Bundesgesetz vom 30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1955-07-15
Letzte Aktualisierung 2008-08-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 124
Änderungshistorie JSON API
1.

ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes,

2.

ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes,

3.

ein Mitunternehmeranteil oder ein Kapitalanteil in dem im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Ausmaß.

(4) Der Freibetrag steht beim Erwerb

1.

eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen Vermögens zu;

2.

eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur in dem Verhältnis zu, in dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes) zum Wert des gesamten Betriebes steht;

3.

eines Mitunternehmeranteiles (Teil eines Mitunternehmeranteiles) oder Kapitalanteiles (Teil eines Kapitalanteiles) nur in dem Ausmaß zu, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft entspricht;

Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem Erwerber unter Berücksichtigung der Z 1 bis 3 der seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.

(5) Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird.

(6) Abs. 5 gilt nicht, wenn die Vermögensübertragung einen nach Abs. 1 bis 3 steuerbegünstigten Erwerb darstellt oder das zugewendete Vermögen Gegenstand einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, in der jeweils geltenden Fassung, ist, sofern für das an seine Stelle getretene Vermögen kein im Abs. 5 angeführter Grund für eine Nacherhebung der Steuer eintritt.

(7) Der Erwerber des begünstigten Vermögens hat Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen.

Bezugszeitraum ab 2.1.1968 (BGBl. Nr. 15/1968, Art. II)

§ 16. (1) Wird in einem Lebensversicherungsvertrag vereinbart, daß die Versicherungssumme innerhalb von zwei Monaten nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an das jeweils zur Entgegennahme der Einzahlung der Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt von der Versicherungsanstalt zur Deckung der Erbschaftssteuer zu überweisen ist, so liegt eine Erbschaftssteuerversicherung vor.

(2) Das zuständige Finanzamt hat den überwiesenen Betrag in Verwahrung zu nehmen, darf ihn aber nur insoweit als Erbschaftssteuer eines oder mehrerer Erben (Vermächtnisnehmer) verrechnen, als dieser oder diese dem Finanzamt eine Anweisung erteilen. Fällt der Nachlaß mehreren Personen zu, so ist in der Anweisung zu bestimmen, welcher Teil der Versicherungssumme als Erbschaftssteuer jeder einzelnen Person zu verrechnen ist. Wird eine Anweisung bis zur endgültigen Festsetzung der Erbschaftssteuer nicht erteilt, so ist die Versicherungssumme an die Versicherungsanstalt rückzuüberweisen.

(3) Die Erbschaftssteuer ermäßigt sich um den Betrag, der sich aus der Anwendung des für die Berechnung der Steuer maßgebenden Prozentsatzes auf die als Erbschaftssteuer verrechnete Erbschaftssteuerversicherungssumme jedes Erben (Vermächtnisnehmers) ergibt.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß, wenn ein inländisches Kreditinstitut ein für Zwecke der Entrichtung der Erbschaftssteuer vom Erblasser mindestens fünf Jahre vor seinem Tode gebundenes Sparguthaben oder den Erlös eines für diesen Zweck gebundenen Wertpapierdepots dem nach Abs. 1 zuständigen Finanzamt binnen zwei Monaten nach dem Tode des Erblassers zur Deckung der Erbschaftssteuer überweist und gleichzeitig mit der Überweisung die ununterbrochene Bindung im erforderlichen Zeitraum bescheinigt.

§ 16. (1) Wird in einem Lebensversicherungsvertrag vereinbart, daß die Versicherungssumme innerhalb von zwei Monaten nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an das jeweils zur Entgegennahme der Einzahlung der Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt von der Versicherungsanstalt zur Deckung der Erbschaftssteuer zu überweisen ist, so liegt eine Erbschaftssteuerversicherung vor.

(2) Das zuständige Finanzamt hat den überwiesenen Betrag in Verwahrung zu nehmen, darf ihn aber nur insoweit als Erbschaftssteuer eines oder mehrerer Erben (Vermächtnisnehmer) verrechnen, als dieser oder diese dem Finanzamt eine Anweisung erteilen. Fällt der Nachlaß mehreren Personen zu, so ist in der Anweisung zu bestimmen, welcher Teil der Versicherungssumme als Erbschaftssteuer jeder einzelnen Person zu verrechnen ist. Wird eine Anweisung bis zur endgültigen Festsetzung der Erbschaftssteuer nicht erteilt, so ist die Versicherungssumme an die Versicherungsanstalt rückzuüberweisen.

(3) Die Erbschaftssteuer ermäßigt sich um den Betrag, der sich aus der Anwendung des für die Berechnung der Steuer maßgebenden Prozentsatzes auf die als Erbschaftssteuer verrechnete Erbschaftssteuerversicherungssumme jedes Erben (Vermächtnisnehmers) ergibt.

