(Übersetzung)ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR PRIVATER STRASSENFAHRZEUGE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-10-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 46
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Ägypten 131/1956, 36/1958 Albanien III 74/2010 Algerien 104/1964 Antigua/Barbuda 215/1968 Argentinien 131/1956 Australien 215/1968 Barbados 77/1961, 247/1994 Belgien 131/1956, 36/1958 Bosnien-Herzegowina 247/1994 Brunei 215/1968 Bulgarien 77/1961, 361/1996 Chile 247/1994 China III 185/1999 Costa Rica 131/1956, 104/1964 Dänemark 36/1958 Deutschland/BRD 131/1956, 36/1958 Dominica 215/1968 Dominikanische R 131/1956 Ecuador 131/1956, 104/1964 EG 361/1996 El Salvador 40/1959 Fidschi 195/1958, 247/1994 Finnland 104/1964 Frankreich 77/1961 Gambia 215/1968 Ghana 40/1959 Grenada 215/1968 Guatemala 131/1956 Guyana 104/1964 Haiti 131/1956, 195/1958 Heiliger Stuhl 131/1956 Honduras 131/1956, 77/1961 Indien 131/1956, 195/1958 Iran 247/1994 Irland 215/1968 Israel 36/1958 Italien 131/1956, 195/1958 Jamaika 195/1958, 104/1964 Japan 46/1967 Jordanien 195/1958 Jugoslawien 40/1959 Kambodscha 131/1956 Kanada 36/1958 Kenia 215/1968 Kroatien 361/1996 Kuba 131/1956, 104/1964 Liberia III 74/2010 Liechtenstein 247/1994 Litauen III 74/2010 Luxemburg 36/1958 Malaysia 195/1958, 215/1968 Mali 247/1994 Malta 40/1959, 215/1968 Marokko 36/1958 Mauritius 215/1968, 247/1994 Mexiko 131/1956, 36/1958 Monaco 131/1956 Montenegro III 74/2010 Nepal 77/1961 Neuseeland 104/1964 Niederlande 131/1956, 195/1958 Nordmazedonien III 74/2010 Norwegen 69/1962 Panama 131/1956 Peru 77/1961 Philippinen 131/1956, 77/1961 Polen 77/1961, III 185/1999 Portugal 131/1956, 40/1959 Ruanda 46/1967 Rumänien 69/1962 Salomonen 215/1968, 247/1994 Saudi-Arabien III 74/2010 Schweden 131/1956, 36/1958 Senegal 247/1994 Serbien III 74/2010 Seychellen 195/1958 Sierra Leone 195/1958, 104/1964 Singapur 195/1958, 46/1967 Slowenien 247/1994 Somalia 195/1958 Spanien 131/1956, 40/1959 Sri Lanka 131/1956, 36/1958 St. Christopher/Nevis 69/1962 St. Vincent/Grenadinen 215/1968 Sudan III 74/2010 Suriname 195/1958 Syrien 77/1961 Tansania 104/1964, 215/1968 Tonga 195/1958, 247/1994 Trinidad/Tobago 69/1962, 46/1967 Tunesien 247/1994 Türkei 247/1994 UdSSR 77/1961 Uganda 46/1967, 215/1968 Ungarn 247/1994 Uruguay 131/1956 USA 131/1956, 36/1958 Vereinigte Arabische Emirate III 74/2010 Vereinigtes Königreich 131/1956, 36/1958, 195/1958, 215/1968, III 37/1997, III 185/1999 Zentralafrikanische R 104/1964 *Zypern 195/1958, 104/1964

Sonstige Textteile

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident die Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr sowie das Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in den Schlußakten und in den genannten Abkommen sowie im Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 14. März 1956

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge wurde am 30. März 1956 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr ist gemäß seinem Artikel 10 am 28. Juni 1956 für Österreich in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben laut Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen dieses Zusatzprotokoll bis zum 30. März 1956 ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Japan, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge wird gesondert kundgemacht werden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

vom Wunsche geleitet, die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs zu erleichtern und

unter Berücksichtigung der Ziele des Abkommens über den Straßenverkehr, das von der Konferenz der Vereinten Nationen über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr, die vom 23. August bis 19. September 1949 in Genf tagte, angenommen worden ist und vom 19. September 1949 an in Genf zur Unterzeichnung offenstand,

haben beschlossen, ein Abkommen abzuschließen und sind über folgende Bestimmungen übereingekommen:

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

a)

“Eingangsabgaben” Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der in diesem Abkommen genannten Waren erhoben werden, jedoch ohne die Gebühren und Belastungen, die der Höhe nach auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;

b)

“Fahrzeuge”, soweit sich aus dem Zusammenhang nicht anderes ergibt, alle Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Motor) und Anhänger (mit dem Fahrzeug oder getrennt von diesem eingeführt), mit ihren Ersatzteilen, ihrem gewöhnlichen Zubehör und ihrer gewöhnlichen Ausrüstung, die mit dem Fahrzeug eingeführt werden;

c)

