Notenwechsel zwischen der österreichischen Botschaft Rio de Janeiro und dem brasilianischen Außenministerium über den Abschluß eines Zahlungs- und Warenaustauschabkommens
Ratifikationstext
Das in dieser Note enthaltene Abkommen sowie die Anlagen I und II hiezu sind auf Grund einer gleichlautenden Note des brasilianischen Außenministeriums am 27. Februar 1958 in Kraft getreten. Durch dieses Abkommen ist das bisherige österreichisch-brasilianische Zahlungs- und Warenaustauschabkommen (BGBl. Nr. 46/1957) ersetzt worden.
Artikel I.
(1) Die Zahlungen zwischen dem österreichischen und dem brasilianischen Währungsgebiet werden durch das vorliegende Abkommen geregelt.
(2) Im Sinne dieses Abkommens gilt als „österreichisches Währungsgebiet'' das Gebiet der Republik Österreich, als „brasilianisches Währungsgebiet'' das Gebiet der Vereinigten Staaten von Brasilien.
Artikel II.
(1) Die Oesterreichische Nationalbank führt für den Banco do Brasil ein auf kreditorischer Basis zu unterhaltendes zins- und spesenfreies Konto in Schilling.
(2) Österreichische ermächtigte Kreditunternehmungen können für den Banco do Brasil und für entsprechend ermächtigte brasilianische Banken Schillingkonten führen.
(3) Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Konten können alle Zahlungen unter Beachtung der jeweils in beiden Ländern geltenden Vorschriften über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland geleistet werden.
(4) Zahlungen zwischen dem österreichischen Währungsgebiet und dem brasilianischen Währungsgebiet können auch in anderen Währungen geleistet werden, soweit dies die in beiden Währungsgebieten geltenden Vorschriften über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland zulassen.
Artikel III.
Die Anlagen I und II des vorliegenden Abkommens bilden einen integrierenden Bestandteil desselben.
Artikel IV.
Die Oesterreichische Nationalbank und der Banco do Brasil werden einverständlich die zur Durchführung des vorliegenden Abkommens notwendigen technischen Einzelheiten festlegen.
Artikel V.
(1) Bei wesentlicher Änderung der Grundlagen des Handels- und Zahlungsverkehrs, auf denen dieses Abkommen beruht, kann jeder Vertragspartner die sofortige Aufnahme von Verhandlungen zwecks Anpassung des vorliegenden Abkommens an die geänderte Lage verlangen.
(2) Gelangen innerhalb zweier Monate, vom Tage des Ersuchens um Aufnahme neuer Verhandlungen, die Vertragschließenden Teile zu keinem neuen Abkommen, verkürzt sich die in Artikel VII festgelegte Kündigungsfrist auf einen Monat.
Artikel VI.
Das vorliegende Abkommen ersetzt das Zahlungs- und Warenaustauschabkommen zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Brasilien vom 4. Juli 1956.
Artikel VII.
(1) Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Tage seiner Unterzeichnung in Kraft und kann jederzeit mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden.
(2) Diese Note sowie die Euer Exzellenz gleichen Datums und gleichen Inhalts stellen ein Abkommen zwischen den Regierungen Österreichs und der Vereinigten Staaten von Brasilien dar.
Anlage I.
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Protokoll über den Zahlungsverkehr.
Die brasilianischen Ausfuhren nach Österreich werden in Brasilien die gleiche Behandlung erfahren wie die Ausfuhren, welche in frei konvertierbaren Währungen oder in Währungen derjenigen Länder bezahlt werden, die an dem brasilianischen System multilateraler Zahlungen teilnehmen.
Für Zahlungen, welche gemäß den bestehenden brasilianischen gesetzlichen Bestimmungen über den freien Devisenmarkt abzuwickeln sind, wird der Kurs des Schillings zwischen den Beteiligten frei vereinbart werden.
Die zuständigen österreichischen Behörden werden in bezug auf den Warenverkehr zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Brasilien keine internen Maßnahmen treffen, welche Abweichungen von der Parität des Schillings gegenüber den unter Punkt 1 genannten Währungen zur Folge haben und damit Änderungen in der Preisgestaltung brasilianischer Waren hervorrufen könnten.
