Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz 1955 – BewG. 1955)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1955-07-30
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2025-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 227
Änderungshistorie JSON API

(4) 1. Forderungen aus Ausfuhrumsätzen sind mit 85 vH des Nennwertes anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände gemäß § 14 einen geringeren Wert begründen. Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 6 Abs. 1 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994, diesen Umsätzen entsprechende innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen gemäß Artikel VII des Umsatzsteuergesetzes 1994 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994) erbracht werden.

2.

Bei Kreditinstituten ist eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen nur insoweit zulässig, als sie den nach § 64 Abs. 5 abziehbaren Betrag übersteigt.

(5) Der Gesamtwert des gewerblichen Betriebes ist die Summe der Werte, die sich nach den Abs. 1 bis 4 für die einzelnen Wirtschaftsgüter ergeben, vermindert um die Schulden und Rücklagen (§ 64) des Betriebes. Bei der Ermittlung des Gesamtwertes sind die Betriebsgrundstücke (§ 60) und die Gewerbeberechtigungen (§ 61) mit den für sie festgestellten Einheitswerten anzusetzen.

Bezugszeitraum: Abs. 4 Z 1

vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 21/1995

§ 68.

Bewertung

(1) Die zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen Wirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen.

(2) Für die Bewertung der Betriebsgrundstücke gilt § 60 Abs. 4. Für die Bewertung der Gewerbeberechtigungen gilt § 61 Abs. 4.

(3) Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften sowie von Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, gilt § 72.

(4) 1. Forderungen aus Ausfuhrumsätzen sind mit 85 vH des Nennwertes anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände gemäß § 14 einen geringeren Wert begründen. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 6 Abs. 1 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994, diesen Umsätzen entsprechende innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder Leistungen im Ausland handelt.

2.

Bei Kreditinstituten ist eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen nur insoweit zulässig, als sie den nach § 64 Abs. 5 abziehbaren Betrag übersteigt.

(5) Der Gesamtwert des gewerblichen Betriebes ist die Summe der Werte, die sich nach den Abs. 1 bis 4 für die einzelnen Wirtschaftsgüter ergeben, vermindert um die Schulden und Rücklagen (§ 64) des Betriebes. Bei der Ermittlung des Gesamtwertes sind die Betriebsgrundstücke (§ 60) und die Gewerbeberechtigungen (§ 61) mit den für sie festgestellten Einheitswerten anzusetzen.

Abkürzung

BewG 1955

§ 68.

Bewertung

(1) Die zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen Wirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen.

(2) Für die Bewertung der Betriebsgrundstücke gilt § 60 Abs. 4. Für die Bewertung der Gewerbeberechtigungen gilt § 61 Abs. 4.

(3) Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften sowie von Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung, gilt § 72.

(4) 1. Forderungen aus Ausfuhrumsätzen sind mit 85 vH des Nennwertes anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände gemäß § 14 einen geringeren Wert begründen. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 6 Abs. 1 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994, diesen Umsätzen entsprechende innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder Leistungen im Ausland handelt.

2.

Bei Kreditinstituten ist eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen nur insoweit zulässig, als sie den nach § 64 Abs. 5 abziehbaren Betrag übersteigt.

(5) Der Gesamtwert des gewerblichen Betriebes ist die Summe der Werte, die sich nach den Abs. 1 bis 4 für die einzelnen Wirtschaftsgüter ergeben, vermindert um die Schulden und Rücklagen (§ 64) des Betriebes. Bei der Ermittlung des Gesamtwertes sind die Betriebsgrundstücke (§ 60) und die Gewerbeberechtigungen (§ 61) mit den für sie festgestellten Einheitswerten anzusetzen.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)

Abs. 1 Z 1 lit. a, b: ab 1. 1. 1983 (Abschn. XI, Art. II, BGBl.

Nr. 570/1982)

Abs. 1 Z 1 lit. c, d: ab 1. 1. 1988 (Abschn. VII, Art. II, Z 2

BGBl. Nr. 312/1987)

Abs. 1 Z 2: ab 1. 1. 1983 (Abschn. XI, Art. II, BGBl.

Nr. 570/1982)

Abs. 1 Z 3 bis 4: ab 1. 1. 1971 (Art. III Abs. 1, BGBl.

Nr. 172/1971)

Abs. 1 Z 5: ab 1. 1. 1983 (Abschn. XI, Art. II, BGBl.

Nr. 570/1982)

Abs. 1 Z 6: ab 1. 1. 1971 (Art. III Abs. 1, BGBl.

Nr. 172/1971)

Abs. 1 Z 7: ab 1. 1. 1983 (Abschn. XI, Art. II, BGBl.

Nr. 570/1982)

Abs. 1 Z 8: ab 1. 1. 1977 (Abschn. I, Art. II, Z 2, BGBl.

Nr. 320/1977)

Abs. 1 Z 9: ab 1. 1. 1971 (Art. III Abs. 1, BGBl.

Nr. 172/1971)

Abs. 1 Z 10: ab 1. 1. 1977 (Abschn. I, Art. II, Z 2, BGBl.

Nr. 320/1977)

Abs. 1 Z 11: ab 1. 1. 1971 (Art. II Abs. 2, BGBl.

Nr. 276/1971)

Abs. 1 Z 12: ab 1. 1. 1971 (Art. III Abs. 1, BGBl.

Nr. 172/1971)

Abs. 2: ab 1. 1. 1983 (Abschn. XI, Art. II, BGBl.

Nr. 570/1982)

ZWEITER ABSCHNITT.

Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen.

A. Sonstiges Vermögen.

§ 69. Begriff und Umfang des sonstigen Vermögens.

(1) Als sonstiges Vermögen kommen, soweit die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, alle Wirtschaftsgüter in Betracht, insbesondere:

1.

a) Verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art, soweit sie nicht unter lit. b und c fallen;

b)

Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben und sonstige laufende Guthaben, inländische und ausländische Zahlungsmittel;

c)

Aktien oder Anteilscheine, Geschäftsanteile, andere Gesellschaftseinlagen, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften und Genußscheine; Genußscheine und junge Aktien im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 8 des Einkommensteuergesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung gehören, solange sie bei einer inländischen Bank hinterlegt sind, nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert insgesamt 200 000 S übersteigt;

d)

(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt VII Art I Z 2 lit. b BG BGBl. Nr. 312/1987)

2.

der Kapitalwert von Nießbrauchrechten und von Rechten auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen;

3.

der Kapitalwert des Rechtes auf den Bauzins;

4.

Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. April 1936, BGBl. Nr. 111, Erfindungen im Sinne des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte. Die angeführten Wirtschaftsgüter gehören nicht zum sonstigen Vermögen, wenn sie bei unbeschränkter Vermögensteuerpflicht dem Urheber (Erfinder) und im Falle des Todes des Urhebers (Erfinders) seinen Kindern oder seinem Ehegatten zustehen;

5.

noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen. Nicht zum sonstigen Vermögen gehören jedoch

a)

Rentenversicherungen, die mit Rücksicht auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis abgeschlossen worden sind;

b)

Rentenversicherungen, bei denen die Ansprüche erst fällig werden, wenn der Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig geworden ist.

6.

der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes;

7.

Wirtschaftsgüter, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem gewerblichen Betrieb zu dienen bestimmt sind, tatsächlich an dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt aber einem derartigen Betrieb des Eigentümers nicht dienen;

8.

Kraftfahrzeuge und Anhänger, Luftfahrzeuge, Motor- und Segelboote, Motor- und Segeljachten;

9.

Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;

10.

Gegenstände aus edlem Metall, Schmuckgegenstände und solche Luxusgegenstände, die nicht zur Ausstattung der Wohnung des Steuerpflichtigen gehören, wenn ihr gemeiner Wert insgesamt 150 000 S übersteigt.

11.

Kunstgegenstände und Sammlungen. Nicht zum sonstigen Vermögen gehören, auch soweit sie unter Z 10 fallen,

a)

Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf den Wert, wenn sie von österreichischen Künstlern geschaffen sind, die noch leben oder seit nicht mehr als 15 Jahren verstorben sind,

b)

die übrigen Kunstgegenstände und Sammlungen, insoweit ihr gemeiner Wert 300.000 S nicht übersteigt.

12.

