen Betriebes;
die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
Anfälle an den Bund und an Anstalten und Fonds, deren Abgänge der Bund zu decken verpflichtet ist, ferner Anfälle an die übrigen Gebietskörperschaften sowie Anfälle, die ausschließlich Zwecken des Bundes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft dienen;
Zuwendungen, die der Pflege des Andenkens oder dem Seelenheile des Zuwendenden oder seiner Angehörigen dienen;
Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an inländische juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften selbst sowie an politische Parteien;
Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
Ruhegehälter und ähnliche Zuwendungen, die Ehegatten oder Kinder auf Grund eines vom Erblasser mit seinem Dienstgeber geschlossenen Pensionsvertrages oder auf Grund eines für die Pensionsansprüche geltenden Kollektivvertrages oder auf Grund einer Pensionszusage des Dienstgebers oder von einer Pensionskasse des Betriebes des Dienstgebers beziehen.
(2) Angemessen im Sinne des Abs. 1 Z. 9 ist eine den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten entsprechende Zuwendung. Eine dieses Maß übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
(3) Jede Befreiungsbestimmung ist für sich anzuwenden.
Bezugszeitraum ab 2.1.1986 (BGBl. Nr. 557/1985, Abschnitt VII, Art. II)
§ 15. (1) Steuerfrei bleiben außerdem
a) Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I oder II ohne Rücksicht auf den Wert,
der Steuerklasse III oder IV, soweit der Wert 20.000 S nicht übersteigt,
andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Z. 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I oder II, soweit der Wert 20.000 S nicht übersteigt,
der Steuerklasse III oder IV, soweit der Wert 8000 S nicht übersteigt.
Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, für Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;
Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m 2 Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten. Die Steuerbefreiung tritt außer Kraft, wenn diese Wohnstätte nicht unter Aufgabe der Rechte an der bisherigen Ehewohnung innerhalb von drei Monaten ab Übergabe zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bezogen und ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt wird; wird die Wohnstätte erst errichtet, muß die Benützung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens jedoch innerhalb von acht Jahren nach vertraglicher Begründung des Miteigentums – bei schon bestehendem, nicht nach dieser Bestimmung steuerfrei erworbenem Miteigentum ab Einreichung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung – erfolgen;
nicht zur Veräußerung bestimmte bewegliche körperliche Gegenstände, die geschichtlichen oder kunstgeschichtlichen oder wissenschaftlichen Wert haben und sich seit mindestens 20 Jahren im Besitze der Familie des Erblassers befinden, sofern sie Personen der Steuerklasse I, II, III anfallen und nach näherer behördlicher Anweisung den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden. Werden solche Gegenstände innerhalb zehn Jahren nach dem Erbfall veräußert, so tritt die Steuerbefreiung außer Kraft;
die Befreiung eines Steuerpflichtigen der Steuerklassen I, II von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, soweit durch den Anfall lediglich die Beseitigung einer Überschuldung erreicht wird;
die Befreiung von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, sofern die Schuld durch Gewährung von Mitteln zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten begründet worden ist oder der Erblasser die Befreiung mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und diese auch durch die Zuwendung nicht beseitigt wird. Die Steuerbefreiung entfällt, soweit die Steuer aus der Hälfte einer neben der erlassenen Schuld dem Bedachten anfallenden Zuwendung gedeckt werden kann;
ein Erwerb, der Eltern, Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers anfällt, sofern der Erwerb zusammen mit dem sonstigen Vermögen des Erwerbers 40.000 S nicht übersteigt und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstandes mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung zu einem Lebensberufe begriffenen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Übersteigt der Wert des Erwerbes zusammen mit dem sonstigen Vermögen des Erwerbers den Betrag von 40.000 S, so wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrages gedeckt werden kann;
ein Erwerb, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist;
Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt;
der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch;
Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten;
Ruhegehalte und ähnliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung früheren oder jetzigen Angestellten oder Bediensteten gewährt werden, sowie Zuwendungen an Pensions- oder Unterstützungskassen des eigenen Betriebes;
die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
Anfälle an den Bund und an Anstalten und Fonds, deren Abgänge der Bund zu decken verpflichtet ist, ferner Anfälle an die übrigen Gebietskörperschaften sowie Anfälle, die ausschließlich Zwecken des Bundes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft dienen;
Zuwendungen, die der Pflege des Andenkens oder dem Seelenheile des Zuwendenden oder seiner Angehörigen dienen;
Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an inländische juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften selbst sowie an politische Parteien;
Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
Ruhegehälter und ähnliche Zuwendungen, die Ehegatten oder Kinder auf Grund eines vom Erblasser mit seinem Dienstgeber geschlossenen Pensionsvertrages oder auf Grund eines für die Pensionsansprüche geltenden Kollektivvertrages oder auf Grund einer Pensionszusage des Dienstgebers oder von einer Pensionskasse des Betriebes des Dienstgebers beziehen.
