Gebührengesetz 1957

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1957-12-20
Letzte Aktualisierung 2026-07-01
Status Aufgehoben · 2019-10-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 608
Änderungshistorie JSON API
5.

Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen;

6.

Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Universitäts- und Kunsthochschulbereich, im Bereich der Akademie der bildenden Künste in Wien und der

a)

Ausweise für Studierende,

b)

Zeugnisse über die Universitätssprachprüfung,

c)

Abschlußzeugnisse für Hochschulkurse und für Hochschullehrgänge einschließlich jener, die als Vorbereitungslehrgänge für ausländische

d)

Staatsprüfungszeugnisse, Rigorosenzeugnisse und abschließende Diplomprüfungszeugnisse,

e)

Abschlußbescheinigungen,

f)

Urkunden über die Verleihung eines akademischen Grades.

7.

Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von

8.

Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten von einer

9.

Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für

10.

Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente;

11.

Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen

12.

Klauseln, die auf Grund besonderer

13.

Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an

14.

Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch

15.

Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, dann Zeugnisse über Geburts-,

16.

Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für

17.

Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen;

18.

Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte

19.

Bestätigungen zum Nachweis, daß im Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist;

20.

An- und Abmeldevermerke, die von den Meldebehörden anläßlich

21.

Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, ausgestellt werden;

22.

Zeugnisse, die von gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der

(Anm.: Tarifpost 15)

15.

Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (§§ 41 und 46 KFG, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)

(1) Bescheinigungen, die von einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl.

Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten

Zulassungsstelle

```

a)

aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die

```

erfolgte Zulassung ausgestellt werden

(Zulassungsschein), feste Gebühr ................. 1 500 S,

```

b)

über die erteilte Bewilligung von

```

Überstellungsfahrten ausgestellt werden

(Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr ......... 1 050 S.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.

(3) Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten.

(4) Die Gebührenpflicht gemäß TP 14 für Zulassungsscheine (Überstellungsfahrtscheine), die von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt sind, bleibt unberührt.

(5) Abweichend von Abs. 1 lit. a beträgt die feste Gebühr

während des Probebetriebs (§ 40a Abs. 9 KFG 1967, in der jeweils

geltenden Fassung) für

```

a)

Bescheinigungen, die aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr

```

über die erfolgte Zulassung ausgestellt werden (§ 40a Abs. 5

Z 6 KFG 1967, in der jeweils geltenden Fassung) ... 660 S,

```

b)

Bestätigungen der Abmeldung (§ 40a Abs. 5 Z 12 KFG 1967, in

```

der jeweils geltenden Fassung) .................... 360 S.

Tarifpost

16 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1994)

Tarifpost

17 Katastralumschreibungen

(Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968)

Tarifpost

18 Amtshandlungen nach dem Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 86/1921

(Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968)

Abkürzung

GebG

Zum Bezugszeitraum vgl. § 37 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 92/1999.

§ 14. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

Tarifpost

1 Abschriften

(1) 1. Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als

Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste

Gebühr .................................................. 180 S,

```

2.

nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst

```

verfaßte,

```

a)

wenn sie von anderen Behörden als Gerichten

```

beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ... 90 S,

```

b)

wenn sie von Notaren beglaubigt werden, von jedem

```

Bogen feste Gebühr ................................ 50 S,

c)

wenn sie von Privatpersonen beglaubigt werden, wie Zeugnisse.

(2) Werden auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.

(3) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.

(4) (anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)

Tarifpost

2 Amtliche Ausfertigungen

vom ersten Bogen

feste Gebühr

(1) 1. Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung

einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen

Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

sofern nicht unten besonders angeführt ................ 1 050 S,

```

2.

Ernennung zum Notare, Handelsmakler, Zulassung als

```

Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als

Rechtsanwalt oder Patentanwalt ........................ 3 600 S,

```

3.

Verleihung (Erwerb) der österreichischen

```

Staatsbürgerschaft

```

a)

auf Grund freien Ermessens ....................... 10 000 S,

```

```

b)

auf Grund eines Rechtsanspruches ................. 7 500 S,

```

```

c)

durch Erstreckung der Verleihung auf den

```

Ehegatten ........................................ 2 400 S,

```

d)

durch Erklärung oder Anzeige ..................... 2 400 S,

```

```

4.

Bergführerbücher ................................. 210 S,

```

```

5.

Trägerlegitimationen ............................. 180 S,

```

```

6.

Ausstellung eines Leichenpasses .................. 1 050 S,

```

```

7.

Bewilligung zur Enterdigung einer

```

Leiche ................................................ 1 050 S,

```

8.

Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung

```

oder Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung

einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und

Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer

Strukturen ............................................ 4 800 S,

```

9.

a) Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein

```

Grubenmaß oder eine Überschar, Genehmigung der

Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch

Rechtsgeschäft unter Lebenden .................... 1 200 S,

```

b)

Anerkennung eines bergrechtlichen

```

Gewinnungsfeldes, Erteilung einer bergrechtlichen

Speicherbewilligung oder Genehmigung der

Übertragung einer Speicherbewilligung durch

Rechtsgeschäft unter Lebenden .................... 10 000 S,

```

10.

Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder

```

des Vornamens ......................................... 4 800 S.

(2) Wird die unter Z 10 genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von

Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft

gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so

oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III B. Z 2 BG, BGBl. Nr. 170/1983)

Tarifpost

3 Ausweise (Legitimationen)

(1) Ausweise (Legitimationen) zur freien Fahrt auf

Eisenbahnen sowie zur Fahrt zu ermäßigtem Preis

unterliegen einer von den begünstigten Personen zu

entrichtenden Stempelgebühr. Diese beträgt

```

1.

für Ausweise, die nur zu einer einmaligen Fahrt

```

oder zu einer Hin- und Rückfahrt berechtigen,

```

a)

bei freier Fahrt hinsichtlich der

```

II. Wagenklasse .................................. 50 S,

I. Wagenklasse .................................. 90 S,

```

b)

bei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich

```

der

II. Wagenklasse .................................. 50 S,

I. Wagenklasse .................................. 50 S,

```

2.

für Ausweise zu wiederholten Fahrten

```

```

a)

bei freier Fahrt hinsichtlich der

```

II. Wagenklasse .................................. 180 S,

I. Wagenklasse .................................. 360 S,

```

b)

bei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich

```

der

II. Wagenklasse .................................. 90 S,

I. Wagenklasse .................................. 180 S.

(2) Lautet der Ausweis auf mehrere Personen, so ist die Stempelgebühr für jede dieser Personen besonders zu berechnen.