(Anm.: Entfallen durch Art. I Z 31 BG BGBl. Nr. 172/1971)

(2) Auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen inländischer Schuldner, natürlichen Personen gehörende auf Schilling lautende Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b und die im Abs. 1 Z 5 erster Satz angeführten Versicherungsansprüche gehören nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert insgesamt 250 000 S übersteigt.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)

Abs. 1 Z 1 lit. a, b: ab 1. 1. 1983 (Abschn. XI, Art. II, BGBl.

Nr. 570/1982)

Abs. 1 Z 1 lit. c: ab 1. 1. 1989 (Abschn. I, Art. III,

BGBl. Nr. 402/1988)

Abs. 1 Z 1 lit. d: ab 1. 1. 1988 (Abschn. VII, Art. II, Z 2

BGBl. Nr. 312/1987)

Abs. 1 Z 2: ab 1. 1. 1983 (Abschn. XI, Art. II, BGBl.

Nr. 570/1982)

Abs. 1 Z 3 bis 4: ab 1. 1. 1971 (Art. III Abs. 1, BGBl.

Nr. 172/1971)

Abs. 1 Z 5: ab 1. 1. 1983 (Abschn. XI, Art. II, BGBl.

Nr. 570/1982)

Abs. 1 Z 6: ab 1. 1. 1971 (Art. III Abs. 1, BGBl.

Nr. 172/1971)

Abs. 1 Z 7: ab 1. 1. 1983 (Abschn. XI, Art. II, BGBl.

Nr. 570/1982)

Abs. 1 Z 8: ab 1. 1. 1977 (Abschn. I, Art. II, Z 2, BGBl.

Nr. 320/1977)

Abs. 1 Z 9: ab 1. 1. 1971 (Art. III Abs. 1, BGBl.

Nr. 172/1971)

Abs. 1 Z 10: ab 1. 1. 1977 (Abschn. I, Art. II, Z 2, BGBl.

Nr. 320/1977)

Abs. 1 Z 11: ab 1. 1. 1971 (Art. II Abs. 2, BGBl.

Nr. 276/1971)

Abs. 1 Z 12: ab 1. 1. 1971 (Art. III Abs. 1, BGBl.

Nr. 172/1971)

Abs. 2: ab 1. 1. 1983 (Abschn. XI, Art. II, BGBl.

Nr. 570/1982)

ab 1. 1. 1989 (Abschn. I, Art. III, BGBl.

Nr. 402/1988)

ZWEITER ABSCHNITT.

Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen.

A. Sonstiges Vermögen.

§ 69. Begriff und Umfang des sonstigen Vermögens.

(1) Als sonstiges Vermögen kommen, soweit die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, alle Wirtschaftsgüter in Betracht, insbesondere:

1.

a) Verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art, soweit sie nicht unter lit. b und c fallen;

b)

Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben und sonstige laufende Guthaben, inländische und ausländische Zahlungsmittel;

c)

Aktien oder Anteilscheine, Geschäftsanteile, andere Gesellschaftseinlagen, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften und Genußscheine; Genußscheine im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes und junge Aktien im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, solange sie bei einer inländischen Bank hinterlegt sind, nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert insgesamt 200 000 S übersteigt.

d)

(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt VII Art I Z 2 lit. b BG BGBl. Nr. 312/1987)

2.

der Kapitalwert von Nießbrauchrechten und von Rechten auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen;

3.

der Kapitalwert des Rechtes auf den Bauzins;

4.

Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. April 1936, BGBl. Nr. 111, Erfindungen im Sinne des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte. Die angeführten Wirtschaftsgüter gehören nicht zum sonstigen Vermögen, wenn sie bei unbeschränkter Vermögensteuerpflicht dem Urheber (Erfinder) und im Falle des Todes des Urhebers (Erfinders) seinen Kindern oder seinem Ehegatten zustehen;

5.

noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen. Nicht zum sonstigen Vermögen gehören jedoch

a)

Rentenversicherungen, die mit Rücksicht auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis abgeschlossen worden sind;

b)

Rentenversicherungen, bei denen die Ansprüche erst fällig werden, wenn der Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig geworden ist.

6.

der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes;

7.

Wirtschaftsgüter, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem gewerblichen Betrieb zu dienen bestimmt sind, tatsächlich an dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt aber einem derartigen Betrieb des Eigentümers nicht dienen;

8.

Kraftfahrzeuge und Anhänger, Luftfahrzeuge, Motor- und Segelboote, Motor- und Segeljachten;

9.

Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;

10.

Gegenstände aus edlem Metall, Schmuckgegenstände und solche Luxusgegenstände, die nicht zur Ausstattung der Wohnung des Steuerpflichtigen gehören, wenn ihr gemeiner Wert insgesamt 150 000 S übersteigt.

11.

Kunstgegenstände und Sammlungen. Nicht zum sonstigen Vermögen gehören, auch soweit sie unter Z 10 fallen,

a)

Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf den Wert, wenn sie von österreichischen Künstlern geschaffen sind, die noch leben oder seit nicht mehr als 15 Jahren verstorben sind,

b)

die übrigen Kunstgegenstände und Sammlungen, insoweit ihr gemeiner Wert 300.000 S nicht übersteigt.

12.

(Anm.: Entfallen durch Art. I Z 31 BG BGBl. Nr. 172/1971)

(2) Auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen inländischer Schuldner, natürlichen Personen gehörende auf Schilling lautende Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b und die im Abs. 1 Z 5 erster Satz angeführten Versicherungsansprüche gehören nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert insgesamt 300 000 S übersteigt. Nicht auf Schilling lautende Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b, die in Zollausschlußgebieten (§ 1 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) gehalten werden, sind den auf Schilling lautenden gleichgestellt, wenn sie natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Zollausschlußgebiet gehören und auf die in diesem Zollausschlußgebiet geltende Währung lauten.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1993 (Art. II Z 4, BGBl. Nr. 12/1993)

ZWEITER ABSCHNITT.

Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen.

A. Sonstiges Vermögen.

§ 69. Begriff und Umfang des sonstigen Vermögens.

(1) Als sonstiges Vermögen kommen, soweit die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, alle Wirtschaftsgüter in Betracht, insbesondere:

1.

a) Verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art, soweit sie nicht unter lit. b und c fallen;

b)

Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben und sonstige laufende Guthaben, inländische und ausländische Zahlungsmittel;

c)

Aktien oder Anteilscheine, Geschäftsanteile, andere Gesellschaftseinlagen, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften und Genußscheine; Genußscheine im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes und junge Aktien im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, solange sie bei einer inländischen Bank hinterlegt sind, nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert insgesamt 200 000 S übersteigt.

d)

Wirtschaftsgüter im Sinne der lit. a bis c gehören nicht zum sonstigen Vermögen, soweit deren Erträge der Steuerabgeltung gemäß § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen;

2.

der Kapitalwert von Nießbrauchrechten und von Rechten auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen;

3.

der Kapitalwert des Rechtes auf den Bauzins;

4.

Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. April 1936, BGBl. Nr. 111, Erfindungen im Sinne des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte. Die angeführten Wirtschaftsgüter gehören nicht zum sonstigen Vermögen, wenn sie bei unbeschränkter Vermögensteuerpflicht dem Urheber (Erfinder) und im Falle des Todes des Urhebers (Erfinders) seinen Kindern oder seinem Ehegatten zustehen;

5.

noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen. Nicht zum sonstigen Vermögen gehören jedoch

a)

Rentenversicherungen, die mit Rücksicht auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis abgeschlossen worden sind;

b)

Rentenversicherungen, bei denen die Ansprüche erst fällig werden, wenn der Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig geworden ist.

6.

der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes;

7.

Wirtschaftsgüter, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem gewerblichen Betrieb zu dienen bestimmt sind, tatsächlich an dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt aber einem derartigen Betrieb des Eigentümers nicht dienen;

8.

Kraftfahrzeuge und Anhänger, Luftfahrzeuge, Motor- und Segelboote, Motor- und Segeljachten;

9.

Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;

10.

Gegenstände aus edlem Metall, Schmuckgegenstände und solche Luxusgegenstände, die nicht zur Ausstattung der Wohnung des Steuerpflichtigen gehören, wenn ihr gemeiner Wert insgesamt 150 000 S übersteigt.

11.

