(Übersetzung)Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, unterzeichnet in Brüssel am 15. Dezember 1950
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Österreich 529/1973 Afghanistan III 101/2008 Ägypten 237/1959, 67/1960 Albanien 195/1993 Algerien 144/1967 Andorra III 109/1999 Angola 576/1991 Antigua/Barbuda III 170/2025 Äquatorialguinea III 12/2022 Argentinien 160/1970 Armenien 195/1993 Aserbaidschan 195/1993 Äthiopien 529/1973 Australien 224/1961 Bahamas 269/1976 Bahrain III 251/2001 Bangladesch 260/1979 Barbados III 109/1999 Belarus III 251/2001 Belgien 165/1955 Belize III 101/2008 Benin III 109/1999 Bhutan III 101/2008 Bolivien III 109/1999 Bosnien-Herzegowina III 101/2008 Botsuana III 251/2001 Brasilien 192/1983 Brunei 468/1996 Bulgarien 529/1973 Burkina Faso 144/1967 Burundi 144/1967 Cabo Verde III 251/2001 Chile 144/1967 China 173/1985 Costa Rica III 101/2008 Côte d’Ivoire 144/1967 Dänemark 165/1955 Deutschland/BRD 165/1955 Dominikanische R III 101/2008 Dschibuti III 101/2008 Ecuador III 109/1999 El Salvador III 101/2008 Eritrea 468/1996 Estland III 251/2001 Eswatini III 251/2001 Fidschi III 109/1999 Finnland 224/1961 Frankreich 165/1955 Gabun 144/1967 Gambia 576/1991 Georgien III 251/2001 Ghana 160/1970 Griechenland 165/1955 Guatemala 173/1985 Guinea 195/1993 Guinea-Bissau III 122/2012 Guyana 260/1979 Haiti 237/1959 Honduras III 101/2008 Indien 529/1973 Indonesien 237/1959 Irak III 251/2001 Iran 67/1960 Irland 165/1955 Island 529/1973 Israel 237/1959 Italien 165/1955 Jamaika 144/1967 Japan 144/1967 Jemen III 251/2001 Jordanien 144/1967 Jugoslawien 93/1961 Jugoslawien/BR III 251/2001 Kambodscha III 251/2001 Kamerun 144/1967 Kanada 529/1973 Kasachstan 195/1993 Katar III 251/2001 Kenia 144/1967 Kirgisistan III 251/2001 Kolumbien 784/1993 Komoren III 251/2001 Kongo 269/1976 Kongo/DR 529/1973 Korea/R 160/1970 Kosovo III 217/2018 Kroatien 784/1993 Kuba 576/1991 Kuwait 784/1993 Laos III 101/2008 Lesotho III 251/2001 Lettland III 251/2001 Libanon 93/1961 Liberia 269/1976 Libyen 192/1983 Litauen III 251/2001 Luxemburg 165/1955 Madagaskar 144/1967 Malawi 144/1967 Malaysia 144/1967 Malediven 468/1996 Mali 496/1987 Malta 529/1973 Marokko 529/1973 Mauretanien III 251/2001 Mauritius 529/1973 Mexiko 576/1991 Moldau 468/1996 Mongolei 576/1991 Montenegro III 101/2008 Mosambik 576/1991 Myanmar 576/1991 Namibia 195/1993 Nepal 383/1985 Neuseeland 144/1967 Nicaragua III 251/2001 Niederlande 165/1955, III 101/2008 Niger 192/1983 Nigeria 144/1967 Nordmazedonien 468/1996 Norwegen 165/1955 Oman III 251/2001 Pakistan 237/1959 Palästina III 217/2018 Palau III 170/2025 Panama 468/1996 Papua-Neuguinea III 101/2008 Paraguay 160/1970 Peru 160/1970 Philippinen III 251/2001 Polen 269/1976 Portugal 165/1955, III 251/2001 Ruanda 144/1967 Rumänien 160/1970 Salomonen III 26/2023 Sambia 260/1979 Samoa III 101/2008 São Tomé/Príncipe III 122/2012 Saudi-Arabien 529/1973 Schweden 165/1955 Schweiz 165/1955 Senegal 269/1976 Seychellen III 251/2001 Sierra Leone 269/1976 Simbabwe 192/1983 Singapur 269/1976 Slowakei 195/1993 Slowenien 195/1993 Somalia III 217/2018 Spanien 165/1955 Sri Lanka 160/1970 St. Lucia III 101/2008 St. Vincent/Grenadinen III 170/2025 Südafrika 144/1967 Sudan 93/1961 Südsudan III 122/2012 Suriname III 217/2018 Syrien 67/1960, 144/1967 Tadschikistan III 109/1999 Tansania 144/1967 Thailand 529/1973 Timor-Leste III 101/2008 Togo 576/1991 Tonga III 101/2008 Trinidad/Tobago 269/1976 Tschad III 101/2008 Tschechische R 195/1993 Tschechoslowakei 144/1967 Tunesien 144/1967 Türkei 165/1955 Turkmenistan 784/1993 UdSSR 576/1991 Uganda 144/1967 Ukraine 195/1993 Ungarn 160/1970 Uruguay 260/1979 USA 529/1973 Usbekistan 195/1993 Vanuatu III 122/2012 Venezuela 468/1996 Vereinigte Arabische Emirate 260/1979 Vereinigtes Königreich 165/1955, 496/1987, 576/1991 Vietnam 784/1993 Zentralafrikanische R 144/1967, 160/1970 K, 496/1987 *Zypern 160/1970
