(Übersetzung)ABKOMMEN ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION
Sonstige Textteile
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler erklärt das am 19. September 1950 in Paris unterzeichnete Abkommen über die Gründung einer europäischen Zahlungsunion und dessen Zusatzprotokolle, welche also lauten:
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen und in diesen Zusatzprotokollen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktion des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 23. April 1957.
Ratifikationstext
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit haben bis zum 20. Juni 1957 folgende Staaten ratifiziert:
Das Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion:
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Das Zusatzprotokoll Nr. 2:
Belgien, Frankreich, Griechenland, Österreich, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
Das Zusatzprotokoll Nr. 3:
Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Das Zusatzprotokoll Nr. 4:
Dänemark, Griechenland, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Das Zusatzprotokoll Nr. 5:
Dänemark, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Das Zusatzprotokoll Nr. 6:
Dänemark, Irland, Italien, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Das Zusatzprotokoll Nr. 7:
Dänemark, Irland, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Das Zusatzprotokoll Nr. 8:
Dänemark, Irland, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, der Republik Irland, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien, uns Nordirland, Schwedens, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und der Türkischen Republik sowie der Befehlshaber der britisch-amerikanischen Zone des Freien Gebietes von Triest;
HABEN
IN DEM WUNSCHE, untereinander ein multilaterales Zahlungssystem einzurichten, damit sich sowohl der sichtbare wie der unsichtbare Handel zwischen ihnen und mit den ihnen angeschlossenen Währungsgebieten auf multilateraler Grundlage abwickeln kann;
IN DER ERWÄGUNG, daß ein solches Zahlungssystem geeignet sein soll, zwischen den Vertragsparteien die Liberalisierung des Warenverkehrs und der unsichtbaren Transaktionen, frei von Diskriminierungen, in möglicht weitem Umfang zu erleichtern; daß es den Vertragsparteien in ihren Bemühungen helfen soll, sich von außerordentlicher auswärtiger Hilfe unabhängig zu machen; daß es die Vertragsparteien ermutigen soll, ein hohes, gleichbleibendes Handels- und Beschäftigungsvolumen unter der Beachtung der Notwendigkeit stabiler finanzieller Verhältnisse im Inneren zu erreichen oder zu erhalten; und daß es schließlich, so beschaffen sein soll, daß es den Übergang von der gegenwärtigen Lage der Vertragsparteien zu derjenigen ermöglicht, die sich nach Beendigung des Programms für den Europäischen Wiederaufbau ergeben wird, insbesondere indem es sie mit Mitteln versieht, die teilweise die Rolle von Gold- und Devisenreserven spielen können, und ihnen die Möglichkeit und den Anreiz gibt, bei einer Besserung ihrer Lage ihre Gold- und Devisenreserven zu verstärken;
IN DER ERWÄGUNG, daß ein solches Zahlungssystem die Beibehaltung wünschenswerter Formen der Spezialisierung im Handel gestatten, dabei aber die Rückkehr zur vollen Multilateralität des Handels erleichtern und daß es gleichzeitig zur Wiedereinführung der allgemeinen Konvertierbarkeit der Währungen beitragen soll;
IN DER ERWÄGUNG, daß ein solches Zahlungssystem auch so gestaltet sein muß, daß es nach Ablauf des Programm für den Europäischen Wiederaufbau in Kraft bleiben und weiter angewendet werden kann, bis es möglich ist auf andere Weise ein multilaterales System für den europäischen Zahlungsverkehr herzustellen;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Erhaltung des inneren und äußeren finanziellen Gleichgewichts der Vertragsparteien jedoch eine unerlässliche Voraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren des geplanten Zahlungssystems bildet; sowie
IM HINBLICK DARAUF, daß der Rat der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (im folgenden „Rat“ genannt) durch Entschließung vom 18. August 1950 den Wortlaut diese Abkommens genehmigt, seine Unterzeichnung durch die Mitglieder der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (im folgenden „Organisation“ genannt) empfohlen und bestimmt hat, daß die Organisation die in diesem Abkommen vorgesehenen Funktionen mit Beginn seiner Anwendung übernehmen soll;
Folgendes VEREINBART:
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
EUROPÄISCHE ZAHLUNGSUNION
Die Vertragsparteien gründen hiemit untereinander eine Europäische Zahlungsunion (im folgenden „Union“ genannt), die ihre Tätigkeit im Rahmen der Organisation ausübt.
