(Übersetzung)Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation
Vertragsparteien
Afghanistan 31/1968, III 127/2020 Ägypten 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Albanien III 127/2020 Algerien 31/1968, III 127/2020 Angola III 127/2020 Antigua/Barbuda III 127/2020 Äquatorialguinea III 127/2020 Argentinien 31/1968, III 127/2020 Armenien III 127/2020 Aserbaidschan III 127/2020 Äthiopien 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Australien 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Bahamas III 127/2020 Bahrain III 127/2020 Bangladesch III 127/2020 Barbados III 127/2020 Belarus III 127/2020 Belgien 31/1968, III 127/2020 Belize III 127/2020 Benin III 127/2020 Bhutan III 127/2020 Bolivien 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Bosnien-Herzegowina III 127/2020 Botsuana III 127/2020 Brasilien 31/1968, III 127/2020 Bulgarien III 127/2020 Burkina Faso 31/1968, III 127/2020 Burundi III 127/2020 Cabo Verde III 127/2020 Chile 31/1968, III 127/2020 China III 127/2020 Costa Rica 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Côte d’Ivoire 31/1968, III 127/2020 Dänemark 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Deutschland III 127/2020 Deutschland/BRD 21/1957, 31/1968 Dominica III 127/2020 Dominikanische R 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Dschibuti III 127/2020 Ecuador 21/1957, 31/1968, III 127/2020 El Salvador 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Eritrea III 127/2020 Estland III 127/2020 Eswatini III 127/2020 Fidschi III 127/2020 Finnland 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Frankreich 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Gabun III 127/2020 Gambia III 127/2020 Georgien III 127/2020 Ghana 31/1968, III 127/2020 Grenada III 127/2020 Griechenland 31/1968, III 127/2020 Guatemala 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Guinea III 127/2020 Guinea-Bissau III 127/2020 Guyana 31/1968, III 127/2020 Haiti 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Honduras 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Indien 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Indonesien III 127/2020 Irak 31/1968, III 127/2020 Iran 31/1968, III 127/2020 Irland 31/1968, III 127/2020 Island 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Israel 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Italien 31/1968, III 127/2020 Jamaika 31/1968, III 127/2020 Japan 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Jemen III 127/2020 Jordanien 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Kambodscha III 127/2020 Kamerun III 127/2020 Kanada 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Kasachstan III 127/2020 Katar III 127/2020 Kenia 31/1968, III 127/2020 Kirgisistan III 127/2020 Kiribati III 127/2020 Kolumbien 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Komoren III 127/2020 Kongo III 127/2020 Kongo/DR III 127/2020 Korea/R 31/1968, III 127/2020 Kosovo III 127/2020 Kroatien III 127/2020 Kuba III 127/2020 Kuwait 31/1968, III 127/2020 Laos 31/1968, III 127/2020 Lesotho III 127/2020 Lettland III 127/2020 Libanon 31/1968, III 127/2020 Liberia 31/1968, III 127/2020 Libyen 31/1968, III 127/2020 Litauen III 127/2020 Luxemburg 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Madagaskar 31/1968, III 127/2020 Malawi 31/1968, III 127/2020 Malaysia 31/1968, III 127/2020 Malediven III 127/2020 Mali 31/1968, III 127/2020 Malta III 127/2020 Marokko 31/1968, III 127/2020 Marshallinseln III 127/2020 Mauretanien 31/1968, III 127/2020 Mauritius III 127/2020 Mexiko 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Mikronesien III 127/2020 Moldau III 127/2020 Mongolei III 127/2020 Montenegro III 127/2020 Mosambik III 127/2020 Myanmar 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Namibia III 127/2020 Nepal 31/1968, III 127/2020 Neuseeland 31/1968, III 127/2020 Nicaragua 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Niederlande 31/1968, III 127/2020 Niger III 127/2020 Nigeria 31/1968, III 127/2020 Nordmazedonien III 127/2020 Norwegen 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Oman