Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 19. Juli 1956 über die Internationale Konferenz zur Regelung der österreichischen öffentlichen Vorkriegs-Auslandsschulden
Ratifikationstext
Die Zustimmung gemäß Punkt 6 des Berichtes der Konferenz haben erteilt:
| Staat: | Datum: |
|---|---|
| Belgien | 12. Feber 1954 |
| Dänemark | 16. November 1953 |
| Frankreich | 26. Juni 1953 |
| Italien | 15. Juli 1953 |
| Niederlande | 26. März 1954 |
| Österreich | 24. Oktober 1953 |
| Schweden | 6. März 1954 |
| Spanien | 27. August 1953 |
| Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland | 20. Jänner 1953. |
Dänemark und Schweden haben anläßlich der Erteilung ihrer Zustimmung erklärt, daß in Dänemark beziehungsweise in Schweden keine Gläubigerverbände von der Art, wie sie bei der Konferenz vertreten waren, bestehen, und daß die dänische beziehungsweise die schwedische Regierung daher nicht in der Lage ist, dem Bericht der Konferenz in einer auch für die Gläubiger verbindlichen Form zuzustimmen.
| Gläubigervertretung: | Datum: |
|---|---|
| Association Belge pour la Defense des Detenteurs de Fonds Publics, Bruxelles | 10. September 1953 |
| Association Nationale des Porteurs francais de Valeurs Mobilieres, Paris | 20. Juni 1953 |
| Caisse Commune des Porteurs des Dettes Publiques Emises avant la guerre, Paris | 20. Juni 1953 |
| Council of Foreign Bondholders, London | 16. Dezember 1952 |
| Komitee der Obligationäre der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, Paris | 20. Juni 1953 |
| Foreign Bondholders Protective Council, New York | 21. Dezember 1953 |
| Schweizerische Bankiervereinigung, Basel | 12. September 1953 |
(Übersetzung)
Rom, am 6. Dezember 1952.
BERICHT ÜBER DIE KONFERENZ
Über Einladung der italienischen Regierung fand in Rom vom 25. November bis 6. Dezember 1952 eine Konferenz statt, die bestimmt war, die Maßnahmen zu studieren, die es Österreich erlauben würden, den Dienst seiner Auslandsschuld aufzunehmen.
Die Konferenz hat zu ihrem Präsidenten den Gesandten Cosmelli bestimmt.
Sie hat die Voraussetzungen geprüft, unter denen die Wiederaufnahme durch Österreich des Dienstes seiner eigenen ausländischen Anleihen und der ausländischen Schulden der öffentlichen österreichischen Körperschaften bewerkstelligt werden könnte.
Sie hat zu Vereinbarungen geführt, die in den beiliegenden Annexen enthalten sind:
Empfehlungen für die Garantiemächte und für die österreichische Regierung über die Modalitäten des Ersatzes der Leistungen, die von den garantierenden Staaten für die Anleihe 1933 und 1934 erbracht wurden.
Vertragsentwürfe zwischen den nichtstaatlichen Gläubigern Österreichs und der österreichischen Regierung für jede Kategorie der österreichischen öffentlichen Auslandsschulden, die gleichfalls in den beigeschlossenen Annexen behandelt werden.
Vertragsentwurf über die Bedingungen bezüglich der Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs für die ausländische Schuld der Länder, Gemeinden und der durch die öffentlichen Körperschaften garantierten Schulden.
Die Konferenz anerkennt, daß unter den gegenwärtigen Umständen und unter Bedachtnahme auf die besondere Lage Österreichs, der Plan zur Bereinigung, der sich aus dem gegenwärtigen Bericht und seinen Annexen ergibt, der bedeutende Opfer von den garantierenden Staaten und den Gläubigern verlangt, gleicherweise aber auch eine ernst zu nehmende Anstrengung seitens des Schuldners erfordert, entsprechend dem Geiste dieses Planes eine geeignete Grundlage für die Wiederaufnahme des Dienstes der österreichischen Anleihen bildet. Sie empfiehlt daher den beteiligten Regierungen und Gläubigern, diesen Plan anzunehmen.
Die Konferenz bringt in Vorschlag, daß diese Annahme durch die österreichische Regierung, durch die garantierenden Regierungen und durch die Vertreter der Gläubiger Gegenstand einer Notifikation an die italienische Regierung bilde. Die Abkommen werden für die garantierenden Regierungen und die Gläubiger, die den Entwürfen zuzustimmen beabsichtigen, dann wirksam werden, wenn die österreichische Regierung ihre Zustimmung der italienischen Regierung bekanntgegeben hat.