(3) Von dieser Stempelgebühr sind befreit Ausweise, die

1.

auf Gesetzen, allgemeinen Verordnungen oder konzessionsmäßigen Verpflichtungen beruhen;

2.

von den Bahnverwaltungen den eigenen Bediensteten (Pensionisten) einschließlich der Arbeiter sowie den Familienangehörigen dieser Bediensteten oder dem

3.

auf Grund der vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft erlassenen oder genehmigten Dienstvorschriften der Bahnverwaltung aus öffentlichen oder eisenbahndienstlichen Rücksichten oder wegen Armut oder endlich für gemeinnützige Zwecke gewährt werden;

4.

an Arbeiter (Angestellte) und Schüler ausgegeben werden zur Fahrt an den Arbeits- beziehungsweise

Tarifpost

4 Auszüge

(1) 1. Auszüge aus Amtsschriften und amtlich

verwahrten Privatschriften im allgemeinen wie amtliche Abschriften;

```

2.

Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern,

```

Registern und Matriken sowie Bescheinigungen über

Geburten, Taufen, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle

von jedem Bogen feste Gebühr .......................... 90 S;

```

3.

Auszüge aus den Tagebüchern der Sensale von jedem

```

Bogen feste Gebühr .................................... 180 S.

(2) Werden zwei oder mehrere Geburts-, Tauf-,

Trauungs- oder Sterbefälle in einer Ausfertigung

bestätigt, so ist die Gebühr von 90 S so oftmals zu

entrichten, als Fälle bestätigt werden.

Tarifpost

5 Beilagen

(1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller

Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem

Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste

Gebühr ................................................ 50 S,

jedoch nicht mehr als 300 S je Beilage.

(2) Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist.

(3) Von der Beilagengebühr sind befreit

1.

Armutszeugnisse;

2.

die in- und ausländischen öffentlichen

Tarifpost

6 Eingaben

(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste

Gebühr ................................................ 180 S.

(2) Der erhöhten Eingabengebühr von 600 S unterliegen

1.

Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen

2.

Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt;

3.

Ansuchen um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft;

4.

Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden

5.

Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen;

6.

Ansuchen um Erlaß (wie Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Geldleistungen, die auf einem öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsgrund beruhen, wenn die Höhe des begehrten Erlasses insgesamt 20 000 S übersteigt;

7.

Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/1999)

(4) Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung

überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.

(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht

1.

Eingaben an die Gerichte mit Ausnahme der Eingaben an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof, wenn nicht eine Gebühr nach § 24 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 oder des § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 zu entrichten ist; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;

2.

Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und

3.

Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;

4.

Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, in Abgabensachen; dies gilt nicht für Ansuchen um Zahlungserleichterungen und um Erlaß (Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Abgaben, wenn die Höhe des vom Ansuchen erfaßten Betrages insgesamt 2 000 S übersteigt;

4a. Eingaben an Zollbehörden in Angelegenheiten des Zollrechtes

5.

Eingaben in konsularischen Angelegenheiten an

6.

Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);

7.

Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren, ausgenommen

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/1999)

9.

Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-,

10.

Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche

11.

Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Kunsthochschulen, der Akademie der

a)

Antrag auf Erlaß des Studienbeitrages durch

b)

Ansuchen um Zulassung zur Universitäts-Sprachprüfung,

c)

Ansuchen um Ausstellung eines Duplikates,

d)

Ansuchen um Beurlaubung,

e)

Ansuchen um Wiederverleihung des akademischen

f)

Ansuchen um Nostrifizierung eines ausländischen akademischen Grades,

g)

Ansuchen um Bewilligung zur Führung eines

12.

Eingaben von Personen, die nicht durch

13.

Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;

14.

Verlustanzeigen;

15.

Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist;

16.

Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten;

17.

Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer

18.

Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung;

19.

Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf

20.

Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen

21.

Eingaben an die parlamentarischen Organe und Einrichtungen (die

22.

Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils

23.

Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;

24.

Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der im § 14 Tarifpost 8

25.

Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren

Tarifpost 7

Protokolle (Niederschriften)

(1) 1. Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, unterliegen der für die Eingabe, die sie

vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr. Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist.

```

2.

Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung

```

eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen

Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von

jedem Bogen feste Gebühr .............................. 180 S;

```

3.

Protokolle über Streitigkeiten im

```

Verwaltungsverfahren zwischen Privatpersonen,

```

a)

wenn der Wert des Streitgegenstandes 200 S nicht

```

übersteigt, gebührenfrei,

```

b)

in allen anderen Fällen von jedem Bogen feste

```

Gebühr ........................................... 50 S;

```

4.

Protokolle (Niederschriften) über

```

```

a)

eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vom

```

ersten Bogen feste Gebühr ........................ 3 600 S,

```

b)

eine Versammlung der Gesellschafter einer

```

Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom ersten

Bogen feste Gebühr ............................... 1 800 S.

```

c)

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15 BG, BGBl.

```

Nr. 668/1976)

```

5.

Protokolle (Niederschriften) über Verlosungen oder

```

Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste

Gebühr ................................................ 1 350 S;

```

6.

Protokolle über die Aufnahme eines

```

Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar

aufgenommen werden .................................... 180 S.

(2) Protokolle (Niederschriften) nach Abs. 1 Z 4 lit. a und b,

die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der

Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des

```

1.

Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, zum Gegenstand

```

haben, sind gebührenfrei.

