Bundesgesetz vom 8. September 1955 zur Ordnung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Kreditunternehmungen (Rekonstruktionsgesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
ABSCHNITT I.
Begründung von Forderungen gegen den Bund und ihre Tilgung.
§ 1. (1) Kreditunternehmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind inländische Unternehmungen, die zum Betrieb von Bank-, Sparkassen- oder Bauspargeschäften zugelassen sind.
(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf
die Oesterreichische Nationalbank,
das Österreichische Postsparkassenamt.
ABSCHNITT I.
Begründung von Forderungen gegen den Bund und ihre Tilgung.
§ 1. (1) Banken im Sinne dieses Bundesgesetzes sind inländische Unternehmungen, die zum Betrieb von Bank-, Sparkassen- oder Bauspargeschäften zugelassen sind.
(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf
die Oesterreichische Nationalbank,
das Österreichische Postsparkassenamt.
§ 2. (1) Kreditunternehmungen, die am 1. Jänner 1945 zugelassen waren, können an Stelle der Jahresabschlüsse für die einzelnen Geschäftsjahre einen den Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres 1945 bis zum Ende des Geschäftsjahres 1954 umfassenden Jahresabschluß (Rekonstruktionsbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aufstellen. Die Rekonstruktionsbilanz ist zu veröffentlichen, wenn eine solche Maßnahme auf Grund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen für die laufenden Jahresabschlüsse vorgeschrieben ist.
(2) Die Rekonstruktionsbilanz ist binnen zwölf Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, festzustellen. Das Bundesministerium für Finanzen kann diese Frist bei Vorliegen von Umständen, die einer rechtzeitigen Feststellung der Bilanz entgegenstehen, um höchstens sechs Monate erstrecken.
§ 2. (1) Banken, die am 1. Jänner 1945 zugelassen waren, können an Stelle der Jahresabschlüsse für die einzelnen Geschäftsjahre einen den Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres 1945 bis zum Ende des Geschäftsjahres 1954 umfassenden Jahresabschluß (Rekonstruktionsbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aufstellen. Die Rekonstruktionsbilanz ist zu veröffentlichen, wenn eine solche Maßnahme auf Grund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen für die laufenden Jahresabschlüsse vorgeschrieben ist.
(2) Die Rekonstruktionsbilanz ist binnen zwölf Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, festzustellen. Das Bundesministerium für Finanzen kann diese Frist bei Vorliegen von Umständen, die einer rechtzeitigen Feststellung der Bilanz entgegenstehen, um höchstens sechs Monate erstrecken.
§ 3. (1) Wird in der Rekonstruktionsbilanz (§ 2) einer Kreditunternehmung, die am 1. Jänner 1945 ihre Hauptniederlassung (Sitz) auf dem Gebiet der Republik Österreich hatte, das zu Beginn des Geschäftsjahres 1945 ausgewiesene Eigenkapital nicht erreicht, so wird der Unterschiedsbetrag vom Bundesministerium für Finanzen auf Antrag der Kreditunternehmung als eine Forderung gegen den Bund bis zur Höhe ihres in Abs. 2 bezeichneten Verlustes (Minderung des Buchwertes) zuerkannt (§ 19). Bei Ermittlung dieses Unterschiedsbetrages sind sowohl Kapitalerhöhungen und Einlagen als auch Kapitalherabsetzungen, Ausschüttungen und Entnahmen, die in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1945 und dem 31. Dezember 1954 vorgenommen worden sind, außer acht zu lassen. Die zuerkannte Forderung gegen den Bund ist in der Rekonstruktionsbilanz gesondert auszuweisen.