Die Konferenz hat eine Mitteilung der österreichischen Delegation zur Kenntnis genommen, derzufolge die Absicht ihrer Regierung besteht, ein Gesetz über die Gültigkeitserklärung der Titres der österreichischen Auslandsschuld zu erlassen. Sie hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen diesen Vorschlag erhoben. Sie verlangt jedoch, daß die Geltendmachung dieses Gesetzes die im Geiste einer gegenseitigen Zusammenarbeit zu erfolgen hätte, Gegenstand von zweiseitigen Verhandlungen zwischen der österreichischen Regierung und jeder beteiligten Regierung und/oder den Vertretern der geschädigten Gläubiger bilden soll.
Im Falle eines späteren Verzuges seitens Österreichs gegen eine oder mehrere durch den gegenständlichen Bericht festgelegten Verpflichtungen werden die betroffenen Gläubiger ihre Rechte, die ihnen die Originalschuld gibt, wieder erlangen.
Die Konferenz nimmt an, daß die gegenwärtig vorliegenden Entwürfe ein Ganzes bilden. Infolgedessen wird die Ablehnung eines oder mehrerer dieser Entwürfe durch die österreichische Regierung als eine Zurückweisung des gesamten Übereinkommens betrachtet werden.
Dieser Bericht und seine Annexe wurden einstimmig von der Vollversammlung der Konferenz am 6. Dezember 1952 angenommen.
(Übersetzung)
Anhang I
EMPFEHLUNGEN ZUR REGELUNG DER FORDERUNGEN DER GARANTIESTAATEN GEGEN DIE ÖSTERREICHISCHE REGIERUNG
Mit der Maßgabe der Bestimmungen aus anerkannten Verfahren für die Gültigkeitserklärung der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen wird die österreichische Regierung für den Dienst der österreichischen garantierten Konversionsanleihe 1934-1959 die im Anhang II festgesetzten Beträge zahlen.
Von 1960 bis einschließlich 1980 wird die österreichische Regierung zunächst an die Zahlungsagenten der Anleihe die jährlichen Zahlungen in dem Umfange leisten, die notwendig sind, um die noch ausstehenden Obligationen, die zur Tilgung zwischen 1954 bis einschließlich 1959 aufgerufen werden und die bis Ende 1959 nicht zur Gänze eingelöst wurden (das Ende der Tilgung tritt 1980 ein), zu bedienen. Der Saldo wird bei einem Zahlungsagenten, der im gegebenen Zeitpunkt von den Garantiestaaten bestimmt wird, angelegt. Dieser Zahlungsagent wird diesen Betrag unter die Garantiestaaten aufteilen, die ihre Verpflichtungen aus dem Titel der österreichischen Internationalen garantierten Anleihe 1933-1953 und der garantierten österreichischen Konversionsanleihe 1934-1959 erfüllt haben. Die Aufteilung wird nach einem Plan, der zeitgerecht diesem Zahlungsagenten zur Kenntnis gebracht werden wird, erfolgen.
Die österreichische Regierung verpflichtet sich, an die Regierungen, die zur Gänze ihren Verbindlichkeiten als Garanten in Form von Vorschüssen nachgekommen sind, zu denen sie sich aus dem Titel der Garantie für die Anleihen 1933-1953 und 1934-1959 verpflichtet hatten, folgende Summen zu zahlen und zu übertragen:
| Jedes Jahr | österr. Schilling | |
|---|---|---|
| von | bis | |
| 1954-1963 | 5,000.000 | |
| 1964-1968 | 7,000.000 | |
| 1969-1978 | 8,000.000 | |
Die obigen Beträge werden unter die Garantiestaaten nach einem Plane verteilt, der zur gegebenen Zeit der österreichischen Regierung zukommen wird.
Diese zu zahlenden Beträge werden angewiesen: entweder in den Devisen, die seinerzeit von den Garanten tatsächlich überwiesen wurden, oder in der Währung des Landes, das die Zahlung empfängt. Jedenfalls muß der durch die österreichische Regierung jährlich zu zahlende Betrag den Gegenwert auf Basis des für finanzielle Transaktionen geltenden Wechselkurses vom 1. Dezember 1952 des obigen Schillingbetrages bilden.
Die erste Zahlung wird am 1. Jänner 1954, die weiteren Zahlungen je ein Jahr später erfolgen.