(2) Angemessen im Sinne des Abs. 1 Z. 9 ist eine den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten entsprechende Zuwendung. Eine dieses Maß übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
(3) Jede Befreiungsbestimmung ist für sich anzuwenden.
Bezugszeitraum ab 1.1.1993 (Art. V Z 2, BGBl. Nr. 12/1993)
§ 15. (1) Steuerfrei bleiben außerdem
a) Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I oder II ohne Rücksicht auf den Wert,
der Steuerklasse III oder IV, soweit der Wert 20.000 S nicht übersteigt,
andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Z. 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I oder II, soweit der Wert 20.000 S nicht übersteigt,
der Steuerklasse III oder IV, soweit der Wert 8000 S nicht übersteigt.
Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, für Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;
Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m 2 Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten. Die Steuerbefreiung tritt außer Kraft, wenn diese Wohnstätte nicht unter Aufgabe der Rechte an der bisherigen Ehewohnung innerhalb von drei Monaten ab Übergabe zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bezogen und ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt wird; wird die Wohnstätte erst errichtet, muß die Benützung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens jedoch innerhalb von acht Jahren nach vertraglicher Begründung des Miteigentums – bei schon bestehendem, nicht nach dieser Bestimmung steuerfrei erworbenem Miteigentum ab Einreichung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung – erfolgen;
nicht zur Veräußerung bestimmte bewegliche körperliche Gegenstände, die geschichtlichen oder kunstgeschichtlichen oder wissenschaftlichen Wert haben und sich seit mindestens 20 Jahren im Besitze der Familie des Erblassers befinden, sofern sie Personen der Steuerklasse I, II, III anfallen und nach näherer behördlicher Anweisung den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden. Werden solche Gegenstände innerhalb zehn Jahren nach dem Erbfall veräußert, so tritt die Steuerbefreiung außer Kraft;
die Befreiung eines Steuerpflichtigen der Steuerklassen I, II von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, soweit durch den Anfall lediglich die Beseitigung einer Überschuldung erreicht wird;
die Befreiung von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, sofern die Schuld durch Gewährung von Mitteln zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten begründet worden ist oder der Erblasser die Befreiung mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und diese auch durch die Zuwendung nicht beseitigt wird. Die Steuerbefreiung entfällt, soweit die Steuer aus der Hälfte einer neben der erlassenen Schuld dem Bedachten anfallenden Zuwendung gedeckt werden kann;
ein Erwerb, der Eltern, Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers anfällt, sofern der Erwerb zusammen mit dem sonstigen Vermögen des Erwerbers 40.000 S nicht übersteigt und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstandes mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung zu einem Lebensberufe begriffenen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Übersteigt der Wert des Erwerbes zusammen mit dem sonstigen Vermögen des Erwerbers den Betrag von 40.000 S, so wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrages gedeckt werden kann;
(Anm. : entfällt)
Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt;
der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch;
Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten;
Ruhegehalte und ähnliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung früheren oder jetzigen Angestellten oder Bediensteten gewährt werden, sowie Zuwendungen an Pensions- oder Unterstützungskassen des eigenen Betriebes;
die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
Anfälle an den Bund und an Anstalten und Fonds, deren Abgänge der Bund zu decken verpflichtet ist, ferner Anfälle an die übrigen Gebietskörperschaften sowie Anfälle, die ausschließlich Zwecken des Bundes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft dienen;
Zuwendungen, die der Pflege des Andenkens oder dem Seelenheile des Zuwendenden oder seiner Angehörigen dienen;
Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an inländische juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften selbst sowie an politische Parteien;
Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
Ruhegehälter und ähnliche Zuwendungen, die Ehegatten oder Kinder auf Grund eines vom Erblasser mit seinem Dienstgeber geschlossenen Pensionsvertrages oder auf Grund eines für die Pensionsansprüche geltenden Kollektivvertrages oder auf Grund einer Pensionszusage des Dienstgebers oder von einer Pensionskasse des Betriebes des Dienstgebers beziehen;
Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen.