(2) Als Verluste im Sinne des Abs. 1 sind anzusehen:
Forderungen an das ehemalige Deutsche Reich;
uneinbringliche reichsverbürgte Forderungen;
uneinbringliche Forderungen, die auf Liegenschaften in Gebieten außerhalb des Bundesgebietes, in denen die Kreditunternehmungen der Aufsicht des Reichswirtschaftsministers unterstanden, hypothekarisch sichergestellt sind;
sonstige uneinbringliche Forderungen an natürliche und juristische Personen mit dem Wohnsitz (Sitz) in Gebieten außerhalb des Bundesgebietes, in denen die Kreditunternehmungen der Aufsicht des Reichswirtschaftsministers unterstanden; Anteilsrechte an solchen ausländischen Kreditunternehmungen werden Forderungen gleichgehalten.
(3) Bei Berechnung des Unterschiedsbetrages (Abs. 1) dürfen Rückstellungen für Ruhegenüsse und Anwartschaften auf solche nicht höher als zu Beginn des Geschäftsjahres 1945 angesetzt werden.
(4) Als Eigenkapital einer Kreditunternehmung im Sinne des Abs. 1 gelten:
bei Einzelkaufleuten oder Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit das Geschäftskapital;
bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Kreditunternehmungen des öffentlichen Rechts das eingezahlte Kapital (Grund- oder Stammkapital, Geschäftsguthaben), zuzüglich der Rücklagen einschließlich des Gewinnvortrages, jedoch abzüglich eines Verlustvortrages;
bei Sparkassen die ausgewiesenen Reserven, zuzüglich des Gewinnvortrages 1944, jedoch abzüglich eines Verlustvortrages.
§ 3. (1) Wird in der Rekonstruktionsbilanz (§ 2) einer Bank, die am 1. Jänner 1945 ihre Hauptniederlassung (Sitz) auf dem Gebiet der Republik Österreich hatte, das zu Beginn des Geschäftsjahres 1945 ausgewiesene Eigenkapital nicht erreicht, so wird der Unterschiedsbetrag vom Bundesministerium für Finanzen auf Antrag der Bank als eine Forderung gegen den Bund bis zur Höhe ihres in Abs. 2 bezeichneten Verlustes (Minderung des Buchwertes) zuerkannt (§ 19). Bei Ermittlung dieses Unterschiedsbetrages sind sowohl Kapitalerhöhungen und Einlagen als auch Kapitalherabsetzungen, Ausschüttungen und Entnahmen, die in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1945 und dem 31. Dezember 1954 vorgenommen worden sind, außer acht zu lassen. Die zuerkannte Forderung gegen den Bund ist in der Rekonstruktionsbilanz gesondert auszuweisen.
(2) Als Verluste im Sinne des Abs. 1 sind anzusehen:
Forderungen an das ehemalige Deutsche Reich;
uneinbringliche reichsverbürgte Forderungen;
uneinbringliche Forderungen, die auf Liegenschaften in Gebieten außerhalb des Bundesgebietes, in denen die Banken der Aufsicht des Reichswirtschaftsministers unterstanden, hypothekarisch sichergestellt sind;
sonstige uneinbringliche Forderungen an natürliche und juristische Personen mit dem Wohnsitz (Sitz) in Gebieten außerhalb des Bundesgebietes, in denen die Banken der Aufsicht des Reichswirtschaftsministers unterstanden; Anteilsrechte an solchen ausländischen Banken werden Forderungen gleichgehalten.
(3) Bei Berechnung des Unterschiedsbetrages (Abs. 1) dürfen Rückstellungen für Ruhegenüsse und Anwartschaften auf solche nicht höher als zu Beginn des Geschäftsjahres 1945 angesetzt werden.
(4) Als Eigenkapital einer Bank im Sinne des Abs. 1 gelten:
bei Einzelkaufleuten oder Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit das Geschäftskapital;
bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Banken des öffentlichen Rechts das eingezahlte Kapital (Grund- oder Stammkapital, Geschäftsguthaben), zuzüglich der Rücklagen einschließlich des Gewinnvortrages, jedoch abzüglich eines Verlustvortrages;
bei Sparkassen die ausgewiesenen Reserven, zuzüglich des Gewinnvortrages 1944, jedoch abzüglich eines Verlustvortrages.
