(Übersetzung.)ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON WASSERFAHRZEUGEN UND LUFTFAHRZEUGEN ZUM EIGENEN GEBRAUCH

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1959-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 45
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Algerien 100/1964 Belgien 100/1964 Dänemark 169/1959 Deutschland/BRD 100/1964 Finnland 280/1966 Frankreich 169/1959, 78/1961 Italien 100/1964 Jamaika 100/1964 Jugoslawien 78/1961 Luxemburg 280/1966 Malta 280/1966 Niederlande 78/1961 Portugal 280/1966 Schweden 266/1958 Schweiz 78/1961 Sierra Leone 100/1964 Spanien 266/1958 Trinidad/Tobago 100/1964, 57/1968 Ungarn 266/1958 Vereinigtes Königreich 266/1958, 169/1959, 260/1959, 78/1961, III 37/1997

Sonstige Textteile

Nachdem das am 18. Mai 1956 in Genf unterzeichnete Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 30. September 1957.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 280/1966)

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch wurde am 13. November 1957 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens wird gesondert verlautbart werden.

Algerien

Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 38 des Abkommens, betreffend die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit, nicht als gebunden.

Frankreich

Die Regierung der Französischen Republik hat am 14. Dezember 1960 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Zollabkommens auf folgende überseeische Gebiete erstreckt wird:

St. Pierre, Miquelon, Französisch-Somaliland, Komoren, Neu-Kaledonien mit abhängigen Gebieten und Französisch-Polynesien.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat am 23. Dezember 1959 und die Regierung der Französischen Republik am 28. Dezember 1959 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf das Kondominium der Neuen Hebriden erstreckt wird.

Jamaika

Jamaika hat am 11. November 1963 erklärt, sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.

Malta

Malta hat am 3. Mai 1966 erklärt, sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.

Niederlande

Die Regierung der Niederlande hat am 27. Juli 1960 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf Surinam, Niederländische Antillen und Niederländisch Neu-Guinea erstreckt wird.

Schweiz

Dieses Zollabkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden ist.

Sierra Leone

Sierra Leone hat am 13. März 1962 erklärt, sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.

Spanien

Mit Bezug auf die Bestimmungen des Art. 39 Abs. 1 dieses Abkommens wird erklärt, daß sich Spanien durch den Art. 38 des Abkommens nicht gebunden erachtet.

Vereinigtes Königreich

Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß dieses Zollabkommen auch auf die Insel Man, Jersey und den Bezirk von Guernsey Anwendung finden wird.

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen hat die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die Ausdehnung des Geltungsbereiches des vorliegenden Zollabkommens auf nachstehende Gebiete, deren auswärtige Beziehungen das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrnimmt, bekanntgegeben:

Aden, Britisch-Guayana, Britische Salomon-Inseln (Protektorat), Brunei, Gambia, Gibraltar, Inseln unter dem Wind (Antigua, Montserrat, Dominica, Grenada, St. Lucia, St. Vincent), Kenya, Nordborneo, St. Helena, Sansibar, Sarawak, Seychellen, Singapur, Somaliland (Protektorat), Tanganyika, Uganda, Zypern.

Hinsichtlich Zypern hat die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland folgende Erklärung abgegeben:

„Die Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses Abkommens auf Zypern wird eine Abänderung des Zoll- und Tarifgesetzes mit sich bringen, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchgeführt werden wird. Die vorgesehenen Erleichterungen werden auf administrativem Wege hinsichtlich jeden Importes gewährt werden, der zwischen der Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses Abkommens auf Zypern und der Abänderung des Gesetzes durchgeführt wird.“

Nach einer Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen hat die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens auf Jamaica bekanntgegeben.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden, erstreckt wird:

a)

am 19. Oktober 1959 auf Malta und Sierra Leone;

b)

am 12. Mai 1960 auf Hong-Kong und die Falkland Inseln, und

c)

