Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Dezember 1958, mit der die Finanzlandesdirektionen zur Ausübung des Gnadenrechtes in Finanzstrafsachen ermächtigt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 187 in Verbindung mit § 265 Abs. 2 und 5 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, wird verordnet:
§ 1. Die Finanzlandesdirektionen werden ermächtigt, die dem Bundesministerium für Finanzen gemäß § 187 des Finanzstrafgesetzes zustehenden Befugnisse im nachstehenden Umfang auszuüben:
Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die Finanzlandesdirektionen über Ansuchen des Bestraften durch die Finanzstrafbehörden auferlegte Geldstrafen und Wertersätze bis zum Gesamtbetrag von 120.000 S nachsehen. Außerdem können sie unter denselben Voraussetzungen verfallene Gegenstände und Beförderungsmittel bis zum Gesamtschätzwert von 120.000 S dem früheren Eigentümer ohne Entgelt oder gegen Leistung eines Geldbetrages freigeben.
§ 1. Die Finanzlandesdirektionen werden ermächtigt, die dem Bundesministerium für Finanzen gemäß § 187 des Finanzstrafgesetzes zustehenden Befugnisse im nachstehenden Umfang auszuüben:
Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die Finanzlandesdirektionen über Ansuchen des Bestraften durch die Finanzstrafbehörden auferlegte Geldstrafen und Wertersätze bis zum Gesamtbetrag von 12 000 Euro nachsehen. Außerdem können sie unter denselben Voraussetzungen verfallene Gegenstände und Beförderungsmittel bis zum Gesamtschätzwert von 12 000 Euro dem früheren Eigentümer ohne Entgelt oder gegen Leistung eines Geldbetrages freigeben.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1959 in Kraft.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1959 in Kraft. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
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