(Übersetzung)SCHLUSSAKTE ÜBER DIE KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER ZOLLFORMALITÄTEN BEI DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR PRIVATER STRASSENKRAFTFAHRZEUGE UND IM REISEVERKEHR

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1956-06-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Ägypten 131/1956 Argentinien 131/1956 Belgien 131/1956 Bolivien 131/1956 China 131/1956 Costa Rica 131/1956 Deutschland/BRD 131/1956 Dominikanische R 131/1956 Ecuador 131/1956 Frankreich 131/1956 Guatemala 131/1956 Haiti 131/1956 Heiliger Stuhl 131/1956 Honduras 131/1956 Indien 131/1956 Iran 131/1956 Israel 131/1956 Italien 131/1956 Japan 131/1956 Jugoslawien 131/1956 Kambodscha 131/1956 Kanada 131/1956 Kuba 131/1956 Libanon 131/1956 Luxemburg 131/1956 Mexiko 131/1956 Monaco 131/1956 Myanmar 131/1956 Niederlande 131/1956 Panama 131/1956 Peru 131/1956 Philippinen 131/1956 Portugal 131/1956 Schweden 131/1956 Schweiz 131/1956 Spanien 131/1956 Sri Lanka 131/1956 Uruguay 131/1956 USA 131/1956 Vereinigtes Königreich 131/1956

Sonstige Textteile

Nachdem die Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr sowie das Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, die am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet wurden und welche also lauten:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident die Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr sowie das Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in den Schlussakten und in den genannten Abkommen sowie im Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 14. März 1956.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge wurde am 30. März 1956 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr ist gemäß seinem Artikel 10 am 28. Juni 1956 für Österreich in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben laut Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen dieses Zusatzprotokoll bis zum 30. März 1956 ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Japan, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge wird gesondert kundgemacht werden.

1.

Die Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr wurde vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Grund der vom Wirtschafts- und Sozialrat am 15. April 1953 angenommenen Entschließung Nr. 468 F (XV) einberufen.

Diese Entschließung hat folgenden Wortlaut:

„Der Wirtschafts- und Sozialrat beauftragt auf Grund der Entschließung Nr. 5 der Transport- und Verkehrskommission betreffend Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Fahrzeuge und im Reiseverkehr den Generalsekretär,

a)

im Jahre 1954 so bald als möglich und vorzugsweise nach Genf eine Konferenz der Regierungen zum Abschluß von zwei weltweiten Abkommen über Zollformalitäten einzuberufen, und zwar

i)

eines Abkommens über die vorübergehende Einfuhr privater, zur Personenbeförderung bestimmter Straßenkraftfahrzeuge und der Ausrüstung dieser Fahrzeuge;

ii) eines Abkommens für den Reiseverkehr (d.h. das persönliche Reisegut von Reisenden, die mit irgendeinem Beförderungsmittel reisen);

b)

allen zur Konferenz eingeladenen Regierungen zu übersenden

i)

den Bericht des Generalsekretärs mit der Überschrift „Zollformalitäten für die vorübergehende Einfuhr privater Fahrzeuge und im Reiseverkehr”, der Entwürfe der vorerwähnten Abkommen und Stellungnahmen zu diesen Texten enthält, und

ii) den in Betracht kommenden Teil des Berichtes der Transport- und Verkehrskommission (6. Tagung);

c)

die Regierungen einzuladen, ihre Stellungnahmen zu dem in den Dokumenten E/CN. 2/135 und Corr. 1 und 2 und Add. 1 und 2 enthaltenen Texten zu übersenden, soweit sie es noch nicht getan haben;

d)

eine vorläufige Tagesordnung für die Konferenz festzulegen und eine vorläufige Geschäftsordnung für sie auszuarbeiten.

e)

i) zur Teilnahme an der Konferenz alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen einzuladen;

ii) die Regierungen der eingeladenen Staaten zu ersuchen, ihren Delegierten Vollmacht zu erteilen, die auf der Konferenz allenfalls abgeschlossenen Abkommen mit dem Vorbehalt der Ratifikation zu unterzeichnen;

f)

nach seinem Ermessen die auf diesem Sachgebiet tätigen Spezialorganisationen, zwischenstaatlichen Regierungsorganisationen und internationalen Organisationen einzuladen, Beobachter zu dieser Konferenz zu entsenden;

g)

Gebiete, die für ihre auswärtigen Angelegenheiten nicht voll verantwortlich sind, die sich aber auf den zur Zuständigkeit der Konferenz gehörenden Sachgebieten selbst verwalten, zur Teilnahme an der Konferenz ohne Stimmrecht einzuladen;

h)

für die Konferenz einen geschäftsführenden Sekretär zu ernennen und der Konferenz das erforderliche Sekretariatspersonal und die notwendigen Dienste zur Verfügung zu stellen.”

