(Übersetzung)Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1958-06-12
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Afghanistan 180/1958 Ägypten 180/1958, 804/1994 P Armenien III 153/2014 Australien 327/1994, 804/1994 P Barbados 103/1974, 804/1994 P Belgien 180/1958, 103/1974, 804/1994 P Benin III 74/2017 Bolivien 103/1974 Bosnien-Herzegowina 327/1994, 804/1994 P Bulgarien III 82/2002, III 83/2002 P Burkina Faso 95/1967 China III 82/2002 Côte d’Ivoire 95/1967 Dänemark 59/1961, 804/1994 P Deutschland 804/1994 P Deutschland/BRD 180/1958, 103/1974 El Salvador 180/1958 Estland III 82/2002, III 83/2002 P Fidschi 103/1974 Finnland 180/1958, 804/1994 P Frankreich 180/1958, 103/1974, 804/1994 P Gabun 149/1963 Ghana 180/1958 Griechenland 180/1958, 804/1994 P Guatemala 59/1961 Haiti 180/1958 Heiliger Stuhl 357/1987, 804/1994 P Irak 103/1974, 804/1994 P Iran 95/1967 Irland 246/1979, 804/1994 P Israel 180/1958 Italien 149/1963, 804/1994 P Japan 103/1974 Jordanien 86/1959 Jugoslawien 180/1958, 804/1994 P Jugoslawien/BR III 82/2002, III 83/2002 P Kambodscha 180/1958 Kamerun 95/1967 Kasachstan III 16/2008, III 17/2008 P Kenia 103/1974 Kirgisistan III 16/2008 Kongo 103/1974 Kongo/DR 149/1963 Kroatien 327/1994, 804/1994 P Kuba 180/1958, 804/1994 P Laos 180/1958 Lettland III 82/2002, III 83/2002 P Liberia III 16/2008, III 17/2008 P Libyen 103/1974 Liechtenstein 357/1987 Litauen III 82/2002, III 83/2002 P Luxemburg 180/1958, 804/1994 P Madagaskar 149/1963 Malawi 95/1967 Malaysia 180/1958 Mali III 153/2014 Malta 103/1974 Marokko 103/1974 Mauritius 103/1974 Moldau III 82/2002, III 83/2002 P Monaco 180/1958 Montenegro III 16/2008, III 17/2008 P Neuseeland 149/1963, 95/1967 Nicaragua 95/1967 Niederlande 180/1958, 103/1974, 357/1987, 804/1994 P Niger 103/1974 Nigeria 149/1963 Nordmazedonien III 82/2002, III 83/2002 P Norwegen 26/1960 Oman 246/1979 Pakistan 180/1958 Philippinen 180/1958 Polen 103/1974 Portugal 357/1987, 804/1994 P Ruanda 95/1967 Rumänien 103/1974 Russische F III 82/2002, III 83/2002 P Salomonen 357/1987 Sambia 246/1979 San Marino 357/1987, 804/1994 P Schweden 180/1958, III 83/2002 P Schweiz 180/1958, 103/1974 Sierra Leone 149/1963 Simbabwe III 82/2002 Singapur 103/1974 Slowakei III 82/2002, III 83/2002 P Slowenien 327/1994, 804/1994 P Spanien 180/1958, 804/1994 P Sri Lanka 180/1958 Syrien 357/1987 Tansania 149/1963 Thailand 180/1958 Togo III 153/2014 Tonga 246/1979 Trinidad/Tobago 95/1967 Tschechische R III 82/2002, III 83/2002 P Tunesien 103/1974 Uganda 95/1967 Ungarn 357/1987 Uruguay III 82/2002, III 83/2002 P USA 95/1967, 103/1974, 804/1994 P Venezuela 327/1994, 804/1994 P Vereinigtes Königreich 180/1958, 103/1974, 804/1994 P, III 82/2002 Vietnam 180/1958 *Zypern 95/1967, III 17/2008 P