§ 4. (1) Das Bundesministerium für Finanzen hat für die gemäß § 3 zuerkannten Forderungen gegen den Bundesschatz an die Kreditunternehmungen Bundesschuldverschreibungen in drei Serien auszugeben. Die Serie I erhalten die in Liquidation befindlichen Unternehmungen (§ 9); die Serie II sonstige Kreditunternehmungen für den 20 v. H. ihrer Aktiven übersteigenden Teil der ihnen gemäß § 3 zuerkannten Forderung; die Serie III wird für alle übrigen gemäß § 3 zuerkannten Forderungen begeben.
(2) Die Kreditunternehmungen haben die Forderungen gegen den Bundesschatz in der Bilanz zum Nennwert anzusetzen; sie dürfen sie nur zum Nennwert an Kreditunternehmungen, die Oesterreichische Nationalbank und das Österreichische Postsparkassenamt veräußern und nur an diese in Pfand geben. Das Bundesministerium für Finanzen kann hievon Ausnahmen zulassen, wenn es die Lage auf dem Geld- oder Kapitalmarkt zuläßt.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank kann die gemäß Abs. 1 begebenen Bundesschuldverschreibungen belehnen. Die gegen dieses Handpfand erteilten Darlehen sind in die Deckung des Notenumlaufes einzurechnen.
§ 4. (1) Das Bundesministerium für Finanzen hat für die gemäß § 3 zuerkannten Forderungen gegen den Bundesschatz an die Banken Bundesschuldverschreibungen in drei Serien auszugeben. Die Serie I erhalten die in Liquidation befindlichen Unternehmungen (§ 9); die Serie II sonstige Banken für den 20 v. H. ihrer Aktiven übersteigenden Teil der ihnen gemäß § 3 zuerkannten Forderung; die Serie III wird für alle übrigen gemäß § 3 zuerkannten Forderungen begeben.
(2) Die Banken haben die Forderungen gegen den Bundesschatz in der Bilanz zum Nennwert anzusetzen; sie dürfen sie nur zum Nennwert an Banken, die Oesterreichische Nationalbank und das Österreichische Postsparkassenamt veräußern und nur an diese in Pfand geben. Das Bundesministerium für Finanzen kann hievon Ausnahmen zulassen, wenn es die Lage auf dem Geld- oder Kapitalmarkt zuläßt.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank kann die gemäß Abs. 1 begebenen Bundesschuldverschreibungen belehnen. Die gegen dieses Handpfand erteilten Darlehen sind in die Deckung des Notenumlaufes einzurechnen.
§ 5. (1) Die Bundesschuldverschreibungen (§ 4) sind mit 3 v. H. zu verzinsen und innerhalb von 35 Jahren, beginnend mit dem Jahr 1957, durch Verlosung zu tilgen.
(2) Die Zinsen werden im nachhinein jeweils am 1. März und am 1. September fällig. Die erste Zinsenfälligkeit tritt am 1. September 1956 ein und umfaßt die Zeit vom 1. Jänner 1955 bis 31. August 1956.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen stellt einen gemeinsamen Tilgungsplan für die drei Serien der Bundesschuldverschreibungen auf, der für jedes Tilgungsjahr die gleiche Tilgungsrate vorzusehen hat. Die Tilgung hat jährlich einmal – erstmalig zum 1. März 1957 – stattzufinden. Hiebei sind zuerst die Bundesschuldverschreibungen der Serie I, sodann die der Serie II und zuletzt die der Serie III zu tilgen.
(4) Die gemäß § 7 Abs. 1 und § 8 eingelieferten Bundesschuldverschreibungen werden auf die im Tilgungsplan vorgesehenen Tilgungsquoten angerechnet. Soweit die eingelieferten Schuldverschreibungen das Ausmaß der laufenden Tilgungsquote übersteigen, sind sie der zusätzlichen Tilgung zuzuführen.