2.

Nach den Bestimmungen des Absatzes lit. e Punkt i der vorerwähnten Entschließung hat der Generalsekretär folgende Staaten zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen:

Ägypten

Äthiopien

Afghanistan

Albanien

Argentinien

Australien

Belgien

Bolivien

Brasilien

Bulgarien

Bundesrepublik Deutschland

Burma

Ceylon

Chile

China

Costa Rica

Dänemark

Dominikanische Republik

Ecuador

Finnland

Frankreich

Griechenland

Guatemala

Haiti

Honduras

Indien

Indonesien

Iran

Irak

Irland

Island

Israel

Italien

Japan

Jordanien (Haschemitisches Königreich)

Jugoslawien

Kambodscha

Kanada

Kolumbien

Kuba

Laos

Libanon

Liberia

Libyen

Luxemburg

Mexiko

Monaco

Nepal

Niederlande

Neuseeland

Nicaragua

Norwegen

Österreich

Pakistan

Panama

Paraguay

Peru

Philippinen

Polen

Portugal

Republik Korea

Rumänien

Salvador

San Marino

Saudi-Arabien

Schweden

Schweiz

Spanien

Südafrikanische Union

Syrien

Thailand

Tschechoslowakei

Türkei

Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik

Ungarn

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Uruguay

Vatikanstadt

Venezuela

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

Vereinigte Staaten von Amerika

Viet-Nam

Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik

Yemen

3.

Die Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr ist am Sitz der Vereinten Nationen in New York vom 11. Mai bis 4. Juni 1954 abgehalten worden.

4.

Die Regierungen der folgenden Staaten waren an der Konferenz durch Bevollmächtigte vertreten:

Ägypten

Argentinien

Australien

Belgien

Bolivien

Bundesrepublik Deutschland

Burma

Ceylon

Chile

China

Costa Rica

Dominikanische Republik

Ecuador

Frankreich

Guatemala

Haiti

Honduras

Indien

Iran

Israel

Italien

Japan

Jordanien (Haschemitisches Königreich)

Jugoslawien

Kambodscha

Kanada

Kolumbien

Kuba

Libanon

Luxemburg

Mexiko

Monaco

Niederlande

Österreich

Panama

Peru

Philippinen

Portugal

San Marino

Schweden

Schweiz

Spanien

Syrien

Uruguay

Vatikanstadt

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Regierungen folgender Staaten haben zur Konferenz Beobachter entsandt:

Brasilien

Dänemark

Finnland

Griechenland

Irak

Thailand

Türkei

Ungarn

Die folgenden Organisationen waren an der Konferenz vertreten:

A. Spezialorganisationen:

Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur;

B. Andere zwischenstaatliche Organisationen:

Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, Organisation der Amerikanischen Staaten,

Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit;

C. Nichtstaatliche Organisationen mit beratender Stellung beim Wirtschafts- und Sozialrat:

Kategorie A:

Internationale Handelskammer;

Kategorie B:

( Interamerikanischer Verband der Automobilclubs,

( Internationaler Automobilverband,

( Internationale Vereinigung für den Reiseverkehr,

Internationaler Luftverkehrsverband,

Internationaler Straßenverkehrsverband,

Internationale Union der offiziellen

Fremdenverkehrsorganisationen;

D. Andere nichtstaatliche Organisationen:

Karibischer Reiseverkehrsverband.

5.

Nach den Artikeln 52, 54 und 55 der von der Konferenz angenommenen Geschäftsordnung haben die von den Staaten entsandten Beobachter und die Vertreter der vorerwähnten Organisationen an den Arbeiten der Konferenz ohne Stimmrecht teilgenommen.

6.

Die Konferenz hat Herrn Phillippe de Seynes (Frankreich) zum Vorsitzenden, Herrn A. S. Lall (Indien) zum ersten und Herrn Orencio Nodarse (Kuba) zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.

7.

Die Konferenz setzte ein Komitee zur Überprüfung der Vollmachten ein, das Herrn H. Scheltema (Niederlande) zu seinem Vorsitzenden wählte; sie bildete zwei Arbeitsgruppen, die Herrn Franz Lüthi (Schweiz) und Herrn Charles Hopchet (Belgien) zu ihren Vorsitzenden wählten.