Tarifpost

8 Einreise- und Aufenthaltstitel

(1) Erteilung eines Einreisetitels (Visum)

```

1.

Durchreisevisum (Visum B) ....................... 140 S.

```

```

2.

Reisevisum (Visum C)

```

```

a)

für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen ........... 350 S;

```

```

b)

für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen ........... 420 S;

```

```

c)

für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen mit

```

mehreren Einreisen, beginnend mit der zweiten

Einreise ..................................... 490 S;

```

d)

für die mehrmalige Einreise mit einer

```

Gültigkeitsdauer von einem Jahr .............. 700 S;

```

e)

für die mehrmalige Einreise mit einer

```

Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren .......... 700 S

plus 420 S

für jedes

zusätzliche

Jahr.

```

3.

Sammelvisum

```

```

a)

Durchreisevisum (Visum B) für 5 bis

```

50 Personen .................................. 140 S

plus 14 S

pro Person;

```

b)

Reisevisum (Visum C) für den Aufenthalt bis zu

```

30 Tagen und für ein oder zwei Einreisen für

5 bis 50 Personen ............................ 420 S

plus 14 S

pro Person;

```

c)

Reisevisum (Visum C) für den Aufenthalt bis zu

```

30 Tagen für mehr als zwei Einreisen für 5 bis

50 Personen .................................. 420 S

plus 42 S

pro Person.

```

4.

Durchreisevisum (Visum B) oder Reisevisum

```

(Visum C)

```

a)

mit räumlich beschränkter Gültigkeit ......... 50 vH der für

```

die

betreffende

Visakategorie

(B oder C)

geltenden

Gebühr;

```

b)

an der Grenze ausgestellt .................... das Zweifache

```

der für die

betreffende

Visakategorie

(B oder C)

geltenden

Gebühr.

```

5.

Aufenthaltsvisum (Visum D) ...................... 600 S.

```

(2) 1. Die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Abs. 1 sowie die Ausstellung von Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit;

2.

Einreisetitel gemäß Abs. 1, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.

(3) Die Gebührenschuld für die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Abs. 1 entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Einreisetitel ausgestellt wird. Die Behörde darf den Einreisetitel nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

(4) Erfolgt die Ausstellung des Einreisetitels gemäß Abs. 1 durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Einreisetitel ein Pauschalbetrag von 30 S zu.

(5) Erteilung eines Aufenthaltstitels

```

1.

befristeter Aufenthaltstitel .................... 480 S,

```

```

2.

unbefristeter Aufenthaltstitel .................. 1 050 S.

```

Tarifpost

9 Reisedokumente

(1) Reisepässe

```

1.

gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass,

```

Konventionsreisepass ............................ 490 S,

```

2.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer ............... 390 S,

```

```

3.

Erweiterung des Geltungsbereiches ............... 375 S,

```

```

4.

nachträgliche Miteintragung von Kindern ......... 195 S,

```

```

5.

sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder

```

Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl .... 180 S.

(2) Passersätze

```

1.

Personalausweis ................................. 320 S,

```

```

2.

Sammelreisepass ................................. 300 S

```

plus 15 S

pro Person,

mindestens

jedoch 70 S,

```

3.

sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte,

```

Ausflugsschein)

```

a)

Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt .... 10 S,

```

```

b)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

```

- bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem

halben Jahr ................................ 20 S,

- bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als

einem halben Jahr .......................... 30 S,

```

c)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im

```

Ausflugsverkehr für mehrere Personen

(Sammelausflugsschein) je Person ............. 15 S.

(3) Die Ausstellung der in den Abs. 1 und 2 angeführten Schriften

und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den

Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung)

des Reisedokumentes durch die Behörde. Gebührenschuldner ist

derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument

ausgestellt wird. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach

erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde

eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft

je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen

- des Abs. 1 Z 1 ................................... 130 S,

- des Abs. 1 Z 2 ................................... 30 S,

- des Abs. 1 Z 3 und 4 ............................. 15 S,

- des Abs. 2 Z 1 ................................... 20 S,

- des Abs. 2 Z 2 ................................... 15 S je

Person,

mindestens

jedoch 70 S.

In den Fällen des Abs. 2 Z 3 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.

Tarifpost

10 Übersetzungen,

die von beeideten Übersetzern beglaubigt sind, von

jedem Bogen feste Gebühr .............................. 180 S,

jedoch nicht mehr als 1 080 S.

Tarifpost

11 Urkunden über Rechtsgeschäfte,

die unter das Erbschafts- und

Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz

oder Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil

Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer)

fallen, ausgenommen Urkunden, die zu Anmeldungen

(Erklärungen) gemäß den vorgenannten Gesetzen

verwendet werden, von jedem Bogen feste Gebühr ........ 180 S.

Tarifpost

12 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1994)

Tarifpost

13 Vollmachten

(1) Vollmachten von jedem Bogen feste

Gebühr ................................................ 180 S.

(2) Der Gebühr unterliegen auch Vollmachten, die der Privatankläger und der Beschuldigte seinem Vertreter ausstellt. Vollmachten, die von mehreren

Privatanklägern oder mehreren Beschuldigten

gemeinschaftlich ausgestellt werden und sich nur auf

die Vertretung in einem bestimmten gemeinsam

durchzuführenden Strafverfahren beziehen, sind diesen Gebühren nur im einfachen Betrag unterworfen.

(3) Vollmachten, die für die Vertretung im Verfahren bei einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle ausgestellt sind, sind gebührenfrei.

Tarifpost

14 Zeugnisse

(1) Zeugnisse, das sind Schriften, durch die

persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder

tatsächliche Umstände bekundet werden:

```

1.

Im allgemeinen von jedem Bogen feste

```

Gebühr ................................................ 180 S.

```

2.

über Dienstleistungen, wenn die Einkünfte dauernd

```

42 000 S im Jahre nicht übersteigen, von jedem Bogen

feste Gebühr .......................................... 50 S;

```

3.

Schul- und Studienzeugnisse über den Erfolg einer

```

oder mehrerer am Schluß eines Semesters oder Jahrganges

abgelegten Prüfungen in öffentlichen Lehranstalten,

ferner die auf den Hochschulen eingeführten

halbjährigen Besuchszeugnisse über ein oder mehrere

Kollegien von jedem Bogen feste Gebühr ................ 50 S.