Sonstige Textteile

Nachdem das im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) ausgearbeitete Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vom 22. November 1950, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesem Abkommen beizutreten, und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 26. April 1958.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 82/2002)

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel X für Österreich am 12. Juni 1958 in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben bis zum 25. Juni 1958 ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden zum Abkommen hinterlegt:

Afghanistan, Ägypten, Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Ceylon, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Haiti, Israel, Jugoslawien, Kambodscha, Kuba, Laos, Luxemburg, Malaya, Monaco, die Niederlande, Österreich, Pakistan, die Philippinen, Salvador, Schweden, Schweiz, Spanien, Thailand, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vietnam.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt oder folgende sonstige Erklärungen abgegeben:

Belgien

Belgien hat den Geltungsbereich des Abkommens auf folgende Gebiete ausgedehnt:

Staaten: Datum des Eingangs der Notifikation: Gebiete:
Belgien 31. Oktober 1957 Belgischer Kongo und Treuhandschaftsgebiet Ruanda-Urundi

Bundesrepublik Deutschland

1.

Bis zum Ablauf der Übergangszeit gemäß Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 wird das vorgenannte Abkommen nicht auf das Saarland angewendet.

2.

Entsprechend den in der Präambel dargelegten Zielen dieses Abkommens legt die Bundesrepublik die in Artikel 1 dieses Abkommens enthaltene Bestimmung dahingehend aus, daß die Gewährung der Zollfreiheit den freien Austausch von Gedanken und Kenntnissen zwischen den Vertragsstaaten fördern soll, daß diese Bestimmung dagegen nicht das Ziel verfolgt, Produktionsverlagerungen in ein anderes Land zu fördern, wenn diese aus vorwiegend kommerziellen Gründen vorgenommen werden.

China

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Frankreich

Frankreich hat den Geltungsbereich des Abkommens auf folgende Gebiete ausgedehnt:

Staaten: Datum des Eingangs der Notifikation: Gebiete:
Frankreich 10. Dezember 1951 Tunesien

Kenia

1.

Ziffer 6 der Anlage B des Abkommens sieht die zollfreie Einfuhr „über 100 Jahre alter Antiquitäten“ vor. Im Sinne der geltenden Gesetze Kenias können diese Gegenstände nur dann zollfrei eingeführt werden,

a)

wenn sie als „Kunstwerke“ bezeichnet werden können und

b)

wenn sie nicht für den Verkauf bestimmt sind und als solche vom Kommissär für Zölle und indirekte Abgaben zugelassen werden und

c)

wenn dem Kommissär für Zölle und indirekte Abgaben bewiesen wird, daß diese Gegenstände „über 100 Jahre alt“ sind.

Wenn die vorstehenden Bedingungen nicht erfüllt werden, unterliegen solche Gegenstände den im Zolltarif vorgesehenen Gebühren.

2.

Mit Bezug auf Anlage C Ziffer 1 des Abkommens wird die zollfreie Einfuhr von Filmen, Filmbildstreifen, Mikrofilmen und Diapositiven erzieherischen oder wissenschaftlichen Charakters unter Bedingungen gestattet, die den im Abkommen angeführten entsprechen. Dies gilt nicht notwendigerweise auch für Gegenstände kulturellen Charakters, die auf Grund entsprechender Positionen des Tarifes zollpflichtig sind. Diese Sachlage ist auf die Unmöglichkeit zurückzuführen, das Wort „kulturell“ wirklich genau zu definieren.

3.

Mit Bezug auf Anlage C Ziffer 3 wird die zollfreie Einfuhr von Tonaufnahmen erzieherischen oder wissenschaftlichen Charakters nach Kenia zu einer Verwendung gestattet, die den im Abkommen festgelegten Bedingungen entspricht. Es besteht jedoch keine besondere Bestimmung für die Zulassung von Tonaufnahmen kulturellen Charakters, und diese unterliegen den im Zolltarif vorgesehenen Gebühren.

Liechtenstein

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge gilt die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Schweiz auch für Liechtenstein.