(Anm. : Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 680/1994)

§ 17. Wenn Personen der Steuerklassen I oder II Vermögen anfällt, das in den letzten fünf Jahren vor dem Anfall von Personen der gleichen Steuerklassen erworben worden ist und der Besteuerung nach diesem Bundesgesetz unterlegen hat, wird die auf dieses Vermögen entfallende Steuer um die Hälfte und, wenn der frühere Steuerfall mehr als fünf Jahre, aber nicht mehr als zehn Jahre hinter dem späteren zurückliegt, um ein Viertel ermäßigt.

II. TEIL.

Wertermittlung.

§ 18. Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.

§ 19. (1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).

(2) Für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke ist der Einheitswert maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.

(3) Haben sich in den Fällen des Abs. 2 die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld dergestalt geändert, daß nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festzustellen.

Bezugszeitraum: Abs. 2 und 3

ab 1. 1. 2001

§ 34 Abs. 1 Z 5 idF BGBl. I Nr. 142/2000

§ 19. (1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).

(2) Für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke ist das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird. Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.

(3) Haben sich in den Fällen des Abs. 2 die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld dergestalt geändert, daß nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festzustellen. In diesem Fall ist das Dreifache des besonderen Einheitswertes maßgebend.

§ 19. (1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).

(2) Für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke ist das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird. Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.

(3) Haben sich in den Fällen des Abs. 2 die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld dergestalt geändert, daß nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert zu ermitteln. In diesem Fall ist das Dreifache des besonderen Einheitswertes maßgebend.

Bezugszeitraum ab 2.1.1968 (BGBl. Nr. 15/1968, Art. II)

§ 20. (1) Als Erwerb gilt, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Anfalles die Verpflichtung des Beschwerten.

(2) Die infolge des Anfalles durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.

(3) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu seinem Nachlaß.

(4) Von dem Erwerbe sind insbesondere abzuziehen

1.

die Kosten der Bestattung des Erblassers einschließlich der Kosten der landesüblichen kirchlichen und bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten und der Kosten eines angemessenen Grabdenkmales;

2.

die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem Nachlaß zur Last fallenden Kosten des Verfahrens;

3.

die Kosten der Eröffnung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses, die Kosten der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft, des Aufgebotes der Nachlaßgläubiger und der Inventarerrichtung;

4.

die Kosten eines für den Nachlaß oder wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites.

(5) Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, sind nicht abzuziehen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 6 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 4), so sind nur die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesem Teile des Erwerbes stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig.

(6) Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten können nur insoweit abgezogen werden, als der Anspruch auf den Pflichtteil geltend gemacht wird.

(7) Die Steuer nach diesem Bundesgesetz wird nicht abgezogen.

(8) Ist eine Zuwendung unter einer Auflage gemacht, die in Geld veranschlagt werden kann, so ist die Zuwendung nur insoweit steuerpflichtig, als sie den Wert der Leistung des Beschwerten übersteigt, es sei denn, daß die Leistung dem Zwecke der Zuwendung dient.

§ 21. Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird auf Antrag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen. Dienste, die früher als drei Jahre vor dem Tode des Erblassers geleistet wurden, werden nicht berücksichtigt.

III. TEIL.

Veranlagung und Einhebung.

1.

Steuererklärung.

§ 22. (1) Jeder der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegende Erwerb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem Finanzamt anzumelden.

(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, so ist zur Anmeldung auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.

Bezugszeitraum: Abs. 1

ab 1. 1. 2000

§ 34 Abs. 1 Z 4 idF BGBl. I Nr. 106/1999

Ist letztmalig auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entsteht (vgl. § 34 Abs. 1 Z 13).

III. TEIL.

Veranlagung und Einhebung.

1.

Steuererklärung.

§ 22. (1) Jeder der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegende Erwerb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem Finanzamt anzumelden. Diese Verpflichtung entfällt bei Rechtsvorgängen, für die gemäß § 23a eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.

(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, so ist zur Anmeldung auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.

§ 23. (1) In den Fällen des § 22 kann das Finanzamt von den zur Anmeldung Verpflichteten innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist die Abgabe einer Erklärung verlangen. Die Frist muß mindestens einen Monat betragen.

