(Übersetzung)ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER ZOLLERLEICHTERUNGEN IM REISEVERKEHR, BETREFFEND DIE EINFUHR VON WERBESCHRIFTEN UND WERBEMATERIAL FÜR DEN FREMDENVERKEHR

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1956-06-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 131/1956

Sonstige Textteile

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident die Schlußakte über die Konferenz des Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr sowie das Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in den Schlussakten und in den genannten Abkommen sowie im Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 14. März 1956.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge wurde am 30. März 1956 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr ist gemäß seinem Artikel 10 am 28. Juni 1956 für Österreich in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben laut Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen dieses Zusatzprotokoll bis zum 30. März 1956 ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Japan, Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge wird gesondert kundgemacht werden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN sind

anläßlich des Abschlusses eines Abkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr durch die Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenfahrzeuge und im Reiseverkehr,

vom Wunsche geleitet, auch den Verkehr mit Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr zu erleichtern,

über folgende zusätzliche Bestimmungen übereingekommen:

Artikel 1

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet der Begriff „Eingangsabgaben“ nicht nur die Zölle, sondern auch alle anderen bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben.

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat wird nachstehende Gegenstände frei von Eingangsabgaben zulassen, wenn sie aus einem anderen Vertragsstaat eingeführt werden und kein Verdacht eines Mißbrauches besteht:

a)

Papiere (Faltprospekte, Broschüren, Bücher, Magazine, Reiseführer, Plakate mit oder ohne Rahmen, nicht eingerahmte Photographien und photographische Vergrößerungen, Landkarten mit oder ohne Abbildungen, bedruckte Schaufenstertransparente), die zur unentgeltlichen Verteilung bestimmt sind und deren Hauptzweck es ist, die Öffentlichkeit anzuregen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere um dort an kulturellen, touristischen, sportlichen, religiösen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen; Voraussetzung dafür ist, daß diese Papiere nicht mehr als 25 v. H. Geschäftsreklame enthalten und daß ihr allgemeiner Werbezweck offensichtlich ist;

b)

Listen und Jahrbücher ausländischer Hotels, die von den offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen oder auf ihre Veranlassung veröffentlicht werden, sowie Fahrpläne im Ausland betriebener Verkehrsunternehmen, wenn diese Papiere zur unentgeltlichen Verteilung bestimmt sind und nicht mehr als 25 v. H. Geschäftsreklame enthalten;

c)

Technisches Material, das den von den nationalen offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertretern oder bezeichneten Korrespondenten übersandt wird und das nicht zur Verteilung bestimmt ist, wie Jahrbücher, Telephonverzeichnisse, Hotellisten, Messekataloge, handwerkliche Muster von geringfügigem Wert, Prospekte über Museen, Universitäten, Bäder und ähnliche Einrichtungen.

Artikel 3

Vorbehaltlich der Bedingungen des Artikel 4 werden nachstehende Gegenstände frei von Eingangsabgaben und ohne Sicherstellung für die Eingangsabgaben zum Vormerkverkehr zugelassen, wenn sie aus einem Vertragsstaat hauptsächlich zum Zwecke eingeführt werden, die Öffentlichkeit anzuregen, diesen Staat zu besuchen, insbesondere um dort an kulturellen, touristischen, sportlichen, religiösen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen:

a)

Gegenstände, die zur Ausstellung in den Geschäftsstellen der von den einheimischen offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertreter oder bezeichneten Korrespondenten oder an anderen von den Zollbehörden des Einfuhrlandes zugelassenen Stellen bestimmt sind: Bilder und Zeichnungen, eingerahmte Photographien und photographische Vergrößerungen, Kunstbücher, Malereien, Kunststiche und Lithographien, Bildhauer- und Tapisseriearbeiten und andere ähnliche künstlerische Erzeugnisse;

b)

Gegenstände für Schaufenster (Schaukästen, Gestellt u. dgl.) einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen elektrischen und technischen Ausrüstung;

c)

Dokumentarfilme, Schallplatten, bespielte Tonbänder und andere Tonaufnahmen, die zu unentgeltlichen Vorführungen bestimmt sind, mit Ausnahme solcher, die als Geschäftsreklame verwendet werden können, und solcher, die allgemein im Einfuhrland verkauft werden;

d)

eine angemessene Anzahl von Flaggen;

e)

Dioramen, Modelle Diapositive, Klischees und photographische Negative;

f)

Muster von Gegenständen des einheimischen Handwerks, Volkstrachten und ähnlichen Gegenständen der Volkskunst in angemessener Anzahl.

