Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1955-09-07
Status Aufgehoben · 2002-08-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Nachdem das am 4. Oktober 1954 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern samt Schlußprotokoll, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 19. April 1955.

Ratifikationstext

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 7. September 1955 stattgefunden hat, ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 24 am 7. September 1955 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern die Doppelbesteuerung zu vermeiden, übereingekommen, das nachstehende Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Bevollmächtigten haben nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Durch dieses Abkommen soll vermieden werden, daß Personen, die in einem der beiden oder in beiden Vertragstaaten einen Wohnsitz haben, doppelt zu Steuern herangezogen werden, die nach der Gesetzgebung jedes der beiden Staaten unmittelbar vom Einkommen oder vom Vermögen oder als Gewerbesteuern oder Grundsteuern für die Vertragstaaten, die Länder, die Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.

(2) Eine natürliche Person hat einen Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Wenn sie in keinem der Vertragstaaten einen Wohnsitz hat, gilt als Wohnsitz der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes.

(3) Bei einer juristischen Person gilt als Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens der Ort ihrer Geschäftsleitung oder, wenn sie in keinem der Vertragstaaten den Ort ihrer Geschäftsleitung hat, der Ort ihres Sitzes.

Artikel 2

(1) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:

1.

in der Bundesrepublik Deutschland:

a)

die Einkommensteuer,

b)

die Körperschaftsteuer,

c)

die Abgabe Notopfer Berlin,

d)

die Vermögensteuer,

e)

die Gewerbesteuer,

f)

die Grundsteuer;

2.

in der Republik Österreich:

a)

die Einkommensteuer,

b)

die Körperschaftsteuer,

c)

die Vermögensteuer,

d)

die Beiträge vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleichs,

e)

die Aufsichtsratsabgabe,

f)

die Gewerbesteuer,

g)

die Grundsteuer.

(2) Das Abkommen ist auf jede andere ihrem Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung von einem der Vertragstaaten eingeführt wird.

(3) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten werden sich gegenseitig über die Einführung neuer Steuern, über wesentliche Änderungen oder die Aufhebung bestehender Steuern, die von diesem Abkommen betroffen werden, unterrichten.

Artikel 3

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs), das in dem anderen Staate liegt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe) erzielten Einkünfte, insbesondere aus festen oder veränderlichen Vergütungen für die Ausbeutung von Grund und Boden sowie für Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden.

(3) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus Forderungen, die durch Pfandrecht an einem in dem anderen Staate liegenden Grundstück gesichert sind, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(4) Zum unbeweglichen Vermögen gehört auch das unbewegliche Betriebsvermögen.

Artikel 3

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs), das in dem anderen Staate liegt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe) erzielten Einkünfte, insbesondere aus festen oder veränderlichen Vergütungen für die Ausbeutung von Grund und Boden sowie für Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden.

(3) Zum unbeweglichen Vermögen gehört auch das unbewegliche Betriebsvermögen.

Artikel 4

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Wirkung sich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche Betriebstätte des Unternehmens entfallen.

(2) Dabei sollen der Betriebstätte diejenigen Einkünfte zugewiesen werden, die sie als selbständiges Unternehmen durch eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter denselben oder ähnlichen Bedingungen und ohne jede Abhängigkeit von dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, erzielt hätte.

(3) Betriebsstätte im Sinne dieses Abkommens ist eine ständige Geschäftseinrichtung des gewerblichen Unternehmens, in der die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(4) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte sowie für Einkünfte aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebes im ganzen, eines Anteiles am Unternehmen, eines Teiles des Betriebes oder eines Gegenstandes, der im Betriebe benutzt wird.

Artikel 5

(1) Wenn ein Unternehmen in einem der Vertragstaaten vermöge seiner Beteiligung an der Geschäftsführung oder am finanziellen Aufbau eines Unternehmens in dem anderen Staate mit diesem Unternehmen wirtschaftliche oder finanzielle Bedingungen vereinbart oder ihm solche auferlegt, die von denjenigen abweichen, die mit einem unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Gewinne, die eines der beiden Unternehmen üblicherweise erzielt hätte, aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß im Verhältnis zweier Unternehmen, an deren Geschäftsführung oder Vermögen dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

Artikel 6

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt, das den Ort der Geschäftsleitung in einem der Vertragstaaten hat, so steht das Besteuerungsrecht für die unmittelbar mit dem Betrieb der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt zusammenhängenden Einkünfte nur dem Staate des Ortes der Geschäftsleitung zu, auch wenn sich in dem anderen Staat eine Betriebstätte des Unternehmens befindet.

