Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen
Unterzeichnungsdatum
Sonstige Textteile
Nachdem der am 15. Juni 1957 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, samt Schlußprotokoll und Notenwechsel, der also lautet: ....
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Schlußprotokoll und Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag samt Schlußprotokoll und Notenwechsel enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 14. Juni 1958.
Ratifikationstext
Der vorliegende Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 120 am 16. Juli 1958 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, von dem Wunsche beseelt, eine Regelung in den vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten herbeizuführen und dadurch zu einer gedeihlichen Entwicklung der beiderseitigen Volkswirtschaften beizutragen, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befindlichen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
TEIL I
Bestimmungen über die Übertragung von Vermögenschaften, Rechten und Interessen an deutsche Staatsangehörige
ABSCHNITT
Übertragung
Artikel 1
(1) Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Österreich, die am 8. Mai 1945 im Eigentum einer natürlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit standen und die durch die Bestimmungen des Artikels 22 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955 (im folgenden Staatsvertrag genannt) auf die Republik Österreich übertragen wurden, werden dieser Person oder deren Rechtsnachfolgern von Todes wegen bis zu einer Wertgrenze von S 260.000 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages übertragen.
(2) Von der Übertragung sind ausgenommen
Forderungen, die durch eine ehemalige Besatzungsmacht in Österreich, ihre Organe oder durch ein von einer ehemaligen Besatzungsmacht mittelbar oder unmittelbar verwaltetes Unternehmen eingezogen worden sind;
Forderungen und Ansprüche gegen österreichische Gebietskörperschaften, soweit es sich nicht um Schuldverschreibungen handelt;
etwaige Rechte, die aus der pfandrechtlichen Sicherstellung der von der Ernst Heinkel A. G. ausgegebenen Teilschuldverschreibungen auf den in Österreich gelegenen Liegenschaften hergeleitet werden könnten;
Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung für die Verstaatlichung von Anteilsrechten an Gesellschaften, von Unternehmungen oder Betrieben, soweit solche Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe der Förderung, Bearbeitung oder Verteilung von Bitumen dienen.
Artikel 2
An einem Vermögen bestehende Restitutionsansprüche Dritter werden durch die Übertragung nicht berührt. Ein Überschuß, der sich aus einer Verrechnung zugunsten einer natürlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit als Restitutionsgegner ergibt, wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Teiles übertragen.
Artikel 3
Eine Übertragung nach den Bestimmungen dieses Teiles findet nur statt, wenn die natürliche Person deutscher Staatsangehörigkeit durch eine von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin auszustellende öffentliche Urkunde ihre deutsche Staatsangehörigkeit glaubhaft macht.
Artikel 4
Ist ein deutscher Staatsangehöriger vor dem 27. Juli 1955 verstorben und gehörte zu seinem Nachlaß Vermögen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1, so gelten die folgenden Bestimmungen:
Ist der Nachlaß vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages eingeantwortet worden, so steht jedem Erben, der die Voraussetzungen für eine Übertragung nach dem Teil I dieses Vertrages erfüllt, als Rechtsnachfolger das Recht auf Übertragung gemäß Artikel 1 zu.
Ist die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit gegeben, der Nachlaß aber vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages noch nicht eingeantwortet worden, so ist an Stelle des Vermögens im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 über die Rechte auf Übertragung gemäß Artikel 1 abzuhandeln, die den einzelnen Erben als Rechtsnachfolgern gegebenenfalls zuständen. Diese Rechte sind in der Abhandlung nach den Vermögensgegenständen zu bewerten, die für die Übertragung vorgesehen sind. Auf Grund der Einantwortung stehen den Erben, soweit sie die Voraussetzungen für eine Übertragung nach Teil I dieses Vertrages erfüllen, die Rechte auf Übertragung zu. Soweit Erben diese Voraussetzungen nicht erfüllen, bezieht sich die Einantwortung an sie nicht auf die Rechte auf Übertragung gemäß Artikel 1.