4.

(Anm.: Aufgehoben durch Abschn. V Z 4 BG, BGBl. Nr. 531/1984)

(2) Der Gebühr unterliegen nicht

1.

Armutszeugnisse, auch als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle;

2.

Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen

3.

Impfzeugnisse;

4.

Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Lehramtsprüfungen und Diplomprüfungen von Akademien oder verwandten Lehranstalten und diesen vergleichbaren Schulen sowie Zeugnisse über Externistenprüfungen;

5.

Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen;

6.

Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Universitäts- und Kunsthochschulbereich, im Bereich der Akademie der bildenden Künste in Wien und der

a)

Ausweise für Studierende,

b)

Zeugnisse über die Universitätssprachprüfung,

c)

Abschlußzeugnisse für Hochschulkurse und für Hochschullehrgänge einschließlich jener, die als Vorbereitungslehrgänge für ausländische

d)

Staatsprüfungszeugnisse, Rigorosenzeugnisse und abschließende Diplomprüfungszeugnisse,

e)

Abschlußbescheinigungen,

f)

Urkunden über die Verleihung eines akademischen Grades.

7.

Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von

8.

Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten von einer

9.

Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für

10.

Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente;

11.

Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen

12.

Klauseln, die auf Grund besonderer

13.

Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an

14.

Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch

15.

Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, dann Zeugnisse über Geburts-,

16.

Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für

17.

Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen;

18.

Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte

19.

Bestätigungen zum Nachweis, daß im Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist;

20.

An- und Abmeldevermerke, die von den Meldebehörden anläßlich

21.

Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, ausgestellt werden;

22.

Zeugnisse, die von gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der

(Anm.: Tarifpost 15)

15.

Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (§§ 41 und 46 KFG, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)

(1) Bescheinigungen, die von einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl.

Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten

Zulassungsstelle

```

a)

aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die

```

erfolgte Zulassung ausgestellt werden

(Zulassungsschein), feste Gebühr ................. 1 500 S,

```

b)

über die erteilte Bewilligung von

```

Überstellungsfahrten ausgestellt werden

(Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr ......... 1 050 S.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.

(3) Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten.

(4) Die Gebührenpflicht gemäß TP 14 für Zulassungsscheine (Überstellungsfahrtscheine), die von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt sind, bleibt unberührt.

(5) Abweichend von Abs. 1 lit. a beträgt die feste Gebühr

während des Probebetriebs (§ 40a Abs. 9 KFG 1967, in der jeweils

geltenden Fassung) für

```

a)

Bescheinigungen, die aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr

```

über die erfolgte Zulassung ausgestellt werden (§ 40a Abs. 5

Z 6 KFG 1967, in der jeweils geltenden Fassung) ... 660 S,

```

b)

Bestätigungen der Abmeldung (§ 40a Abs. 5 Z 12 KFG 1967, in

```

der jeweils geltenden Fassung) .................... 360 S.

Tarifpost

16 Führerscheine

(1) Führerscheine, ausgestellt

```

1.

auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung .... 660 S,

```

ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG, BGBl. I

Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,

```

2.

als Duplikat .................................... 540 S,

```

```

3.

auf Grund der Umschreibung einer ausländischen

```

Lenkberechtigung ................................ 660 S,

```

4.

auf Grund der Verlängerung einer befristeten

```

Lenkberechtigung ................................ 540 S,

ausgenommen solche gemäß §§ 20 Abs. 4 oder 21

Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils

geltenden Fassung,

```

5.

auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf

```

weitere Klassen oder Unterklassen ............... 540 S,

```

6.

auf Grund von sonstigen Änderungen oder

```

Ergänzungen, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl ..... 540 S.

(2) 1. Vornahme von Änderungen oder Ergänzungen in

einem Führerschein, ohne Rücksicht auf ihre

Anzahl ...................................... 360 S,

```

2.

Wiederausfolgung des Führerscheines nach

```

Ablauf der Entziehungsdauer ................. 410 S.

(3) Ausstellung eines Mopedausweises für eine Person, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat 410 S.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(5) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages gilt § 14 Tarifpost 9 Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 je Schrift 200 S, in allen anderen Fällen 180 S je Schrift oder Amtshandlung beträgt. Die Behörde darf den Führerschein oder den Mopedausweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

Tarifpost

17 Katastralumschreibungen

(Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968)

Tarifpost

18 Amtshandlungen nach dem Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 86/1921

(Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968)

Abkürzung

GebG

Zum Bezugszeitraum vgl. § 37 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 92/1999.

§ 14. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

Tarifpost

1 Abschriften

(1) 1. Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als

Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste

Gebühr .................................................. 180 S,

```

2.

nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst

```

verfaßte,

```

a)

wenn sie von anderen Behörden als Gerichten

```

beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ... 90 S,

```

b)

wenn sie von Notaren beglaubigt werden, von jedem

```

Bogen feste Gebühr ................................ 50 S,

c)

wenn sie von Privatpersonen beglaubigt werden, wie Zeugnisse.

(2) Werden auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.

(3) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.