(2) Entsprechendes gilt für Eisenbahnunternehmen eines der beiden Staaten, die ihren Betrieb auf das Gebiet des anderen Staates ausdehnen. In dem anderen Staate gelegene Eisenbahnanschlußstrecken, die die tarifmäßige Länge von je 15 Kilometern überschreiten, sind jedoch ausgenommen.

Artikel 7

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die den Ort der Geschäftsleitung in dem anderen Staat hat, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte (Artikel 4).

Artikel 8

(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die in dem anderen Staat ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören insbesondere die Einkünfte aus freien Berufen.

(2) Die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Staate liegt nur dann vor, wenn der freiberuflich Tätige seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für eine freiberuflich ausgeübte künstlerische, vortragende, sportliche oder artistische Tätigkeit.

(3) Artikel 4 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten als Aufsichtsratsmitglied, als nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrats oder ähnlicher Organe Vergütungen von einem Unternehmen, das den Ort der Geschäftsleitung in dem anderen Staat hat, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen.

Artikel 9

(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die in dem anderen Staat ausgeübt wird, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, soweit nicht Artikel 10 etwas anderes bestimmt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die natürliche Person

1.

sich nur vorübergehend, zusammen nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält und

2.

für ihre Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz in dem gleichen Staate wie die natürliche Person hat, und

3.

ihre Tätigkeit nicht im Rahmen einer in dem anderen Staate befindlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers ausübt.

(3) Absatz 1 gilt ferner nicht, wenn die natürliche Person

1.

in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und in dem anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort hat und

2.

täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Grenzgänger).

(4) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, die von anderen als den in Artikel 10 bezeichneten Personen gewährt werden, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

Artikel 10

(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus Löhnen, Gehältern und ähnlichen Vergütungen oder aus Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen, die der andere Staat oder Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts des anderen Staates für eine gegenwärtige oder frühere Dienst- oder Arbeitsleistung gewähren, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Das gleiche gilt für Bezüge, die gezahlt werden

1.

aus der gesetzlichen Sozialversicherung;

2.

auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen;

3.

auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln an politisch Verfolgte.

Artikel 10a

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus Dividenden, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Soweit in dem anderen Vertragstaat die Steuer von Dividenden im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird, wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs durch Absatz 1 nicht berührt. Die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:

a)

5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Kapitalgesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b)

15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden'' bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte (Artikel 4).

Artikel 11

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen, so hat unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Soweit in dem anderen Vertragstaate die Steuer von inländischen Kapitalerträgen im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird, wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs durch Absatz 1 nicht berührt. Die Steuer, die im Abzugswege von Zinsen für Obligationen mit Ausnahme solcher für Wandelanleihen und Gewinnobligationen erhoben wird, ist auf Antrag zu erstatten.

(3) Soweit die von dem anderen Staat im Abzugsweg erhobene Steuer nicht nach Absatz 2 zu erstatten ist und soweit die Einkünfte nach Absatz 1 auch im Wohnsitzstaate besteuert werden, ist die im Abzugsweg erhobene Steuer auf Antrag des Gläubigers vom Wohnsitzstaat auf seine Steuer für diese Einkünfte anzurechnen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte (Artikel 4).

Artikel 11

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen, für die Artikel 10a nicht gilt, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Soweit in dem anderen Vertragstaate die Steuer von inländischen Kapitalerträgen im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird, wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs durch Absatz 1 nicht berührt. Die Steuer, die im Abzugswege von Zinsen für Obligationen mit Ausnahme solcher für Wandelanleihen und Gewinnobligationen erhoben wird, ist auf Antrag zu erstatten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte (Artikel 4).

Artikel 12

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus Lizenzgebühren und anderen Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Herstellungsverfahren, Warenzeichen oder ähnlichen Rechten (außer Rechten, die die Ausbeutung von Grund und Boden betreffen), so hat der so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Soweit jedoch derartige Vergütungen mißbräuchlich vereinbart worden sind, bleibt das Besteuerungsrecht des anderen Staates unberührt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.