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 12. Jänner 1953.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 101/2008)
Die österreichische Beitrittsurkunde ist am 21. Jänner 1953 beim belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt worden. Die vorliegende Konvention ist daher für Österreich gemäß Art. XVIII, lit. c, am 21. Jänner 1953 in Kraft getreten.
Bis zum 29. April 1955 haben außer Österreich folgende Staaten das Abkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten:
Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien mit den spanischen Kolonien und der spanischen Zone Marokkos, Türkei.
Österreich
„Die Österreichische Bundesregierung erklärt, die im Anhang zur Konvention über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 15. Dezember 1950 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten bis zu dem Ausmaß zu gewähren, bis zu dem in Österreich in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechtes den diplomatischen Vertretungen ausländischer Mächte und den Mitgliedern dieser Vertretungen Privilegien und Immunitäten gewährt werden.“
Australien
Australien hat anläßlich seines Beitrittes folgende Vorbehalte erklärt:
„a) Bezüglich Artikel VI Abschnitt 17 lit. b des Anhangs zum Abkommen ist die Regierung von Australien in Übereinstimmung mit ihrer üblichen Praxis nicht in der Lage, Beamte des Rates, die im Sinne der australischen Einkommensteuergesetzgebung ihren Wohnsitz in Australien haben, hinsichtlich der ihnen vom Rat bezahlten Vergütungen und Entlohnungen von der Steuerpflicht auszunehmen;
Die Regierung Australiens ist nach der derzeitigen australischen Rechtslage nicht in der Lage, eine Reihe von Bestimmungen der Artikel III, V, VI und VII des Anhangs zur Konvention durchzuführen; im genaueren diejenigen Bestimmungen, die sich auf die Befreiung von der Jurisdiktion beziehen.“
Niederlande
Die Niederlande haben am 1. Juli 2001 den Geltungsbereich des Abkommens auf die Niederländischen Antillen ausgedehnt.
Portugal
Einer weiteren Mitteilung der belgischen Regierung zufolge ist Macao mit Wirkung vom 7. Juli 1993 auf Grund eines Vorschlages des Vereinigten Königreiches Mitglied des Rates gemäß Art. II lit. a Z ii des Abkommens geworden.
Tschechoslowakei
Die Tschechoslowakei hat folgenden Vorbehalt erklärt:
„Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels XIV des Abkommens über das Protokoll betreffend die Studiengruppe für eine europäische Zollunion nicht gebunden und sie wird die im Abschnitt 6 des Anhanges zu dem Abkommen festgelegten Privilegien in dem Maße gewähren, in dem diese Privilegien in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik anderen internationalen Organisationen zuerkannt werden.“
Vereinigten Staaten von Amerika
Anläßlich ihres Beitrittes haben die Vereinigten Staaten von Amerika folgenden Vorbehalt erklärt:
„Die Vereinigten Staaten von Amerika übernehmen die in Artikel XIII des Abkommens und im Anhang zum Abkommen enthaltenen Verpflichtungen nur in dem Ausmaß, in dem die Vereinigten Staaten von Amerika im allgemeinen auf Grund ihrer Gesetze anerkannten öffentlichen internationalen Organisationen Privilegien und Immunitäten gewähren.“
Vereinigtes Königreich
Einer weiteren Mitteilung der belgischen Regierung zufolge ist Hongkong mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1987 auf Grund eines Vorschlages des Vereinigten Königreiches Mitglied des Rates gemäß Art. II lit. a sublit. ii des Abkommens geworden.