am 12. Jänner 1961 auf Britisch-Honduras.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat am 23. Dezember 1959 und die Regierung der Französischen Republik am 28. Dezember 1959 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf das Kondominium der Neuen Hebriden erstreckt wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat am 10. Feber 1961 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf Mauritius erstreckt wird; am 8. Mai 1961 hat sie eine Erklärung betreffend die Erstreckung des Geltungsbereiches dieses Abkommens auf Trinidad und Tobago abgegeben.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des am 16. Juni 1949 in Genf abgeschlossenen Abkommens über die vorläufige Anwendung der Entwürfe von Internationalen Zollabkommen über den Reiseverkehr, die Straßenfahrzeuge von Beförderungsunternehmen und den internationalen Warentransport auf der Straße und insbesondere des Artikels V des Abkommens, wonach beim Abschluß weltweiter Abkommen über die Gegenstände der durch das Abkommen vorläufig in Kraft gesetzten Abkommensentwürfe „mit dem Tage ihres Inkrafttretens von einer am Abkommen teilnehmenden Regierung, die Vertragspartei des einen oder des anderen Abkommens geworden ist, angenommen wird, daß sie dieses Abkommen hinsichtlich der Abkommensentwürfe gekündigt hat, die dem Abkommen entsprechen, deren Vertragspartei sie geworden ist“;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, die beide am 4. Juni 1954 in New York abgeschlossen worden sind;

IN DER ERWÄGUNG, daß im Gegensatz zu dem durch das Abkommen vom 16. Juni 1949 vorläufig in Kraft gesetzten Entwurf eines internationalen Zollabkommens über den Reiseverkehr die genannten Abkommen keine Bestimmung über die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen mit Ausnahme von im Gebrauch befindlichen Kajaks und Kanus unter 5 1/2 m Länge enthalten;

IN DEM WUNSCHE, die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs mit Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zu erleichtern;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

a)

„Eingangsabgaben“ nicht nur die Zölle, sondern auch alle anderen aus Anlaß der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;

b)

„Wasserfahrzeuge“ alle Wasserfahrzeuge mit oder ohne Motor zu Sport- oder Vergnügungszwecken mit ihren Ersatzteilen, ihrem gewöhnlichen Zubehör und ihrer gewöhnlichen Ausrüstung, die mit dem Wasserfahrzeug eingeführt werden;

c)

„Luftfahrzeuge“ alle Luftfahrzeuge mit oder ohne Motor mit ihren Ersatzteilen, ihrem gewöhnlichen Zubehör und ihrer gewöhnlichen Ausrüstung, die mit dem Luftfahrzeug eingeführt werden;

d)

„Eigener Gebrauch“ die Benützung eines Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges durch den Eigentümer oder durch die Person, die als Mieter oder aus anderen Gründen den Besitz an ihnen oder die Verfügungsgewalt über sie haben, zu anderen als gewerblichen Zwecken, insbesondere zu anderen Zwecken als zur Beförderung von Personen gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile und zu anderen Zwecken als zur gewerblichen oder kommerziellen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;

e)

„Eingangsvormerkschein“ das Zollpapier, durch das die Nämlichkeit des Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges gesichert werden kann und aus dem ersichtlich ist, daß die Eingangsabgaben durch Bürgschaft oder Barerlag sichergestellt sind;

f)

„Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

KAPITEL II

VORÜBERGEHENDE EINFUHR OHNE ENTRICHTUNG DER EINGANGSABGABEN UND FREI VON EINFUHRVERBOTEN UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 2

1.

Unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen läßt jede Vertragspartei diejenigen Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen vorübergehend zur Einfuhr zu, deren Eigentümer ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb ihres Gebietes haben; Voraussetzung dafür ist, daß die Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge von den Eigentümern selbst oder von anderen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb ihres Gebietes haben, bei einem vorübergehenden Aufenthalt zu ihrem eigenen Gebrauch eingeführt und benützt werden.

2.

Für diese Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge muß ein Eingangsvormerkschein vorliegen, durch den die Entrichtung der Eingangsabgaben und erforderlichenfalls auch der verwirkten Zollstrafen gesichert wird, wobei die besonderen Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 4 zu beachten sind.

Artikel 3

Der Treibstoff, der sich in den Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge befindet, wird frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen; Voraussetzung dafür ist, daß die Kraftstoffbehälter von normaler Größe sind, sich an den üblichen Stellen befinden, mit dem Motor verbunden sind und daß der Treibstoff in diesen Behältern ausschließlich zum Verbrauch durch das Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug bestimmt ist.

Artikel 4

1.

Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges dienen sollen, werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen. Die Vertragsparteien können für diese Teile die Abfertigung auf Eingangsvormerkschein vorsehen.

2.

Für die ersetzten, nicht wiederausgeführten Teile sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht nach den Vorschriften des betreffenden Landes kostenlos dem Staat überlassen oder unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden.

