Bundesgesetz vom 9. März 1955 über Begünstigungen einer Anleihe der Verbundgesellschaft (Energieanleihegesetz 1955)
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt. (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Bundeshaftung.
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für eine von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) im Jahre 1955 zu begebende Anleihe die Haftung gemäß § 1357 ABGB. zu übernehmen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Steuerbegünstigungen.
§ 2. (1) Treffer der im § 1 bezeichneten Anleihe unterliegen nicht der Gewinstgebühr im Sinne des Gebührengesetzes.
(2) Sind Stücke der im § 1 bezeichneten Anleihe Bestandteile eines Betriebsvermögens, so unterliegen die darauf entfallenden Treffer weder der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) noch der Gewerbesteuer.
(3) Die Zeichnung von Stücken der im § 1 bezeichneten Anleihe ist von den Kapitalverkehrsteuern befreit.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Vollzugsklausel.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
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