Die zuständigen österreichischen Stellen werden bei Ausgabe der für Transitgeschäfte mit brasilianischen Waren notwendigen Genehmigungen den österreichischen Exporteuren die Verpflichtung auferlegen, Waren, für welche beim Wiederverkauf frei konvertierbare Währungen erzielt wurden, nach Brasilien in frei konvertierbaren Währungen zu bezahlen.
Die Einfuhren, deren Bezahlung in Währungen der am brasilianischen System multilateraler Zahlungen teilnehmenden Länder erfolgt, werden in Brasilien gleiche Behandlung erfahren.
Überweisungen zwischen den in Art. II (Abs. 1 und 2) vorgesehenen Konten sind möglich; desgleichen können die Inhaber solcher Konten die Salden in Währungen aller jener Länder konvertieren, die an dem im Abs. 1 dieses Protokolls erwähnten multilateralen Zahlungssystems mit Brasilien teilnehmen.
Anlage II.
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Protokoll über den Warenaustausch.
Die zuständigen Behörden Österreichs und der Vereinigten Staaten von Brasilien behalten sich vor, Ursprungszeugnisse für die einzuführenden Waren zu verlangen, die von den Erzeugungsländern auszustellen sind.
In dem Bestreben, den multilateralen Handel zwischen Österreich, den Vereinigten Staaten von Brasilien und anderen Ländern, die an dem brasilianischen System multilateraler Zahlungen teilnehmen, zu erleichtern, wird die Einfuhr von Waren, die in irgendeinem der in Frage stehenden Länder hergestellt wurden, aus anderen Teilnehmerstaaten desselben Systems zugelassen.
Um die Handelsbeziehungen zwischen Österreich und Brasilien zu vertiefen, werden die österreichischen Behörden automatisch und ohne jede Beschränkung die Einfuhr der nachstehenden brasilianischen Erzeugnisse bewilligen: Kaffee, Baumwolle, Kakaobohnen, Kakaobutter, Carnaubawachs, Bananen, Felle und Häute (getrocknet und gesalzen), Baumwollsaatöl, Erdnußöl, Sojabohnenöl, Rizinusöl, Oiticicaöl, Babacuöl, Eisenerz, Sisal, Reis, Blutmehl, getrocknetes oder pulverisiertes Blut, Därme und Mate geröstet. Gleiche Behandlung wird anderen brasilianischen Produkten auf Grund einer dahingehenden Empfehlung der in Punkt 5 dieses Protokolls vorgesehenen Gemischten Kommission zuteil.
Jeden Monat werden eingehende Informationen über den Handelsverkehr zwischen Österreich und Brasilien ausgetauscht, wobei die Form zwischen den hiefür zuständigen Stellen vereinbart wird.
Es wird eine Gemischte Kommission, die in Wien oder in Rio de Janeiro zusammentreten wird, mit folgender Zuständigkeit gebildet werden:
Beobachtung der Entwicklung des Handels- und Zahlungsverkehrs;
Ausarbeitung von Vorschlägen und Anregungen zur Vertiefung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen;
Gemeinsames Studium der Anwendung und Auslegung dieses Protokolls im Falle von Meinungsverschiedenheiten;
Studium weiterer Fragen, welche hinsichtlich der Handels- und Zahlungsbeziehungen zwischen den beiden Ländern auftauchen könnten.
Die Gemischte Kommission wird sich aus Vertretern der Regierung
Einen Monat nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens werden
Ein etwaiges Außerkrafttreten des vorliegenden Abkommens läßt
Die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Brasilien
Rio de Janeiro, am 27. Februar 1958.
Österreichisch-brasilianisches
Zahlungs- und Warenaustauschabkommen.
Herr Staatsminister!
Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen, daß sich die österreichische Regierung im Hinblick auf den vor kurzem erfolgten Beitritt Österreichs zum System der Europäischen Multilateralen Devisenarbitrage, eingeführt am 18. Mai 1953 zwischen einer Reihe von OEEC-Staaten, einverstanden erklärt, die Bestimmungen des österreichisch-brasilianischen Zahlungs- und Warenaustauschabkommens vom 4. Juli 1956 durch folgende zu ersetzen:
(Anm.: Es folgen die Artikel I - VII)
Ich benütze den Anlaß, um Eurer Exzellenz den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Dr. Gohn m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Botschafter Jose Carlos de Macedo Soares
Staatsminister für Auswärtige Angelegenheiten
Rio de Janeiro
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