Bundesgesetz vom 14. März 1957 über Begünstigung einer Anleihe der Verbundgesellschaft (Energieanleihegesetz 1957)
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Bundeshaftung.
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für eine von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) im Jahre 1957 zu begebende Anleihe bis zum Höchstbetrage von 350 Millionen Schilling die Haftung gemäß § 1357 ABGB. zu übernehmen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Vollzugsklausel.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
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