(Übersetzung)INTERNATIONALES ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER EINFUHR VON WARENMUSTERN UND WERBEMATERIAL

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1956-07-08
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Ägypten 187/1956 Australien 187/1956, 219/1959 Belgien 237/1958 Bosnien-Herzegowina 109/1995 Dänemark 187/1956 Deutschland/BRD 187/1956, 219/1959 Fidschi 230/1973 Finnland 187/1956 Frankreich 248/1967 Ghana 237/1958 Griechenland 187/1956 Guinea 248/1967 Haiti 237/1958 Indien 187/1956 Indonesien 187/1956 Iran 230/1973 Irland 219/1959 Island 109/1995 Israel 237/1958 Italien 237/1958 Jamaika 248/1967 Japan 187/1956 Jugoslawien 187/1956 Kanada 50/1977 Kenia 248/1967 Kongo/DR 248/1967 Korea/R 109/1995 Kroatien 109/1995 Kuba 50/1977, 109/1995 Liechtenstein 109/1995 Luxemburg 237/1958 Malaysia 237/1958 Malta 399/1969 Mauritius 399/1969 Neuseeland 237/1958 Niederlande 187/1956 Nigeria 248/1967, III 37/1997 Ä1 Norwegen 187/1956 Pakistan 187/1956 Polen 74/1961 Portugal 237/1958 Ruanda 237/1958, 248/1967 Rumänien 399/1969, 109/1995 Schweden 187/1956 Schweiz 187/1956, III 37/1997 Ä1 Sierra Leone 248/1967 Simbabwe III 37/1997 Ä1 Singapur 248/1967 Slowakei 109/1995 Slowenien 109/1995 Spanien 187/1956, 219/1959 Sri Lanka 74/1961, 248/1967 Tansania 248/1967 Tonga 109/1995 Trinidad/Tobago 248/1967 Tschechische R 109/1995 Tschechoslowakei 187/1956 Türkei 237/1958 Uganda 248/1967 Ungarn 237/1958 USA 237/1958 Vereinigtes Königreich 187/1956, 237/1958 *Zypern 248/1967

Sonstige Textteile

Nachdem das am 7. November 1952 in Genf unterzeichnete Internationale Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident, diesem Abkommen beizutreten, und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 3. Mai 1956.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 109/1995)

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel XI am 8. Juli 1956 für Österreich in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben bis zum 24. Juli 1956 das Abkommen ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten:

Ägypten, Australien, Bundesrepublik Deutschland (mit einem Vorbehalt), Dänemark, Finnland, Föderation von Rhodesien und Njassaland, Griechenland, Indien (mit einem Vorbehalt), Indonesien, Japan, Jugoslawien, Niederlande (einschließlich Surinam, den Niederländischen Antillen und Niederländisch Neu-Guinea), Norwegen, Pakistan, Spanien (mit einem Vorbehalt), Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Insel Man).

Die oben angeführten Vorbehalte lauten folgendermaßen:

Australien

Ferner hat die Regierung von Australien erklärt, daß dieses Abkommen auch auf Papua und das Treuhandschaftsgebiet von Neu-Guinea Anwendung findet.

Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland kann gerösteten Kaffee, Kaffee- und Tee-Extrakte, Tabakwaren und Zigarettenpapier nicht als Muster geringfügigen Wertes ansehen. Von der Bundesrepublik Deutschland können für die oben erwähnten Produkte keine Einfuhrerleichterungen in ihr Gebiet gemäß Artikel II des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial bewilligt werden.

Indien

Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen werden nur dann die Bewilligung der abgabenfreien Einfuhr erhalten, wenn sie kostenlos geliefert werden.

Kuba

Kuba erachtet sich nicht an die Schlußbestimmung in Art. VIII Abs. 2 gebunden, derzufolge die Parteien berechtigt sind, den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um Ernennung von Schiedsrichtern zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu ersuchen.

Liechtenstein

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge gilt die Hinterlegung der Beitrittsurkunde durch die Schweiz auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.

Malta

Bei Anwendung des Artikels III Absatz 5 des Abkommens beträgt die von der Regierung Maltas festgesetzte Wiederausfuhrfrist für Muster, für welche die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung von den Eingangsabgaben gilt, drei Monate, wobei dieser Zeitraum bei Vorliegen eines ausreichenden Grundes ausgedehnt werden kann.