Kunstgegenstände und Sammlungen. Nicht zum sonstigen Vermögen gehören, auch soweit sie unter Z 10 fallen,

a)

Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf den Wert, wenn sie von österreichischen Künstlern geschaffen sind, die noch leben oder seit nicht mehr als 15 Jahren verstorben sind,

b)

die übrigen Kunstgegenstände und Sammlungen, insoweit ihr gemeiner Wert 300.000 S nicht übersteigt.

12.

(Anm.: Entfallen durch Art. I Z 31 BG BGBl. Nr. 172/1971)

(2) Auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen inländischer Schuldner, natürlichen Personen gehörende auf Schilling lautende Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b und die im Abs. 1 Z 5 erster Satz angeführten Versicherungsansprüche gehören nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert insgesamt 300 000 S übersteigt. Nicht auf Schilling lautende Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b, die in Zollausschlußgebieten (§ 1 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) gehalten werden, sind den auf Schilling lautenden gleichgestellt, wenn sie natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Zollausschlußgebiet gehören und auf die in diesem Zollausschlußgebiet geltende Währung lauten.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1993 (Art. II Z 4, BGBl. Nr. 12/1993)

ZWEITER ABSCHNITT.

Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen.

A. Sonstiges Vermögen.

§ 69. Begriff und Umfang des sonstigen Vermögens.

(1) Als sonstiges Vermögen kommen, soweit die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, alle Wirtschaftsgüter in Betracht, insbesondere:

1.

a) Verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art, soweit sie nicht unter lit. b und c fallen;

b)

Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben und sonstige laufende Guthaben, inländische und ausländische Zahlungsmittel;

c)

Aktien oder Anteilscheine, Geschäftsanteile, andere Gesellschaftseinlagen, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften und Genußscheine; Genußscheine im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes und junge Aktien im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, solange sie bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt sind, nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert insgesamt 200 000 S übersteigt.

d)

Wirtschaftsgüter im Sinne der lit. a bis c gehören nicht zum sonstigen Vermögen, soweit deren Erträge der Steuerabgeltung gemäß § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen;

2.

der Kapitalwert von Nießbrauchrechten und von Rechten auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen;

3.

der Kapitalwert des Rechtes auf den Bauzins;

4.

Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. April 1936, BGBl. Nr. 111, Erfindungen im Sinne des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte. Die angeführten Wirtschaftsgüter gehören nicht zum sonstigen Vermögen, wenn sie bei unbeschränkter Vermögensteuerpflicht dem Urheber (Erfinder) und im Falle des Todes des Urhebers (Erfinders) seinen Kindern oder seinem Ehegatten zustehen;

5.

noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen. Nicht zum sonstigen Vermögen gehören jedoch

a)

Rentenversicherungen, die mit Rücksicht auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis abgeschlossen worden sind;

b)

Rentenversicherungen, bei denen die Ansprüche erst fällig werden, wenn der Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig geworden ist.

6.

der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes;

7.

Wirtschaftsgüter, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem gewerblichen Betrieb zu dienen bestimmt sind, tatsächlich an dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt aber einem derartigen Betrieb des Eigentümers nicht dienen;

8.

Kraftfahrzeuge und Anhänger, Luftfahrzeuge, Motor- und Segelboote, Motor- und Segeljachten;

9.

Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;

10.

Gegenstände aus edlem Metall, Schmuckgegenstände und solche Luxusgegenstände, die nicht zur Ausstattung der Wohnung des Steuerpflichtigen gehören, wenn ihr gemeiner Wert insgesamt 150 000 S übersteigt.

11.

Kunstgegenstände und Sammlungen. Nicht zum sonstigen Vermögen gehören, auch soweit sie unter Z 10 fallen,

a)

Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf den Wert, wenn sie von österreichischen Künstlern geschaffen sind, die noch leben oder seit nicht mehr als 15 Jahren verstorben sind,

b)

die übrigen Kunstgegenstände und Sammlungen, insoweit ihr gemeiner Wert 300.000 S nicht übersteigt.

12.

(Anm.: Entfallen durch Art. I Z 31 BG BGBl. Nr. 172/1971)

(2) Auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen inländischer Schuldner, natürlichen Personen gehörende auf Schilling lautende Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b und die im Abs. 1 Z 5 erster Satz angeführten Versicherungsansprüche gehören nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert insgesamt 300 000 S übersteigt. Nicht auf Schilling lautende Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b, die in Zollausschlußgebieten (§ 1 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) gehalten werden, sind den auf Schilling lautenden gleichgestellt, wenn sie natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Zollausschlußgebiet gehören und auf die in diesem Zollausschlußgebiet geltende Währung lauten.

Bezugszeitraum:

Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 10, Z 11 lit. b, Abs. 2

ab 1. 1. 2002

§ 86 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 59/2001

ZWEITER ABSCHNITT.

Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen.

A. Sonstiges Vermögen.

§ 69. Begriff und Umfang des sonstigen Vermögens.

(1) Als sonstiges Vermögen kommen, soweit die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, alle Wirtschaftsgüter in Betracht, insbesondere:

1.

a) Verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art, soweit sie nicht unter lit. b und c fallen;

b)

Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben und sonstige laufende Guthaben, inländische und ausländische Zahlungsmittel;

c)

Aktien oder Anteilscheine, Geschäftsanteile, andere Gesellschaftseinlagen, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften und Genußscheine; Genußscheine im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes und junge Aktien im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, solange sie bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt sind, nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert insgesamt 14 500 Euro übersteigt.

d)

Wirtschaftsgüter im Sinne der lit. a bis c gehören nicht zum sonstigen Vermögen, soweit deren Erträge der Steuerabgeltung gemäß § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen;

2.

der Kapitalwert von Nießbrauchrechten und von Rechten auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen;

3.

der Kapitalwert des Rechtes auf den Bauzins;

4.

Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. April 1936, BGBl. Nr. 111, Erfindungen im Sinne des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte. Die angeführten Wirtschaftsgüter gehören nicht zum sonstigen Vermögen, wenn sie bei unbeschränkter Vermögensteuerpflicht dem Urheber (Erfinder) und im Falle des Todes des Urhebers (Erfinders) seinen Kindern oder seinem Ehegatten zustehen;

5.

noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen. Nicht zum sonstigen Vermögen gehören jedoch

a)

Rentenversicherungen, die mit Rücksicht auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis abgeschlossen worden sind;

b)

Rentenversicherungen, bei denen die Ansprüche erst fällig werden, wenn der Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig geworden ist.

6.

der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes;

7.

Wirtschaftsgüter, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem gewerblichen Betrieb zu dienen bestimmt sind, tatsächlich an dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt aber einem derartigen Betrieb des Eigentümers nicht dienen;

8.

Kraftfahrzeuge und Anhänger, Luftfahrzeuge, Motor- und Segelboote, Motor- und Segeljachten;

9.

Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;

10.

Gegenstände aus edlem Metall, Schmuckgegenstände und solche Luxusgegenstände, die nicht zur Ausstattung der Wohnung des Steuerpflichtigen gehören, wenn ihr gemeiner Wert insgesamt 10 900 Euro übersteigt.

11.

Kunstgegenstände und Sammlungen. Nicht zum sonstigen Vermögen gehören, auch soweit sie unter Z 10 fallen,

a)

Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf den Wert, wenn sie von österreichischen Künstlern geschaffen sind, die noch leben oder seit nicht mehr als 15 Jahren verstorben sind,

b)

die übrigen Kunstgegenstände und Sammlungen, insoweit ihr gemeiner Wert 21 800 Euro nicht übersteigt.

12.

(Anm.: Entfallen durch Art. I Z 31 BG BGBl. Nr. 172/1971)

(2) Auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen inländischer Schuldner, natürlichen Personen gehörende auf Euro lautende Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b und die im Abs. 1 Z 5 erster Satz angeführten Versicherungsansprüche gehören nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert insgesamt 21 800 Euro übersteigt.

Abkürzung

BewG 1955

ZWEITER ABSCHNITT.

Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen.

A. Sonstiges Vermögen.

§ 69. Begriff und Umfang des sonstigen Vermögens.

