(Übersetzung)ZOLLABKOMMEN ÜBER BEHÄLTER

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1959-08-04
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Österreich 161/1959, 353/1994 Antigua/Barbuda 79/1961, 353/1994 Barbados 79/1961 Belgien 79/1961 Brunei 79/1961 Dänemark 281/1966 Deutschland/BRD 101/1964 Dominica 79/1961 Frankreich 261/1959 Gambia 79/1961 Grenada 79/1961 Griechenland 101/1964 Irland 58/1968 Israel 462/1968 Italien 101/1964 Jamaika 79/1961, 101/1964 Japan 323/1971 Jugoslawien 101/1964 Kambodscha 261/1959 Kamerun 101/1964 Liechtenstein 79/1961 Luxemburg 101/1964 Malawi 253/1969 Malaysia 79/1961 Mauritius 79/1961, 323/1971 Niederlande 79/1961 Norwegen 101/1964 Papua-Neuguinea 462/1968 Portugal 281/1966 Salomonen 79/1961, 353/1994 Schweden 261/1959 Sierra Leone 79/1961, 101/1964 Singapur 79/1961 Slowenien 353/1994 St. Christopher/Nevis 79/1961 St. Lucia 79/1961 St. Vincent/Grenadinen 79/1961 Tansania 79/1961 Vereinigtes Königreich 161/1959, 79/1961, 462/1968, 178/1975 Zypern 462/1968

Sonstige Textteile

Nachdem das am 18. Mai 1956 in Genf unterzeichnete Zollabkommen über Behälter, welches da lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 30. September 1957.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Zollabkommen über Behälter wurde am 13. November 1957 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens wird gesondert verlautbart werden.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCHE, die Verwendung von Behältern im internationalen Verkehr zu fördern und zu erleichtern,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

a)

„Eingangsabgaben“ nicht nur die Zölle sondern auch alle anderen aus Anlaß der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;

b)

„Behälter“ ein Beförderungsmittel (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder ein anderes ähnliches Gerät), das

1.

von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;

2.

besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;

3.

mit Vorrichtungen versehen ist, die seine leichte Handhabung ermöglichen, insbesondere bei Umladung von einem Beförderungsmittel auf ein anderes;

4.

so gebaut ist, daß es leicht beladen und entladen werden kann und

5.

einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat;

mit dem gewöhnlichen Zubehör und der gewöhnlichen Ausrüstung des Behälters, wenn sie mit diesem zusammen eingeführt werden; der Begriff „Behälter“ schließt weder ungewöhnliche Umschließungen noch Fahrzeuge ein;

c)

„Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

KAPITEL II

VORÜBERGEHENDE EINFUHR OHNE ENTRICHTUNG DER EINGANGSABGABEN UND FREI VON EINFUHRVERBOTEN UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 2

Unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den anderen in den folgenden Artikeln 3 bis 6 vorgesehenen Bedingungen läßt jede Vertragspartei diejenigen Behälter ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen vorübergehend zur Einfuhr zu, die beladen eingeführt werden, um leer oder beladen wiederausgeführt zu werden, oder die leer eingeführt werden, um beladen wiederausgeführt zu werden. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, dieses Verfahren bei der Einfuhr solcher Behälter nicht anzuwenden, die von Personen durch Kauf erworben wurden, die in ihrem Lande ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben, oder wenn diese Personen auf andere Weise den tatsächlichen Besitz der eingeführten Behälter und die Verfügungsgewalt über sie erlangen; der gleiche Vorbehalt gilt für Behälter, die aus einem Lande eingeführt werden, das dieses Abkommen nicht anwendet.

Artikel 3

Die vorübergehend ohne Entrichtung der Eingangsabgaben eingeführten Behälter sind innerhalb von drei Monaten nach dem Tage der Einfuhr wiederauszuführen. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden diese Frist innerhalb der Grenzen der Rechtsvorschriften verlängern, die in dem Gebiet gelten, in das der Behälter vorübergehend eingeführt worden ist.

