Österreich-Schweizerisches Übereinkommen über die Bereinigung von auf Schweizerfranken lautenden österreichischen Auslandstiteln

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1955-02-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Sonstige Textteile

Nachdem das Österreichisch-Schweizerische Übereinkommen über die Bereinigung von auf Schweizerfranken lautenden österreichischen Auslandstiteln vom 13. Juli 1954, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 26. Jänner 1955.

Ratifikationstext

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 9 durch einen am 1. Feber 1955 durchgeführten Notenwechsel in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Im Hinblick auf das am 1. Jänner 1954 in Kraft getretene österreichische Auslandstitel-Bereinigungsgesetz sind die Österreichische Bundesregierung und der Schweizerische Bundesrat wie folgt übereingekommen:

Artikel 1.

Die im § 2, Abs. 1 und 2, des Gesetzes vorgesehene Verlautbarung wird für Auslandstitel, die auf Schweizerfranken lauten, in geeigneter Weise auch in der Schweiz erfolgen.

Artikel 2.

(1) Der Besitzer eines gemäß § 2, Abs. 1, des Gesetzes in einer Oppositionsliste verlautbarten auf Schweizerfranken lautenden Auslandstitels kann innerhalb sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens bei der im Art. 3 bezeichneten Schiedskommission die Feststellung beantragen, daß die Rechte aus dem Auslandstitel nicht erloschen sind und somit der Titel von der Oppositionsliste zu streichen ist.

(2) Die Nachfrist gemäß § 3, Abs. 2, des Gesetzes endet zwei Jahre nach Ablauf der sechsmonatigen Anmeldefrist.

Artikel 3.

Die Schiedskommission setzt sich aus einem österreichischen Vertreter, der vom Bundesministerium für Finanzen, und einem schweizerischen Vertreter, der von der Schweizerischen Bankiervereinigung im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Politischen Departement bestellt wird, zusammen. Erforderlichenfalls bestellen die beiden Schiedsrichter gemeinsam einen Obmann. Die Schiedskommission bestimmt, soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt wird, ihr Verfahren selbst.

Artikel 4.

Die Schiedskommission hat ihren Sitz in Basel bei der Schweizerischen Bankiervereinigung, die auch die Geschäfte des Sekretariates der Schiedskommission führt. Bei ihr sind die Feststellungsanträge einzureichen.

Artikel 5.

Die im § 4 des Gesetzes vorgeschriebene Hinterlegungspflicht wird durch Hinterlegung des Auslandstitels bei der zuständigen Zahlstelle in der Schweiz erfüllt.

Artikel 6.

Der im § 5 des Gesetzes verlangte Beweis des rechtmäßigen Besitzes eines Auslandstitels, der in den Oppositionslisten enthalten ist, gilt als erbracht, wenn der in Frage stehende Titel mit einem schweizerischen Clearing-Affidavit oder einem Affidavit L 1 oder L 2 der Konvention L der Schweizerischen Bankiervereinigung versehen ist.

Artikel 7.

Wird von der Schiedskommission einem Antrag gemäß § 3 des Gesetzes stattgegeben, so ist der Anleiheschuldner gemäß § 7 des Gesetzes verpflichtet, dem Antragsteller ein neues gültiges Wertpapier derselben Art und Höhe auszuhändigen.

Artikel 8.

Die der Schweizerischen Bankiervereinigung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen erwachsenden Kosten werden durch das österreichische Bundesministerium für Finanzen vergütet werden.

Artikel 9.

Dieses Übereinkommen wird durch Notenwechsel in Kraft gesetzt.

Wien, am 13. Juli 1954

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