(1) Als sonstiges Vermögen kommen, soweit die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, alle Wirtschaftsgüter in Betracht, insbesondere:

1.

a) Verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art, soweit sie nicht unter lit. b und c fallen;

b)

Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben und sonstige laufende Guthaben, inländische und ausländische Zahlungsmittel;

c)

Aktien oder Anteilscheine, Geschäftsanteile, andere Gesellschaftseinlagen, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften und Genußscheine; Genußscheine im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes und junge Aktien im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, solange sie bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt sind, nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert insgesamt 14 500 Euro übersteigt.

d)

Wirtschaftsgüter im Sinne der lit. a bis c gehören nicht zum sonstigen Vermögen, soweit deren Erträge der Steuerabgeltung gemäß § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen;

2.

der Kapitalwert von Nießbrauchrechten und von Rechten auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen;

3.

der Kapitalwert des Rechtes auf den Bauzins;

4.

Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. April 1936, BGBl. Nr. 111, Erfindungen im Sinne des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte. Die angeführten Wirtschaftsgüter gehören nicht zum sonstigen Vermögen, wenn sie bei unbeschränkter Vermögensteuerpflicht dem Urheber (Erfinder) und im Falle des Todes des Urhebers (Erfinders) seinen Kindern oder seinem Ehegatten oder eingetragenem Partner zustehen;

5.

noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen. Nicht zum sonstigen Vermögen gehören jedoch

a)

Rentenversicherungen, die mit Rücksicht auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis abgeschlossen worden sind;

b)

Rentenversicherungen, bei denen die Ansprüche erst fällig werden, wenn der Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig geworden ist.

Versicherungen bei solchen Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, gehören nur dann nicht zum sonstigen Vermögen, wenn den Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist;

6.

der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes;

7.

Wirtschaftsgüter, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem gewerblichen Betrieb zu dienen bestimmt sind, tatsächlich an dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt aber einem derartigen Betrieb des Eigentümers nicht dienen;

8.

Kraftfahrzeuge und Anhänger, Luftfahrzeuge, Motor- und Segelboote, Motor- und Segeljachten;

9.

Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;

10.

Gegenstände aus edlem Metall, Schmuckgegenstände und solche Luxusgegenstände, die nicht zur Ausstattung der Wohnung des Steuerpflichtigen gehören, wenn ihr gemeiner Wert insgesamt 10 900 Euro übersteigt.

11.

Kunstgegenstände und Sammlungen. Nicht zum sonstigen Vermögen gehören, auch soweit sie unter Z 10 fallen,

a)

Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf den Wert, wenn sie von österreichischen Künstlern geschaffen sind, die noch leben oder seit nicht mehr als 15 Jahren verstorben sind,

b)

die übrigen Kunstgegenstände und Sammlungen, insoweit ihr gemeiner Wert 21 800 Euro nicht übersteigt.

(Anm.: Z 12 Entfallen durch Art. I Z 31 BG BGBl. Nr. 172/1971)

(2) Auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen inländischer Schuldner, natürlichen Personen gehörende auf Euro lautende Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b und die im Abs. 1 Z 5 erster Satz angeführten Versicherungsansprüche gehören nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert insgesamt 21 800 Euro übersteigt.

Abkürzung

BewG 1955

Bezugszeitraum: ab 1.1.1971 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 172/1971)

Z 10: ab 1.1.1986 (Abschn. III Art. II Z 4, BGBl. Nr. 327/1986)

Z 11: ab 1.1.1972 (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 447/1972)

§ 70. Nicht zum sonstigen Vermögen gehörige Wirtschaftsgüter

Zum sonstigen Vermögen gehören nicht:

1.

Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, die auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis zurückzuführen sind;

2.

Leistungsansprüche jeder Art aus der innerstaatlichen oder einer fremdstaatlichen Sozialversicherung sowie Ansprüche aus einer auf Vertrag beruhenden Kranken- oder Unfallversicherung;

3.

Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden;

4.

Ansprüche auf Renten aus Rentenversicherungen, wenn der Versicherungsnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist;

5.

Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge, ohne Rücksicht darauf, ob diese laufend oder in Form von Kapitalabfindungen gewährt werden;

6.

Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der freien Berufe;

7.

Ansprüche auf Renten,

a)

die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen,

b)

die dem Steuerpflichtigen als Entschädigung für den durch Körperverletzung oder Krankheit herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit zustehen. Das gleiche gilt für Ansprüche auf Renten, die den Angehörigen einer in dieser Weise geschädigten Person auf Grund der Schädigung zustehen;

8.

Ansprüche auf eine Kapitalabfindung, die dem Berechtigten an Stelle einer in Z 3, 4, 6 und 7 bezeichneten Rente zusteht;

9.

Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit sie nicht im § 69 besonders als zum sonstigen Vermögen gehörig bezeichnet sind.

10.

Wirtschaftsgüter, die gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 bis 6 als nicht zum Betriebsvermögen gehörend bezeichnet sind.

11.

Ansprüche auf Leistungen aus land- und forstwirtschaftlichen Ausgedingsverträgen sowie Ansprüche auf diesbezügliche Kapitalabfindungen.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1969 (Art. III Abs. 4, BGBl. Nr. 172/1971)

Abs. 1 und 3: ab 1. 1. 1987 (Abschn. VII, Art. II, Z 1 BGBl.

Nr. 312/1987)

§ 71. Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen

(1) Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften und Kapitalanlagefonds sowie von Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, ist der 31. Dezember des Jahres, das dem für die Hauptveranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt vorangeht.

(2) Der sich aus Abs. 1 ergebende Stichtag gilt auch für Neuveranlagungen und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer auf einen anderen Zeitpunkt. Werden nach dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt Schuldverschreibungen und bei Neugründung von Kapitalgesellschaften und Kapitalanlagefonds Anteile ausgegeben, so ist für deren Bewertung bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer Stichtag der der Ausgabe folgende 31. Dezember. Findet nach dem gemäß Abs. 1 maßgebenden Stichtag bei einer Kapitalgesellschaft eine Kapitalerhöhung oder eine Kapitalherabsetzung statt oder werden neue Anteile an einem Kapitalanlagefonds ausgegeben, so ist bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer der der Ausgabe oder der Einziehung der Anteile folgende 31. Dezember Stichtag für die Bewertung aller Anteile und Genußscheine an dieser Kapitalgesellschaft oder an diesem Kapitalanlagefonds.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Ausgabe von Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1972 (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 447/1972)

Abs. 2: ab 1. 1. 1987 (Abschn. VII, Art. II, Z 1 BGBl.

Nr. 312/1987)

§ 72. Bewertung von Wertpapieren und Anteilen; Steuerkurswerte.

(1) Für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften sind die §§ 13 und 14 maßgebend.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind für inländische Wertpapiere (Schuldverschreibungen, Optionsscheine, Aktien, Genußscheine, Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, Zertifikate über Anteile an inländischen Kapitalanlagefonds) nach Maßgabe der §§ 73 und 74 besondere Werte festzusetzen (Steuerkurswerte). § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)

Abs. 1: ab 1. 1. 1972 (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 447/1972)

§ 73. Voraussetzungen für die Festsetzung von Steuerkurswerten

bei Anteilen usw.

(1) Für die im § 72 Abs. 2 angeführten Wertpapiere sind Steuerkurswerte nur dann festzusetzen, wenn sie am maßgebenden Stichtag (§ 71) oder innerhalb eines halben Jahres vor diesem Stichtag an der Wiener Börse tatsächlich umgesetzt worden sind.

(2) Für die Fälle, in denen für eine Gattung von Aktien eines Unternehmens ein Steuerkurswert nach Abs. 1 festgesetzt ist, kann das Bundesministerium für Finanzen Bestimmungen über die Bewertung anderer Aktiengattungen desselben Unternehmens treffen, in denen an dem maßgebenden Stichtag oder innerhalb des nach Abs. 1 maßgebenden Zeitraumes ein Umsatz nicht stattgefunden hat. Das gleiche gilt für sonstige Anteile und Genußscheine eines Unternehmens.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1972 (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 447/1972)

Abs. 1 Z 1: ab 1. 1. 1977 (Abschn. I, Art. II, Z 2, BGBl.

Nr. 320/1977)

Abs. 1 Z 3: ab 1. 1. 1987 (Abschn. VII, Art. II, Z 1 BGBl.