Artikel 2
ZWECK DER UNION
Die Union hat den Zweck, mit Hilfe eines multilateralen Zahlungssystems den gesamten Zahlungsverkehr zwischen den Währungsgebieten der Vertragsparteien zu erleichtern, soweit er entsprechend ihrer Devisenpolitik von den zuständigen Behörden genehmigt worden ist; den Vertragsparteien soll dadurch geholfen werden, die Beschlüsse der Organisation über Handelspolitik und über Liberalisierung des Warenverkehrs und der unsichtbaren Transaktionen durchzuführen sowie die Ziele zu erreichen und die Bedingungen zu erfüllen, die in der Präambel dieses Abkommens genannt sind.
Artikel 3
OPERATIONEN
Zur Erfüllung des Zweckes der Union werden in regelmäßigen Zeitabständen Operationen (im folgenden „Operationen“ genannt) durchgeführt, wodurch die bilateralen Überschüsse und Defizite jeder Vertragspartei saldiert werden und ihr verbleibender Nettoüberschuß oder ihr verbleibende Nettodefizit gegenüber allen anderen Vertragsparteien in ihrer Gesamtheit nach dem Bestimmungen dieses Abkommens mit der Union abgerechnet wird.
Artikel 4
BILATERALE ÜBERSCHÜSSE UND DEFIZITE
Ein bilateraler Überschuß oder ein bilaterales Defizit ist der Überschuß oder das Defizit einer Vertragspartei gegenüber einer anderen Vertragspartei für eine Zeitraum für den Operationen durchgeführt werden (im folgenden „Abrechnungsperiode“ genannt).
Führt die Zentralbank einer Vertragspartei auf den Namen der Zentralbank einer anderen Vertragspartei lautende Konten, aus denen der in Artikel 2 erwähnte Zahlungsverkehr zu ersehen ist, so wird der bilaterale Überschuß oder das bilaterale Defizit dieser Vertragsparteien auf Grund des Unterschieds zwischen den zu Beginn und am Ende jeder Abrechnungsperiode auf diesen Konten vorhandenen Salden errechnet.
Führen die Zentralbanken zweier Vertragsparteien untereinander keine Konten, aus denen der in Artikel 2 erwähnte Zahlungsverkehr zu ersehen ist, so haben diese Vertragsparteien, sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Errechnung ihrer bilateralen Überschüsse oder Defizite zu ermöglichen.
Tilgungs- oder Rückzahlungsbeträge auf Grund konsolidierter Schulden oder bestehende Schulden, die gemäß den Bestimmungen der Anlage A diese Abkommens getilgt oder zurückgezahlt werden, sind in die Errechnung der bilateralen Überschusse oder Defizite einzubeziehen.
Beträge, die aus anderen Kapitalbewegungen herrühren als den in Artikel 12 und in der Anlage A dieses Abkommens genannten, werden auf Antrag der beiden beteiligten Vertragsparteien von der Errechnung der bilateralen Überschüsse oder Defizite ausgeschlossen. Sind solche Beträge jedoch innerhalb des Währungsgebietes einer Vertragspartei verwendet worden, so dürfen sie von der Errechnung nicht mehr ausgeschlossen werden, es sei denn, daß die Organisation etwas anderes bestimmt. Werden diese Beträge infolge ihrer Verwendung außerhalb der Währungsgebiete der Vertragsparteien ausgeschlossen, so werden auch die Zahlungen zu ihrer Verzinsung und Tilgung von den späteren Operationen ausgeschlossen, wenn die beteiligten Vertragsparteien es bei der Ausschließung der Beträge selbst verlangt hatten.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, darauf zu achten, daß keine übermäßigen Guthaben in den Währungen anderer Vertragsparteien bei anderen Banken als den Zentralbanken gehalten oder so angelegt werden, daß sie von der Errechnung der bilateralen Überschüsse und Defizite ausgeschlossen sind.
