Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1957-09-11
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Nachdem das am 21. November 1956 in Washington unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen samt Protokoll, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. August 1957.

Ratifikationstext

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 11. September 1957 vorgenommen wurde, ist das Abkommen gemäß seinem Artikel XVI am 11. September 1957 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Da einige (öffentlich sowie private) Anleiheemissionen von auf amerikanische Dollar lautenden und in den Vereinigten Staaten zahlbaren österreichischen Inhaberobligationen, für die Treuhänder, Fiskalagenten oder Zahlstellen in den Vereinigten Staaten bestellt sind (in der Folge „österreichische Dollar-Obligationen“ genannt), noch ausstehend sind; und

da eine gewisse Anzahl dieser Obligationen von den Anleiheschuldnern selbst oder in ihrem Namen zu Tilgungszwecken, oder während des zweites Weltkrieges oder in der Zeit unmittelbar davor vom Deutschen Reich oder in dessen Namen, sowie von der Reichsbank, der Konversionskasse für Deutsche Auslandsschulden oder der Deutschen Golddiskontbank oder im Namen dieser Institutionen erworben und vom Schuldner, von der Regierung des Deutschen Reiches oder deren oben genannten beauftragten Stellen oder im Namen derselben nicht wieder in den Verkehr gebracht wurden; und

da die betreffenden Obligationen in den amtlichen Aufzeichnungen der Treuhänder, Fiskalagenten oder Zahlstellen noch nie auf irgendeine Weise gelöscht oder zur Löschung vorgelegt wurden und daher scheinbar gültige Schuldverschreibungen darstellen und in diesen Aufzeichnungen als noch ausstehend geführt werden; und

da eine große Anzahl dieser Obligationen während der Feindseligkeiten im zweiten Weltkrieg oder unmittelbar nachher in Deutschland oder in Österreich entwendet wurden oder dort verschwunden sind; und

da die verschiedenen oben bezeichneten Obligationen teilweise oder sämtliche auf widerrechtliche Weise in die Hände von Personen gefallen sein können, die versuchen werden, sie zu veräußern oder hieraus Ansprüche gegen die Schuldner, Treuhänder, Fiskalagenten oder Zahlstellen geltend zu machen oder auf andere Weise aus ihrer ungesetzlichen Erwerbung Nutzen zu ziehen; und

da jede Zahlung auf solche derzeit in widerrechtlichen Besitz stehende Obligationen notwendigerweise zu einer Minderung ausländischer Valuten oder anderer Geldmittel führen würde, die für Zahlungen an rechtmäßige Inhaber, von denen eine große Anzahl Staatsangehörige der Vereinigten Staaten sind, zur Verfügung stehen; und

da jede Zahlung auf solche derzeit in widerrechtlichem Besitz stehende Obligationen, nachdem diese zu Tilgungszwecken erworben wurden und nicht mehr gültige und eigentliche Verbindlichkeiten des Schuldners darstellen, auch gegenüber den österreichischen Schuldnern unbillig wäre; und

da der freie und offene Handel mit allen österreichischen Dollar-Obligationen in den Vereinigten Staaten durch die Ungewißheit, die sich aus der oben geschilderten Lage ergibt, behindert ist; und

da in Übereinstimmung mit dem österreichischen Bundesgesetz Nr. 22 vom 16. Dezember 1953 die österreichische Regierung im Jahre 1954 zu verschiedenen Zeitpunkten, beginnend mit dem 1. Februar, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Verzeichnisse der Nummern österreichischer Dollar-Obligationen veröffentlicht hat, die in Anlage A zu diesem Abkommen angeführt sind; und

da im österreichischen Bundesgesetz Nr. 22 vorgesehen ist, daß die Obligationen der im zweiten Absatz bezeichneten Kategorien unter der Voraussetzung einer solchen Veröffentlichung für erloschen anzusehen sind, mit der Maßgabe, daß deren Inhaber, die sich als geschädigt erachten, zur Vorbringung ihrer Ansprüche bei österreichischen Gerichten innerhalb von vorgeschriebenen Fristen berechtigt sein sollen, jedoch mit Ablauf dieser Fristen von der Ansprucherhebung auszuschließen wären; und

da es dem Wunsche der vertragschließenden Parteien entspricht, allen Inhabern österreichischer Dollar-Obligationen, soweit sie sich durch die oben erwähnte österreichische Rechtsetzung als geschädigt erachten, zusätzlich der schon gesetzlich eingeräumten eine angemessene Möglichkeit zu bieten, ihre Ansprüche bei einer zuständigen und leicht zugänglichen Schiedsstelle geltend zu machen; und