Nr. 312/1987)

Abs. 1 Z 5: ab 1. 1. 1983 (§ 24 Abs. 2, BGBl. Nr. 111/1982)

§ 74. Verfahren bei der Festsetzung von Steuerkurswerten

(1) Die Wiener Börsenkammer hat dem Bundesministerium für Finanzen für die zum Börsehandel zugelassenen, im § 72 Abs. 2 angeführten Wertpapiere den Kurswert des Stichtages (§ 71), soweit er durch tatsächliche Umsätze zustandegekommen ist oder, wenn an diesem Stichtag kein Umsatz erfolgte, den letztvorangegangenen Kurswert bis zu einem halben Jahr vor dem Stichtag, dem tatsächliche Umsätze zugrunde liegen, bekanntzugeben. Auf Grund der von der Wiener Börsekammer bekanntgegebenen Kurswerte hat das Bundesministerium für Finanzen die Steuerkurswerte in folgender Weise zu ermitteln:

1.

bei inländischen Schuldverschreibungen mit Ausnahme der Wandelschuldverschreibungen ist der Kurswert maßgebend. Weicht dieser Kurswert um nicht mehr als 10 v. H. vom Nennwert ab, so ist für auf Schilling lautende Wertpapiere der Steuerkurswert mit 95 v. H. des Nennwertes anzusetzen; bei Optionsscheinen ist der Kurswert maßgebend,

2.

bei inländischen Wandelschuldverschreibungen ist der Kurswert maßgebend; soweit dieser über dem Nennwert liegt, ist der Differenzbetrag um 20 v. H. zu kürzen,

3.

bei inländischen Aktien, bei Genußscheinen sowie bei Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Kurswert um 20 vH zu kürzen,

4.

bei Anteilen an inländischen Kapitalanlagefonds ist, soweit sich der Fonds aus inländischen Wertpapieren zusammensetzt, der Wert des Kapitalanlagefonds auf Grund der Bestimmungen der Ziffern 1 bis 3 zu ermitteln. Ausländische Wertpapiere, die sich im Fondsvermögen befinden, sind nach den §§ 13 und 14 zu bewerten, Guthaben und Bargeld sind mit dem Nennwert anzusetzen. Der Wert je Anteil ergibt sich aus der Teilung des nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Wertes des Kapitalanlagefonds durch die Anzahl der Anteile.

5.

Bei Genußscheinen gemäß § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes ist der Kurswert um 20 vH zu kürzen.

(2) Die gemäß Abs. 1 ermittelten Werte hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung als Steuerkurswerte festzusetzen. Die Verordnung ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1972 (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 447/1972)

Abs. 1: ab 1. 1. 1983 (Abschn. XI, Art. II, BGBl.

Nr. 570/1982)

Abs. 4: ab 1. 1. 1987 (Abschn. VII, Art. II, Z 1 BGBl.

Nr. 312/1987)

§ 75. Einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinen Wertes von inländischen Anteilen und Genußscheinen

(1) Der gemeine Wert für inländische Aktien, für Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für inländische Genußscheine kann einheitlich und gesondert festgestellt werden, wenn für diese Anteile oder Genußscheine keine Steuerkurswerte festgesetzt worden sind und die Anteile oder Genußscheine im Inland auch keinen Kurswert haben. Für die einheitliche und gesonderte Feststellung ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt.

(2) Der Bescheid über die getroffene Feststellung ist zu richten:

1.

an die Gesellschaft, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt.

2.

An diejenigen inländischen Inhaber der Anteile oder Genußscheine, die einen Antrag auf Feststellung gestellt haben. Ein solcher Antrag kann nur innerhalb der Frist gestellt werden, die das Bundesministerium für Finanzen allgemein für die Abgabe der Vermögenserklärung bestimmt.

(3) Der einheitliche Feststellungsbescheid und die dazu ergehenden Rechtsmittelentscheidungen wirken für und gegen alle Personen, die Inhaber der Anteile oder Genußscheine sind, auch soweit der Feststellungsbescheid oder die Rechtsmittelentscheidung nicht an sie gerichtet ist.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1972 (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 447/1972)

§ 75a.

(Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 15 BG BGBl. Nr. 447/1972)

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)

Abs. 3: ab 1. 1. 1977 (Abschn. I Art. II, BGBl. Nr. 320/1977)

Abs. 3 Satz 3 und 4: ab 1. 1. 1984 (Abschn. IV, Art. II, BGBl.

Nr. 587/1983)

Abs. 5: ab 1. 1. 1983 (§ 24 Abs. 2, BGBl. Nr. 111/1982)

B. Gesamtvermögen.

§ 76. Ermittlung des Gesamtvermögens.

(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Vermögensteuergesetzes wird der Wert des gesamten Vermögens (Gesamtvermögen) ermittelt.

(2) Zum Gesamtvermögen gehören nicht die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind.

(3) Bei der Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens sind die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen ist, mit dem festgestellten Einheitswert anzusetzen, wobei die Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe um die gemäß § 31a festgestellten Pächteranteile zu vermindern sind. Die Einheitswerte bzw. Einheitswertanteile von Einfamilienhäusern im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 4 sind um einen Betrag von höchstens 100 000 S bzw. um den dem Anteil entsprechenden Teilbetrag von 100 000 S zu kürzen. Einheitswerte bzw. Einheitswertanteile von wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens sind mit 90 vH anzusetzen. Negative Einheitswerte bzw. Einheitswertanteile bleiben unberührt.

(4) Kunstgegenstände und Sammlungen sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens nur mit 20 von Hundert des an sich maßgebenden Wertes anzusetzen, wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht werden.

(5) Nach dem 28. Feber 1982 erworbene Beteiligungen an gewerblichen Betrieben im Sinne des § 57 Abs. 1, die den Sektionen Gewerbe oder Industrie der Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehören, welche von einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes für den Beteiligten im Treuhandeigentum gehalten werden, sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens des Beteiligten um einen Betrag von höchstens 500 000 S zu kürzen.

Voraussetzungen für die Begünstigung sind:

1.

Die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Geldmittel müssen dem Betrieb zusätzlich zugeflossen sein.

2.

Der Erwerber der Beteiligung und die mit ihm gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192, zusammen zu veranlagenden Personen dürfen insgesamt nur zu weniger als 25 vH an dem Betrieb beteiligt sein.

Bezugszeitraum: vgl. Abschn. V Art. II Z 2, BGBl. Nr. 660/1989

B. Gesamtvermögen.

§ 76. Ermittlung des Gesamtvermögens.

(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Vermögensteuergesetzes wird der Wert des gesamten Vermögens (Gesamtvermögen) ermittelt.

(2) Zum Gesamtvermögen gehören nicht die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind.

(3) Bei der Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens sind die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen ist, mit dem festgestellten Einheitswert anzusetzen, wobei die Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe um die gemäß § 31a festgestellten Pächteranteile zu vermindern sind. Die Einheitswerte bzw. Einheitswertanteile von Einfamilienhäusern im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 4 sind um einen Betrag von höchstens 100 000 S bzw. um den dem Anteil entsprechenden Teilbetrag von 100 000 S zu kürzen. Einheitswerte bzw. Einheitswertanteile von wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens sind mit 90 vH anzusetzen. Negative Einheitswerte bzw. Einheitswertanteile bleiben unberührt.

(4) Kunstgegenstände und Sammlungen, die in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht werden, sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens

1.

nur mit 20 vH des an sich maßgebenden Wertes anzusetzen;

2.

nicht anzusetzen, wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anerkennt, daß deren Erhaltung im Inland wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Wissenschaft, Geschichte oder Kultur von öffentlichem Interesse ist.

(5) Nach dem 28. Feber 1982 erworbene Beteiligungen an gewerblichen Betrieben im Sinne des § 57 Abs. 1, die den Sektionen Gewerbe oder Industrie der Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehören, welche von einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes für den Beteiligten im Treuhandeigentum gehalten werden, sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens des Beteiligten um einen Betrag von höchstens 500 000 S zu kürzen.

Voraussetzungen für die Begünstigung sind:

1.

Die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Geldmittel müssen dem Betrieb zusätzlich zugeflossen sein.

2.

Der Erwerber der Beteiligung und die mit ihm gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192, zusammen zu veranlagenden Personen dürfen insgesamt nur zu weniger als 25 vH an dem Betrieb beteiligt sein.

Abkürzung

BewG 1955

Bezugszeitraum: ab 1.1.1994

Art. XI Z 10 und 11, BGBl. Nr. 818/1993

B. Gesamtvermögen.

§ 76. Ermittlung des Gesamtvermögens.