(4) (anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)

Tarifpost

2 Amtliche Ausfertigungen

vom ersten Bogen

feste Gebühr

(1) 1. Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung

einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen

Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

sofern nicht unten besonders angeführt ................ 1 050 S,

```

2.

Ernennung zum Notare, Handelsmakler, Zulassung als

```

Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als

Rechtsanwalt oder Patentanwalt ........................ 3 600 S,

```

3.

Verleihung (Erwerb) der österreichischen

```

Staatsbürgerschaft

```

a)

auf Grund freien Ermessens ....................... 10 000 S,

```

```

b)

auf Grund eines Rechtsanspruches ................. 7 500 S,

```

```

c)

durch Erstreckung der Verleihung auf den

```

Ehegatten ........................................ 2 400 S,

```

d)

durch Erklärung oder Anzeige ..................... 2 400 S,

```

```

4.

Bergführerbücher ................................. 210 S,

```

```

5.

Trägerlegitimationen ............................. 180 S,

```

```

6.

Ausstellung eines Leichenpasses .................. 1 050 S,

```

```

7.

Bewilligung zur Enterdigung einer

```

Leiche ................................................ 1 050 S,

```

8.

Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung

```

oder Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung

einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und

Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer

Strukturen ............................................ 4 800 S,

```

9.

a) Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein

```

Grubenmaß oder eine Überschar, Genehmigung der

Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch

Rechtsgeschäft unter Lebenden .................... 1 200 S,

```

b)

Anerkennung eines bergrechtlichen

```

Gewinnungsfeldes, Erteilung einer bergrechtlichen

Speicherbewilligung oder Genehmigung der

Übertragung einer Speicherbewilligung durch

Rechtsgeschäft unter Lebenden .................... 10 000 S,

```

10.

Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder

```

des Vornamens ......................................... 4 800 S.

(2) Wird die unter Z 10 genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von

Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft

gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so

oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III B. Z 2 BG, BGBl. Nr. 170/1983)

Tarifpost

3 Ausweise (Legitimationen)

(1) Ausweise (Legitimationen) zur freien Fahrt auf

Eisenbahnen sowie zur Fahrt zu ermäßigtem Preis

unterliegen einer von den begünstigten Personen zu

entrichtenden Stempelgebühr. Diese beträgt

```

1.

für Ausweise, die nur zu einer einmaligen Fahrt

```

oder zu einer Hin- und Rückfahrt berechtigen,

```

a)

bei freier Fahrt hinsichtlich der

```

II. Wagenklasse .................................. 50 S,

I. Wagenklasse .................................. 90 S,

```

b)

bei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich

```

der

II. Wagenklasse .................................. 50 S,

I. Wagenklasse .................................. 50 S,

```

2.

für Ausweise zu wiederholten Fahrten

```

```

a)

bei freier Fahrt hinsichtlich der

```

II. Wagenklasse .................................. 180 S,

I. Wagenklasse .................................. 360 S,

```

b)

bei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich

```

der

II. Wagenklasse .................................. 90 S,

I. Wagenklasse .................................. 180 S.

(2) Lautet der Ausweis auf mehrere Personen, so ist die Stempelgebühr für jede dieser Personen besonders zu berechnen.

(3) Von dieser Stempelgebühr sind befreit Ausweise, die

1.

auf Gesetzen, allgemeinen Verordnungen oder konzessionsmäßigen Verpflichtungen beruhen;

2.

von den Bahnverwaltungen den eigenen Bediensteten (Pensionisten) einschließlich der Arbeiter sowie den Familienangehörigen dieser Bediensteten oder dem

3.

auf Grund der vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft erlassenen oder genehmigten Dienstvorschriften der Bahnverwaltung aus öffentlichen oder eisenbahndienstlichen Rücksichten oder wegen Armut oder endlich für gemeinnützige Zwecke gewährt werden;

4.

an Arbeiter (Angestellte) und Schüler ausgegeben werden zur Fahrt an den Arbeits- beziehungsweise

Tarifpost

4 Auszüge

(1) 1. Auszüge aus Amtsschriften und amtlich

verwahrten Privatschriften im allgemeinen wie amtliche Abschriften;

```

2.

Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern,

```

Registern und Matriken sowie Bescheinigungen über

Geburten, Taufen, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle

von jedem Bogen feste Gebühr .......................... 90 S;

```

3.

Auszüge aus den Tagebüchern der Sensale von jedem

```

Bogen feste Gebühr .................................... 180 S.

(2) Werden zwei oder mehrere Geburts-, Tauf-,

Trauungs- oder Sterbefälle in einer Ausfertigung

bestätigt, so ist die Gebühr von 90 S so oftmals zu

entrichten, als Fälle bestätigt werden.

Tarifpost

5 Beilagen

(1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller

Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem

Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste

Gebühr ................................................ 50 S,

jedoch nicht mehr als 300 S je Beilage.

(2) Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist.

(3) Von der Beilagengebühr sind befreit

1.

Armutszeugnisse;

2.

die in- und ausländischen öffentlichen

Tarifpost

6 Eingaben

(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste

Gebühr ................................................ 180 S.

(2) Der erhöhten Eingabengebühr von 600 S unterliegen

1.

Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen

2.

Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt;

3.

Ansuchen um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft;

4.

Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden

5.

Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen;

6.

Ansuchen um Erlaß (wie Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Geldleistungen, die auf einem öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsgrund beruhen, wenn die Höhe des begehrten Erlasses insgesamt 20 000 S übersteigt;

7.

Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/1999)

(4) Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung

überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.

(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht

1.

Eingaben an die Gerichte mit Ausnahme der Eingaben an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof, wenn nicht eine Gebühr nach § 24 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 oder des § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 zu entrichten ist; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;

2.

Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und

3.

Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;

4.

Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, in Abgabensachen; dies gilt nicht für Ansuchen um Zahlungserleichterungen und um Erlaß (Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Abgaben, wenn die Höhe des vom Ansuchen erfaßten Betrages insgesamt 2 000 S übersteigt;

4a. Eingaben an Zollbehörden in Angelegenheiten des Zollrechtes

5.

Eingaben in konsularischen Angelegenheiten an

6.

Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);

7.

Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren, ausgenommen

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/1999)

9.

Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-,

10.

Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche

11.

Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Kunsthochschulen, der Akademie der

a)

Antrag auf Erlaß des Studienbeitrages durch

b)

Ansuchen um Zulassung zur Universitäts-Sprachprüfung,

c)

Ansuchen um Ausstellung eines Duplikates,

d)

Ansuchen um Beurlaubung,

e)

Ansuchen um Wiederverleihung des akademischen

f)

Ansuchen um Nostrifizierung eines ausländischen akademischen Grades,

g)

Ansuchen um Bewilligung zur Führung eines

12.