(2) Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlaß gehörenden Gegenstände und die sonstigen für die Feststellung des Gegenstandes und des Wertes des Erwerbes erforderlichen Angaben nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums für Finanzen zu enthalten.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2000

§ 34 Abs. 1 Z 4 idF BGBl. I Nr. 106/1999

1a. Selbstberechnung der Schenkungssteuer durch Parteienvertreter

§ 23a. (1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die in § 3 und § 4 Z 2 bezeichneten Rechtsvorgänge, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 5 und § 15 Abs. 1 Z 9 genannten Rechtsvorgänge, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners auf dem amtlichen Vordruck selbst zu berechnen (Selbstberechnungsbescheinigung), wenn die Selbstberechnung innerhalb der Anmeldungsfrist (§ 22 Abs. 1) erfolgt. Die Selbstberechnungsbescheinigung gilt als Abgabenerklärung. Die Anwendung der §§ 29 bis 31 ist im Falle einer Selbstberechnung der Schenkungssteuer ausgeschlossen. Für Grundstücksschenkungen unter einer Auflage sowie für Grundstücksschenkungen, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, ist eine Selbstberechnung nur dann zulässig, wenn auch die Grunderwerbsteuer vom Parteienvertreter selbst berechnet wird (§§ 11 bis 15 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987).

(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Rechtsvorgänge beim Finanzamt (§ 63 Abs. 2, § 64 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) vorzulegen. Die Eintragungen in der Anmeldung sind nach der Zeitfolge der Selbstberechnung vorzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Parteienvertreter hat eine Abschrift (Durchschrift) der Anmeldung sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 der Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Selbstberechnungsbescheinigung aufzunehmenden Angaben durchzuführen. Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde aufgenommen worden, so ist auf dieser ein Vermerk über den Umstand der Selbstberechnung sowie die Nummer, unter der der Rechtsvorgang in der Anmeldung erfaßt wurde, anzubringen. Der Parteienvertreter hat eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über den Rechtsvorgang ausgefertigten Schrift sieben Jahre aufzubewahren.

(3) Der Anmeldung gemäß Abs. 2 sind die Abschriften (Durchschriften) der im Anmeldungszeitraum ausgestellten Selbstberechnungsbescheinigungen anzuschließen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren der automatisationsunterstützten Übermittlung der Daten der Anmeldungen gemäß Abs. 2 sowie der Daten der Selbstberechnungsbescheinigungen gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz. In der Verordnung ist der Inhalt der Anmeldung und der Selbstberechnungsbescheinigung sowie der Beginn der Datenübermittlung nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Gegebenheiten festzulegen. Dabei ist auch auf die Datenübermittlung zur Sicherung der Zusammenrechnung gemäß § 11 Bedacht zu nehmen und auch die Zugriffsmöglichkeit auf diese Daten für den Bevollmächtigten sicherzustellen. Weiters kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

(5) Die selbst berechnete Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung festgesetzte Steuer hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.

(6) Der Parteienvertreter ist befugt, unter Verwendung des amtlichen Vordrucks gegenüber dem Grundbuchsgericht je Rechtsvorgang zu erklären, daß eine Selbstberechnung der Schenkungssteuer vorgenommen worden ist und die Schenkungssteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz gemäß Abs. 5 abgeführt werden. Auf der Selbstberechnungserklärung sind überdies anzugeben

1.

der Wert, der der Selbstberechnung der Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz zugrunde gelegt worden ist (Bemessungsgrundlage),

2.

der Betrag der selbst berechneten Eintragungsgebühr,

3.

die Erklärung, daß die Eintragungsgebühr nicht zurückgezahlt und kein Antrag auf Zurückzahlung der Eintragungsgebühr gestellt worden ist. Diese Erklärung ist vom Parteienvertreter nach seinem Wissensstand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Erklärung abzugeben.

Die Selbstberechnungserklärung muß diese Angaben auch dann enthalten, wenn keine Schenkungssteuer bzw. Eintragungsgebühr anfällt.

(7) Der Parteienvertreter haftet für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.

(8) Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.

(9) Stellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Schenkungssteuer, von der eine gerichtliche Eintragungsgebühr abhängig ist, oder eine unrichtige Entrichtung der selbstberechneten Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (Fehlbetrag nach § 4 Abs. 5a des Gerichtsgebührengesetzes) heraus, so hat das Finanzamt ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht die richtige Bemessungsgrundlage oder den zu entrichtenden Betrag an selbstberechneter Eintragungsgebühr mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Selbstberechnungserklärung ausgestellt worden ist, aber eine Selbstberechnung der Eintragungsgebühr unterblieben ist.

Bezugszeitraum: Abs. 1 bis 4

ab 1. 1. 2002

§ 34 Abs. 1 Z 8 idF BGBl. I Nr. 144/2001

1a. Selbstberechnung der Schenkungssteuer durch Parteienvertreter

§ 23a. (1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die in § 3 und § 4 Z 2 bezeichneten Rechtsvorgänge, mit Ausnahme der Rechtsvorgänge im Sinne der § 3 Abs. 5 und § 15 Abs. 1 Z 9, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Anmeldungsfrist (§ 22 Abs. 1) erfolgt. Die Anwendung der §§ 29 bis 31 ist im Falle einer Selbstberechnung der Schenkungssteuer ausgeschlossen. Für Grundstücksschenkungen unter einer Auflage sowie für Grundstücksschenkungen, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, ist eine Selbstberechnung nur dann zulässig, wenn auch die Grunderwerbsteuer vom Parteienvertreter selbst berechnet wird (§§ 11 bis 13 und 15 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987).