Die garantierenden Regierungen werden, indem sie die für sie unter den oben angeführten Punkten 1-6 bestimmten Zahlungen entgegennehmen, als endgültige Regelung ihrer Forderung gegen die österreichische Regierung für die Zahlungen, die sie bereits geleistet oder noch für die Zeit, beginnend am 8. Mai 1945, leisten werden, indem sie ihre Verpflichtungen als Garanten der Internationalen garantierten österreichischen Anleihe 1933-1953 und der österreichischen Konversionsanleihe 1934-1959 erfüllen, in die Rechte der Obligationsinhaber eingesetzt, und zwar so lange, bis die österreichische Regierung die in den obigen Punkten 1-6 angeführten Verpflichtungen vollkommen erfüllt hat.
Die garantierenden Regierungen sind der Ansicht, daß Österreich keine Haftung für irgendeine Verpflichtung übernimmt, die aus dem Titel der Garantie für die zwischen dem 12. März 1938 und dem 8. Mai 1945 fälligen Beträge von ihnen (den garantierenden Regierungen) bezahlt wurden.
Rom, am 6. Dezember 1952.
(Übersetzung)
Anhang II
ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN REGIERUNG UND DEN VERTRETERN DER TITRES-BESITZER
Mit der Maßgabe der Bestimmungen eines anerkannten Verfahrens für die Gültigkeitserklärung der in Umlauf befindlichen Titres schlägt die österreichische Regierung vor, den Titres-Inhabern die Zahlung und den Transfer der nachstehenden Beträge in den geschuldeten Währungen anzubieten:
7%ige Internationale Anleihe der österreichischen Regierung 1930:
Die Zahlungen werden am 1. Jänner 1954 auf Grundlage eines jährlichen Zinsfußes von 4 1/2% beginnen;
vom Zeitpunkt der Fälligkeit des ersten Kupons, von 1959 beginnend, wird dem vorgenannten Zinsendienst ein Tilgungsdienst hinzugefügt werden, welcher hinreicht, um den Rückkauf der Anleihe bis spätestens 1980 zu sichern. Dieser Vorgang wird eine Gesamtannuität von 7,254565% erforderlich machen;
die Rückzahlungsfälligkeit der Anleihe wird bis zum Jahre 1980 ausgedehnt;
die Zinsenrückstände, die noch nicht ausgezahlt worden sind, werden neu berechnet werden auf Basis eines einfachen Zinsfußes von 4 1/2%.
Die Halbjahreskupons, die noch nicht bezahlt worden sind und deren Fälligkeit in die Zeit zwischen 1. Juli 1945 und 1. Juli 1953 fällt, werden ohne Verzinsung jedes Jahr zu den Fälligkeiten der Halbjahreskupons honoriert werden, und zwar vom 1. Jänner 1954 bis 1. Jänner 1962 einschließlich. Für die vorgenannten Zahlungen wird jeder 3 1/2%ige Halbjahreskupon zu 2 1/4% berechnet werden.
Garantierte Konversionsanleihe der österreichischen Regierung 1934-1959.
Ohne den Ansprüchen der Titresbesitzer gegenüber den Garantiestaaten in bezug auf den ihnen vertraglich zustehenden Anleihedienst vorzugreifen,
wird die österreichische Regierung als Dienst für diese Anleihe, angefangen vom 1. Juni 1954, eine jährliche Verzinsung von 4 1/2% auf die am 1. Jänner 1954 im Umlauf befindlichen Obligationen zahlen, einschließlich der zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. Dezember 1953 als teilweise rückgezahlt abgestempelten Obligationen;
von 1959 ab werden die vorstehend genannten Zahlungen durch einen Tilgungsdienst ergänzt, der hinreicht, um die Rücklösung der Anleihe bis spätestens 1980 zu sichern, was eine Gesamtannuität von 7,254565% erfordert;
diese Zahlungen werden bis 1980 fortgesetzt werden;
für die Zinsenrückstände, die von einem Garanten während der Zeit zwischen Dezember 1945 bis Dezember 1953 nicht gezahlt worden sind, wird die österreichische Regierung Zahlungen zu den Fälligkeiten der Halbjahreskupons zwischen 1. Juni 1954 und 1961 leisten, wobei der Betrag dieser Rückstände auf der Basis eines jährlichen Zinsfußes von 3% neu zu berechnen sein wird;
die österreichische Regierung ist der Ansicht, daß die Obligationen, welche zwischen dem 1. Juni 1940 und 1. Juni 1944 verlost wurden, zur Gruppe von Obligationen gehören, die eine Verpflichtung der deutschen Regierung bilden, da deren Fälligkeit zwischen den 12. März 1938 und den 8. Mai 1945 fällt. Da jedoch die deutsche Regierung diese Verantwortlichkeit nicht übernommen hat, und um die Inhaber dieser Titres nicht zu schädigen, stimmt die österreichische Regierung folgender Regelung hinsichtlich dieser Obligationen zu: Das rückständige Kapital (nämlich 24 1/2%) wird ab 1959 während eines Zeitraumes von zehn Jahren getilgt werden. Die Tilgung wird in Zeitabständen von zwei Jahren vorgenommen werden. Auf diese Weise werden im Juni 1959 die 1940 verlosten Obligationen vollständig getilgt sein. Die 1941 verlosten Obligationen werden 1961 getilgt sein etc. Der quotenmäßige Zinsenanteil für das rückständige Kapital dieser Titres von 1949 an wird, neu berechnet auf der Grundlage von 3% jährlich, während des gleichen Zeitraumes ausgeschüttet werden, das ist ab Juni 1959 für den im Juni 1949 fälligen Kupon. Die folgenden Kupons werden alle sechs Monate, von diesem Datum an, zahlbar sein.