§ 76. (1) Das Gesamtvermögen wird aus dem Rohvermögen abzüglich der Schulden und sonstigen Abzüge gemäß § 77 ermittelt. Das Rohvermögen ist der Gesamtbetrag der Werte aller Wirtschaftsgüter der einzelnen Vermögensarten (§ 18).

(2) Bei der Ermittlung des Rohvermögens sind Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen ist, mit dem Einheitswert, andere Wirtschaftsgüter mit dem nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu ermittelnden Wert anzusetzen.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)

Abs. 1 Z 2: ab 1. 1. 1983 (Abschn. XI, Art. II, BGBl.

Nr. 570/1982)

Abs. 2: ab 1. 1. 1977 (Abschn. I, Art. II, Z 2, BGBl.

Nr. 320/1977)

Abs. 3: ab 1. 1. 1972 (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 447/1972)

Abs. 4: ab 1. 1. 1977 (Abschn. I, Art. II, Z 2, BGBl.

Nr. 320/1977)

§ 77. Schulden und sonstige Abzüge.

(1) Zur Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens sind vom Rohvermögen abzuziehen:

1.

Schulden; die Bestimmungen des § 64 Abs. 2 gelten sinngemäß;

2.

der Wert von Leistungen der im § 69 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Art, die dem Steuerpflichtigen obliegen oder die auf einem gebundenen Vermögen ruhen;

3.

der Wert der Verpflichtung zur Zahlung des Bauzinses bei dem Bauberechtigten.

(2) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie mit einem gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die nicht zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören.

(3) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, die den in § 70 Z 11 angeführten Ansprüchen entsprechen.

(4) In den Fällen, in denen § 5 Abs. 3 des Vermögensteuergesetzes in geltender Fassung Anwendung findet, sind nur jene Schulden und Lasten abzugsfähig, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die der inländischen Besteuerung unterliegen.

Abkürzung

BewG 1955

Bezugszeitraum: ab 1.1.1993 (Art. II Z 4, BGBl. Nr. 12/1993)

§ 77. Schulden und sonstige Abzüge.

(1) Zur Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens sind vom Rohvermögen abzuziehen:

1.

Schulden; die Bestimmungen des § 64 Abs. 2 gelten sinngemäß;

2.

der Wert von Leistungen der im § 69 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Art, die dem Steuerpflichtigen obliegen oder die auf einem gebundenen Vermögen ruhen;

3.

der Wert der Verpflichtung zur Zahlung des Bauzinses bei dem Bauberechtigten.

(2) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie mit einem gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die nicht zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören. Es sind auch Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die gemäß § 69 Abs. 1 lit. d nicht zum sonstigen Vermögen gehören.

(3) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, die den in § 70 Z 11 angeführten Ansprüchen entsprechen.

(4) In den Fällen, in denen § 5 Abs. 3 des Vermögensteuergesetzes in geltender Fassung Anwendung findet, sind nur jene Schulden und Lasten abzugsfähig, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die der inländischen Besteuerung unterliegen.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)

Abs. 3: ab 1. 1. 1988 (Abschn. VII, Art. II, Z 2 BGBl.

Nr. 312/1987)

Abs. 4 bis 6: ab 1. 1. 1983 (Abschn. XI, Art. II, BGBl.

Nr. 570/1982)

§ 78. Zusammenrechnung.

(1) Das Vermögen von Ehegatten wird für die Ermittlung des Gesamtvermögens zusammengerechnet, wenn sie nach § 11 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu verlangen sind.

(2) Das Vermögen von Eltern wird mit dem Vermögen derjenigen Kinder zusammengerechnet, mit denen sie nach § 11 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu veranlagen sind.

(3) Die Freibeträge nach § 69 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 2 sind nach Maßgabe des dort aufgezählten Vermögens so oft zu gewähren, als Personen vorhanden sind, deren Vermögen gemäß Abs. 1 und 2 zusammenzurechnen ist.

(4) Im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1 oder Abs. 2 erhöhen sich der im § 69 Abs. 1 Z 11 angeführte Freibetrag sowie die in Z 10 angeführte Freigrenze auf den doppelten Betrag.

(5) Der Freibetrag nach § 76 Abs. 3 darf auch im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1 oder Abs. 2 den Betrag von 100 000 S nicht übersteigen.

(6) Der Freibetrag nach § 76 Abs. 5 darf auch im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1 oder Abs. 2 den Betrag von 500 000 S nicht übersteigen.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)

Abs. 2 Z 6: ab 1. 1. 1971 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 172/1971)

Abs. 3 erster Satz: ab 1. 1. 1963 (Art. III Abs. 1, BGBl.

Nr. 145/1963)

C. Inlandsvermögen.

§ 79.

(1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Vermögensteuergesetzes wird nur der Wert des Inlandsvermögens ermittelt.

(2) Zum Inlandsvermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen gehören:

1.

Das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;

2.

das inländische Grundvermögen;

3.

das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hiefür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;

4.

nicht unter Z 3 fallende gewerblich genutzte Urheberrechte, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind, mit Ausnahme von Urheberrechten an Werken der bildenden Kunst, des Schrifttums und der Tonkunst;

5.

Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Z 1, 2 und 4 fallen, und einem inländischen gewerblichen Betrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;

6.

Hypotheken und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, sowie Pfandbriefe;

7.

Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.

(3) Die Vorschriften im § 76 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch von den Vorschriften im § 77, jedoch mit der Einschränkung, daß nur die Schulden und Lasten abzuziehen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Inlandsvermögen stehen.

Abkürzung

BewG 1955

Bezugszeitraum: Abs. 1, 2 und 3

ab 1.1.1994

Art. XI Z 10 und 11, BGBl. Nr. 818/1993

C. Inlandsvermögen.

§ 79.

(1) Zum Inlandsvermögen gehören:

1.

Das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;

2.

das inländische Grundvermögen;

3.

das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hiefür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;

4.

nicht unter Z 3 fallende gewerblich genutzte Urheberrechte, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind, mit Ausnahme von Urheberrechten an Werken der bildenden Kunst, des Schrifttums und der Tonkunst;

5.

Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Z 1, 2 und 4 fallen, und einem inländischen gewerblichen Betrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;

6.

Hypotheken und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, sowie Pfandbriefe;

7.

Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.

(2) Die Vorschriften im § 76 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch von den Vorschriften im § 77, jedoch mit der Einschränkung, daß nur die Schulden und Lasten abzuziehen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Inlandsvermögen stehen.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)

DRITTER TEIL.

A. Sonstige Vorschriften.

§ 80. Erklärungs- und Anzeigepflicht.

(1) Die zur Feststellung der Einheitswerte erforderlichen Erklärungen sind von den Steuerpflichtigen bis zu den vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkten unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben. Unabhängig hievon hat jeder eine derartige Erklärung abzugeben, der vom Finanzamt hiezu besonders aufgefordert wird.

(2) Für die Hauptfeststellung der Einheitswerte können die Finanzämter und die sonstigen mit der Vorbereitung der Einheitsbewertung befaßten Behörden schon vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt von den Eigentümern von Grundbesitz Angaben und Erklärungen über die Bewertunsgrundlagen für ihren Grundbesitz abverlangen. Änderungen in den Bewertungsgrundlagen, die bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt eintreten, sind dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz gelegen ist, unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Erklärungen nach Abs. 1 und 2 gelten als Steuererklärungen im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze.

DRITTER TEIL.

A. Sonstige Vorschriften.

§ 80. Erklärungs- und Anzeigepflicht.

(1) Die zur Feststellung der Einheitswerte erforderlichen Erklärungen sind von den Steuerpflichtigen bis zu den vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkten unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben. Unabhängig hievon hat jeder eine derartige Erklärung abzugeben, der vom Finanzamt hiezu besonders aufgefordert wird.

(2) Für die Hauptfeststellung der Einheitswerte können die Finanzämter und die sonstigen mit der Vorbereitung der Einheitsbewertung befaßten Behörden schon vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt von den Eigentümern von Grundbesitz Angaben und Erklärungen über die Bewertunsgrundlagen für ihren Grundbesitz abverlangen. Änderungen in den Bewertungsgrundlagen, die bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt eintreten, sind dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz gelegen ist, unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Erklärungen nach Abs. 1 und 2 gelten als Steuererklärungen im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze.