§ 6. (1) Die Kreditunternehmungen haben von ihren Kontokorrenteinlagen, Bucheinlagen (Abs. 3) und sonstigen aufgenommenen Geldern – ausgenommen Schuldverschreibungen und Zwischenbankgelder – (Ermittlungsgrundlage) zur Bestreitung des aus diesem Bundesgesetz erwachsenden Schuldendienstes des Bundes einen Hundertsatz der Ermittlungsgrundlage als Beitrag (Rekonstruktionsbeitrag) an den Bund abzuführen.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann nähere Vorschriften über die Berechnung der durchschnittlichen Ermittlungsgrundlage treffen.
(3) Bucheinlagen im Sinne des Abs. 1 sind verzinsliche Geldeinlagen gegen Sparkassenbücher, Einlagenbücher, Kontobücher, Einlagescheine, Kassenscheine, Bons oder irgendwelche andere von der Kreditunternehmung ausgestellte Belege, deren Vorlage die Voraussetzung von Rückzahlungen bildet.
(4) Das Ausmaß der Rekonstruktionsbeiträge (Abs. 1) beläuft sich für jedes Kalenderjahr auf 0.1 v. H. der durchschnittlichen Ermittlungsgrundlage des Vorjahres. Überschreitet die Ermittlungsgrundlage einen Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling, so wird dieser Hundertsatz in dem Ausmaße gesenkt, daß die Gesamthöhe der jährlichen Rekonstruktionsbeiträge jeweils 20 Millionen Schilling erreicht. Die Rekonstruktionsbeiträge sind in Halbjahresraten jeweils am 1. Mai und am 1. November jedes Kalenderjahres – erstmalig jedoch am 1. November 1955 für das gesamte Kalenderjahr 1955 – zu entrichten.
§ 6. (1) Die Banken haben von ihren Kontokorrenteinlagen, Bucheinlagen (Abs. 3) und sonstigen aufgenommenen Geldern – ausgenommen Schuldverschreibungen und Zwischenbankgelder – (Ermittlungsgrundlage) zur Bestreitung des aus diesem Bundesgesetz erwachsenden Schuldendienstes des Bundes einen Hundertsatz der Ermittlungsgrundlage als Beitrag (Rekonstruktionsbeitrag) an den Bund abzuführen.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann nähere Vorschriften über die Berechnung der durchschnittlichen Ermittlungsgrundlage treffen.
(3) Bucheinlagen im Sinne des Abs. 1 sind verzinsliche Geldeinlagen gegen Sparkassenbücher, Einlagenbücher, Kontobücher, Einlagescheine, Kassenscheine, Bons oder irgendwelche andere von der Bank ausgestellte Belege, deren Vorlage die Voraussetzung von Rückzahlungen bildet.
(4) Das Ausmaß der Rekonstruktionsbeiträge (Abs. 1) beläuft sich für jedes Kalenderjahr auf 0.1 v. H. der durchschnittlichen Ermittlungsgrundlage des Vorjahres. Überschreitet die Ermittlungsgrundlage einen Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling, so wird dieser Hundertsatz in dem Ausmaße gesenkt, daß die Gesamthöhe der jährlichen Rekonstruktionsbeiträge jeweils 20 Millionen Schilling erreicht. Die Rekonstruktionsbeiträge sind in Halbjahresraten jeweils am 1. Mai und am 1. November jedes Kalenderjahres – erstmalig jedoch am 1. November 1955 für das gesamte Kalenderjahr 1955 – zu entrichten.
§ 7. (1) Hat eine Kreditunternehmung gemäß § 3 eine Forderung gegen den Bund erworben, so hat sie – erstmalig für das Jahr 1955 – Bundesschuldverschreibungen (§ 4) in Höhe von 25 v. H. des nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Gewinnes an den Bund abzuführen. Zuweisungen an die Rücklage gemäß § 13 Abs. 5 bleiben bei der Berechnung des Gewinnes außer Ansatz.