Rumänien

Zum Nutzen der Entwicklung der internationalen Wirtschaftszusammenarbeit erachtet Rumänien, daß Verhandlungen zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien, wie dies Art. VIII Abs. l vorsieht, die Mittel zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten im Geiste der Zusammenarbeit zwischen den Staaten und zur vollen Beachtung deren Interessen darstellen.

Spanien

(Anm.: Vorbehalt zu Artikel VI zurückgezogen mit BGBl. Nr. 219/1959).

Sri Lanka

(Anm.: siehe Ceylon)

(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 248/1967)

Tansania

In Übereinstimmung mit Artikel XIV behält sich Tanganjika das Recht vor, die für die Einfuhr von Werbefilmen im Vormerkverkehr vorgesehene Behandlung nicht zuzugestehen.

Trinidad und Tobago

Absatz 6 des Artikels III kann in Trinidad nicht durchgeführt werden, da die Zoll- und Steuerbehörde keine eigene Verrechnung vornimmt und Vergütungen durch Scheine des Schatzamtes erfolgen.

Uganda

Uganda ist durch Artikel V des Abkommens nicht gebunden.

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat die Anwendung des Abkommens für folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt, bekanntgegeben:

Aden, Barbados, Britisch-Guayana, Britisch-Honduras, Zypern, Falkland-Inseln, Fidschi, Gambia, Gibraltar, Hongkong, Jamaika, die Inseln über dem Wind:

Antigua, Montserrat, St. Christopher, Dominika, St. Lucia, St. Vincent, Grenada, Nevis und Anguilla, Britische Jungfern-Inseln; Mauritius, Nord-Borneo, Föderation von Nigerien, St. Helena, Sansibar, Sarawak, Seychellen, Sierra Leone, Singapur, Protektorat Somaliland, Tonga.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen der Signatarstaaten dieses Abkommens haben

in der Überzeugung, daß die Annahme einheitlicher Vorschriften für die Einfuhr von Mustern von Waren aller Art, sowohl von Naturprodukten als auch von Gewerbeerzeugnissen, sowie von Werbematerial die Ausweitung des internationalen Handels erleichtern wird,

folgendes vereinbart:

ARTIKEL I

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens

a)

bedeutet der Begriff „Eingangsabgaben“ die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die bei der Einfuhr oder in Verbindung mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchsteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und Kosten, die betragsmäßig auf die ungefähren Kosten für erbrachte Dienstleistungen beschränkt sind und die keinen mittelbaren Schutz einheimischer Waren oder keine Besteuerung aus fiskalischen Zwecken bei der Einfuhr darstellen;

b)

bedeutet der Begriff „Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen;

c)

erstreckt sich die Bezugnahme auf das Gebiet einer Vertragspartei auf ihr Mutterland und auf jedes andere Gebiet, das diese Vertragspartei auf internationaler Ebene vertritt und auf welches das Abkommen gemäß Artikel XIII angewendet wird.

ARTIKEL II

Eingangsabgabenfreiheit für Muster geringfügigen Wertes

1.

Jede Vertragspartei befreit Muster von Waren aller Art, die in ihr Gebiet eingeführt werden, von den Eingangsabgaben, sofern diese Muster nur einen geringfügigen Wert besitzen und lediglich zur Erlangung von Aufträgen für die Einfuhr der von den Mustern dargestellten Waren dienen können. Der Beurteilung, ob die Muster von geringfügigem Wert sind, können die Zollbehörden des Einfuhrlandes den Wert jedes einzelnen Musters oder den Gesamtwert aller der gleichen Sendung zugehörigen Muster zugrunde legen. Die Werte von Sendungen, die von demselben Versender an verschiedene Empfänger versendet werden, dürfen im Sinne dieses Absatzes nicht zusammengefaßt werden, selbst dann nicht, wenn die Sendungen gleichzeitig eingeführt werden.

2.

Die Zollbehörden des Einfuhrlandes können die Eingangsabgabenbefreiung nach Absatz 1 (Anm.: Ziffer 2) dieses Artikels davon abhängig machen, daß die Muster durch Kennzeichen, Einreißen, Durchlochen oder auf andere Weise als Waren unbrauchbar gemacht werden; dadurch dürfen sie jedoch ihre Verwendbarkeit als Muster nicht verlieren.