Zentralbank einer Vertragspartei im Sinne dieses Abkommens ist die Zentralbank oder die von dieser Vertragspartei bestimmte andere Währungsbehörde.
Artikel 5
NETTOÜBERSCHÜSSE UND NETTODEFIZITE
Der Nettoüberschuß oder das Nettodefizit einer Vertragspartei ist gleich dem Unterschied zwischen der Summe ihrer bilateralen Überschüsse und der Summe ihrer bilateralen Defizite für eine Abrechnungsperiode.
Artikel 6
RECHNUNGSÜBERSCHÜSSE UND RECHNUGSDEFIZITE
Der Rechnungsüberschuß oder das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei ist der Nettoüberschuß oder das Nettodefizit dieser Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode, berichtig um:
den Betrag, der für die Operationen dieser Abrechnungsperiode mit Bezug auf einen der Vertragspartei festgesetzten Anfangsbetrag gemäß Artikel 10 in Anspruch genommen oder zur Wiederauffüllung verwendet worden ist;
den Betrag, der für die Operation dieser Abrechnungsperiode auf Grund bestehender Guthaben, die eine Vertragspartei besaß oder die auf sie Bezug haben, gemäß Artikel 9 verwendet worden ist. Die Berichtigung wird so vorgenommen, als wäre der verwendete Betrag ein bilateraler Überschuß der Vertragspartei, die die genannten bestehenden Guthaben besaß, oder ein bilaterales Defizit der Vertragspartei, für die sie in Verwahrung gehalten wurden.
Artikel 7
KUMULATIVE RECHNUNGSÜBERSCHUSSE UND RECHNUNGSDEFIZITE
Der kumulative Rechnugsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit einer Vertragspartei gegenüber der Union ist gleich dem Unterschied zwischen der Summe ihrer Rechnungsüberschüsse und der Summe ihrer Rechnungsdefizite.
Artikel 8
FINANZIERUNG INNERHALB DER ABRECHNUNGSPERIODEN
Jede Vertragspartei hat Beträge in ihrer Währung jeder anderen Vertragspartei auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, ohne eine Abdeckung in Gold oder in der Währung eines dritten Landes zu fordern, und zwar in dem Umfang, der notwendig ist, um die in Artikel 2 erwähnten Zahlungen in der Zeit zwischen den Operationen zu ermöglichen.
Die Bestimmungen dieses Artikels verpflichten eine Vertragspartei nicht, ihre Währung anderen Vertragsparteien in Beträgen zur Verfügung zu stellen, die insgesamt höher sind als der Betrag, um den ihr kumulativer Rechnungsüberschuß niedriger ist als ihre Quote gemäß Artikel 11 lit. a.
TEIL II
AUSGLEICH VON ÜBERSCHÜSSEN UND DEFIZITEN
Artikel 9
BESTEHENDE GUTHABEN
Verfügt eine Vertragspartei über Guthaben aus bestehenden Schuldverhältnissen im Sinne von § 1 der Anlage A dieses Abkommens, so werden sie auf Antrag dieser Vertragspartei zum Ausgleich ihres Nettodefizits in einer Abrechnungsperiode verwendet, jedoch nicht in Höhe eines gegebenenfalls bei Beendigung der Operationen für die vorhergehende Abrechnungsperiode vorhandenen kumulativen Rechnungsüberschusses der Vertragspartei. Eine Vertragspartei, für die eine Anfangsschuld festgesetzt worden ist, darf jedoch in dem Ausmaß, in dem ihr Nettodefizit gemäß Artikel 10 lit. e ausgeglichen werden könnte, diese Guthaben hiezu nur verwenden, wenn die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika nach Beratung mit dem in Artikel 20 genannten Direktorium ihre Genehmigung erteilt.