(2) Angemessen im Sinne des Abs. 1 Z. 9 ist eine den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten entsprechende Zuwendung. Eine dieses Maß übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
(3) Jede Befreiungsbestimmung ist für sich anzuwenden.
§ 15. (1) Steuerfrei bleiben außerdem
a) Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I oder II ohne Rücksicht auf den Wert,
der Steuerklasse III oder IV, soweit der Wert 20.000 S nicht übersteigt,
andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Z. 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I oder II, soweit der Wert 20.000 S nicht übersteigt,
der Steuerklasse III oder IV, soweit der Wert 8000 S nicht übersteigt.
Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, für Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;
Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m 2 Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten. Die Steuerbefreiung tritt außer Kraft, wenn diese Wohnstätte nicht unter Aufgabe der Rechte an der bisherigen Ehewohnung innerhalb von drei Monaten ab Übergabe zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bezogen und ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt wird; wird die Wohnstätte erst errichtet, muß die Benützung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens jedoch innerhalb von acht Jahren nach vertraglicher Begründung des Miteigentums – bei schon bestehendem, nicht nach dieser Bestimmung steuerfrei erworbenem Miteigentum ab Einreichung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung – erfolgen;
nicht zur Veräußerung bestimmte bewegliche körperliche Gegenstände, die geschichtlichen oder kunstgeschichtlichen oder wissenschaftlichen Wert haben und sich seit mindestens 20 Jahren im Besitze der Familie des Erblassers befinden, sofern sie Personen der Steuerklasse I, II, III anfallen und nach näherer behördlicher Anweisung den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden. Werden solche Gegenstände innerhalb zehn Jahren nach dem Erbfall veräußert, so tritt die Steuerbefreiung außer Kraft;
die Befreiung eines Steuerpflichtigen der Steuerklassen I, II von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, soweit durch den Anfall lediglich die Beseitigung einer Überschuldung erreicht wird;
die Befreiung von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, sofern die Schuld durch Gewährung von Mitteln zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten begründet worden ist oder der Erblasser die Befreiung mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und diese auch durch die Zuwendung nicht beseitigt wird. Die Steuerbefreiung entfällt, soweit die Steuer aus der Hälfte einer neben der erlassenen Schuld dem Bedachten anfallenden Zuwendung gedeckt werden kann;
ein Erwerb, der Eltern, Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers anfällt, sofern der Erwerb zusammen mit dem sonstigen Vermögen des Erwerbers 40.000 S nicht übersteigt und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstandes mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung zu einem Lebensberufe begriffenen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Übersteigt der Wert des Erwerbes zusammen mit dem sonstigen Vermögen des Erwerbers den Betrag von 40.000 S, so wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrages gedeckt werden kann;
(Anm. : entfällt)
Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt;
der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch;
Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten;
Ruhegehalte und ähnliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung früheren oder jetzigen Angestellten oder Bediensteten gewährt werden, sowie Zuwendungen an Pensions- oder Unterstützungskassen des eigenen Betriebes;
die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
Anfälle an den Bund und an Anstalten und Fonds, deren Abgänge der Bund zu decken verpflichtet ist, ferner Anfälle an die übrigen Gebietskörperschaften sowie Anfälle, die ausschließlich Zwecken des Bundes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft dienen;
Zuwendungen, die der Pflege des Andenkens oder dem Seelenheile des Zuwendenden oder seiner Angehörigen dienen;
Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an inländische juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften selbst sowie an politische Parteien;
Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
Ruhegehälter und ähnliche Zuwendungen, die Ehegatten oder Kinder auf Grund eines vom Erblasser mit seinem Dienstgeber geschlossenen Pensionsvertrages oder auf Grund eines für die Pensionsansprüche geltenden Kollektivvertrages oder auf Grund einer Pensionszusage des Dienstgebers oder von einer Pensionskasse des Betriebes des Dienstgebers beziehen;
Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen;
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