(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Rechtsvorgänge beim Finanzamt (§ 63 Abs. 2, § 64 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) vorzulegen. Die Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Rechtsvorgänge eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Aus der Anmeldung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem Ausmaß die Steuer und die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz selbst berechnet und entrichtet wurden. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Anmeldung aufzunehmenden Angaben durchzuführen.

(3) Ist über den Rechtsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist der Umstand der Selbstberechnung und der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) zu vermerken. Der Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (Abs. 6) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Selbstberechnung und Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

(5) Die selbst berechnete Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung festgesetzte Steuer hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.

(6) Der Parteienvertreter ist befugt, unter Verwendung des amtlichen Vordrucks gegenüber dem Grundbuchsgericht je Rechtsvorgang zu erklären, daß eine Selbstberechnung der Schenkungssteuer vorgenommen worden ist und die Schenkungssteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz gemäß Abs. 5 abgeführt werden. Auf der Selbstberechnungserklärung sind überdies anzugeben

1.

der Wert, der der Selbstberechnung der Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz zugrunde gelegt worden ist (Bemessungsgrundlage),

2.

der Betrag der selbst berechneten Eintragungsgebühr,

3.

die Erklärung, daß die Eintragungsgebühr nicht zurückgezahlt und kein Antrag auf Zurückzahlung der Eintragungsgebühr gestellt worden ist. Diese Erklärung ist vom Parteienvertreter nach seinem Wissensstand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Erklärung abzugeben.

Die Selbstberechnungserklärung muß diese Angaben auch dann enthalten, wenn keine Schenkungssteuer bzw. Eintragungsgebühr anfällt.

(7) Der Parteienvertreter haftet für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.

(8) Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.

(9) Stellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Schenkungssteuer, von der eine gerichtliche Eintragungsgebühr abhängig ist, oder eine unrichtige Entrichtung der selbstberechneten Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (Fehlbetrag nach § 4 Abs. 5a des Gerichtsgebührengesetzes) heraus, so hat das Finanzamt ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht die richtige Bemessungsgrundlage oder den zu entrichtenden Betrag an selbstberechneter Eintragungsgebühr mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Selbstberechnungserklärung ausgestellt worden ist, aber eine Selbstberechnung der Eintragungsgebühr unterblieben ist.

2.

Pflichten Dritter.

§ 24. Die Gerichte haben, sofern eine Abhandlung stattfindet, dem Finanzamt die Todesfälle, die eröffneten letztwilligen Anordnungen und die Vornahme von Erbteilungen bekanntzugeben; die Notare haben dem Finanzamt beglaubigte Abschriften der Niederschriften über die von ihnen beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen zu übersenden.

Bezugszeitraum: ab 1.1.2002

§ 34 Abs. 1 Z 8 idF BGBl. I Nr. 144/2001

Ist letztmalig auf Erwerbe bzw. auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entstanden ist (vgl. § 34 Abs. 1 Z 13 und 14).

2.

Pflichten Dritter.

§ 24. (1) Die Gerichte haben, sofern eine Abhandlung stattfindet, dem Finanzamt die Todesfälle, die eröffneten letztwilligen Anordnungen und die Vornahme von Erbteilungen bekannt zu geben.

(2) Notare und Rechtsanwälte haben dem Finanzamt Abschriften der Niederschriften über die von ihnen beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen zu übermitteln. Ist es dem Notar oder Rechtsanwalt auf Grund seiner technischen Voraussetzungen zumutbar, so hat er die Anmeldung elektronisch zu übermitteln. Ist über den in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Rechtsvorgang eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Die über den Rechtsvorgang errichtete Urkunde ist nur über Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen; auf der Urkunde ist der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) anzugeben. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der elektronischen Anmeldung mit Verordnung näher zu regeln.

§ 25. (1) Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befaßt, ist verpflichtet, Vermögen des Erblassers, das sich in seinem Gewahrsam befindet, und Vermögen, das bei ihm zur Verfügung des Erblassers hinterlegt ist, binnen einem Monat, nachdem er von dem Eintritt des Erbfalles Kenntnis erlangt hat, dem Finanzamt nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums für Finanzen anzumelden. Soweit nach der mit einem ausländischen Staate getroffenen Vereinbarung die zum Nachlaß eines Angehörigen dieses Staates gehörenden Vermögensgegenstände einem konsularischen Vertreter auszuhändigen sind, hat die Anmeldung spätestens gleichzeitig mit der Aushändigung zu erfolgen.

(2) Dem Finanzamt ist ferner seitens derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, bevor sie die auf den Namen des Erblassers lautenden Wertpapiere nach Eintritt des ihnen bekanntgewordenen Erbfalles in ihren Büchern auf den Namen einer anderen Person umschreiben, von der beantragten Umschreibung schriftlich oder zu Protokoll Mitteilung zu machen.