Beachte BGBl. III Nr. 37/1997

ARTIKEL III

Einfuhr anderer Muster im Vormerkverkehr

1.

Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Begriff „Muster“ Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder die Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist, unter der Bedingung,

a)

daß sie einer im Ausland wohnhaften Person gehören und nur eingeführt werden, um zum Vorzeigen oder zur Vorführung im Einfuhrland mit dem Ziel zu dienen, Aufträge für Waren zu erlangen, die aus dem Ausland geliefert werden sollen, und

b)

daß sie im Einfuhrland weder verkauft noch außer zur Vorführung ihrem normalen Gebrauch zugeführt noch in irgendeiner Weise gegen Vermietung oder gegen eine sonstige Vergütung verwendet werden und

c)

daß beabsichtigt ist, sie innerhalb einer entsprechenden Frist wieder auszuführen und

d)

daß ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr festgestellt werden kann;

ausgenommen davon sind jedoch gleichartige Gegenstände, die in solchen Mengen von derselben Person eingeführt oder an denselben Empfänger gesendet werden, daß sie insgesamt gesehen keine Muster im handelsüblichen Sinne mehr darstellen.

2.

Eingangsabgabenpflichtige Muster werden bei ihrer Einfuhr aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei durch Personen, die im Gebiet irgendeiner Vertragspartei wohnhaft sind, im Gebiet jeder Vertragspartei zum eingangsabgabenfreien Vormerkverkehr zugelassen, wenn der Betrag an Eingangsabgaben und andere etwa geschuldete Beträge sicherstellungsweise erlegt werden oder wenn Sicherstellung für deren etwaige Zahlung geleistet wird; dabei ist es unerheblich, ob die Einfuhr mit oder ohne Mitwirkung eines Handelsreisenden erfolgt. Die sicherstellungsweise erlegten Beträge (mit Ausnahme derjenigen, die nach Artikel VI dieses Abkommens gefordert werden können) dürfen jedoch den Betrag der Eingangsabgaben zuzüglich 10 v. H. nicht überschreiten.

3.

Um in den Genuß der in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, müssen die beteiligten Personen die von den Behörden des Einfuhrlandes erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften beachten und die im Einfuhrland geltenden Zollformalitäten erfüllen. Bei Maschinen und Ausrüstungsgegenständen für gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe sowie bei Beförderungsmitteln, deren Zollwert 1000 US-Dollars (oder deren Gegenwert in einer anderen Währung) übersteigt, können die Importeure verpflichtet werden, die Bestimmungsorte dieser Maschinen, Ausrüstungsgegenstände und Beförderungsmittel anzumelden; außerdem können sie von den Zollbehörden des Einfuhrlandes aufgefordert werden, jederzeit den Nachweis zu erbringen, daß diese Maschinen, Ausrüstungsgegenstände oder Beförderungsmittel sich an den angemeldeten Orten befinden. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes können während der für den Vormerkverkehr festgesetzten Frist diese Maschinen, Ausrüstungsgegenstände und Beförderungsmittel unter Zollblei legen oder auf andere Weise ihre Inbetriebnahme verhindern und die Zahl der Orte beschränken, an denen sie für Vorführungszwecke in Betrieb genommen werden dürfen.

4.

Die Zollbehörden des Einfuhrlandes werden die Kennzeichen, die von den Zollbehörden einer Vertragspartei auf den Mustern angebracht worden sind, im allgemeinen als ausreichend für die spätere Feststellung der Nämlichkeit der Muster unter der Bedingung anerkennen, daß diese von einem durch die Zollbehörden dieser Vertragspartei als richtig bescheinigten Verzeichnis begleitet sind. Zusätzliche Kennzeichen dürfen auf den Mustern nur dann angebracht werden, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes sie für notwendig halten, um die Feststellung der Nämlichkeit der Muster bei ihrer Wiederausfuhr sicherzustellen. Die Muster dürfen durch die angebrachten Kennzeichen als solche nicht unbrauchbar gemacht werden.

5.