III 127/2020 Pakistan 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Palau III 127/2020 Panama 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Papua-Neuguinea III 127/2020 Paraguay 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Peru 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Philippinen 31/1968, III 127/2020 Polen III 127/2020 Portugal 31/1968, III 127/2020 Ruanda 31/1968, III 127/2020 Rumänien III 127/2020 Russische F III 127/2020 Salomonen III 127/2020 Sambia 31/1968, III 127/2020 Samoa III 127/2020 São Tomé/Príncipe III 127/2020 Saudi-Arabien 31/1968, III 127/2020 Schweden 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Schweiz III 127/2020 Senegal 31/1968, III 127/2020 Serbien III 127/2020 Seychellen III 127/2020 Sierra Leone 31/1968, III 127/2020 Simbabwe III 127/2020 Singapur 31/1968, III 127/2020 Slowakei III 127/2020 Slowenien III 127/2020 Somalia 31/1968, III 127/2020 Spanien 31/1968, III 127/2020 Sri Lanka 21/1957, 31/1968, III 127/2020 St. Kitts/Nevis III 127/2020 St. Lucia III 127/2020 Südafrika 31/1968, III 127/2020 Sudan 31/1968, III 127/2020 Südsudan III 127/2020 Suriname III 127/2020 Syrien 31/1968, III 127/2020 Tadschikistan III 127/2020 Tansania 31/1968, III 127/2020 Thailand 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Timor-Leste III 127/2020 Togo 31/1968, III 127/2020 Tonga III 127/2020 Trinidad/Tobago III 127/2020 Tschad III 127/2020 Tschechische R III 127/2020 Tunesien 31/1968, III 127/2020 Türkei 31/1968, III 127/2020 Turkmenistan III 127/2020 Tuvalu III 127/2020 Uganda 31/1968, III 127/2020 Ukraine III 127/2020 Ungarn III 127/2020 Uruguay III 127/2020 USA 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Usbekistan III 127/2020 Vanuatu III 127/2020 Venezuela 31/1968, III 127/2020 Vereinigte Arabische Emirate III 127/2020 Vereinigtes Königreich 21/1957, 31/1968, III 127/2020 Vietnam 31/1968, III 127/2020 Zentralafrikanische R 31/1968, III 127/2020 Zypern 31/1968, III 127/2020
Sonstige Textteile
Nachdem das von Österreich am 2. Dezember 1955 in Washington unterzeichnete Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation, welches also lautet: …
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich seine gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 8. September 1956.
Ratifikationstext
Das vorliegende Abkommen ist für Österreich gemäß seinem Art. IX Abschnitt 2 lit. b am 28. September 1956 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen, in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet ist, kommen wie folgt überein:
Einführungsartikel
Die Internationale Finanz-Corporation (im folgenden Corporation genannt) wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen errichtet und tätig:
ARTIKEL 1
Aufgabe
Die Aufgabe der Corporation besteht in der Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung durch Förderung produktiver privater Unternehmen in den Mitgliedsländern – insbesondere in den weniger entwickelten Gebieten –. Hierdurch wird gleichzeitig die Tätigkeit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden Bank genannt) ergänzt. Bei der Durchführung dieser Aufgabe hat die Corporation
(i) gemeinsam mit privaten Kapitalgebern bei der Finanzierung der Errichtung, Modernisierung und Erweiterung produktiver privater Unternehmen, die zur Leistung eines Beitrages zu der Entwicklung in ihren Mitgliedsländern geeignet sind, durch Kapitalanlagen ohne Rückzahlungsgarantie der betreffenden Mitgliedsregierung in den Fällen behilflich zu sein, in denen genügend privates Kapital zu angemessenen Bedingungen nicht erhältlich ist;
(ii) bestrebt zu sein, Gelegenheiten zur Kapitalanlage, in- und ausländisches privates Kapital sowie erfahrene Geschäftsführung zusammenzubringen und
(iii) bestrebt zu sein, Verhältnisse, die zur Herbeiführung des Flusses von privatem in- und ausländischem Kapital in produktive Kapitalanlagen in den Mitgliedsländern geeignet sind, anzuregen und bei ihrer Schaffung mitzuhelfen.
Die Bestimmungen dieses Artikels sind für alle Entscheidungen der Corporation maßgebend.