Ist letztmalig auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entstanden ist (vgl. § 34 Abs. 1 Z 14).

§ 25. Dem Finanzamt ist seitens derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, bevor sie die auf den Namen des Erblassers lautenden Wertpapiere nach Eintritt des ihnen bekannt gewordenen Erbfalles in ihren Büchern auf den Namen einer anderen Person umschreiben, von der beantragten Umschreibung schriftlich oder zu Protokoll Mitteilung zu machen.

Ist letztmalig auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entstanden ist (vgl. § 34 Abs. 1 Z 14).

§ 26. Versicherungsunternehmungen sind verpflichtet, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten an einen anderen als den Versicherungsnehmer auszahlen, dem Finanzamt den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages und die Person des Empfangsberechtigten mitzuteilen.

3.

Steuerfestsetzung.

§ 27. Auf Grund der Steuererklärung ist der ihr entsprechende Betrag der Steuer vom Finanzamt vorläufig festzusetzen. Der festgesetzte Betrag wird binnen einem Monat nach der Zustellung des Steuerbescheides fällig.

§ 28. Für die Berechnung der Steuer nach § 8 und bei der Anwendung des § 14 und des § 15 Abs. 1 Z. 5 wird der Erwerb auf volle 10 S abgerundet.

1.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002

2.

§ 34 Abs. 1 Z 7 idF BGBl. I Nr. 59/2001

§ 28. Für die Berechnung der Steuer nach § 8 und bei der Anwendung des § 14 und des § 15 Abs. 1 Z. 5 wird der Erwerb auf volle 1 Euro abgerundet.

Bezugszeitraum ab 2.1.1968 (BGBl. Nr. 15/1968, Art. II)

§ 29. (1) Ist die Steuer vom Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten, so kann sie nach Wahl des Steuerpflichtigen statt vom Kapitalwert jährlich im voraus vom Jahreswert entrichtet werden. Die Steuer wird in diesem Falle nach dem Hundertsatz erhoben, der sich nach § 8 für den gesamten Kapitalbetrag ergibt.

(2) Ist die Steuer von einem forstwirtschaftlichen Vermögen zu bemessen, so ist die auf das forstwirtschaftliche Vermögen entfallende Steuer über Antrag statt in einem Betrag in zehn Jahresbeträgen festzusetzen, wenn der Steuerpflichtige für die Steuer Sicherheit leistet und glaubhaft macht, daß er bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung im Falle der Zahlung der Steuer in einem Betrag gezwungen wäre, das forstwirtschaftliche Vermögen ganz oder teilweise zu veräußern. Der einzelne Jahresbetrag ist in der Weise zu ermitteln, daß der um 20 v. H. erhöhte Gesamtbetrag in zehn gleiche Teile aufgeteilt wird. Die Jahresbeträge für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Steuerschuld und dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Steuerbescheid zugestellt wird, werden mit Ablauf eines Monats nach dessen Zustellung fällig. Die Fälligkeit der Jahresbeträge für die auf die Zustellung des Steuerbescheides folgenden Kalenderjahre tritt jeweils am 31. März jedes folgenden Kalenderjahres ein.

Bezugszeitraum: Abs. 2

ab 1.6.1996

§ 34 Abs. 1 Z 2 idF BGBl. Nr. 201/1996

§ 29. (1) Ist die Steuer vom Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten, so kann sie nach Wahl des Steuerpflichtigen statt vom Kapitalwert jährlich im voraus vom Jahreswert entrichtet werden. Die Steuer wird in diesem Falle nach dem Hundertsatz erhoben, der sich nach § 8 für den gesamten Kapitalbetrag ergibt.

(2) Ist die Steuer von einem land- oder forstwirtschaftlichen Vermögen zu bemessen, so ist die auf das land- oder forstwirtschaftliche Vermögen entfallende Steuer über Antrag statt in einem Betrag in zehn Jahresbeträgen festzusetzen, wenn der Steuerpflichtige für die Steuer Sicherheit leistet und glaubhaft macht, daß er bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung im Falle der Zahlung der Steuer in einem Betrag gezwungen wäre, das land- oder forstwirtschaftliche Vermögen ganz oder teilweise zu veräußern. Der einzelne Jahresbetrag ist in der Weise zu ermitteln, daß der um 20 vH erhöhte Gesamtbetrag in zehn gleiche Teile aufgeteilt wird. Die Jahresbeträge für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Steuerschuld und dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Steuerbescheid zugestellt wird, werden mit Ablauf eines Monats nach dessen Zustellung fällig. Die Fälligkeit der Jahresbeträge für die auf die Zustellung des Steuerbescheides folgenden Kalenderjahre tritt jeweils am 31. März jedes folgenden Kalenderjahres ein.