Obligationen „Creditanstalt'' der österreichischen Regierung 1936.
Die österreichische Regierung wird die Zahlungen für die im Umlauf befindlichen halbjährlichen Kapitalkupons dieser Anleihe am 1. März 1954 wieder aufnehmen, und die Fälligkeit der Anleihe wird in der Folge bis zum 1. September 1964 verlängert.
Alle mit der Durchführung der vorgenannten Gebarungen verbundenen Kosten gehen zu Lasten der österreichischen Regierung.
Die Organe, welche die beteiligten Inhaber vertreten, werden die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens, welche in den vorstehenden vier Paragraphen enthalten sind, der Genehmigung der genannten Inhaber empfehlen.
Rom. am 6. Dezember 1952.
(Übersetzung)
Anhang III
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE REGELUNG DER ANSPRÜCHE DER CAISSE COMMUNE DER INHABER DER ÖFFENTLICHEN ÖSTERREICHISCHEN UND UNGARISCHEN SCHULDEN
(Brief des österreichischen Bundesministers für Finanzen an die Caisse Commune.)
Rom, 6. Dezember 1952.
Meine Herren!
Ich habe die Ehre, Ihnen von den Verfügungen Mitteilung zu machen, welche die österreichische Bundesregierung hinsichtlich des von Ihrem Institut besorgten Dienstes der alten österreichischen Staatsanleihen zu erlassen sich verpflichtet hat.
I. Die Verpflichtung Österreichs ist endgültig erloschen, sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft, hinsichtlich der 3%igen auf Goldfranken lautenden Obligationen der Österreichisch-ungarischen Staatseisenbahngesellschaft (Steg).
Die Verpflichtung Österreichs ist endgültig erloschen für die vor dem 1. Juli 1945 liegenden Fälligkeiten, betreffend die 4%ige österreichische Goldrente, wie auch die 4 1/2%igen österreichischen Schatzanweisungen 1914 und für die vor dem 1. August 1945 liegenden Fälligkeiten der 4%igen Obligationen von 1900 der Österreichisch-ungarischen Staatseisenbahngesellschaft (Steg).
II. Das Nominale der im vorhergehenden Absatz erwähnten Anleihen, deren Last Österreich auferlegt ist, wird bis auf weiteres sowohl für die Begleichung der Rückstände, als auch für den laufenden Dienst festgesetzt auf:
31,122.803 Goldgulden für die 4%ige österreichische Goldrente,
12,199.875 Schweizer Francs für die 4 1/2%igen österreichischen Schatzanweisungen 1914,
6,415.234 französische Francs für die 4%igen Steg-Obligationen 1900.
III. Die Caisse Commune wird den Erlös aus dem Verkauf von 17.929 Stück 3%igen Steg-Obligationen, die ihr im Jahre 1939 übergeben worden sind, da er die Österreich obliegende Verpflichtung übersteigt, für die teilweise Tilgung von Anleihen bestimmen, für die Österreich weiterhin Schuldner bleibt.
Der Verkauf der genannten 3%igen Steg-Obligationen ebenso wie der Ankauf von zur Tilgung bestimmten Obligationen werden von der Caisse Commune an der Pariser Börse im Einvernehmen mit der österreichischen Regierung durchzuführen sein.
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