Artikel 5

Vordrucke für Eingangsvormerkscheine werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen, wenn sie den zur Ausgabe dieser Papiere zugelassenen Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden, von internationalen Organisationen oder von den Zollbehörden der Vertragsparteien zugesandt werden.

KAPITEL III

AUSGABE DER EINGANGSVORMERKSCHEINE

Artikel 6

1.

Jede Vertragspartei kann, vorbehaltlich der von ihr geforderten Sicherstellungen und festgesetzten Bedingungen, Verbänden, insbesondere solchen, die einer internationalen Organisation angehören, die Bewilligung erteilen, selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände die in diesem Abkommen vorgesehenen Eingangsvormerkscheine auszugeben.

2.

Die Eingangsvormerkscheine können entweder für ein einziges Land oder Zollgebiet oder auch für mehrere Länder oder Zollgebiete gültig sein.

3.

Die Gültigkeitsdauer dieser Zollpapiere darf ein Jahr vom Tage der Ausgabe an nicht überschreiten.

Artikel 7

1.

Die für die Gebiete aller oder mehrerer Vertragsparteien gültigen Eingangsvormerkscheine werden als „Carnets de passages en douane“ bezeichnet; sie müssen für Wasserfahrzeuge dem Vordruck der Anlage 2 und für Luftfahrzeuge dem Vordruck der Anlage 1 zu diesem Abkommen entsprechen.

2.

Wenn ein Carnet de passages en douane für ein Gebiet oder mehrere Gebiete nicht gültig ist, so muß der ausstellende Verband dies auf dem Umschlagblatt und auf den Eingangsabschnitten des Carnet vermerken.

3.

Eingangsvormerkscheine für Wasserfahrzeuge, die nur für das Gebiet einer einzigen Vertragspartei gültig sind, können dem Vordruck der Anlage 3 zu diesem Abkommen entsprechen. Die Vertragsparteien können aber auch andere Zollpapiere entsprechend ihren Rechts- oder sonstigen Vorschriften verwenden.

4.

Die Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine, die nicht nach Artikel 6 von den zugelassenen Verbänden ausgegeben werden, kann von jeder Vertragspartei nach ihren Rechts- oder sonstigen Vorschriften festgesetzt werden.

5.

Jede Vertragspartei übersendet den anderen Vertragsparteien auf Wunsch Vordrucke der Eingangsvormerkscheine, die für ihr Gebiet gültig und nicht in den Anlagen zu diesem Abkommen enthalten sind.

KAPITEL IV

ANGABEN IN DEN EINGANGSVORMERKSCHEINEN

Artikel 8

Die von den zugelassenen Verbänden ausgegebenen Eingangsvormerkscheine müssen auf den Namen der Personen lauten, die Eigentümer oder Besitzer der vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge sind oder denen das Verfügungsrecht über diese Fahrzeuge zusteht. Werden derartige Zollpapiere für gemietete Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge auf den Namen des Vermieters ausgestellt, so müssen auf Verlangen der Zollbehörden des Einfuhrlandes alle bei Reisen des Mieters benützten Stamm- und Trennabschnitte mit dem Vermerk „Vermietet an ....“ und dahinter mit dem Namen und der Anschrift des gewöhnlichen Wohnsitzes des Mieters im Ausland versehen werden.

Artikel 9

1.

Als Gewicht ist in den Eingangsvormerkscheinen das Eigengewicht der Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge zu erklären. Es ist in Einheiten des metrischen Systems anzugeben. Sind die Zollpapiere nur für ein Land gültig, so können die Zollbehörden dieses Landes die Anwendung eines anderen Systems vorschreiben.

2.

Der Wert ist in den Eingangsvormerkscheinen, die nur für ein Land gültig sind, in der Währung dieses Landes zu erklären. Der in einem Carnet de passages en douane zu erklärende Wert ist in der Währung des Landes anzugeben, in dem das Carnet ausgegeben wird.

3.

Gegenstände und Werkzeuge, die die gewöhnliche Ausrüstung der Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge bilden, brauchen in den Eingangsvormerkscheinen nicht gesondert erklärt werden.

4.

Auf Verlangen der Zollbehörden müssen die Ersatzteile und das Zubehör, die nicht zur gewöhnlichen Ausrüstung des Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges zu rechnen sind, in den Eingangsvormerkscheinen mit den erforderlichen Angaben, wie Gewicht und Wert, erklärt werden; sie müssen beim Ausgang aus dem besuchten Land der Zollbehörde gestellt werden.

Artikel 10

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