§ 30. (1) Beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzung einem anderen als dem Steuerpflichtigen zusteht, kann der Steuerpflichtige verlangen, daß die Besteuerung bis zum Erlöschen des Nutzungsrechtes ausgesetzt bleibt. Auf Verlangen des Finanzamtes hat der Steuerpflichtige für die Steuer Sicherheit zu leisten.

(2) Geht in dem Falle des Abs. 1 das mit dem Nutzungsrechte belastete Vermögen vor dem Erlöschen des Nutzungsrechtes durch Erbfolge auf einen anderen über, so wird die Steuer für diesen Übergang nicht erhoben, vielmehr tritt die gleiche Behandlung ein, wie wenn derjenige, dem das Vermögen zur Zeit des Erlöschens gehört, das Vermögen unmittelbar von dem ursprünglichen Erblasser erworben hätte.

§ 31. Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrages absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen.

§ 32. Sind bei der Erteilung des Steuerbescheides abzugsfähige Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt worden, weil sie dem Steuerpflichtigen unbekannt waren, so kann er bis zum Ablauf von fünf Jahren seit der Veranlagung die Berichtigung des Steuerbescheides beantragen.

4.

Erstattung.

§ 33. Die Steuer ist zu erstatten,

a)

wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb das Geschenk herausgegeben werden mußte;

b)

wenn und insoweit ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden mußte, eine Änderung der Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.

Ist auf Vorgänge, die sich nach dem 26. Juni 2008 ereignen, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 34 Abs. 1 Z 13).

4.

Erstattung.

§ 33. Die Steuer ist zu erstatten,

a)

wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden mußte;

b)

wenn und insoweit ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden mußte, eine Änderung der Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.

IV. TEIL.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 34. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintritt. Auf diese Vorgänge sind mit Ausnahme der Bestimmungen im Artikel II des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 181, auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die auf die Erbschaftssteuer oder auf das Erbschaftssteuergesetz hinweisen und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.

(2) Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 108, bleibt unberührt.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

IV. TEIL.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 34. (1)

1.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintritt. Auf diese Vorgänge sind mit Ausnahme der Bestimmungen im Artikel II des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 181, auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die auf die Erbschaftssteuer oder auf das Erbschaftssteuergesetz hinweisen und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.

2.

§ 8 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 29 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Mai 1996 entsteht.

3.

§ 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf alle Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind.

(2) Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 108, bleibt unberührt.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

IV. TEIL.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 34. (1) 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintritt. Auf diese Vorgänge sind mit Ausnahme der Bestimmungen im Artikel II des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 181, auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die auf die Erbschaftssteuer oder auf das Erbschaftssteuergesetz hinweisen und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.

2.

§ 8 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 29 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Mai 1996 entsteht.

3.

§ 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf alle Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind.

4.

§§ 15 Abs. 1 Z 17, 15a, 22 Abs. 1 und 23a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.

(2) Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 108, bleibt unberührt.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

IV. TEIL.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 34. (1)

1.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintritt. Auf diese Vorgänge sind mit Ausnahme der Bestimmungen im Artikel II des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 181, auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die auf die Erbschaftssteuer oder auf das Erbschaftssteuergesetz hinweisen und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.

2.

§ 8 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 29 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Mai 1996 entsteht.

3.

§ 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf alle Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind.

4.

§§ 15 Abs. 1 Z 17, 15a, 22 Abs. 1 und 23a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.

5.

§§ 8 Abs. 3, Abs. 4 lit. b, Abs. 5, 19 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.

(2) Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 108, bleibt unberührt.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

IV. TEIL.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 34. (1)

1.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintritt. Auf diese Vorgänge sind mit Ausnahme der Bestimmungen im Artikel II des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 181, auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die auf die Erbschaftssteuer oder auf das Erbschaftssteuergesetz hinweisen und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.

2.

§ 8 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 29 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Mai 1996 entsteht.

3.

§ 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf alle Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind.

4.

§§ 15 Abs. 1 Z 17, 15a, 22 Abs. 1 und 23a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.

5.

§§ 8 Abs. 3, Abs. 4 lit. b, Abs. 5, 19 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.

6.

§ 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.

(2) Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 108, bleibt unberührt.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

IV. TEIL.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 34. (1)

1.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintritt. Auf diese Vorgänge sind mit Ausnahme der Bestimmungen im Artikel II des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 181, auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die auf die Erbschaftssteuer oder auf das Erbschaftssteuergesetz hinweisen und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.

2.

§ 8 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 29 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Mai 1996 entsteht.

3.

§ 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf alle Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind.

4.

§§ 15 Abs. 1 Z 17, 15a, 22 Abs. 1 und 23a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.

5.

§§ 8 Abs. 3, Abs. 4 lit. b, Abs. 5, 19 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.