da es aus den oben dargelegten Gründen wünschenswert ist, angemessene Verjährungsfristen für die Geltendmachung derartiger Ansprüche anzusetzen, nach deren Ablauf die auf Besitz von in Anlage A aufgezählten Obligationen gestützten Forderungen nicht mehr klagbar sein werden; und

da die Schaffung einer entsprechenden Grundlage und eines angemessenen Verfahrens zur Erreichung der oben genannten Ziele wünschenswert erscheint;

sind daher die Vereinigten Staaten von Amerika und die Republik Österreich übereingekommen wie folgt:

Artikel I

1.

Die beiden Regierungen errichten hiemit gemeinsam ein Schiedsgericht für österreichische Dollar-Obligationen im folgenden „das Schiedsgericht“ genannt.

2.

Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus zwei Mitgliedern und einem Vorsitzenden. Ein Mitglied ist von der Regierung der Republik Österreich, das andere Mitglied von der Regierung der Vereinigten Staaten, der Vorsitzende (ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten) auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen zu bestellen.

Artikel II

1.

Inhaber der in Anlage A aufgezählten Obligationen, die behaupten, daß diese Obligationen ungerechtfertigter Weise für ungültig erklärt worden sind, können diese zwecks Feststellung ihrer Anrechte auf gültige Schuldverschreibungen dem Schiedsgericht innerhalb anderthalb Jahren nach der ersten Veröffentlichung der im Artikel XII dieses Abkommens vorgeschriebenen Verlautbarung, eventuell zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des Artikels XV, unterbreiten. Ein Inhaber, der eine Obligation dem Schiedsgericht vorlegt, hat ebenso Beweismittel zu unterbreiten, um nachzuweisen, daß diese Obligation den Erfordernissen des Paragraphen 2a) oder b) dieses Artikels entspricht.

2.

Ist das Schiedsgericht nach Prüfung sämtlicher einschlägiger, ihm vom Inhaber vorgelegter oder anderweitig zugegangener Beweismittel zur Überzeugung gelangt, daß eine ihm gemäß Paragraph 1 unterbreitete Obligation entweder

a)

sich am 1. Januar 1945 außerhalb Österreichs oder Deutschlands nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 befunden hat, oder

b)

vom Inhaber vor dem 1. Januar 1945 erworben wurde oder hinsichtlich ihrer Erwerbung sich durch eine geschlossene Reihe zulässiger Geschäfte auf den Inhaber dieser Obligation bis zum 1. Januar 1945 zurückführen läßt, vorausgesetzt, daß die Obligation weder vom oder für den Schuldner, von der Regierung des Deutschen Reiches oder von einer von ihr beauftragten, im zweiten Absatz der Präambel angeführten Stelle erworben wurde, es sei denn, daß diese Obligation noch vor dem 8. Mai 1945 vom Schuldner, von der Regierung des Deutschen Reiches oder von einer ihrer oben genannten beauftragten Stelle oder in deren Namen wieder in den Verkehr gebracht wurde,

3.

Ist das Schiedsgericht nach Prüfung des ihm vorliegenden Beweismaterials nicht davon überzeugt, daß die Voraussetzungen des Paragraphen 2 a) oder b) erfüllt sind, so hat es eine dahingehende Feststellung zu treffen und sämtliche Parteien davon schriftlich zu verständigen, unter Angabe der diesbezüglichen Begründung. Das Schiedsgericht hat daraufhin die Obligation dem Inhaber umgehend zurückzustellen.

Artikel III

Alle Entscheidungen und Feststellungen des Schiedsgerichtes sind von den beiden Mitgliedern gemeinsam, soweit zwischen ihnen Übereinstimmung herrscht, zu treffen. Stimmen sie nicht überein, so haben sie die Angelegenheit an den Vorsitzenden zu verweisen, dessen Entscheidung oder Feststellung in diesem Falle als Entscheidung bzw. Feststellung des Schiedsgerichtes gilt.

Artikel IV

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in der Stadt New York im Staate New York. Es unterhält eine Geschäftsstelle, bei der ein ordnungsmäßig beauftragter Vertreter der Mitglieder und des Vorsitzenden für Prozeßzustellungen im Sinne des Artikels VIII legitimiert ist. Wenn außergewöhnliche Umstände es bedingen, kann das Schiedsgericht auch anderwärts Sitzungen abhalten.