“Eigener Gebrauch” die Benützung zu anderen Zwecken als zur Beförderung von Personen gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile und zu andern Zwecken als zur gewerbsmäßigen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;

d)

“Eingangsvormerkschein” das Zollpapier, aus dem ersichtlich ist, daß die Eingangsabgaben durch Bürgschaft oder Barerlag sichergestellt sind;

e)

“Personen” natürliche und juristische Personen;

f)

“ausgebender Verband”, der ermächtigt ist, Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr auszugeben;

g)

“haftender Verband” einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugelassen ist, als Bürge für Personen aufzutreten, die Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr verwenden;

h)

“internationale Organisation” eine Organisation, der innerstaatliche Verbände angehören, die berechtigt sind, Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr auszugeben und dafür zu haften;

i)

“Vertragspartei” einen Staat oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind;

i)

(Anm.: richtig: j)) ,regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration` eine Organisation, die von den in Artikel 33 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Staaten gegründet worden ist und sich aus diesen Staaten zusammensetzt und die befugt ist, ihre eigenen für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsvorschriften in bezug auf die in diesem Abkommen geregelten Angelegenheiten zu erlassen und nach ihrer eigenen Verfahrensordnung über den Beitritt zu diesem Abkommen zu entscheiden.

KAPITEL II

EINFUHR OHNE ENTRICHTUNG DER EINGANGSABGABEN UND FREI VON EINFUHRVERBOTEN UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 2

1.

Unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen wird jede Vertragspartei diejenigen Fahrzeuge ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen vorübergehend zur Einfuhr zulassen, deren Eigentümer ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb seines Gebietes haben; Voraussetzung dafür ist, daß die Fahrzeuge von den Eigentümern selbst oder von anderen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb seines Gebietes haben, anläßlich eines vorübergehenden Aufenthaltes zu ihrem eigenen Gebrauch eingeführt und benützt werden.

2.

Unter den in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen können die Vertragsparteien bestimmen, daß für diese Fahrzeuge ein Zollpapier für die vorübergehende Einfuhr vorliegen muß, durch das die Entrichtung der Eingangsabgaben oder eines entsprechenden Betrages gesichert wird, wobei die besonderen Bestimmungen des Artikels 27 Abs. 4 zu beachten sind, falls die unter Verwendung dieses Zollpapiers eingeführten Fahrzeuge nicht fristgerecht wiederausgeführt werden.

Artikel 3

Der Treibstoff, der sich in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorgemerkten Fahrzeuge befindet, wird frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen; als gewöhnlicher Kraftstoffbehälter gilt der Behälter, der vom Hersteller für die betreffende Fahrzeugtype vorgesehen worden ist.

Artikel 4

1.

Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorgemerkten Fahrzeuges dienen sollen, werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen. Die Vertragsparteien können für diese Teile die Abfertigung mit Eingansvormerkschein vorsehen.

2.

Für die ersetzten, nicht wiederausgeführten Teile sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht nach den Vorschriften des betreffenden Landes unentgeltlich dem Staat überlassen oder unter amtlicher Aufsicht auf Kosten des Vormerknehmers vernichtet werden.

Artikel 5

Vordrucke für die Eingangsvormerkscheine und für die internationalen Zulassungspapiere werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen, wenn sie zur Ausgabe an im Einfuhrland wohnhafte Personen bestimmt sind, die andere Länder aufsuchen wollen, und wenn sie den zugelassenen Reiseverbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden, von internationalen Organisationen oder von den Zollbehörden der Vertragsparteien zugesandt werden.

KAPITEL III

AUSFUHR DER EINGANGSVORMERKSCHEINE

Artikel 6

1.

Jede Vertragspartei kann, vorbehaltlich der von ihm geforderten Sicherstellungen und festgesetzten Bedingungen, Verbänden, insbesondere solchen, die einer internationalen Organisation angehören, die Bewilligung erteilen, selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände die in diesem Abkommen vorgesehenen Eingangsvormerkscheine auszugeben.

2.

Die Eingangsvormerkscheine können entweder für ein einziges Land oder Zollgebiet oder auch für mehrere Länder oder Zollgebiete gültig sein.

3.

Die Gültigkeitsdauer dieser Papiere darf ein Jahr vom Tage der Ausgabe an nicht überschreiten.

Artikel 7

1.

Die für die Gebiete aller oder mehrerer Vertragsparteien gültigen Eingangsvormerkscheine werden als “Carnets de passages en douane” bezeichnet und müssen dem in der Anlage 1 dieses Abkommens enthaltenen Vordruck entsprechen.

2.