6.

§ 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.

7.

§ 8 Abs. 1, § 8 Abs. 6, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 1 Z 1, § 14 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 1 Z 3, § 14 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 15 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 15 Abs. 1 Z 5, § 15a Abs. 1 und § 28, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

(2) Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 108, bleibt unberührt.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

IV. TEIL.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 34. (1)

1.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintritt. Auf diese Vorgänge sind mit Ausnahme der Bestimmungen im Artikel II des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 181, auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die auf die Erbschaftssteuer oder auf das Erbschaftssteuergesetz hinweisen und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.

2.

§ 8 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 29 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Mai 1996 entsteht.

3.

§ 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf alle Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind.

4.

§§ 15 Abs. 1 Z 17, 15a, 22 Abs. 1 und 23a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.

5.

§§ 8 Abs. 3, Abs. 4 lit. b, Abs. 5, 19 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.

6.

§ 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.

7.

§ 8 Abs. 1, § 8 Abs. 6, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 1 Z 1, § 14 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 1 Z 3, § 14 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 15 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 15 Abs. 1 Z 5, § 15a Abs. 1 und § 28, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

8.

§§ 8 Abs. 3 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, 23a Abs. 1 bis 4 und 24 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. §§ 8 Abs. 3 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, 23a Abs. 1 bis 4 und 24, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.

(2) Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 108, bleibt unberührt.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

IV. TEIL.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 34. (1)

1.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintritt. Auf diese Vorgänge sind mit Ausnahme der Bestimmungen im Artikel II des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 181, auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die auf die Erbschaftssteuer oder auf das Erbschaftssteuergesetz hinweisen und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.

2.

§ 8 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 29 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Mai 1996 entsteht.

3.

§ 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf alle Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind.

4.

§§ 15 Abs. 1 Z 17, 15a, 22 Abs. 1 und 23a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.

5.

§§ 8 Abs. 3, Abs. 4 lit. b, Abs. 5, 19 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.

6.

§ 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.

7.

§ 8 Abs. 1, § 8 Abs. 6, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 1 Z 1, § 14 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 1 Z 3, § 14 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 15 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 15 Abs. 1 Z 5, § 15a Abs. 1 und § 28, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

8.

§§ 8 Abs. 3 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, 23a Abs. 1 bis 4 und 24 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. §§ 8 Abs. 3 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, 23a Abs. 1 bis 4 und 24, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.

9.

§ 15 Abs. 1 Z 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. 133/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 108, bleibt unberührt.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

IV. TEIL.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 34. (1)

1.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintritt. Auf diese Vorgänge sind mit Ausnahme der Bestimmungen im Artikel II des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 181, auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die auf die Erbschaftssteuer oder auf das Erbschaftssteuergesetz hinweisen und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.

2.

§ 8 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 29 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Mai 1996 entsteht.

3.

§ 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf alle Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind.

4.

§§ 15 Abs. 1 Z 17, 15a, 22 Abs. 1 und 23a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.

5.

§§ 8 Abs. 3, Abs. 4 lit. b, Abs. 5, 19 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.

6.

§ 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.

7.

§ 8 Abs. 1, § 8 Abs. 6, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 1 Z 1, § 14 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 1 Z 3, § 14 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 15 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 15 Abs. 1 Z 5, § 15a Abs. 1 und § 28, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

8.

§§ 8 Abs. 3 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, 23a Abs. 1 bis 4 und 24 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. §§ 8 Abs. 3 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, 23a Abs. 1 bis 4 und 24, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.

9.

§ 15 Abs. 1 Z 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. 133/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

10.

§ 15 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31.Dezember 2002 entsteht.

(2) Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 108, bleibt unberührt.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

IV. TEIL.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 34. (1)

1.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintritt. Auf diese Vorgänge sind mit Ausnahme der Bestimmungen im Artikel II des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 181, auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die auf die Erbschaftssteuer oder auf das Erbschaftssteuergesetz hinweisen und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.

2.

§ 8 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 29 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Mai 1996 entsteht.

3.

§ 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf alle Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind.

4.

§§ 15 Abs. 1 Z 17, 15a, 22 Abs. 1 und 23a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.

5.

§§ 8 Abs. 3, Abs. 4 lit. b, Abs. 5, 19 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.

6.

§ 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.

7.

§ 8 Abs. 1, § 8 Abs. 6, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 1 Z 1, § 14 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 1 Z 3, § 14 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 15 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 15 Abs. 1 Z 5, § 15a Abs. 1 und § 28, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

8.

§§ 8 Abs. 3 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, 23a Abs. 1 bis 4 und 24 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. §§ 8 Abs. 3 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, 23a Abs. 1 bis 4 und 24, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.

9.

§ 15 Abs. 1 Z 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. 133/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

10.

§ 15 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31.Dezember 2002 entsteht.