Artikel V

Das Schiedsgericht erläßt für die Fällung von Entscheidungen über die ihm unterbreiteten Wertpapiere sinngemäße Bestimmungen und Verfahrensvorschriften.

Artikel VI

1.

Das Schiedsgericht hat die Parteien umgehend zu verständigen in jedem Fall, wenn ihm eine der in Anlage A aufgezählten Obligationen zwecks Feststellung der Rechte der Inhaber unterbreitet worden ist. Dem Schuldner ist die Gelegenheit zur Anhörung und Vorlage von Beweismaterial zu geben.

2.

Zur Entscheidung der im Artikel II angeführten Tatbestandsfragen kann das Schiedsgericht Ermittlungen, die es zwecks Feststellung der Tatsachen für notwendig erachten, anstellen. Wird eine Untersuchung vorgenommen, so hat das Schiedsgericht hierüber eine Niederschrift anzufertigen, die einen Bestandteil der Akten bilden. Beiden Parteien ist eine angemessene Gelegenheit zur Widerlegung des sich jeweils aus einer solchen Untersuchung ergebenden Beweismaterials zu gewähren.

3.

Ehe das Schiedsgericht eine Feststellung gemäß Artikel II, Paragraph 2 oder 3, trifft, hat es die Parteien schriftlich über die in Aussicht genommene Feststellung und über das dieser zugrunde liegende Beweismaterial zu unterrichten und ihnen eine angemessene Gelegenheit zur Vorlage von weiteren Beweismitteln zu gewähren.

4.

Das Schiedsgericht ist nicht durch formelle Verfahrensregelungen der Beweisführung gebunden und hat jedes ihm vorgelegte Beweismittel zuzulassen, dem es mit Hinsicht auf die im Paragraph 2 des Artikels II bezeichneten Tatbestände Beweiskraft zumißt. Insbesondere und ohne die Grundsätzlichkeit des oben Gesagten einzuschränken, kann das Schiedsgericht Bankabrechnungen, Abrechnungen von Börsenmaklern oder -händlern, sowie eidesstattliche Erklärungen zulassen. Zeugen, die vor dem Schiedsgericht aussagen, können vereidigt werden.

5.

Das Schiedsgericht kann außer dem ihm vorgelegten auch noch zusätzliches Beweismaterial anfordern.

6.

Das Schiedsgericht kann von Amts wegen mündliche Verhandlungen abhalten; auf Antrag einer der Parteien hat es solche Verhandlungen abzuhalten.

Artikel VII

1.

Die Ungültigkeitserklärung einer Obligation durch ein österreichisches Gericht ist vom Schiedsgericht

a)

im Falle einer Antragstellung gemäß Paragraph 2 a), Artikel II, als Beweis dafür anzuerkennen, daß sich diese Obligation zum 1. Januar 1945 innerhalb Österreichs oder Deutschlands befand;

b)

im Falle einer Antragstellung gemäß Paragraph 2 b), Artikel II, als Beweis dafür anzuerkennen, daß diese Obligation vor dem 1. Januar 1945 vom oder für den Schuldner, von der Regierung des Deutschen Reiches oder einer von ihr beauftragten Stelle erworben worden und nicht noch vor dem 8. Mai 1945 vom Schuldner, von der Regierung des Deutschen Reiches oder von einer von ihr beauftragten Stelle oder in deren Namen wieder in den Verkehr gebracht worden war.

2.

Fehlen anderweitige Beweise, so ist der Ungültigkeitsbescheid maßgebend. Werden jedoch andere Beweismittel vorgelegt oder entgegengenommen, so ist dem Bescheid nur so viel Gewicht beizumessen, wie es nach Ermessen des Schiedsgerichtes die Umstände, die seiner Fällung zugrunde liegen, rechtfertigen.