Eingaben von Personen, die nicht durch

13.

Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;

14.

Verlustanzeigen;

15.

Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist;

16.

Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten;

17.

Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer

18.

Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung;

19.

Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf

20.

Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen

21.

Eingaben an die parlamentarischen Organe und Einrichtungen (die

22.

Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils

23.

Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;

24.

Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der im § 14 Tarifpost 8

25.

Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren

Tarifpost 7

Protokolle (Niederschriften)

(1) 1. Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, unterliegen der für die Eingabe, die sie

vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr. Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist.

```

2.

Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung

```

eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen

Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von

jedem Bogen feste Gebühr .............................. 180 S;

```

3.

Protokolle über Streitigkeiten im

```

Verwaltungsverfahren zwischen Privatpersonen,

```

a)

wenn der Wert des Streitgegenstandes 200 S nicht

```

übersteigt, gebührenfrei,

```

b)

in allen anderen Fällen von jedem Bogen feste

```

Gebühr ........................................... 50 S;

```

4.

Protokolle (Niederschriften) über

```

```

a)

eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vom

```

ersten Bogen feste Gebühr ........................ 3 600 S,

```

b)

eine Versammlung der Gesellschafter einer

```

Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom ersten

Bogen feste Gebühr ............................... 1 800 S.

```

c)

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15 BG, BGBl.

```

Nr. 668/1976)

```

5.

Protokolle (Niederschriften) über Verlosungen oder

```

Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste

Gebühr ................................................ 1 350 S;

```

6.

Protokolle über die Aufnahme eines

```

Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar

aufgenommen werden .................................... 180 S.

(2) Protokolle (Niederschriften) nach Abs. 1 Z 4 lit. a und b,

die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der

Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des

```

1.

Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, zum Gegenstand

```

haben, sind gebührenfrei.

Tarifpost

8 Einreise- und Aufenthaltstitel

(1) Erteilung eines Einreisetitels (Visum)

```

1.

Durchreisevisum (Visum B) ....................... 140 S.

```

```

2.

Reisevisum (Visum C)

```

```

a)

für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen ........... 350 S;

```

```

b)

für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen ........... 420 S;

```

```

c)

für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen mit

```

mehreren Einreisen, beginnend mit der zweiten

Einreise ..................................... 490 S;

```

d)

für die mehrmalige Einreise mit einer

```

Gültigkeitsdauer von einem Jahr .............. 700 S;

```

e)

für die mehrmalige Einreise mit einer

```

Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren .......... 700 S

plus 420 S

für jedes

zusätzliche

Jahr.

```

3.

Sammelvisum

```

```

a)

Durchreisevisum (Visum B) für 5 bis

```

50 Personen .................................. 140 S

plus 14 S

pro Person;

```

b)

Reisevisum (Visum C) für den Aufenthalt bis zu

```

30 Tagen und für ein oder zwei Einreisen für

5 bis 50 Personen ............................ 420 S

plus 14 S

pro Person;

```

c)

Reisevisum (Visum C) für den Aufenthalt bis zu

```

30 Tagen für mehr als zwei Einreisen für 5 bis

50 Personen .................................. 420 S

plus 42 S

pro Person.

```

4.

Durchreisevisum (Visum B) oder Reisevisum

```

(Visum C)

```

a)

mit räumlich beschränkter Gültigkeit ......... 50 vH der für

```

die

betreffende

Visakategorie

(B oder C)

geltenden

Gebühr;

```

b)

an der Grenze ausgestellt .................... das Zweifache

```

der für die

betreffende

Visakategorie

(B oder C)

geltenden

Gebühr.

```

5.

Aufenthaltsvisum (Visum D) ...................... 600 S.

```

(2) 1. Die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Abs. 1 sowie die Ausstellung von Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit;

2.

Einreisetitel gemäß Abs. 1, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.

(3) Die Gebührenschuld für die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Abs. 1 entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Einreisetitel ausgestellt wird. Die Behörde darf den Einreisetitel nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

(4) Erfolgt die Ausstellung des Einreisetitels gemäß Abs. 1 durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Einreisetitel ein Pauschalbetrag von 30 S zu.

(5) Erteilung eines Aufenthaltstitels

```

1.

befristeter Aufenthaltstitel .................... 480 S,

```

```

2.

unbefristeter Aufenthaltstitel .................. 1 050 S.

```

Tarifpost

9 Reisedokumente

(1) Reisepässe

```

1.

gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass,

```

Konventionsreisepass ............................ 490 S,

```

2.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer ............... 390 S,

```

```

3.

Erweiterung des Geltungsbereiches ............... 375 S,

```

```

4.

nachträgliche Miteintragung von Kindern ......... 195 S,

```

```

5.

sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder

```

Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl .... 180 S.

(2) Passersätze

```

1.

Personalausweis ................................. 320 S,

```

```

2.

Sammelreisepass ................................. 300 S

```

plus 15 S

pro Person,

mindestens

jedoch 70 S,

```

3.

sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte,

```

Ausflugsschein)

```

a)

Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt .... 10 S,

```

```

b)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

```

- bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem

halben Jahr ................................ 20 S,

- bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als

einem halben Jahr .......................... 30 S,

```

c)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im

```

Ausflugsverkehr für mehrere Personen

(Sammelausflugsschein) je Person ............. 15 S.

(3) Die Ausstellung der in den Abs. 1 und 2 angeführten Schriften

und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den

Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung)

des Reisedokumentes durch die Behörde. Gebührenschuldner ist

derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument

ausgestellt wird. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach

erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde

eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft

je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen

- des Abs. 1 Z 1 ................................... 130 S,

- des Abs. 1 Z 2 ................................... 30 S,

- des Abs. 1 Z 3 und 4 ............................. 15 S,

- des Abs. 2 Z 1 ................................... 20 S,

- des Abs. 2 Z 2 ................................... 15 S je

Person,

mindestens

jedoch 70 S.

In den Fällen des Abs. 2 Z 3 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.

