Bundesgesetz vom 28. April 1955, betreffend die Übernahme von Ausfallshaftungen für Kredite zur Errichtung von Zollfreizonen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1955-06-12
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Artikel I.

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ausfallshaftung des Bundes für Kredite bis zu einem Gesamtbetrag von 200 Millionen Schilling, die zur Errichtung und zum Ausbau von Zollfreizonen in Österreich notwendig sind, ganz oder teilweise zu übernehmen.

(2) Die Ausfallshaftung bezieht sich auf den Zinsendienst und die Rückzahlung des Kredites.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2. Die Bedingungen für die gemäß § 1 zu gewährenden Kredite, insbesondere der Zinsfuß, die Laufzeit und die Sicherstellungen, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Artikel II.

(Anm.: Änderung des Devisengesetzes, BGBl. Nr. 162/1946.)

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich des Artikels II im Einvernehmen mit den nach ihrem Wirkungsbereich beteiligten Bundesministerien, betraut.

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