Neuseeland

Die Regierung von Neuseeland hat gemäß Artikel XIII des Abkommens erklärt, daß das Abkommen auf die Tokelau-Inseln anwendbar ist, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt.

Die Regierung von Neuseeland hat am 28. Feber 1964 gemäß Artikel XIII des Abkommens erklärt, daß das Abkommen für die Cook-Inseln (einschließlich Niue) gilt, deren internationale Beziehungen Neuseeland wahrnimmt.

Niederlande

Niederlande hat den Geltungsbereich des Abkommens auf folgende Gebiete ausgedehnt:

Staaten: Datum des Eingangs der Notifikation: Gebiete:
Niederlande 31. Oktober 1957 Surinam und Niederländisch-Neu-Guinea

Die Niederlande haben mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 den Geltungsbereich dieses Abkommens auf Aruba ausgedehnt.

Schweiz

Die Schweizerische Regierung behält sich gegenüber Vertragsstaaten, die Einfuhrbeschränkungen oder Devisenvorschriften in einseitiger Weise handhaben und damit die Vereinbarung unwirksam machen, volle Handlungsfreiheit vor.

Meine Unterschrift wird ferner ohne Präjudiz in bezug auf die Haltung der Schweizerischen Regierung zur Charta von Havanna vom 24. März 1948, in welcher eine internationale Handelsorganisation vorgesehen ist, abgegeben.

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Ratifikation erfolgt unter dem Vorbehalt, der in dem dem Abkommen angeschlossenen Protokoll enthalten ist.

Vereinigtes Königreich

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Abkommens auf folgende Gebiete ausgedehnt:

Staaten: Datum des Eingangs der Notifikation: Gebiete:
Vereinigtes Königreich 11. März 1954 Aden (Kolonie und Protektorat), Barbados, Brunei (geschützter Staat), Goldküste [a) Kolonie, b) Aschanti, c) Nordgebiete, d) Togo unter britischer Treuhandschaft], Malayische Föderation (britische Niederlassungen Penang und Malakka, geschützte Staaten Johore, Kedah, Kelantan, Negri, Sembilan, Pahang, Perak, Perlis, Selangor und Trengganu), Fidsdii-Inseln, Gambia (Kolonie und Protektorat), Gibraltar, Britisch-Guayana, Britisch-Honduras, Hongkong, Jamaika (einschließlich Turks- und Caicos-Inseln und Kaiman-Inseln), Kenia (Kolonie und Protektorat), Malta, Mauritius, Nigeria [a) Kolonie, b) Protektorat, c) Kamerun unter britischer Treuhandschaft], Protektorat Uganda, dem Hochkommissariat für den Westpazifik unterstehende Gebiete (Protektorat der Britischen Salomon-Inseln, Kolonie der Gilbert- und Ellice-Inseln, „Central and Southern Line Islands“), St. Helena (einschließlich der Inseln Ascension und Tristan-da Cunha), Sarawak, Seychellen, Sierra Leone (Kolonie und Protektorat), Singapur [einschließlich der Weihnachtsinsel und der Kokos-(Keeling-)Insel], Protektorat Britisch-Somaliland, Inseln unter dem Wind (Antigua, Montserrat, St. Christoph, Nevis und Anguilla), Tanganjika unter britischer Treuhandschaft, Trinidad und Tobago, Jungfern-Inseln, Protektorat Sansibar
16. September 1954 Nordborneo (einschließlich der Insel Labuan), Zypern, Falkland-Inseln (Kolonie und abhängige Gebiete), Protektorat Tonga, Inseln über dem Wind (Dominika, Grenada, St. Lucia und St. Vincent)
18. Mai 1955 Kanalinseln und Insel Man
22. März 1956 Föderation Rhodesien und Nyassaland
14. März 1960 Bahama-Inseln

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

DIE VERTRAGSSTAATEN,

IN DER ERWÄGUNG, daß der freie Austausch von Ideen und Wissen und ganz allgemein die möglichst weite Verbreitung der verschiedenen Ausdrucksformen der Zivilisation unerläßliche Voraussetzungen sowohl für den geistigen Fortschritt als auch für die internationale Verständigung sind und deshalb zur Erhaltung des Friedens in der Welt beitragen;