ARTIKEL II
Mitgliedschaft und Kapital
Abschnitt 1
Mitgliedschaft
(a) Stammitglieder der Corporation sind die im Verzeichnis A aufgeführten Mitglieder der Bank, die an oder bis zu dem in Artikel IX Abschnitt 2 Absatz (c) festgesetzten Zeitpunkt die Mitgliedschaft in der Corporation annehmen.
(b) Die Mitgliedschaft steht anderen Mitglieder der Bank zu den von der Corporation festgesetzten Zeitpunkten und Bedingungen offen.
Abschnitt 2
Grundkapital
(a) Das genehmigte Grundkapital der Corporation beträgt 100 000 000 United States-Dollar.
(b) Das genehmigte Grundkapital ist in 100 000 Anteile mit einem Nennwert von je 1000 United States-Dollar aufgeteilt. Von den Stammitgliedern nicht von Anfang an gezeichnete Anteile stehen für eine spätere Zeichnung gemäß Abschnitt 3 Absatz (d) dieses Artikels zur Verfügung.
(c) Der Betrag des Grundkapitals in der jeweils genehmigten Höhe kann durch den Gouverneursrat wie folgt erhöht werden:
(i) Durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Erhöhung für die Ausgabe von Anteilen am Kapital für die Erstzeichnung von Mitgliedern, die keine Stammitglieder sind, erforderlich wird, soweit die Summe jeder gemäß diesem Unterabschnitt vorgenommenen Erhöhung 10 000 Anteile nicht übersteigt;
(ii) in jedem anderen Falle durch vier Fünftel Mehrheit der gesamten Stimmrechte.
(d) Bei einer Erhöhung gemäß Absatz (c) (ii) ist jedem Mitglied angemessene Gelegenheit zu geben, zu den von der Corporation festgesetzten Bedingungen einen dem von ihm bereits gezeichneten Anteil am Kapital der Corporation entsprechenden Teil des Betrages, um den das Kapital erhöht wird, zu zeichnen. Kein Mitglied ist jedoch verpflichtet, einen Teil des erhöhten Kapitals zu zeichnen.
(e) Soweit es sich nicht um Erstzeichnungen oder um Zeichnungen gemäß Absatz (d) handelt, bedarf die Ausgabe von Anteilen am Kapital einer Dreiviertel-Mehrheit der gesamten Stimmrechte.
(f) Anteile am Kapital der Corporation können nur von Mitgliedern gezeichnet und nur an solche ausgegeben werden.
Abschnitt 3
Zeichnungen
(a) Jedes Stammitglied zeichnet die Anzahl der Anteile, die im Verzeichnis A neben seinem Namen aufgeführt sind. Die Anzahl der von anderen Mitgliedern zu zeichnenden Anteile am Kapital wird von der Corporation festgesetzt.
(b) Anteile am Kapital aus der Erstzeichnung der Stammitglieder werden zum Nennwert ausgegeben.
(c) Die Erstzeichnung jedes Stammitgliedes ist innerhalb von 30 Tagen voll einzuzahlen, nachdem die Corporation ihre Tätigkeit gemäß Artikel IX Abschnitt 3 Absatz (b) aufnimmt, oder zu dem Zeitpunkt, an dem das betreffende Stammitglied die Mitgliedschaft erwirbt (je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt), oder zu einem nachfolgenden von der Corporation festzusetzenden Zeitpunkt. Die Zahlung ist in Gold oder United States-Dollar auf Anforderung der Corporation, die den Ort oder die Orte für die Zahlung bestimmen wird, zu leisten.
(d) Die Corporation setzt den Preis und andere Zeichnungsbedingungen für die außerhalb der Erstzeichnungen durch Stammitglieder gezeichneten Kapitalanteile fest.
Abschnitt 4
Beschränkung der Haftung
Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für die Verbindlichkeiten der Corporation.
Abschnitt 5
Beschränkung der Übertragung und der Verpfändung von Anteilen
Anteile am Kapital können weder verpfändet noch sonstwie belastet und nur an die Corporation übertragen werden.