(2) Der gemäß § 6 Abs. 1 im Verlauf eines Kalenderjahres an den Bund abzuführende Rekonstruktionsbeitrag vermindert die Leistungen, die für das gleiche Kalenderjahr gemäß Abs. 1 zu erbringen sind.
(3) Die Verpflichtung zur Abfuhr der nach Abs. 1 zu entrichtenden Beiträge erlischt, sobald diese Beiträge zusammen mit den gemäß § 8 zu erbringenden Leistungen die Höhe der gemäß § 3 zuerkannten Forderung an den Bund erreichen, spätestens jedoch mit der Tilgung der Bundesschuld (§ 4).
(4) Der gemäß Abs. 1 an den Bund zu leistende Beitrag ist binnen einem Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses abzuführen.
§ 7. (1) Hat eine Bank gemäß § 3 eine Forderung gegen den Bund erworben, so hat sie – erstmalig für das Jahr 1955 – Bundesschuldverschreibungen (§ 4) in Höhe von 25 v. H. des nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Gewinnes an den Bund abzuführen. Zuweisungen an die Rücklage gemäß § 13 Abs. 5 bleiben bei der Berechnung des Gewinnes außer Ansatz.
(2) Der gemäß § 6 Abs. 1 im Verlauf eines Kalenderjahres an den Bund abzuführende Rekonstruktionsbeitrag vermindert die Leistungen, die für das gleiche Kalenderjahr gemäß Abs. 1 zu erbringen sind.
(3) Die Verpflichtung zur Abfuhr der nach Abs. 1 zu entrichtenden Beiträge erlischt, sobald diese Beiträge zusammen mit den gemäß § 8 zu erbringenden Leistungen die Höhe der gemäß § 3 zuerkannten Forderung an den Bund erreichen, spätestens jedoch mit der Tilgung der Bundesschuld (§ 4).
(4) Der gemäß Abs. 1 an den Bund zu leistende Beitrag ist binnen einem Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses abzuführen.
§ 8. (1) Wird infolge der Abschreibung (Wertberichtigung) von beweglichem Vermögen – ausgenommen die Betriebs- und Geschäftsausstattung – in der Rekonstruktionsbilanz eine Forderung gemäß § 3 begründet, so sind Beträge in der Höhe eines etwa gegenüber dem Buchwert in der Rekonstruktionsbilanz erzielten Mehrerlöses an den Bund zur Tilgung der Bundesschuld (§ 4) abzuführen.
(2) Ist bei der Aufstellung der Bilanz für das Jahr 1965 bewegliches Vermögen – ausgenommen die Betriebs- und Geschäftsausstattung – aus der Rekonstruktionsbilanz vorhanden und wurde infolge seiner teilweisen oder gänzlichen Abschreibung (Wertberichtigung) in der Rekonstruktionsbilanz eine Forderung gegen den Bund gemäß § 3 begründet, so ist es in der Bilanz zum 31. Dezember 1965 mit dem Betrag, der für die Anschaffung am Stichtage der Bilanz erforderlich wäre, anzusetzen. Die hiebei entstehenden Unterschiedsbeträge sind an den Bund zur Tilgung der Bundesschuld (§ 4) abzuführen.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 zu erbringenden Leistungen können auch in Bundesschuldverschreibungen (§ 4) gleichen Nennwertes abgestattet werden. Die Leistung an den Bund ist binnen einem Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses zu erbringen.
(4) Die Kreditunternehmung hat gleichzeitig die Erträgnisse, die sie aus den Vermögensteilen (Abs. 1 und 2) gezogen hat, höchstens jedoch in Höhe der für die Bundesschuldverschreibungen (§ 4) erhaltenen Zinsen, an den Bund bar abzuführen.
(5) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind jene Kreditunternehmungen ausgenommen, deren anerkannter Rekonstruktionsverlust 100.000 S nicht übersteigt.
(6) Die Kreditunternehmungen haben Vermögenswerte, durch deren Abschreibung eine Forderung gemäß § 3 begründet wurde, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten.
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