Artikel 4

1.

Ungeachtet der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalls die Wiederausfuhr schwer beschädigter Behälter nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden

a)

die auf die Behälter entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder

b)

die Behälter kostenlos dem Staat, in dem sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder

c)

die Behälter unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet und die auf die geborgenen Teile und sonstigen Materialien entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden.

2.

Kann ein vorübergehend eingeführter Behälter wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die in Artikel 3 vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

Artikel 5

1.

Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Behälters dienen sollen, werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen.

2.

Für die ersetzten, nicht wiederausgeführten Teile sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht nach den Vorschriften des betreffenden Landes kostenlos dem Staat überlassen oder unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden.

Artikel 6

Das Verfahren bei der Zulassung von Behältern und Ersatzteilen zur vorübergehenden Einfuhr ohne Entrichtung der Eingangsabgaben richtet sich nach den im Gebiet jeder Vertragspartei geltenden Vorschriften.

KAPITEL III

TECHNISCHE BEDINGUNGEN FÜR BEHÄLTER, DIE ZUR BEFÖRDERUNG UNTER ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN

Artikel 7

Jede Vertragspartei, nach deren Vorschriften eine Beförderung von Behältern unter Zollverschluß möglich ist, läßt zu diesem Verfahren Behälter zu, die den Vorschriften der Anlage 1 entsprechen, und verfährt dabei nach Anlage 2.

KAPITEL IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, die die Entwicklung des internationalen Behälterverkehrs behindern könnten.

Artikel 9

Jede Verletzung dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus den Regelungen dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.

Artikel 10

Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus, daß Vertragsparteien, die eine Zoll- und Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Personen erlassen, die in den zu dieser Union gehörenden Ländern ihren Wohn- und Geschäftssitz haben.

Artikel 11

Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Begünstigung der vorübergehenden Einfuhr ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen für solche Behälter zu versagen oder zu entziehen, die innerhalb der Grenzen des Einfuhrlandes mit Waren beladen werden, die innerhalb derselben Grenzen wieder ausgeladen werden, selbst wenn dies nur gelegentlich geschieht.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

1.

Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Länder können Vertragsparteien dieses Abkommens werden

a)

durch Unterzeichnung;

b)

durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;

c)

durch Beitritt.

2.

Die Länder, die nach Absatz 11 der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem Inkrafttreten werden.

3.

Das Abkommen liegt bis einschließlich 31. August 1956 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.

4.

Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 13

1.

Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

2.

Für jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 14

1.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2.

Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 15

Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.

Artikel 16

1.

Jedes Land kann, wenn es dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt. Das Abkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifizierung genannt sind, am neunzigsten Tage nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär oder, falls das Abkommen dann noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.

2.

Jedes Land, das dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen es wahrnimmt, kann das Abkommen auch für dieses Gebiet allein gemäß Artikel 14 kündigen.

Artikel 17

1.

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beigelegt.

2.

Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien es verlangt, und wird deshalb einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Können sich die am Streitfall beteiligten Parteien binnen drei Monaten nach dem Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nicht einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird.

3.

Die Entscheidung des oder der nach Absatz 2 ernannten Schiedsrichter ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.

Artikel 18

1.

Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, bei Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, daß sie sich durch Artikel 17 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 17 nicht gebunden.

2.

Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

3.

Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.

Artikel 19

1.

Sobald dieses Abkommen drei Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Abkommens verlangen. Der Generalsekretär teilt dieses Verlangen allen Vertragsparteien mit und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach seiner Mitteilung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien ihm die Zustimmung zu dem Verlangen notifiziert.

2.

Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und lädt sie ein, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut dieser Vorschläge spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz mit.

3.

Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Länder sowie die Länder ein, die auf Grund des Artikels 12 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.

Artikel 20

1.

Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und auch die anderen in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Länder unterrichtet.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.