IN DER ERWÄGUNG, daß dieser Austausch hauptsächlich durch die Vermittlung von Büchern, Veröffentlichungen und Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zustande kommt;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Zusammenarbeit zwischen den Nationen auf allen Gebieten geistiger Tätigkeit und insbesondere den „Austausch von Veröffentlichungen, Kunstwerken, Forschungsergebnissen und anderem nützlichem Informationsmaterial“ befürwortet und ferner vorsieht, daß die Organisation „das gegenseitige Sichkennenlernen und Verstehen der Völker durch die Unterstützung der zur Information der Massen vorhandenen Möglichkeiten fördert und diejenigen internationalen Vereinbarungen empfiehlt, die notwendig erscheinen, um die ungehemmte Verbreitung von Ideen durch Wort und Bild“ zu erleichtern;

ANERKENNEN, daß eine internationale Vereinbarung zur Förderung des freien Austausches von Büchern, Veröffentlichungen und Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ein wirksames Mittel zur Erreichung dieser Ziele darstellt; und

SIND daher wie folgt übereingekommen:

Artikel I

1.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr keine Zölle oder sonstige Belastungen zu erheben für:

a)

Bücher, Veröffentlichungen und Schriften, die in der Anlage A zu diesem Abkommen angeführt sind,

b)

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die in den Anlagen B, C, D und E zu diesem Abkommen angeführt sind,

sofern sie den in diesen Anlagen angeführten Voraussetzungen entsprechen und Erzeugnisse eines anderen Vertragsstaates sind.

2.

Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels schließen nicht aus, daß ein Vertragsstaat für die eingeführten Gegenstände

a)

anläßlich der Einfuhr oder später innere Abgaben oder andere innere Belastungen aller Art erhebt, sofern diese nicht höher sind als die Belastungen, die direkt oder indirekt von gleichartigen einheimischen Waren erhoben werden;

b)

durch Verwaltungsbehörden anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr Gebühren oder Belastungen erhebt, die keine Zölle sind, sofern sie dem Betrag nach ungefähr den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entsprechen und nicht einen mittelbaren Schutz für einheimische Waren oder eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen.

Artikel II

1.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für die Einfuhr der nachstehenden Gegenstände die erforderlichen Devisen freizugeben und/oder die erforderlichen Einfuhrbewilligungen zu erteilen:

a)

Bücher und Veröffentlichungen, die für öffentliche Bibliotheken und Sammlungen sowie für Bibliotheken und Sammlungen öffentlicher, dem Unterrichtswesen, der Forschung oder kulturellen Zwecken dienender Institutionen bestimmt sind;

b)

amtliche, parlamentarische und administrative, in ihrem Ursprungsland veröffentlichte Schriften;

c)

Bücher und Veröffentlichungen der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen;

d)

Bücher und Veröffentlichungen, die bei der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur eingehen und die von ihr oder unter ihrer Aufsicht unentgeltlich verteilt werden;

e)

Veröffentlichungen, die für den Reiseverkehr außerhalb des Einfuhrlandes werben und unentgeltlich versandt und verteilt werden;

f)

für Blinde bestimmte Gegenstände:

(1) in Blindenschrift hergestellte Bücher, Veröffentlichungen und Schriften aller Art;

(2) andere, besonders für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung der Blinden hergestellte Gegenstände, die durch Blindeninstitutionen oder Blindenhilfswerke, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände zugelassen sind, unmittelbar eingeführt werden.

2.

Sofern Vertragsstaaten mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen zur Devisenkontrolle anwenden, verpflichten sie sich, im Rahmen des Möglichen auch für die Einfuhr anderer Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, insbesondere der in den Anlagen zu diesem Abkommen angeführten Gegenstände, die erforderlichen Devisen freizugeben und die erforderlichen Einfuhrbewilligungen zu erteilen.

Artikel III

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