Ferner wurde ein Rechtskomitee eingesetzt, das Herrn G. de Sydow (Schweden) zu seinem Vorsitzenden wählte.

8.

Die Arbeitsgruppe I nahm als Besprechungsgrundlage die Bestimmungen des von der Wirtschaftskommission für Europa ausgearbeiteten Entwurfes eines internationalen Zollabkommens über den Reiseverkehr, soweit sie die Zollformalitäten für die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge betreffen; die Arbeitsgruppe II nahm als Besprechungsgrundlage den Entwurf des Abkommens über die den Reisenden zu gewährenden Befreiungen und Erleichterungen, der von der französischen Regierung teilweise nach dem vorerwähnten Abkommensentwurf der Wirtschaftskommission für Europa ausgearbeitet worden war.

9.

Die Beratungen der Konferenz sind in zusammenfassenden Berichten der betreffenden Arbeitsgruppen und in den Berichten über die Vollsitzungen festgehalten worden.

10.

Die Konferenz hat folgende Vereinbarungen angenommen und zur Unterzeichnung aufgelegt:

Ein Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr;

Ein Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr;

Ein Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge.

11.

Im Verlauf ihrer Arbeiten hat die Konferenz die nachstehenden anderen Beschlüsse, Empfehlungen und Erklärungen angenommen:

I. Zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge:

a)

Die Bestimmungen dieser Abkommen legen Mindesterleichterungen fest, die geringer sind als die Erleichterungen, die viele Vertragsstaaten schon gewähren. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, die zurzeit gewährten Erleichterungen zu erweitern;

b)

Die Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor; dieselben Erleichterungen auch den in Nichtvertragsstaaten wohnhaften Personen zu gewähren;

c)

Es herrscht Einverständnis darüber, daß die Gewährung der Abgabenfreiheit die Erhebung geringer Beträge in Form von Statistischen Gebühren nicht ausschließt.

II. Zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr:

a)

Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, alle Maßnahmen zu treffen, um die Reisenden mit allen geeigneten Mitteln (Merkblätter, Plakate, Bekanntmachungen, Lautsprecher in den Bahnhöfen u. dgl.) mit den in ihren Gebieten geltenden Bestimmungen und mit den ihnen zustehenden Erleichterungen bekannt zu machen;

b)

Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, für die unter das Abkommen fallenden Waren und Gegenstände keine schriftliche Warenerklärung zu verlangen;

c)

i) Zulassung eines Vorbehaltes Ägyptens zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr mit folgendem Inhalt:

„Die Ägyptische Delegation behält sich das Recht ihrer Regierung vor, von den im Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr vorgesehenen Erleichterungen Personen auszuschließen, die während ihres Aufenthaltes in Ägypten als Reisende eine Beschäftigung gegen oder ohne Entgelt aufnehmen.”

ii) Zulassung eines Vorbehaltes Guatemalas zu den Artikeln 1 und 19 des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr mit folgendem Inhalt:

„Die Regierung von Guatemala behält sich das Recht vor:

1.

Personen, die zu geschäftlichen Zwecken einreisen, nichtals Reisende im Sinne des Artikel 1 anzusehen;

2.

Die Bestimmungen des Artikel 19 nicht auf Gebiete anzuwenden, deren Status umstritten ist und die de facto von einem anderen Staat verwaltet werden.”

iii) Zulassung eines Vorbehaltes Haitis zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr mit folgendem Inhalt:

„Die Delegation von Haiti behält sich das Recht ihrer Regierung vor, von den im Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr vorgesehenen Erleichterungen Personen auszuschließen, die während ihres Aufenthaltes in Haiti als Reisende eine Beschäftigung gegen Entgelt oder irgendeine andere gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen.”

iv) Zulassung eines Vorbehaltes Libanons zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr mit folgendem Inhalt:

„Die Delegation Libanons behält sich das Recht vor, von den im Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr vorgesehenen Erleichterungen Personen auszuschließen, die während ihres Aufenthaltes in Libanon als Reisende eine Beschäftigung gegen Entgelt oder irgendeine andere gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen.”

v)

Zulassung eines Vorbehaltes Schwedens zu Artikel 3 des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr mit folgendem Inhalt:

„Ungeachtet der Bestimmungen des Artikel 3 des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr können die skandinavischen Länder besondere Bestimmungen für die in diesen Ländern wohnhaften Personen erlassen.”

III. Zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr:

a)

Die Konferenz stellte fest, daß bereits zwei Vereinbarungen über ähnliche Gegenstände abgeschlossen worden sind, und zwar:

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