Bundesgesetz vom 20. Juli 1955, betreffend die Übernahme von Ausfallshaftungen durch den Bund (Garantiegesetz 1955)
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1957 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Ausfallshaftung des Bundes für Betriebsmittelkredite, deren Erteilung die Kreditlenkungskommission empfiehlt, ganz oder teilweise zu übernehmen. Die Kreditgewährung erfolgt ausschließlich auf Wechselbasis.
(2) Die Ausfallshaftung kann nur für Kredite übernommen werden, die zur Weiterführung der Unternehmungen und Betriebe notwendig sind, die nach den Bestimmungen des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 der Republik Österreich zu übergeben sind, gleichgültig, ob diese Unternehmungen und Betriebe im Vermögen des Bundes bleiben oder nicht.
(3) Die Ausfallshaftung bezieht sich auf den Zinsendienst und die Rückzahlung des Kredites.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 2. Der Gesamtbetrag der gemäß § 1 übernommenen Haftungen darf jeweils 800,000.000 S nicht übersteigen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 3. Die Bedingungen für die gemäß § 1 zu gewährenden Kredite, insbesondere der Zinsfuß, die Laufzeit und die Sicherstellung, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 4. Werden bei Gewährung eines nach § 1 Abs. 1 erteilten Kredites ausgestellte Wechsel prolongiert oder werden an Stelle einer Prolongation neue Wechsel ausgestellt, so sind die prolongierten (neu ausgestellten) Wechsel unter der Voraussetzung von der Wechselgebühr befreit, daß sie mit einer Bürgschaftserklärung des Bundes sowie mit einem von der Oesterreichischen Nationalbank oder dem finanzierenden Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Wechselgebührenfreiheit nach diesem Bundesgesetz versehen sind.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 5. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
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