(Übersetzung)Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll
Unterzeichnungsdatum
Zum Inkrafttreten vgl. § 0 der Anlage C (Vorübergehende Verwendung – Beförderungsmittel), BGBl. III Nr. 37/1997.
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Afghanistan 362/1996 Algerien 99/1964 Aserbaidschan III 73/2010 Belgien 99/1964 Bosnien-Herzegowina 362/1996 Brunei 81/1961 Bulgarien 81/1961, III 190/1999 China III 190/1999 Dänemark 85/1959 Deutschland/BRD 99/1964 EG 362/1996 Finnland 55/1968 Frankreich 220/1959 Gambia 81/1961 Griechenland 99/1964 Irland 55/1968 Italien 99/1964 Jugoslawien 99/1964 Kambodscha 220/1959 Kenia 99/1964 Kirgisistan III 190/1999 Kroatien 362/1996 Kuba 283/1966 Liechtenstein 81/1961 Litauen III 73/2010 Luxemburg 99/1964 Malaysia 81/1961 Moldau III 237/2013 Montenegro III 73/2010 Niederlande 81/1961 Nordmazedonien III 73/2010 Norwegen 283/1966 Polen 220/1959, III 190/1999 Portugal 55/1968 Rumänien 283/1966 Saudi-Arabien III 73/2010 Schweden 85/1959 Serbien III 73/2010 Seychellen 81/1961 Sierra Leone 81/1961, 99/1964 Singapur 81/1961, 283/1966 Slowenien 362/1996 Spanien 85/1959 Türkei III 73/2010 Uganda 99/1964 Ungarn 85/1959 Usbekistan III 190/1999 Vereinigtes Königreich 220/1959, 81/1961, 99/1964, 461/1968, III 37/1997, III 190/1999 *Zypern 461/1968, 362/1996
Sonstige Textteile
Nachdem das am 18. Mai 1956 in Genf unterzeichnete Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge, welches also lautet: … die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. September 1957.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 190/1999)
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge wurde am 13. November 1957 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens wird gesondert verlautbart werden.
Algerien
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 38 des Abkommens, betreffend die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes, nicht als gebunden.
Bulgarien
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 190/1999)
China
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Zollabkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Europäische Gemeinschaft
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Europäische Gemeinschaft notifiziert, daß sie die Resolution der Vereinten Nationen vom 2. Juli 1993 über die Anwendbarkeit der „carnets de passage en douane“ und „CPD carnets“ für gewerbliche Straßenfahrzeuge annimmt.
Polen
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 190/1999)
Rumänien
Die Sozialistische Republik Rumänien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 38 Absätze 2 und 3 des Abkommens nicht gebunden, da nach ihrer Auffassung eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens nur mit Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien einem Schiedsspruch unterworfen werden kann.
Schweiz
Dieses Zollabkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden ist.
Sierra Leone
Sierra Leone hat am 13. März 1962 erklärt, sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.
Singapur
Singapur hat am 15. August 1966 erklärt, sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.
Vereinigtes Königreich
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden, erstreckt wird:
am 6. November 1959 auf Gibraltar, Brunei, Britisch-Somaliland, Nord-Borneo, Seychellen-Inseln und Singapur;
am 29. April 1960 auf Gambia;
am 12. September 1960 auf Sierra Leone;
am 21. September 1960 auf Hong-Kong.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat am 19. Juli 1962 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf Kenia und Uganda erstreckt wird.
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinigten Nationen hat das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland den Geltungsbereich des Zollabkommens auf Cypern ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Zollabkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCHE, den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des in New York am 4. Juni 1954 unterzeichneten Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge,
IN DEM WUNSCHE, bei der vorübergehenden Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge soweit wie möglich gleichartige Bestimmungen anzuwenden und insbesondere für diese Fahrzeuge die Verwendung der für private Straßenfahrzeuge vorgesehenen Zollpapiere zu gestatten,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
„Eingangsabgaben“ nicht nur die Zölle sondern auch alle anderen aus Anlaß der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;
„Fahrzeuge“ alle Straßenkraftfahrzeuge und alle Anhänger, die an derartige Fahrzeuge angehängt werden können (mit dem Fahrzeug oder getrennt von diesem eingeführt), mit ihren Ersatzteilen, ihrem gewöhnlichen Zubehör und ihrer gewöhnlichen Ausrüstung, die mit dem Fahrzeug eingeführt werden;
„gewerbliche Verwendung“ die Verwendung zur Beförderung von Personen gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile oder zur gewerblichen oder kommerziellen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;
„Eingangsvormerkschein“ das Zollpapier, durch das die Nämlichkeit des Fahrzeuges gesichert werden kann und aus dem ersichtlich ist, daß die Eingangsabgaben durch Bürgschaft oder Barerlag sichergestellt sind;
„Unternehmen“ kommerzielle oder gewerbliche Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, einschließlich natürlicher Personen, die eine kommerzielle oder gewerbliche Tätigkeit ausüben;
„Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.
KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
„Eingangsabgaben“ Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der in diesem Abkommen genannten Waren erhoben werden, jedoch ohne die Gebühren und Belastungen, die der Höhe nach auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
„Fahrzeuge“ alle Straßenkraftfahrzeuge und alle Anhänger, die an derartige Fahrzeuge angehängt werden können (mit dem Fahrzeug oder getrennt von diesem eingeführt), mit ihren Ersatzteilen, ihrem gewöhnlichen Zubehör und ihrer gewöhnlichen Ausrüstung, die mit dem Fahrzeug eingeführt werden;
„gewerbliche Verwendung“ die Verwendung zur Beförderung von Personen gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile oder zur gewerblichen oder kommerziellen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;
„Eingangsvormerkschein“ das Zollpapier, durch das die Nämlichkeit des Fahrzeuges gesichert werden kann und aus dem ersichtlich ist, daß die Eingangsabgaben durch Bürgschaft oder Barerlag sichergestellt sind;
„Unternehmen“ kommerzielle oder gewerbliche Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, einschließlich natürlicher Personen, die eine kommerzielle oder gewerbliche Tätigkeit ausüben;
(Anm.: richtig: f)) „Personen“ natürliche und juristische Personen;
„ausgebender Verband“ einen Verband, der ermächtigt ist, Eingangsvormerkscheine auszugeben;
„haftender Verband“ einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugelassen ist, als Bürge für Personen aufzutreten, die Eingangsvormerkscheine verwenden;
„internationale Organisationen“ eine Organisation, der innerstaatliche Verbände angehören, die berechtigt sind, Eingangsvormerkscheine auszugeben und dafür zu haften;
„Vertragspartei“ einen Staat oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind;
„regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration“ eine Organisation, die von den in Artikel 33 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Staaten gegründet worden ist und sich aus diesen Staaten zusammensetzt und die befugt ist, ihre eigenen für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsvorschriften in bezug auf die in diesem Abkommen geregelten Angelegenheiten zu erlassen und nach ihrer eigenen Verfahrensordnung über den Beitritt zu diesem Abkommen zu entscheiden.
KAPITEL II
VORÜBERGEHENDE EINFUHR OHNE ENTRICHTUNG
DER EINGANGSABGABEN UND FREI VON
EINFUHRVERBOTEN UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN
Artikel 2
Unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen läßt jede Vertragspartei diejenigen Fahrzeuge ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen vorübergehend zur Einfuhr zu, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind und die von Unternehmen, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben, im internationalen Straßenverkehr eingeführt und gewerblich verwendet werden.
Für diese Fahrzeuge muß ein Eingangsvormerkschein vorliegen, durch den die Entrichtung der Eingangsabgaben und erforderlichenfalls auch der verwirkten Zollstrafen gesichert wird, wobei die besonderen Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 4 zu beachten sind.
Für Fahrzeuge, die eingeführt werden, um nach der Einfuhr vermietet zu werden, gelten die Begünstigungen dieses Abkommens nicht.
KAPITEL II
VORÜBERGEHENDE EINFUHR OHNE ENTRICHTUNG DER EINGANGSABGABEN UND FREI VON EINFUHRVERBOTEN UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN
Artikel 2
Unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen läßt jede Vertragspartei diejenigen Fahrzeuge ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen vorübergehend zur Einfuhr zu, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind und die von Unternehmen, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben, im internationalen Straßenverkehr eingeführt und gewerblich verwendet werden.
Unter den in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen können die Vertragsparteien bestimmen, daß für diese Fahrzeuge Eingangsvormerkscheine vorliegen müssen, durch die die Entrichtung der Eingangsabgaben oder eines entsprechenden Betrages gesichert wird, wobei die besonderen Bestimmungen des Artikels 27 Abs. 4 zu beachten sind, falls die unter Verwendung dieser Eingangsvormerkscheine eingeführten Fahrzeuge nicht fristgerecht wiederausgeführt werden.
Für Fahrzeuge, die eingeführt werden, um nach der Einfuhr vermietet zu werden, gelten die Begünstigungen dieses Abkommens nicht.
Artikel 3
Die Fahrzeugführer und die übrige Fahrzeugbesatzung sind unter den von den Zollbehörden festgesetzten Bedingungen berechtigt, eine angemessene Menge von persönlichem Reisegut vorübergehend einzuführen, die der Aufenthaltsdauer im Einfuhrland entspricht.
Zum persönlichen Verbrauch bestimmte Mundvorräte und kleine Mengen Tabak, Zigarren und Zigaretten werden frei von Eingangsabgaben zugelassen.
Artikel 4
Der Treibstoff, der sich in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge befindet, wird frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen. Jede Vertragspartei kann jedoch Höchstgrenzen für die Treibstoffmengen festsetzen, die auf diese Weise in den Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge für ihr Gebiet zugelassen werden.
Artikel 5
Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Fahrzeuges dienen sollen, werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen. Die Vertragsparteien können für diese Teile die Abfertigung auf Eingangsvormerkschein vorsehen.
Für die ersetzten, nicht wiederausgeführten Teile sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht nach den Vorschriften des betreffenden Landes kostenlos dem Staat überlassen oder unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden.
Artikel 6
Vordrucke für Eingangsvormerkscheine und für die internationalen Zulassungspapiere werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen, wenn sie den zur Ausgabe dieser Papiere zugelassenen Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden, von internationalen Organisationen oder von den Zollbehörden der Vertragsparteien zugesandt werden.
KAPITEL III
AUSGABE DER EINGANGSVORMERKSCHEINE
Artikel 7
Jede Vertragspartei kann, vorbehaltlich der von ihr geforderten Sicherstellungen und festgesetzten Bedingungen, Verbänden, insbesondere solchen, die einer internationalen Organisation angehören, die Bewilligung erteilen, selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände die in diesem Abkommen vorgesehenen Eingangsvormerkscheine auszugeben.
Die Eingangsvormerkscheine können entweder für ein einziges Land oder Zollgebiet oder auch für mehrere Länder oder Zollgebiete gültig sein.
Die Gültigkeitsdauer dieser Zollpapiere darf ein Jahr vom Tage der Ausgabe an nicht überschreiten.
Artikel 8
Die für die Gebiete aller oder mehrerer Vertragsparteien gültigen Eingangsvormerkscheine werden als „Carnets de passages en douane“ bezeichnet und müssen dem Vordruck der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu diesem Abkommen entsprechen.
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