Die festgesetzte Wiederausfuhrfrist für die Muster, für welche die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung von den Eingangsabgaben gilt, darf nicht weniger als sechs Monate betragen. Nach Ablauf der für die Wiederausfuhr festgesetzten Frist können die Eingangsabgaben und die sonstigen etwa zu entrichtenden Beträge für die Muster, die nicht wieder ausgeführt worden sind, erhoben werden. Diese Beträge können auch vor Ablauf dieser Frist für diejenigen Muster erhoben werden, die den in Absatz 1 dieses Artikels festgesetzten Bedingungen nicht mehr entsprechen.

6.

Bei fristgemäßer Wiederausfuhr der gemäß den Bedingungen dieses Artikels eingeführten Muster wird die Erstattung der sicherstellungsweise erlegten Beträge oder die Entlastung der bei der Einfuhr nach Absatz 2 dieses Artikels geleisteten Sicherstellung unverzüglich durch jedes dazu befugte Grenz- oder Innerlandszollamt vorgenommen; dabei werden gegebenenfalls die Abgaben und die anderen Beträge für solche Muster einbehalten, die nicht zur Wiederausfuhr gestellt worden sind. In gewissen Sonderfällen können die Sicherstellungen auch in anderer Weise erstattet werden, sofern dies beschleunigt geschieht. Jede Vertragspartei veröffentlicht ein Verzeichnis der Zollämter, denen die erwähnten Befugnisse übertragen wurden.

ARTIKEL IV

Einfuhr von Werbematerial unter Befreiung von den Eingangsabgaben

1.

Jede Vertragspartei wird Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen

a)

für Waren, die von einer im Gebiet einer anderen Vertragspartei wohnhaften Person zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, oder

b)

für Dienstleistungen, die von einer solchen Person auf dem Gebiete des Transportwesens oder des Versicherungswesens im Handelsverkehr angeboten werden,

von den Eingangsabgaben befreien, wenn diese Druckschriften aus dem Gebiet einer Vertragspartei unter der Bedingung eingeführt werden, daß jede Sendung

i)

nur aus einer einzigen Druckschrift besteht oder,

ii) falls sie verschiedene Druckschriften umfaßt, nur je ein Exemplar jeder Druckschrift enthält oder

iii) ohne Rücksicht auf die Zusammensetzung der Druckschriften und die Anzahl der Exemplare 1 kg Rohgewicht nicht übersteigt.

Der gleichzeitige Versand mehrerer Packstücke an verschiedene Empfänger im Einfuhrland schließt diese Sendungen von der Abgabenbefreiung nicht aus, falls jeder Empfänger nur ein einziges Packstück erhält.

2.

Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels ist eine Vertragspartei nicht verpflichtet, bei der Einfuhr in ihr Gebiet die Abgabenbefreiung zu gewähren für

a)

Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen, die nicht deutlich den Namen des ausländischen Unternehmens tragen, das die Waren erzeugt, verkauft oder vermietet oder das die Dienstleistungen auf dem Gebiete des Transportwesens oder des Versicherungswesens im Handelsverkehr anbietet, auf die sich die Kataloge, Preislisten oder Handelsankündigungen beziehen;

b)

Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen, die bei den Zollbehörden des Einfuhrlandes in Sammelsendungen zur Abfertigung zum freien Verkehr beantragt werden, um danach an verschiedene Empfänger in diesem Gebiet weiterversendet zu werden.

Beachte BGBl. III Nr. 37/1997

ARTIKEL V

Einfuhr von Werbefilmen im Vormerkverkehr

Jede Vertragspartei gewährt die in Artikel III dieses Abkommens vorgesehenen Begünstigungen unter den dort festgelegten Bedingungen für kinematographische Positiv-Filme mit Werbecharakter, deren Breite 16 mm nicht überschreitet, wenn den Zollbehörden der hinreichende Nachweis erbracht wird, daß es sich um Filme handelt, die im wesentlichen aus Photographien (mit oder ohne Tonband) bestehen, welche die Art oder die Arbeitsweise der Waren oder der Betriebsausrüstungsgegenstände zeigen, deren Eigenschaften durch Muster oder Kataloge nicht ausreichend dargestellt werden können; dabei ist Bedingung, daß diese Filme

a)

sich auf Waren oder Betriebsausrüstungsgegenstände beziehen, die von einer im Gebiet einer anderen Vertragspartei wohnhaften Person zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden und

b)

ihrer Art nach nur für Vorführungen vor etwaigen Kunden, nicht aber für öffentliche Vorführungen geeignet sind und

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