Tarifpost

10 Übersetzungen,

die von beeideten Übersetzern beglaubigt sind, von

jedem Bogen feste Gebühr .............................. 180 S,

jedoch nicht mehr als 1 080 S.

Tarifpost

11 Urkunden über Rechtsgeschäfte,

die unter das Erbschafts- und

Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz

oder Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil

Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer)

fallen, ausgenommen Urkunden, die zu Anmeldungen

(Erklärungen) gemäß den vorgenannten Gesetzen

verwendet werden, von jedem Bogen feste Gebühr ........ 180 S.

Tarifpost

12 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1994)

Tarifpost

13 Vollmachten

(1) Vollmachten von jedem Bogen feste

Gebühr ................................................ 180 S.

(2) Der Gebühr unterliegen auch Vollmachten, die der Privatankläger und der Beschuldigte seinem Vertreter ausstellt. Vollmachten, die von mehreren

Privatanklägern oder mehreren Beschuldigten

gemeinschaftlich ausgestellt werden und sich nur auf

die Vertretung in einem bestimmten gemeinsam

durchzuführenden Strafverfahren beziehen, sind diesen Gebühren nur im einfachen Betrag unterworfen.

(3) Vollmachten, die für die Vertretung im Verfahren bei einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle ausgestellt sind, sind gebührenfrei.

Tarifpost

14 Zeugnisse

(1) Zeugnisse, das sind Schriften, durch die

persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder

tatsächliche Umstände bekundet werden:

```

1.

Im allgemeinen von jedem Bogen feste

```

Gebühr ................................................ 180 S.

```

2.

über Dienstleistungen, wenn die Einkünfte dauernd

```

42 000 S im Jahre nicht übersteigen, von jedem Bogen

feste Gebühr .......................................... 50 S;

```

3.

Schul- und Studienzeugnisse über den Erfolg einer

```

oder mehrerer am Schluß eines Semesters oder Jahrganges

abgelegten Prüfungen in öffentlichen Lehranstalten,

ferner die auf den Hochschulen eingeführten

halbjährigen Besuchszeugnisse über ein oder mehrere

Kollegien von jedem Bogen feste Gebühr ................ 50 S.

4.

(Anm.: Aufgehoben durch Abschn. V Z 4 BG, BGBl. Nr. 531/1984)

(2) Der Gebühr unterliegen nicht

1.

Armutszeugnisse, auch als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle;

2.

Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen

3.

Impfzeugnisse;

4.

Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Lehramtsprüfungen und Diplomprüfungen von Akademien oder verwandten Lehranstalten und diesen vergleichbaren Schulen sowie Zeugnisse über Externistenprüfungen;

5.

Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen;

6.

Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Universitäts- und Kunsthochschulbereich, im Bereich der Akademie der bildenden Künste in Wien und der

a)

Ausweise für Studierende,

b)

Zeugnisse über die Universitätssprachprüfung,

c)

Abschlußzeugnisse für Hochschulkurse und für Hochschullehrgänge einschließlich jener, die als Vorbereitungslehrgänge für ausländische

d)

Staatsprüfungszeugnisse, Rigorosenzeugnisse und abschließende Diplomprüfungszeugnisse,

e)

Abschlußbescheinigungen,

f)

Urkunden über die Verleihung eines akademischen Grades.

7.

Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von

8.

Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten von einer

9.

Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für

10.

Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente;

11.

Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen

12.

Klauseln, die auf Grund besonderer

13.

Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an

14.

Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch

15.

Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, dann Zeugnisse über Geburts-,

16.

Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für

17.

Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen;

18.

Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte

19.

Bestätigungen zum Nachweis, daß im Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist;

20.

An- und Abmeldevermerke, die von den Meldebehörden anläßlich

21.

Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, ausgestellt werden;

22.

Zeugnisse, die von gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der

23.

Verschlußanerkenntnisse, die auf Grund zollrechtlicher

(Anm.: Tarifpost 15)

15.

Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (§§ 41 und 46 KFG, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)

(1) Bescheinigungen, die von einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl.

Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten

Zulassungsstelle

```

a)

aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die

```

erfolgte Zulassung ausgestellt werden

(Zulassungsschein), feste Gebühr ................. 1 500 S,

```

b)

über die erteilte Bewilligung von

```

Überstellungsfahrten ausgestellt werden

(Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr ......... 1 050 S.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.

(3) Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten.

(4) Die Gebührenpflicht gemäß TP 14 für Zulassungsscheine (Überstellungsfahrtscheine), die von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt sind, bleibt unberührt.

(5) Abweichend von Abs. 1 lit. a beträgt die feste Gebühr

während des Probebetriebs (§ 40a Abs. 9 KFG 1967, in der jeweils

geltenden Fassung) für

```

a)

Bescheinigungen, die aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr

```

über die erfolgte Zulassung ausgestellt werden (§ 40a Abs. 5

Z 6 KFG 1967, in der jeweils geltenden Fassung) ... 660 S,

```

b)

Bestätigungen der Abmeldung (§ 40a Abs. 5 Z 12 KFG 1967, in

```

der jeweils geltenden Fassung) .................... 360 S.

Tarifpost

16 Führerscheine

(1) Führerscheine, ausgestellt

```

1.

auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung .... 660 S,

```

ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG, BGBl. I

Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,

```

2.

als Duplikat .................................... 540 S,

```

```

3.

auf Grund der Umschreibung einer ausländischen

```

Lenkberechtigung ................................ 660 S,

```

4.

auf Grund der Verlängerung einer befristeten

```

Lenkberechtigung ................................ 540 S,

ausgenommen solche gemäß §§ 20 Abs. 4 oder 21

Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils

geltenden Fassung,

```

5.

auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf

```

weitere Klassen oder Unterklassen ............... 540 S,

```

6.

auf Grund von sonstigen Änderungen oder

```

Ergänzungen, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl ..... 540 S.

(2) 1. Vornahme von Änderungen oder Ergänzungen in

einem Führerschein, ohne Rücksicht auf ihre

Anzahl ...................................... 360 S,

```

2.

Wiederausfolgung des Führerscheines nach

```

Ablauf der Entziehungsdauer ................. 410 S.