ARTIKEL III
Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1
Finanzierungstätigkeit
Die Corporation kann ihre Mittel in produktiven privaten Unternehmen im Gebiet ihrer Mitglieder investieren. Eine Beteiligung einer Regierung oder einer anderen öffentlichen Stelle an dem Unternehmen schließt nicht notwendigerweise aus, daß die Corporation in dem Unternehmen Kapital anlegt.
Abschnitt 2
Arten der Finanzierung
Die Corporation kann Kapitalanlagen in der Form, die sie nach Lage des Falles für geeignet hält, vornehmen.
Abschnitt 3
Grundsätze für die Geschäftstätigkeit
Die Geschäftstätigkeit der Corporation ist gemäß den folgenden Grundsätzen durchzuführen:
(i) Die Corporation unterläßt Finanzierungen, für die nach ihrer Ansicht genügend privates Kapital zu angemessenen Bedingungen erhältlich ist;
(ii) die Corporation darf ein Unternehmen im Gebiet ihrer Mitglieder nicht finanzieren, wenn das Mitglied gegen diese Finanzierung Einspruch erhebt;
(iii) die Corporation darf nicht Bedingungen auferlegen, wonach der Anleihegegenwert im Gebiet eines bestimmten Landes ausgegeben werden muß;
(iv) die Corporation darf für die Leitung von Unternehmen, in denen sie Kapital angelegt hat, keine Verantwortung übernehmen; sie darf für diesen Zweck oder für andere, nach ihrer Auffassung im Aufgabenbereich der Geschäftsleitung liegende Zwecke kein Stimmrecht ausüben;
(v) die Corporation hat ihre Finanzierungen zu den von ihr als richtig erachteten Bedingungen durchzuführen. Sie wird dabei die Erfordernisse des Unternehmens, die von der Corporation übernommenen Risiken und die üblicherweise privaten Kapitalgebern bei ähnlichen Finanzierungen gewährten Bedingungen in Betracht ziehen;
(vi) die Corporation hat bestrebt zu sein, ihre Mittel dadurch auf revolvierender Basis einzusetzen, daß sie ihre Kapitalanlagen zu befriedigenden Bedingungen an private Kapitalgeber verkauft, wenn sich entsprechende Möglichkeiten hierzu ergeben;
(vii) die Corporation hat bestrebt zu sein, eine angemessene Streuung ihrer Kapitalanlagen zu erzielen.
Abschnitt 4
Schutz der Interessen
Keine Bestimmung dieses Abkommens soll die Corporation daran hindern, im Falle eines bereits eingetretenen oder drohenden Verzuges bei irgendeiner ihrer Kapitalanlagen, einer bereits eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens in dem sie Kapital angelegt hat, oder in anderen Fällen, in denen nach Ansicht der Corporation ihre Kapitalanlage gefährdet ist, die Maßnahme zu ergreifen oder die Rechte auszuüben, die sie zum Schutze ihrer Interessen für notwendig erachtet.
Abschnitt 5
Anwendbarkeit gewisser Devisenrestriktionen
Mittel, welche Corporation im Zusammenhang mit einer von ihr gemäß Abschnitt 1 dieses Artikels im Gebiet eines Mitgliedes vorgenommenen Kapitalanlage erhalten oder zu fordern hat, sind nicht schon auf Grund einer Bestimmung dieses Abkommens von den im allgemeinen im Gebiet dieses Mitgliedes in Kraft befindlichen Devisenbeschränkungen, -vorschriften und –kontrollen befreit.
