Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. August 1955 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1955, BGBl. Nr. 63, werden ab 1. Oktober 1955 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen zu 25 S mit folgender Ausstattung ausgegeben werden:

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten somit 10'4 g Feinsilber. Abweichungen hievon dürfen im Feingehalt fünf Tausendstel und im Gewicht zehn Tausendstel nicht übersteigen. Die eine Seite zeigt einen stehenden weiblichen Genius, der in der rechten Hand eine Maske und in der linken Hand eine Leier hält. Rechts und links davon befindet sich je eine kleinere Mädchenfigur, die einen Vorhang zur Seite schiebt. Diese Darstellung wird von der Beschriftung „Wiedereröffnung der Bundestheater“ und der Jahreszahl „1955“ kreisförmig umgeben. Die andere Seite trägt in der Mitte die Ziffer „25“, darunter einen Lorbeerzweig und das Wort „Schilling“, umgeben von den Wappen der neun Bundesländer und der Umschrift „Republik Österreich“. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fünfundzwanzig Schilling“.

Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.