Bundesgesetz vom 18. Dezember 1956, betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen kann Aktien der Creditanstalt-Bankverein im Nennbetrag von 50,000.000 S und der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft im Nennbetrag von 25,000.000 S an österreichische Staatsangehörige verkaufen.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Hauptversammlungsbeschlüsse zu fassen, mit denen Aktien der Creditanstalt-Bankverein im Nennbetrag von 150,000.000 S und der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft im Nennbetrag von 75,000.000 S in 6%ige Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (§§ 115 ff. Aktiengesetz), für die folgende Sonderbestimmungen gelten, umgewandelt werden:
Mit diesen Vorzugsaktien ist kein Anspruch auf das Stimmrecht gemäß § 116 Abs. 2 Aktiengesetz verknüpft.
Die Vorzugsdividende ist jedenfalls auszuschütten, soweit sie im Jahresreingewinn gedeckt ist; wird die Vorzugsdividende für ein Geschäftsjahr nicht oder nicht voll ausgeschüttet, so ist ihre Ausschüttung aus den Reingewinnen der folgenden zwei Geschäftsjahre nachzuholen. Dieser Rechtsanspruch darf nicht durch Rücklagenbildung geschmälert werden.
Mit diesen Vorzugsaktien ist nur das Bezugsrecht auf Aktien ohne Stimmrecht verbunden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann die in Abs. 1 bezeichneten Vorzugsaktien an österreichische Staatsangehörige verkaufen.
§ 3. (Verfassungsbestimmung.) Zum Verkauf der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Aktien ist ein Syndikat zu bilden; die Bestimmungen des vom Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Syndikatsvertrages bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
§ 4. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Abs. 1 BG, BGBl. Nr. 323/1987.)
§ 5. Der Verkauf gemäß § 1 und § 2 Abs. 2 ist von der Börsenumsatzsteuer befreit.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches die Bundesministerien für Finanzen und für Justiz betraut.
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