11.

§ 15 Abs. 1 Z 10 und Z 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 22. September 2005 entsteht.

(2) Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 108, bleibt unberührt.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

IV. TEIL.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 34. (1)

1.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintritt. Auf diese Vorgänge sind mit Ausnahme der Bestimmungen im Artikel II des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 181, auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die auf die Erbschaftssteuer oder auf das Erbschaftssteuergesetz hinweisen und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.

2.

§ 8 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 29 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Mai 1996 entsteht.

3.

§ 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf alle Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind.

4.

§§ 15 Abs. 1 Z 17, 15a, 22 Abs. 1 und 23a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.

5.

§§ 8 Abs. 3, Abs. 4 lit. b, Abs. 5, 19 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.

6.

§ 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.

7.

§ 8 Abs. 1, § 8 Abs. 6, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 1 Z 1, § 14 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 1 Z 3, § 14 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 15 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 15 Abs. 1 Z 5, § 15a Abs. 1 und § 28, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

8.

§§ 8 Abs. 3 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, 23a Abs. 1 bis 4 und 24 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. §§ 8 Abs. 3 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, 23a Abs. 1 bis 4 und 24, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.

9.

§ 15 Abs. 1 Z 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. 133/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

10.

§ 15 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31.Dezember 2002 entsteht.

11.

§ 15 Abs. 1 Z 10 und Z 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 22. September 2005 entsteht.

12.

§ 15 Abs. 1 Z 20 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2005 entsteht.

(2) Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 108, bleibt unberührt.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

IV. TEIL.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 34. (1)

1.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintritt. Auf diese Vorgänge sind mit Ausnahme der Bestimmungen im Artikel II des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 181, auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die auf die Erbschaftssteuer oder auf das Erbschaftssteuergesetz hinweisen und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.

2.

§ 8 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 29 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Mai 1996 entsteht.

3.

§ 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf alle Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind.

4.

§§ 15 Abs. 1 Z 17, 15a, 22 Abs. 1 und 23a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.

5.

§§ 8 Abs. 3, Abs. 4 lit. b, Abs. 5, 19 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.

6.

§ 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.

7.

§ 8 Abs. 1, § 8 Abs. 6, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 1 Z 1, § 14 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 1 Z 3, § 14 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 15 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 15 Abs. 1 Z 5, § 15a Abs. 1 und § 28, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

8.

§§ 8 Abs. 3 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, 23a Abs. 1 bis 4 und 24 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. §§ 8 Abs. 3 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, 23a Abs. 1 bis 4 und 24, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.

9.

§ 15 Abs. 1 Z 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. 133/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

10.

§ 15 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31.Dezember 2002 entsteht.

11.

§ 15 Abs. 1 Z 10 und Z 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 22. September 2005 entsteht.

12.

§ 15 Abs. 1 Z 20 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2005 entsteht.

13.

Abgaben nach diesem Bundesgesetz werden für Vorgänge gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, für die die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht, nicht mehr erhoben. § 22 und § 24 Abs. 2 sind letztmalig auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entsteht. § 33 ist auf Vorgänge, die sich nach Ablauf des Tages, an dem das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ereignen, nicht mehr anzuwenden.

(2) Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 108, bleibt unberührt.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Artikel 1

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2005, zu § 15, BGBl. Nr. 141/1955)

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. Nr. L 235 vom 23. September 2003, S 10) in Österreichisches Recht umgesetzt.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 15/1968, zu §§ 8, 14, 15, 16, 20 und 29, BGBl. Nr. 141/1955)

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 1. Jänner 1968 eintritt.

(2) (Anm.: Vollziehungsklausel des BG BGBl. Nr. 15/1968)

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 557/1985, zu §§ 14 und 15, BGBl. Nr. 141/1955)

Art. I ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1985 verwirklicht werden.

Artikel III

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 656/1989, zu § 7 Abs. 1, BGBl. Nr. 141/1955)

1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1991 in Kraft. Es ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestorben ist.

2.

§ 45 des Generalsanitätsnormativums vom 2. Jänner 1770, Slg. 1152 Bd. 6, 87, und § 71 des Hofdekrets vom 30. Juni 1837, PGS 65 (Pestpolizeiordnung), werden aufgehoben.

3.

Mit der Vollziehung des Art. I ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Art. II der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel V

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

(Anm.: aus BGBl. Nr. 12/1993, zu § 15, BGBl. Nr. 141/1955)

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 41/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1989, wird wie folgt geändert:

1. (Anm.: Änderung des § 15)

2.

Z 1 ist auf Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 verstorben sind.

Artikel VIII

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz

(Anm.: aus BGBl. Nr. 680/1994, zu § 15, BGBl. Nr. 141/1955)

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis 1a betreffen die Änderungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes)

2.

Z 1 ist auf Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 verstorben sind.

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