Artikel VIII

Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind sowohl ermächtigt als auch verpflichtet, sich der Zustellung von gerichtlichen Prozeßurkunden, die von einem amerikanischen Bundesgericht der ersten Instanz (United States District Court) auf Grund eines vom Inhaber einer der in Anlage A aufgezählten Obligationen eingeleiteten Verfahrens zwecks Feststellung, ob die Voraussetzungen des Artikels II erfüllt worden sind, erlassen werden, nicht unter Berufung auf die Immunität zu entziehen. Ein solches Verfahren muß binnen 4 Monaten, nachdem das Schiedsgericht seine Feststellung mit eingeschriebenem Brief an die ihm vom Antragsteller zuletzt bekanntgegebene Adresse abgesendet hat, eingeleitet werden. Das Schiedsgericht hat dem Schuldner mittels Einschreibebrief mitzuteilen, daß dieses Verfahren anhängig ist. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes, einschließlich des Vorsitzenden, haben den Urteilen, Verfügungen oder Beschlüssen, die von einem solchen amerikanischen Bundesgericht ausgesprochen werden, stattzugeben. Die vom Schiedsgericht auf Grund solcher Urteile, Verfügungen oder Beschlüsse ausgestellte Bescheinigungen hat dieselbe Wirkung wie eine Bescheinigung gemäß Paragraph 2 des Artikels II.

Artikel IX

Alle Ansprüche aus Obligationen, die in Anlage A aufgezählt sind, sind von der Einbringung im Klagewege auszuschließen,

a)

wenn diese Obligationen dem Schiedsgericht anderthalb Jahre nach endgültiger Feststellung des Schiedsgerichtes gemäß Artikel II oder nach rechtskräftiger Entscheidung des amerikanischen Bundesgerichtes auf Grund eines im Artikel VIII angeführten Verfahrens unterbreitet worden sind; oder

b)

anderthalb Jahre nach der ersten Veröffentlichung der im Artikel XII vorgeschriebenen Verlautbarung; oder

c)

anderthalb Jahre nach dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum der Obligation,

Artikel X

Alle Inhaber der dem Schiedsgericht gemäß Artikel II unterbreiteten Obligationen sind von den Bestimmungen der Artikel II, IV, VI, VII, VIII und IX in Kenntnis zu setzen.

Artikel XI

1.

Frühere Inhaber einer in Anlage A aufgezählten Obligation oder deren gemäß den derzeit geltenden österreichischen Rückstellungsgesetzen bestimmten Rechtsnachfolger können bei der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einen Feststellungsbescheid gegen den Anleiheschuldner beantragen, daß ihnen die Obligation im Sinne der österreichischen Rückstellungsgesetze entzogen worden ist. Dieser Antrag sowie ein zweiter Antrag auf Ausstellung einer gültigen Schuldverschreibung gemäß Paragraph 3 dieses Artikels sind gemeinsam und bis spätestens anderthalb Jahre nach der ersten Veröffentlichung der im Artikel XII dieses Abkommens vorgeschriebenen Verlautbarung, eventuell zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des Artikels XV einzureichen.

2.

Bei der Feststellung, ob dem Antragsteller seine Obligationen im Sinne der österreichischen Rückstellungsgesetze entzogen worden sind, soll es unmaßgeblich sein, ob diese Entziehung im Inland oder im Ausland erfolgt ist.

3.

Findet die Rückstellungskommission, daß die Obligation dem Antragsteller im Sinn der österreichischen Rückstellungsgesetze entzogen worden ist, so hat sie über diesen Befund eine Bescheinigung in ihrem Bescheid auszusprechen und den Anleiheschuldner gemäß dem zweiten Antrag für pflichtig zu erklären, dem Antragsteller innerhalb von 90 Tagen, gerechnet vom Tage des Bescheides, eine gültige Schuldverschreibung auszustellen, die mit einer anderen Stücknummer versehen ist und in jeder Hinsicht der dem Antragsteller entzogenen Obligation entspricht; der zweite Antrag ist jedoch abzuweisen, insoweit der Anleiheschuldner Zahlungen gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen geleistet hat und diese vom Anleihegläubiger in Empfang genommen wurden.

4.

Weder die Begebung von Schuldverschreibungen der Reichsanleihe 1938, II. Ausgabe, im Wege des Umtausches gemäß dem Entschädigungsangebot der deutschen Reichsregierung vom 25. Oktober 1938 an Eigentümer österreichischer Schuldverschreibungen noch die Begebung von Reichsmarkobligationen von österreichischen Unternehmungen oder Gebietskörperschaften zwecks Umtausch gegen Dollar-Obligationen in der Zeit vom 8. März 1938 bis 8. April 1945 wird für Zwecke dieses Artikels als Entziehung der Obligation zu Lasten des früheren Eigentümers im Sinne der österreichischen Rückstellungsgesetze betrachtet, es sei denn, daß der Umtausch durch unmittelbaren Zwang gegenüber dem früheren Eigentümer herbeigeführt worden ist.

Artikel XII

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