Wenn ein Carnet de passages en douane für ein oder mehrere Gebiete nicht gültig ist, so muß der ausstellende Verband dies auf dem Deckblatt und auf den Eingangsabschnitten des Carnet vermerken.

3.

Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr, die nur für das Gebiet einer einzigen Vertragspartei gültig sind, können dem in der Anlage 2 dieses Abkommens enthaltenen Muster entsprechen. Die Vertragsparteien können aber auch andere Zollpapiere entsprechend ihren Gesetzen und Vorschriften verwenden.

4.

Die Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine, die nicht nach Artikel 6 von den zugelassenen Verbänden ausgegeben werden, kann von jeder Vertragspartei nach seinen Gesetzen und Vorschriften festgesetzt werden.

5.

Jede Vertragspartei wird den anderen Vertragsparteien auf Wunsch Vordrucke der Eingangsvormerkscheine übersenden, die für sein Gebiet gültig sind und die nicht in den Anlagen dieses Abkommens enthalten sind.

KAPITEL IV

ANGABEN IN DEN EINGANGSVORMERKSCHEINEN

Artikel 8

Die von den zugelassenen Verbänden ausgegebenen Eingangsvormerkscheine müssen auf den Namen der Personen lauten, die Eigentümer oder Besitzer der vorgemerkten Fahrzeuge sind oder denen das Verfügungsrecht über diese Fahrzeuge zusteht; bei Mietfahrzeugen müssen die Papiere auf den Namen des Mieters lauten.

Artikel 9

1.

Als Gewicht ist in den Eingangsvormerkscheinen das Reingewicht der Fahrzeuge zu erklären. Es ist in Einheiten des metrischen Systems anzugeben. Falls die Papiere nur für ein Land gültig sind, können die Zollbehörden dieses Landes die Anwendung eines anderen Systems vorschreiben.

2.

Der Wert ist in den Eingangsvormerkscheinen, die nur für ein Land gültig sind, in der Währung dieses Landes zu erklären. Der in einem Carnet de passages en douane zu erklärende Wert ist in der Währung des Landes anzugeben, in dem das Carnet ausgegeben wird.

3.

Gegenstände und Werkzeuge, die die gewöhnliche Ausrüstung der Fahrzeuge bilden, brauchen in den Eingangsvormerkscheinen nicht gesondert erklärt werden.

4.

Auf Verlangen der Zollbehörden müssen die Ersatzteile (wie Räder, Gummireifen und Luftschläuche) und das Zubehör, das nicht zur gewöhnlichen Ausrüstung des Fahrzeuges zu rechnen ist (wie Radioapparate, Anhänger, für die kein gesonderter Vormerkschein vorliegt, oder Gepäckträger), in den Eingangsvormerkscheinen mit den erforderlichen Angaben, wie Gewicht und Wert, erklärt werden; sie müssen beim Ausgang aus dem besuchten Land der Zollbehörde gestellt werden.

Artikel 10

Die Angaben des ausstellenden Verbandes in den Eingangsvormerkscheinen dürfen nur mit Zustimmung des ausstellenden oder des haftenden Verbandes geändert werden. Nach Abfertigung durch die Zollbehörden des Einfuhrlandes dürfen Änderungen in den Vormerkscheinen nur mehr mit Zustimmung dieser Behörden vorgenommen werden.

Artikel 11

1.

Auf Eingangsvormerkschein abgefertigte Fahrzeuge dürfen auch von dritten Personen zu ihrem eigenen Gebrauch benutzt werden, wenn dieses von den Inhabern der Papiere gehörig dazu ermächtigt worden sind, ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb des Einfuhrlandes haben und auch die anderen in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Zollbehörden der Vertragsparteien haben das Recht, den Nachweis darüber zu verlangen, daß diese Personen von den Inhabern der Papiere gehörig ermächtigt worden sind und die vorerwähnten Bedingungen erfüllen. Erscheint dieser Nachweis nicht ausreichend, so können die Zollbehörden die Benutzung der Fahrzeuge unter Verwendung dieser Papiere in ihrem Lande verweigern. Bei Mietfahrzeugen kann jede Vertragspartei im Verdachtsfalle verlangen, daß der Inhaber des Eingangsvormerkscheines bei der Einfuhr des Fahrzeuges anwesend ist.

2.

Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes können die Zollbehörden in Ausnahmefällen und unter Bedingungen, deren Festsetzung ihrem Ermessen überlassen ist, gestatten, daß ein auf Eingangsvormerkschein abgefertigtes Fahrzeug auch von einer Person gefahren wird, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Einfuhrland hat; dies gilt insbesondere dann, wenn ein Fahrzeugführer das Fahrzeug auf Rechnung oder nach den Weisungen des Vormerkscheininhabers fährt.

KAPITEL V

BESTIMMUNGEN FÜR DIE EINGANGSVORMERKBEHANDLUNG

Artikel 12

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