Einer weiteren Mitteilung der belgischen Regierung zufolge ist Bermuda mit Wirkung vom 13. Juli 1990 auf Grund eines Vorschlages des Vereinigten Königreiches Mitglied des Rates gemäß Art. II lit. a Z ii des Abkommens geworden.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt, dem in Brüssel am 15. Dezember 1950 unterzeichneten Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, welches also lautet: ...
namens der Republik Österreich beizutreten, und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Die Signatarstaaten der vorliegenden Konvention sind
in der Erwägung, daß es zweckmäßig wäre, den höchsten Grad der Übereinstimmung und der Einheitlichkeit in ihren Zollsystemen zu gewährleisten und insbesondere die mit der Entwicklung und dem technischen Fortschritt des Zollwesens verbundenen Fragen und die mit demselben im Zusammenhang stehende Gesetzgebung zu studieren,
und in der Überzeugung, daß es im Interesse des internationalen Handels liegt, die Zusammenarbeit der einzelnen Regierungen auf diesen Gebieten unter besonderer Berücksichtigung der damit verbundenen wirtschaftlichen und technischen Faktoren zu fördern,
über nachstehendes übereingekommen:
Artikel I.
Es wird ein Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens errichtet, der in der Folge als „Rat“ bezeichnet wird.
Artikel II.
Mitglieder des Rates sind:
die vertragschließenden Teile der vorliegenden Konvention;
ii) die Regierung jedes in Fragen des Außenhandels autonomen Zollgebietes, die von dem für die diplomatischen Beziehungen dieses Gebietes offiziell verantwortlichen vertragschließenden Teil vorgeschlagen und deren Beitritt als selbständiges Mitglied vom Rat anerkannt wird.
Jede Regierung eines Zollgebietes, die selbständiges Mitglied gemäß dem vorstehenden Absatz 2) ist, verliert die Mitgliedschaft im Rat durch eine an den Rat gerichtete Austrittsnotifikation des für ihre diplomatischen Beziehungen offiziell verantwortlichen vertragschließenden Teiles.
Jedes Mitglied nominiert einen Delegierten und einen oder mehrere Ersatzmänner für seine Vertretung im Rat. Diese Delegierten können von Beratern unterstützt werden.
Der Rat kann nach eigenem Ermessen Vertreter von Nicht-Mitgliedstaaten oder internationaler Organisationen als Beobachter zulassen.
Artikel III.
Dem Rat obliegen nachstehende Funktionen:
Alle Fragen, betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, die zu fördern die vertragschließenden Teile im Sinne der allgemeinen Ziele der vorliegenden Konvention beschlossen haben, zu studieren;
die technische Seite der Zollsysteme sowie der damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Faktoren zu prüfen, mit dem Ziel, den Mitgliedern praktische Maßnahmen zur Erreichung des höchsten Grades der Übereinstimmung und der Einheitlichkeit vorzuschlagen;
Entwürfe für Konventionen und für Abänderungen von Konventionen auszuarbeiten sowie deren Annahme den interessierten Regierungen vorzuschlagen;
Empfehlungen zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Interpretation und Anwendung der auf Grund dieser Arbeiten abgeschlossenen Konventionen sowie der Konvention über die Klassifizierung von Waren in den Zolltarifen und der Konvention über die Anwendung der internationalen Wertdefinition, die von der Studiengruppe für eine europäische Zollunion ausgearbeitet wurden, zu unterbreiten, um auf diese Weise diejenigen Funktionen zu erfüllen, die ihm ausdrücklich durch die Bestimmungen der genannten Konventionen übertragen werden;
Empfehlungen als Vermittler zur Regelung von Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Interpretation oder der Anwendung der im vorstehenden Punkt d) angeführten Konventionen ergeben sollten, im Sinne der Bestimmungen der genannten Konventionen zu machen; die interessierten Teile können sich einvernehmlich von vornherein verpflichten, die Empfehlungen des Rates als verbindlich anzunehmen;
die Verbreitung von Mitteilungen, betreffend Zollbestimmungen und Zollverfahren, zu sichern;
den interessierten Regierungen laufend oder auf Verlangen Mitteilungen oder Ratschläge über Zollfragen zukommen zu lassen, soweit diese in den Rahmen der allgemeinen Ziele der vorliegenden Konvention fallen, und Empfehlungen zu diesem Gegenstande zu machen;
mit den anderen zwischenstaatlichen Organisationen in Fragen, die in seine Kompetenz fallen, zusammenzuarbeiten.