Abschnitt 6
Verschiedene Geschäfte
Zusätzlich zu der an anderer Stelle an diesem Abkommen näher bezeichneten Tätigkeit ist die Corporation ermächtigt,
(i) Darlehen aufzunehmen und im Zusammenhang damit nach ihrem Ermessen ein Pfandrecht oder eine andere Sicherheit zu bestellen. Die Corporation hat jedoch vor der Durchführung eines öffentlichen Verkaufs ihrer Schuldtitel auf dem Markt eines Mitgliedes die Genehmigung dieses Mitgliedes sowie die des Mitgliedes, in dessen Währung die Schuldtitel ausgestellt sind, einzuholen; wenn und solange die Corporation Schuldnerin der Bank aus von dieser gewährten oder garantierten Anleihen sein wird, darf der Gesamtbetrag der von der Corporation aufgenommenen Darlehen oder übernommenen Garantien nicht erhöht werden, wenn zum Zeitpunkt oder als Folge einer solchen Erhöhung der Gesamtbetrag der von der genannten Corporation von irgendeiner Seite aufgenommenen ausstehenden Verbindlichkeiten (einschließlich der Garantie für jegliche Verbindlichkeiten) das Vierfache des unverminderten gezeichneten Kapitals und der Reserven übersteigen würde;
(ii) die für ihre Finanzierungstätigkeit nicht benötigten Mittel in Schuldtiteln nach ihrem Ermessen und die für Zwecke der Altersversorgung oder ähnliche Zwecke verwahrte Mittel in marktfähigen Wertpapieren anzulegen, ohne Beschränkungen durch andere Abschnitte dieses Artikels unterworfen zu sein;
(iii) Wertpapiere, in denen sie Kapital angelegt hat, zur Erleichterung ihres Verkaufs zu garantieren;
(iv) Wertpapiere, die sich ausgegeben oder garantiert oder in denen sie Kapital angelegt hat, zu kaufen und zu verkaufen;
(v) solche anderen Befugnisse im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit auszuüben, die zur Förderung ihrer Aufgaben notwendig oder wünschenswert sind.
Abschnitt 7
Bewertung von Währungen
Erweist sich nach diesem Abkommen die Bewertung einer Währung in einer anderen als erforderlich, so ist ein von der Corporation nach Fühlungnahme mit dem Internationalen Währungsfonds angemessen festgesetzter Kurs zugrunde zu legen.
Abschnitt 8
Auf den Wertpapieren anzubringender Vermerk
Auf der Vorderseite eines jeden von der Corporation ausgegebenen oder garantierten Wertpapieres ist ein leicht erkennbarer Vermerk, daß es sich hierbei nicht um eine Schuldverschreibung oder Bank oder – sofern es nicht ausdrücklich auf dem Wertpapier vermerkt ist – eine Regierung handelt, anzubringen.
Abschnitt 9
Verbot politischer Tätigkeit
Die Corporation und ihre leitenden Angestellten dürfen sich nicht in die politischen Angelegenheiten eines Mitgliedes einmischen, noch dürfen sie sich in ihren Entscheidungen durch die politische Haltung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Für ihre Entscheidungen haben nur wirtschaftliche Überlegungen maßgebend zu sein. Diese Überlegungen sind unparteiisch vorzunehmen, um die Erreichung der Aufgaben dieses Abkommens zu gewährleisten.
ARTIKEL IV
Organisation und Geschäftsführung
Abschnitt 1
Aufbau der Corporation
Die Corporation besitzt einen Gouverneursrat (Board of Governors), ein Direktorium (Board of Directors), einen Vorsitzenden des Direktoriums, einen Präsidenten und leitende Angestellte nebst sonstigem Personal zur Durchführung der von der Corporation bestimmte Aufgaben.
Abschnitt 2
Der Gouverneursrat
(a) Alle Befugnisse der Corporation liegen beim Gouverneursrat. (b) Jeder Gouverneur und Stellvertretende Gouverneur der Bank, der
von einem Mitglied der Bank, das gleichfalls Mitglied der Corporation ist, ernannt wurde, ist von Amts wegen Gouverneur oder Stellvertretender Gouverneur der Corporation. Ein Stellvertretender Gouverneur ist zur Stimmabgabe nur bei Abwesenheit seines Gouverneurs berechtigt. Der Gouverneursrat wählt einen der Gouverneure zu seinem Vorsitzenden. Jeder Gouverneur oder Stellvertretende Gouverneur hat sein Amt niederzulegen, wenn das Mitglied, von dem er ernannt worden ist, aus der Corporation ausscheidet.
(c) Der Gouverneursrat kann dem Direktorium die Ausübung aller seiner Vollmachten übertragen mit Ausnahme der Vollmacht.
(i) zur Aufnahme neuer Mitglieder und Festlegung der Bedingungen für ihre Aufnahme;
(ii) zur Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals;
(iii) zur Suspendierung eines Mitgliedes;
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