Artikel 4

1.

Die in Artikel 3 vorgesehenen Erleichterungen werden unter folgenden Bedingungen gewährt:

a)

Die Gegenstände müssen entweder von einer offiziellen Fremdenverkehrsorganisation oder von einer ihr angeschlossenen einheimischen Organisation für Fremdenverkehrswerbung versandt werden. Dies ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen, die von der versendenden Organisation nach dem Vordruck in der Anlage zu diesem Protokoll ausgestellt worden ist.

b)

Die Gegenstände müssen für die von den einheimischen offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertreter oder die von diesen bezeichneten und von der Zollbehörde des Einfuhrlandes zugelassenen Korrespondenten bestimmt sein und unter ihrer Haftung eingeführt werden. Die Haftung des anerkannten Vertreters oder des zugelassenen Korrespondenten bestimmt sein und unter ihrer Haftung eingeführt werden. Die Haftung des anerkannten Vertreters oder des zugelassenen Korrespondenten umfaßt insbesondere die Verpflichtung, die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn die Bedingungen dieses Protokolls nicht erfüllt werden;

c)

Die Gegenstände müssen unverändert von der einführenden Organisation wiederausgeführt werden. Die Vernichtung der vorgemerkten Gegenstände unter den von den Zollbehörden festgelegten Bedingungen befreit den Vormerknehmer von der Verpflichtung zur Wiederausfuhr.

2.

Die Vormerkbehandlung wird für mindestens zwölf Monate gewährt.

Artikel 5

Im Falle des Schmuggels, einer Zuwiderhandlung oder eines Mißbrauches haben die Vertragsstaaten das Recht, gegen die betreffende Person die erforderlichen Maßnahmen zur Einbringung allenfalls zu entrichtender Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu ergreifen, die Personen verwirkt haben, denen Befreiungen oder andere Erleichterungen gewährt worden sind.

Artikel 6

Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Protokolls, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Einfuhrregelung dieses Protokolls erlangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen des Landes in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.

Artikel 7

1.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, keine Verbote aus wirtschaftlichen Gründen für die in diesem Protokoll erwähnten Gegenständen zu erlassen und allenfalls bestehende Verbote dieser Art schrittweise aufzuheben.

2.

Die Bestimmungen dieses Protokolls beeinträchtigen in keiner Weise die Anwendung der Gesetze und anderen Vorschriften über die Einfuhr bestimmter Waren, wenn diese Gesetze und anderen Vorschriften Verbote aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder Hygiene enthalten.

Artikel 8

1.

Dieses Protokoll steht bis zum 31. Dezember 1954 zur Unterzeichnung durch jeden Staat offen, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, und jeden anderen Staat, der zur Teilnahme an der Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenfahrzeuge und im Reiseverkehr eingeladen worden ist, die im Mai und Juni 1954 in New York stattgefunden hat und im folgenden „die Konferenz“ genannt wird.

2.

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Artikel 9

1.

Vom 1. Jänner 1955 an kann jeder der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Staaten und jeder andere Staat, der vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen dazu eingeladen worden ist, diesem Protokoll beitreten. Der Beitritt ist auch im Namen jedes Treuhandgebietes, dessen Verwaltungsbehörde die Vereinten Nationen sind, möglich.

2.

Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 10

1.

Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 14 angenommenen Vorbehalt enthalten.

2.

Für jeden Staat, der nach dem Tage der gemäß dem vorstehenden Absatz erfolgten Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Protokoll ratifiziert oder diesem beitritt, tritt dieses Protokoll am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 14 angenommenen Vorbehalt enthalten.

Artikel 11

1.

Wenn dieses Protokoll drei Jahre in Kraft gestanden ist, kann es jeder Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2.

Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Artikel 12

Dieses Protokoll tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Anzahl der Vertragsstaaten während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als zwei beträgt.

Artikel 13

1.

Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß dieses Protokoll auch auf einzelne oder auf alle Gebiete Anwendung findet, die er auf internationaler Ebene vertritt. Das Protokoll wird auf die in dieser Mitteilung genannten Gebiete ausgedehnt, entweder vom neunzigsten Tage nach Eingang dieser Mitteilung beim Generalsekretär an, wenn die Mitteilung keinen Vorbehalt enthält, oder vom neunzigsten Tage an, an dem die Mitteilung nach Artikel 14 wirksam geworden ist, oder vom Tage an, an dem das Protokoll für den betreffenden Staat in Kraft tritt; dabei ist der späteste dieser Zeitpunkte maßgebend.

2.

Jeder Staat, der dieses Protokoll durch eine Erklärung nach dem vorstehenden Absatz auf ein Gebiet ausgedehnt hat, das er auf internationaler Ebene vertritt, kann das Protokoll auch für dieses Gebiet allein nach den Bestimmungen des Artikel 11 kündigen.

Artikel 14

1.

Vor der Unterzeichnung der Schlußakte gemachte Vorbehalte zu diesem Protokoll sind zulässig, wenn sie von der Mehrheit der Konferenzmitglieder angenommen und in der Schlußakte festgehalten worden sind.

2.

Nach Unterzeichnung der Schlußakte gemachte Vorbehalte sind nicht mehr zulässig, wenn ein Drittel der Signatarstaaten oder der Vertragsstaaten unter den nachstehenden Bedingungen Einwendungen dagegen erhebt.

3.

Der Text jedes Vorbehaltes, der dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von einem Staat im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder einer Mitteilung nach Artikel 13 vorgelegt worden ist, wird vom Generalsekretär allen Staaten übermittelt, die zu diesem Zeitpunkt das Protokoll unterzeichnet oder ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Wenn ein Drittel dieser Staaten innerhalb von neunzig Tagen vom Zeitpunkt der Übermittlung an Einwendungen erhebt, so wird der Vorbehalt nicht angenommen. Der Generalsekretär wird allen in diesem Absatz erwähnten Staaten sowohl jede ihm zugegangene Einwendung als auch die Annahme oder die Zurückweisung des Vorbehaltes mitteilen.

4.

Jede Einwendung eines Staates, der das Protokoll unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat, wird unwirksam, wenn der einwendende Staat das Protokoll innerhalb von neun Monaten vom Tage der Erhebung der Einwendung an nicht ratifiziert. Wenn eine Einwendung unwirksam wird und somit der Vorbehalt nach dem vorstehenden Absatz als angenommen gilt, so wird der Generalsekretär die in diesem Absatz erwähnten Staaten davon unterrichten. Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes wird jedoch der Text eines Vorbehaltes einem Signatarstaat nicht mitgeteilt, wenn dieser Staat das Protokoll innerhalb von drei Jahren nach dem Tage der durch ihn vorgenommenen Unterzeichnung nicht ratifiziert hat.

5.

Der Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn innerhalb von zwölf Monaten von dem Tage an zurückziehen, an dem der Generalsekretär nach Absatz 3 mitgeteilt hat, daß der Vorbehalt nach dem im genannten Absatz vorgesehenen Verfahren zurückgewiesen worden ist; in diesem Falle wird die Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder die Mitteilung nach Artikel 13 gegenüber einem solchen Staat vom Tage der Zurückziehung an wirksam. Bis zur Zurückziehung bleibt die Urkunde oder die Mitteilung wirkungslos, wenn der Vorbehalt nicht nach den Bestimmungen des Absatzes 4 nachträglich angenommen wird.

6.

Vorbehalte, die nach diesem Artikel angenommen worden sind, können jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär zurückgezogen werden.

7.

Kein Vertragsstaat ist verpflichtet, einem Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat, die Begünstigung dieses Protokolls zu gewähren, auf die sich der Vorbehalt bezieht. Jeder Staat, der dieses Recht für sich in Anspruch nimmt, wird dem Generalsekretär entsprechend Mitteilung machen. Der Generalsekretär wird diese Entscheidung allen Signatar- und Vertragsstaaten mitteilen.

Artikel 15

1.

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls soll soweit möglich durch Verhandlungen zwischen diesen Staaten beigelegt werden.

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