Artikel IV.
Die Mitglieder des Rates stellen diesem auf sein Verlangen die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Urkunden zur Verfügung; auf keinen Fall ist jedoch ein Mitglied des Rates verhalten, vertrauliche Informationen, deren Verlautbarung die Anwendung eines Gesetzes verhindern würde, gegen die öffentlichen Interessen verstoßen oder gesetzlich festgelegte Handelsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde, beizustellen.
Artikel V.
Dem Rat steht ein ständiges technisches Komitee und ein Generalsekretär zur Seite.
Artikel VI.
Der Rat wählt jedes Jahr unter den Delegierten einen Präsidenten und wenigstens zwei Vizepräsidenten.
Er beschließt seine Geschäftsordnung mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.
Er errichtet ein Komitee für die Nomenklatur entsprechend den Bestimmungen der Konvention über die Klassifizierung von Waren in den Zolltarifen sowie ein Komitee für die Bestimmung der Werte entsprechend den Bestimmungen der Konvention über die Anwendung der internationalen Wertdefinition. Er ist ferner ermächtigt, jedes beliebige andere Komitee zu errichten, das er für die Durchführung der in Artikel III d) genannten Konventionen oder für irgendeinen anderen in seine Kompetenz fallenden Gegenstand für nötig erachtet.
Er setzt die dem ständigen technischen Komitee übertragenen Aufgaben und die demselben erteilten Vollmachten fest.
Er genehmigt das Jahresbudget, kontrolliert die Ausgaben und erteilt dem Generalsekretär die nötigen Weisungen in finanziellen Fragen.
Artikel VII.
Der Sitz des Rates ist Brüssel.
Der Rat, das ständige technische Komitee und die vom Rate geschaffenen Komitees können auf Beschluß des Rates an einem anderen Orte als dem des Sitzes des Rates zusammentreten.
Der Rat tritt wenigstens zweimal im Jahr zusammen; seine erste Versammlung wird spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Konvention erfolgen.
Artikel VIII.
Jedes Mitglied des Rates verfügt über eine Stimme; jedoch kann kein Mitglied an der Abstimmung über Fragen, betreffend die Auslegung und die Anwendung von den im vorstehenden Artikel III d) vorgesehenen, in Kraft stehenden Konventionen, die auf das Mitglied keine Anwendung finden, noch über Abänderungen, betreffend solche Konventionen, teilnehmen.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels VI b) erfolgt die Beschlußfassung des Rates mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Rat kann keinen gültigen Beschluß über eine Frage fassen, falls nicht mehr als die Hälfte der in dieser Frage stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Artikel IX.
Der Rat nimmt mit den Vereinten Nationen, ihren Haupt- und Nebenorganen, ihren Spezialorganisationen sowie mit allen anderen zwischenstaatlichen Organisationen die erforderlichen Verbindungen zur Sicherstellung der Zusammenarbeit bei Verfolgung der sie betreffenden Aufgaben auf.
Der Rat kann erforderliche Maßnahmen zur Erleichterung der Beratungen und der Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die an Fragen aus seinem Kompetenzbereich interessiert sind.
Artikel X.
Das ständige technische Komitee besteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates. Jedes Mitglied des Rates kann einen Delegierten und einen oder mehrere Ersatzmänner zu seiner Vertretung im Komitee nominieren.
Die Vertreter sind Beamte, die in Fragen des Zollverfahrens Spezialisiert sind. Sie können durch Sachverständige unterstützt werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.