(3) Ausstellung eines Mopedausweises für eine Person, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat 410 S.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(5) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages gilt § 14 Tarifpost 9 Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 je Schrift 200 S, in allen anderen Fällen 180 S je Schrift oder Amtshandlung beträgt. Die Behörde darf den Führerschein oder den Mopedausweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

Tarifpost

17 Katastralumschreibungen

(Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968)

Tarifpost

18 Amtshandlungen nach dem Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 86/1921

(Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968)

Abkürzung

GebG

§ 14. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

Tarifpost

1 Abschriften

(1) 1. Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als

Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste

Gebühr .................................................. 180 S,

```

2.

nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst

```

verfaßte,

```

a)

wenn sie von anderen Behörden als Gerichten

```

beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ... 90 S,

```

b)

wenn sie von Notaren beglaubigt werden, von jedem

```

Bogen feste Gebühr ................................ 50 S,

c)

wenn sie von Privatpersonen beglaubigt werden, wie Zeugnisse.

(2) Werden auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.

(3) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.

(4) (anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)

Tarifpost

2 Amtliche Ausfertigungen

vom ersten Bogen

feste Gebühr

(1) 1. Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung

einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen

Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

sofern nicht unten besonders angeführt ................ 1 050 S,

```

2.

Ernennung zum Notare, Handelsmakler, Zulassung als

```

Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als

Rechtsanwalt oder Patentanwalt ........................ 3 600 S,

```

3.

Verleihung (Erwerb) der österreichischen

```

Staatsbürgerschaft

```

a)

auf Grund freien Ermessens ....................... 10 000 S,

```

```

b)

auf Grund eines Rechtsanspruches ................. 7 500 S,

```

```

c)

durch Erstreckung der Verleihung auf den

```

Ehegatten ........................................ 2 400 S,

```

d)

durch Erklärung oder Anzeige ..................... 2 400 S,

```

```

4.

Bergführerbücher ................................. 210 S,

```

```

5.

Trägerlegitimationen ............................. 180 S,

```

```

6.

Ausstellung eines Leichenpasses .................. 1 050 S,

```

```

7.

Bewilligung zur Enterdigung einer

```

Leiche ................................................ 1 050 S,

```

8.

Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung

```

oder Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung

einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und

Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer

Strukturen ............................................ 4 800 S,

```

9.

a) Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein

```

Grubenmaß oder eine Überschar, Genehmigung der

Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch

Rechtsgeschäft unter Lebenden .................... 1 200 S,

```

b)

Anerkennung eines bergrechtlichen

```

Gewinnungsfeldes, Erteilung einer bergrechtlichen

Speicherbewilligung oder Genehmigung der

Übertragung einer Speicherbewilligung durch

Rechtsgeschäft unter Lebenden .................... 10 000 S,

```

10.

Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder

```

des Vornamens ......................................... 4 800 S.

(2) Wird die unter Z 10 genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von

Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft

gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so

oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III B. Z 2 BG, BGBl. Nr. 170/1983)

Tarifpost

3 Ausweise (Legitimationen)

(1) Ausweise (Legitimationen) zur freien Fahrt auf

Eisenbahnen sowie zur Fahrt zu ermäßigtem Preis

unterliegen einer von den begünstigten Personen zu

entrichtenden Stempelgebühr. Diese beträgt

```

1.

für Ausweise, die nur zu einer einmaligen Fahrt

```

oder zu einer Hin- und Rückfahrt berechtigen,

```

a)

bei freier Fahrt hinsichtlich der

```

II. Wagenklasse .................................. 50 S,

I. Wagenklasse .................................. 90 S,

```

b)

bei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich

```

der

II. Wagenklasse .................................. 50 S,

I. Wagenklasse .................................. 50 S,

```

2.

für Ausweise zu wiederholten Fahrten

```

```

a)

bei freier Fahrt hinsichtlich der

```

II. Wagenklasse .................................. 180 S,

I. Wagenklasse .................................. 360 S,

```

b)

bei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich

```

der

II. Wagenklasse .................................. 90 S,

I. Wagenklasse .................................. 180 S.

(2) Lautet der Ausweis auf mehrere Personen, so ist die Stempelgebühr für jede dieser Personen besonders zu berechnen.

(3) Von dieser Stempelgebühr sind befreit Ausweise, die

1.

auf Gesetzen, allgemeinen Verordnungen oder konzessionsmäßigen Verpflichtungen beruhen;

2.

von den Bahnverwaltungen den eigenen Bediensteten (Pensionisten) einschließlich der Arbeiter sowie den Familienangehörigen dieser Bediensteten oder dem

3.

auf Grund der vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft erlassenen oder genehmigten Dienstvorschriften der Bahnverwaltung aus öffentlichen oder eisenbahndienstlichen Rücksichten oder wegen Armut oder endlich für gemeinnützige Zwecke gewährt werden;

4.

an Arbeiter (Angestellte) und Schüler ausgegeben werden zur Fahrt an den Arbeits- beziehungsweise

Tarifpost

4 Auszüge

(1) 1. Auszüge aus Amtsschriften und amtlich

verwahrten Privatschriften im allgemeinen wie amtliche Abschriften;

```

2.

Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern,

```

Registern und Matriken sowie Bescheinigungen über

Geburten, Taufen, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle

von jedem Bogen feste Gebühr .......................... 90 S;

```

3.

Auszüge aus den Tagebüchern der Sensale von jedem

```

Bogen feste Gebühr .................................... 180 S.

(2) Werden zwei oder mehrere Geburts-, Tauf-,

Trauungs- oder Sterbefälle in einer Ausfertigung

bestätigt, so ist die Gebühr von 90 S so oftmals zu

entrichten, als Fälle bestätigt werden.

Tarifpost

5 Beilagen

(1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller

Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem

Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste

Gebühr ................................................ 50 S,

jedoch nicht mehr als 300 S je Beilage.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.