Werden bestehende Schulden gemäß Anlage A dieses Abkommens getilgt oder zurückbezahlt, so dürfen die diesen Schulden entsprechenden Guthaben gemäß lit. a dieses Artikels nur mit Zustimmung der schuldenden Vertragspartei verwendet werden.
Artikel 10
ANFANGSSALDEN
Für die in den nachstehenden Tabellen I und II angeführten Vertragsparteien werden von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika für die Zeit vom 1. Juli 1950 bis zum 30. Juni 1951 Anfangsguthaben oder Anfangsschulden in der in diesen Tabellen angegebenen Höhe festgesetzt.
TABELLE I
ANFANGSGUTHABEN
1950 – 1951
| Vertragspartei | Betrag in Millionen Rechnungseinheiten |
|---|---|
als Schenkung
| Griechenland | 115 |
|---|---|
| Island | 4 |
| Niederlande | 30 |
| Norwegen | 50 |
| Österreich | 80 |
als Darlehen
| Norwegen | 10 |
|---|---|
| Türkei | 25 |
TABELLE II
ANFANGSSCHULDEN
1950 – 1951
| Vertragspartei | Betrag in Millionen Rechnungseinheiten |
|---|---|
| Belgisch-LuxemburgischeWirtschaftsunion | Die Hälfte der Hilfe. Die der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf Grund des Programms für den Europäischen Wiederaufbau zugeteilt wird. |
| Schweden | Die Hilfe, der Schweden von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf Grund des Programms für den Europäischen Wiederaufbau zugeteilt wird. |
| Vereinigtes Königreich | 150 |
Für die Zeit vom 1. Juli 1951 bis zum 30. Juni 1952 können Anfangsguthaben oder Anfangsschulden von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Programms für den Europäischen Wiederaufbau nach Beratung mit der Organisation festgesetzt werden; sie sollen gegebenenfalls der Organisation vor dem 30. Juni 1951 angezeigt werden.
Bei den Operationen für die Abrechnungsperioden vor dem 1. Juli 1951 werden die auf Grund von lit. a dieses Artikels festgesetzten Anfangsguthaben und Anfangsschulden zum Ausgleich der Nettodefizite bzw. der Nettoüberschüsse derjenigen Vertragsparteien verwendet, für welche die Anfangssalden festgesetzt sind; jedoch darf eine Anfangsschuld zum Ausgleich eines Nettoüberschusses einer Vertragspartei nur insoweit verwendet werden, als ihr zuvor der Gegenwert an bedingter Hilfe fest zugeteilt worden ist.
Wird einer Vertragspartei ein Anfangsguthaben teilweise als Schenkung und teilweise als Darlehen zugeteilt, so ist der als Schenkung zugewiesene Teil des Anfangsguthaben vor dem Teil zu verwenden, der als Darlehen zugewiesen wurde.
Nettoüberschüsse, die in einer Abrechnungsperiode vor dem 1. Juli 1951 zugunsten von Vertragsparteien entstehen, für die ein Anfangsguthaben festgesetzt ist, und Nettodefizite, die in einer solchen Abrechnungsperiode zu Lasten von Vertragsparteien entstehen, für die eine Anfangsschuld festgesetzt ist, werden bis zur Höhe des Betrages, um den der Anfangsbetrag zu Beginn der betreffenden Abrechnungsperiode gegenüber seinem ursprünglichen Stande vermindert war, dadurch ausgeglichen, daß der Anfangsbetrag entsprechend ausgefüllt wird.
Der Nettoüberschuß oder das Nettodefizit einer Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode wird gemäß lit. c, d und e dieses Artikels nur in der Höhe ausgeglichen, in der er bzw. es ein bei Beendigung der Operationen für die vorangegangene Abrechnungsperiode etwa vorhandenes kumulatives Rechnungsdefizit beziehungsweise einen kumulativen Rechnugsüberschuß dieser Vertragspartei übersteigt, ein Nettodefizit jedoch nur insoweit, als es nicht nach den Bestimmungen des Artikel 9 ausgeglichen wird.
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