(4) Die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben dem Lagefinanzamt nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen jene tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die auf die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes Einfluss haben (insbesondere Fertigstellung von Bauvorhaben, Pläne über Bauwerke, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne). In der Verordnung sind die zur Übermittlung verpflichteten Behörden zu bezeichnen sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Sachverhalte und Daten zu bestimmen, wobei eine Übermittlung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen werden kann. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Behörden einer bestimmten geeigneten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.

DRITTER TEIL.

A. Sonstige Vorschriften.

§ 80. Erklärungs- und Anzeigepflicht.

(1) Die zur Feststellung der Einheitswerte erforderlichen Erklärungen sind von den Steuerpflichtigen bis zu den vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkten unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben. Unabhängig hievon hat jeder eine derartige Erklärung abzugeben, der vom Finanzamt hiezu besonders aufgefordert wird.

(2) Für die Hauptfeststellung der Einheitswerte können die Finanzämter und die sonstigen mit der Vorbereitung der Einheitsbewertung befaßten Behörden schon vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt von den Eigentümern von Grundbesitz Angaben und Erklärungen über die Bewertunsgrundlagen für ihren Grundbesitz abverlangen. Änderungen in den Bewertungsgrundlagen, die bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt eintreten, sind dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz gelegen ist, unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Erklärungen nach Abs. 1 und 2 gelten als Steuererklärungen im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze.

(4) Die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben dem Lagefinanzamt nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen jene tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die auf die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes Einfluss haben (insbesondere Fertigstellung von Bauvorhaben, Pläne über Bauwerke, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne). In der Verordnung sind die zur Übermittlung verpflichteten Behörden zu bezeichnen sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Sachverhalte und Daten zu bestimmen, wobei eine Übermittlung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen werden kann. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Behörden einer bestimmten geeigneten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 158 BAO haben die Grundbuchsgerichte und das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen insbesondere nachstehende bewertungsrechtlich relevanten Daten den Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln:

1.

Die Grundbuchsgerichte haben nach grundbücherlicher Durchführung folgende für die Feststellung der Einheitswerte sowie der davon abgeleiteten Abgaben und Beiträge erforderlichen Daten jedes Grundbuchsbeschlusses, mit dem Zu- und Abschreibungen von Grundstücken oder Teilen von Grundstücken, die Eintragung des Eigentumsrechtes, die Eintragung oder Löschung des Baurechtes oder die Hinterlegung einer Urkunde über den Eigentumserwerb bewilligt oder angeordnet werden, zu übermitteln:

2.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat unbeschadet der §§ 46 und 57 Abs. 8 des Vermessungsgesetzes nach der Durchführung von Änderungen im Grenz- oder Grundsteuerkataster folgende Daten zu übermitteln:

DRITTER TEIL.

A. Sonstige Vorschriften.

§ 80. Erklärungs- und Anzeigepflicht.

(1) Die zur Feststellung der Einheitswerte erforderlichen Erklärungen sind von den Steuerpflichtigen bis zu den vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkten unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben. Unabhängig hievon hat jeder eine derartige Erklärung abzugeben, der vom Finanzamt hiezu besonders aufgefordert wird. Ebenso hat derjenige, dem eine wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist, eine Erklärung abzugeben, wenn Umstände vorliegen, die zu einer Fortschreibung (§ 21) oder Nachfeststellung (§ 22) führen und diese Umstände nicht gemäß Abs. 4 bis 6 dem Finanzamt mitgeteilt werden. § 133 Abs. 2 BAO gilt entsprechend.

(2) Für die Hauptfeststellung der Einheitswerte können die Finanzämter und die sonstigen mit der Vorbereitung der Einheitsbewertung befaßten Behörden schon vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt von den Eigentümern von Grundbesitz Angaben und Erklärungen über die Bewertunsgrundlagen für ihren Grundbesitz abverlangen. Änderungen in den Bewertungsgrundlagen, die bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt eintreten, sind dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz gelegen ist, unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Erklärungen nach Abs. 1 und 2 gelten als Steuererklärungen im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze.

(4) Die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben dem Lagefinanzamt nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen jene tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die auf die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes Einfluss haben (insbesondere Fertigstellung von Bauvorhaben, Pläne über Bauwerke, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne). In der Verordnung sind die zur Übermittlung verpflichteten Behörden zu bezeichnen sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Sachverhalte und Daten zu bestimmen, wobei eine Übermittlung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen werden kann. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Behörden einer bestimmten geeigneten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 158 BAO haben die Grundbuchsgerichte und das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen insbesondere nachstehende bewertungsrechtlich relevanten Daten den Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln:

1.

Die Grundbuchsgerichte haben nach grundbücherlicher Durchführung folgende für die Feststellung der Einheitswerte sowie der davon abgeleiteten Abgaben und Beiträge erforderlichen Daten jedes Grundbuchsbeschlusses, mit dem Zu- und Abschreibungen von Grundstücken oder Teilen von Grundstücken, die Eintragung des Eigentumsrechtes, die Eintragung oder Löschung des Baurechtes oder die Hinterlegung einer Urkunde über den Eigentumserwerb bewilligt oder angeordnet werden, zu übermitteln:

2.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat unbeschadet der §§ 46 und 57 Abs. 8 des Vermessungsgesetzes nach der Durchführung von Änderungen im Grenz- oder Grundsteuerkataster folgende Daten zu übermitteln:

(6) Unbeschadet der Bestimmung des § 158 BAO haben das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Bundesministerium und die Agrarmarkt Austria sowie die Sozialversicherungsanstalt der Bauern nachstehende bewertungsrechtlich relevante Daten den Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln:

„1. Das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Bundesministerium und die Agrarmarkt Austria haben bis zum 15. März jeden Jahres folgende im Zuge der Abwicklung als Marktordnungs- und Zahlstelle verfügbaren Daten

– zur Identifizierung des Bewirtschafters, erweitert um die Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl und Betriebsanschrift,

– über den Bestand, die Jahresproduktion und die Betriebsformen im Tiersektor des abgelaufenen Jahres,

– über die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen im abgelaufenen Jahr, insbesondere Flächenausmaße von Obst- und Sonderkulturen sowie gärtnerisch und baumschulmäßig genutzte Flächen und

– die Erhebungsmerkmale der inneren und äußeren Verkehrslage des Berghöfekatasters

2.

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat jährlich bis zum 31. Jänner die Daten zur Identifizierung des Bewirtschafters einschließlich Sozialversicherungsnummer, Einheitswertaktenzeichen des Betriebes sowie Flächenausmaße von Zu- und Verpachtungen (einschließlich der betroffenen Einheitswertaktenzeichen) jeweils nach Nutzungen getrennt zu übermitteln.

DRITTER TEIL.

A. Sonstige Vorschriften.

§ 80. Erklärungs- und Anzeigepflicht.

(1) Die zur Feststellung der Einheitswerte erforderlichen Erklärungen sind von den Steuerpflichtigen bis zu den vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkten unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben. Unabhängig hievon hat jeder eine derartige Erklärung abzugeben, der vom Finanzamt hiezu besonders aufgefordert wird. Ebenso hat derjenige, dem eine wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist, eine Erklärung abzugeben, wenn Umstände vorliegen, die zu einer Fortschreibung (§ 21) oder Nachfeststellung (§ 22) führen und diese Umstände nicht gemäß Abs. 4 bis 6 dem Finanzamt mitgeteilt werden. § 133 Abs. 2 BAO gilt entsprechend.

(2) Für die Hauptfeststellung der Einheitswerte können die Finanzämter und die sonstigen mit der Vorbereitung der Einheitsbewertung befaßten Behörden schon vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt von den Eigentümern von Grundbesitz Angaben und Erklärungen über die Bewertunsgrundlagen für ihren Grundbesitz abverlangen. Änderungen in den Bewertungsgrundlagen, die bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt eintreten, sind dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz gelegen ist, unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Erklärungen nach Abs. 1 und 2 gelten als Steuererklärungen im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze.

(4) Die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben dem Lagefinanzamt nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen jene tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die auf die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes Einfluss haben (insbesondere Fertigstellung von Bauvorhaben, Pläne über Bauwerke, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne). In der Verordnung sind die zur Übermittlung verpflichteten Behörden zu bezeichnen sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Sachverhalte und Daten zu bestimmen, wobei eine Übermittlung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen werden kann. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Behörden einer bestimmten geeigneten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 158 BAO haben die Grundbuchsgerichte und das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen insbesondere nachstehende bewertungsrechtlich relevanten Daten den Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln:

1.

Die Grundbuchsgerichte haben nach grundbücherlicher Durchführung folgende für die Feststellung der Einheitswerte sowie der davon abgeleiteten Abgaben und Beiträge erforderlichen Daten jedes Grundbuchsbeschlusses, mit dem Zu- und Abschreibungen von Grundstücken oder Teilen von Grundstücken, die Eintragung des Eigentumsrechtes, die Eintragung oder Löschung des Baurechtes oder die Hinterlegung einer Urkunde über den Eigentumserwerb bewilligt oder angeordnet werden, zu übermitteln:

– Grundbuchsnummer und Einlagezahl,

– Katastralgemeinde- und Grundstücksnummer,

– Tagebuchzahl,

– Bezeichnung und Datum des Erwerbstitels,

– laufende Nummern,

– Name und Geburtsdatum der neuen Eigentümer,

– Sitz oder Anschrift der natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft,

– Firmenbuch- oder Vereinsregisternummer oder sonstige Registernummer einer juristischen Person oder Personengesellschaft und

– Daten der bewilligten Grundbuchseintragungen.

2.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat unbeschadet der §§ 46 und 57 Abs. 8 des Vermessungsgesetzes nach der Durchführung von Änderungen im Grenz- oder Grundsteuerkataster folgende Daten zu übermitteln:

– Katastralgemeinde- und Grundstücksnummer,

– Einlagezahl und Grundbuchsnummer,

– Tagebuchzahl,

– Fläche gegliedert nach Benützungsart bzw. Benützungsabschnitt und Nutzungsart bzw. Nutzungsabschnitt,

– rechtliche Zusatzinformation zu den Benützungsarten,

– Ertragsmesszahl und

– Datum der katastertechnischen Durchführung.

(6) Unbeschadet der Bestimmung des § 158 BAO haben das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Bundesministerium und die Agrarmarkt Austria sowie die Sozialversicherungsanstalt der Bauern nachstehende bewertungsrechtlich relevante Daten den Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln:

„1. Das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Bundesministerium und die Agrarmarkt Austria haben bis zum 15. März jeden Jahres folgende im Zuge der Abwicklung als Marktordnungs- und Zahlstelle verfügbaren Daten

– zur Identifizierung des Bewirtschafters, erweitert um die Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl und Betriebsanschrift,

– über den Bestand, die Jahresproduktion und die Betriebsformen im Tiersektor des abgelaufenen Jahres,

– über die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen im abgelaufenen Jahr, insbesondere Flächenausmaße von Obst- und Sonderkulturen sowie gärtnerisch und baumschulmäßig genutzte Flächen und

– die Erhebungsmerkmale der inneren und äußeren Verkehrslage des Berghöfekatasters

– über die im abgelaufenen Kalenderjahr gewährten Direktzahlungen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 785/2011, ABl. Nr. L 203 vom 06.08.2011 S. 10

2.

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat jährlich bis zum 31. Jänner die Daten zur Identifizierung des Bewirtschafters einschließlich Sozialversicherungsnummer, Einheitswertaktenzeichen des Betriebes sowie Flächenausmaße von Zu- und Verpachtungen (einschließlich der betroffenen Einheitswertaktenzeichen) jeweils nach Nutzungen getrennt zu übermitteln.

Abkürzung

BewG 1955

zum Bezugszeitraum vgl. § 86 Abs. 17

DRITTER TEIL.

A. Sonstige Vorschriften.

§ 80. Erklärungs- und Anzeigepflicht.

(1) Die zur Feststellung der Einheitswerte erforderlichen Erklärungen sind von den Steuerpflichtigen bis zu den vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkten unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben. Unabhängig hievon hat jeder eine derartige Erklärung abzugeben, der vom Finanzamt hiezu besonders aufgefordert wird. Ebenso hat derjenige, dem eine wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist, eine Erklärung abzugeben, wenn Umstände vorliegen, die zu einer Fortschreibung (§ 21) oder Nachfeststellung (§ 22) führen und diese Umstände nicht gemäß Abs. 4 bis 6 dem Finanzamt mitgeteilt werden. § 133 Abs. 2 BAO gilt entsprechend.

(2) Für die Hauptfeststellung der Einheitswerte können die Finanzämter und die sonstigen mit der Vorbereitung der Einheitsbewertung befaßten Behörden schon vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt von den Eigentümern von Grundbesitz Angaben und Erklärungen über die Bewertunsgrundlagen für ihren Grundbesitz abverlangen. Änderungen in den Bewertungsgrundlagen, die bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt eintreten, sind dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz gelegen ist, unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Erklärungen nach Abs. 1 und 2 gelten als Steuererklärungen im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze.

(4) Die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben dem Lagefinanzamt nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen jene tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die auf die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes Einfluss haben (insbesondere Fertigstellung von Bauvorhaben, Pläne über Bauwerke, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne). In der Verordnung sind die zur Übermittlung verpflichteten Behörden zu bezeichnen sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Sachverhalte und Daten zu bestimmen, wobei eine Übermittlung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen werden kann. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Behörden einer bestimmten geeigneten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 158 BAO haben die Grundbuchsgerichte und das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen insbesondere nachstehende bewertungsrechtlich relevanten Daten den Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln:

1.

Die Grundbuchsgerichte haben nach grundbücherlicher Durchführung folgende für die Feststellung der Einheitswerte sowie der davon abgeleiteten Abgaben und Beiträge erforderlichen Daten jedes Grundbuchsbeschlusses, mit dem Zu- und Abschreibungen von Grundstücken oder Teilen von Grundstücken, die Eintragung des Eigentumsrechtes, die Eintragung oder Löschung des Baurechtes oder die Hinterlegung einer Urkunde über den Eigentumserwerb bewilligt oder angeordnet werden, zu übermitteln:

– Grundbuchsnummer und Einlagezahl,

– Katastralgemeinde- und Grundstücksnummer,

– Tagebuchzahl,

– Bezeichnung und Datum des Erwerbstitels,

– laufende Nummern,

– Name und Geburtsdatum der neuen Eigentümer,

– Sitz oder Anschrift der natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft,

– Firmenbuch- oder Vereinsregisternummer oder sonstige Registernummer einer juristischen Person oder Personengesellschaft und

– Daten der bewilligten Grundbuchseintragungen.

2.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat unbeschadet der §§ 46 und 57 Abs. 8 des Vermessungsgesetzes nach der Durchführung von Änderungen im Grenz- oder Grundsteuerkataster folgende Daten zu übermitteln:

– Katastralgemeinde- und Grundstücksnummer,

– Einlagezahl und Grundbuchsnummer,

– Tagebuchzahl,

– Fläche gegliedert nach Benützungsart bzw. Benützungsabschnitt und Nutzungsart bzw. Nutzungsabschnitt,

– rechtliche Zusatzinformation zu den Benützungsarten,

– Ertragsmesszahl und

– Datum der katastertechnischen Durchführung.

Bei einer Übermittlung der oben angeführten Daten sind auch die Grundstücksadressen zu übermitteln. Den Abgabenbehörden des Bundes ist die unmittelbare Einsichtnahme in die digitale Katastralmappe zu gewähren.

Die in Z 1 bis 2 genannten Daten sind automationsunterstützt in strukturierter Form so zu übermitteln, dass sie elektronisch weiterverarbeitet werden können. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, gegebenenfalls die technischen Erfordernisse der elektronischen Datenübermittlung für die zur Feststellung von Einheitswerten bedeutsamen Daten mittels Verordnung festzulegen. Sofern die Verordnung eine Datenübermittlung gemäß Z 1 betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zu erlassen; sofern die Verordnung eine Datenübermittlung gemäß Z 2 betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erlassen.

(6) Unbeschadet der Bestimmung des § 158 BAO haben das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Bundesministerium und die Agrarmarkt Austria sowie die Sozialversicherungsanstalt der Bauern nachstehende bewertungsrechtlich relevante Daten den Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln:

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