Ist die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit nicht gegeben, so steht jedem Erben, der die Voraussetzungen für eine Übertragung nach Teil I dieses Vertrages erfüllt, ein Recht auf Übertragung gemäß Artikel 1 zu. Der Erbe hat in diesem Falle sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen.
Die Frage, ob das Recht auf Übertragung in der Abhandlung als bewegliches oder unbewegliches Vermögen anzusehen ist, ist nach den Vermögensgegenständen zu entscheiden, die für die Übertragung vorgesehen sind.
In den Fällen der lit. a und b sind die Erben, denen das Recht auf Übertragung zusteht, so anzusehen, als hätten sie dieses Recht vom Erblasser von Todes wegen erworben.
Sind Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche oder Pflichtteilsergänzungsansprüche aus Vermögen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 zu erfüllen, so steht jedem Berechtigten, der die Voraussetzungen für eine Übertragung nach Teil I dieses Vertrages erfüllt, das Recht auf Übertragung gemäß Artikel I zu; lit. d) gilt sinngemäß.
Artikel 5
Ist ein deutscher Staatsangehöriger nach dem 26. Juli 1955 und vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages verstorben, so gilt das Recht auf Übertragung, das ihm gemäß Artikel 1 zustände, wenn er noch lebte, als zu seinem Nachlaß gehörend. Das Recht ist in der Verlassenschaftsabhandlung (Nachtragsabhandlung) nach den Vermögensgegenständen zu bewerten, die für die Übertragung vorgesehen sind; Artikel 4 lit. c gilt sinngemäß.
Artikel 6
Natürlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die an Personengesellschaften mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin beteiligt sind, werden Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die am 8. Mai 1945 im Eigentum der Personengesellschaft standen, nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft übertragen (Artikel 1).
Artikel 7
(1) Der Wert der Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Artikel 1) ist nach folgenden Grundsätzen zu ermitteln:
land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen mit den zum 1. Jänner 1948 geltenden Einheitswerten; ist für ein Betriebsvermögen, das von einer ehemaligen Besatzungsmacht in Österreich mittelbar oder unmittelbar verwaltet wurde, ein Einheitswert zum 1. Jänner 1948 nicht festgestellt, so ist der Wertermittlung der für die Berechnung der Gewerbesteuer vom Gewerbekapital für das Jahr 1955 maßgebende Wert zugrunde zu legen, wobei die lediglich für Zwecke der Gewerbesteuer vorgenommenen Hinzurechnungen oder Kürzungen außer Ansatz zu lassen sind;
Anteilsrechte an Aktiengesellschaften und an Gewerkschaften des Bergrechtes sowie Schuldverschreibungen mit den zum 1. Jänner 1948 für die österreichische Vermögensabgabe maßgebenden Steuerwerten beziehungsweise gemeinen Werten; wurden solche nicht festgestellt, so ist der Wertermittlung der Nennwert zugrunde zu legen;
Anteile an Personengesellschaften und an Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Weise, daß der für die Gesellschaft zum 1. Jänner 1948 geltende Einheitswert auf die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Anteile aufgeteilt wird. Hiebei sind die zum 1. Jänner 1948 für steuerliche Zwecke getroffenen Feststellungen über das Ausmaß der Anteile zugrunde zu legen;
sonstige Vermögenschaften, Rechte und Interessen mit dem Wert, der sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen zum 1. Jänner 1948 ergibt.
(2) Das an natürliche Personen gemäß der Bestimmung des Artikels 6 zu übertragende Vermögen ist diesen Personen nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft oder an der Gesellschaft oder der Gemeinschaft bürgerlichen Rechts zuzurechnen. Für das Ausmaß der Beteiligung sind die am 27. Juli 1955 in Kraft gewesenen, für steuerliche Zwecke getroffenen Feststellungen zugrunde zu legen.
Artikel 8
Bei der Ermittlung des Wertes der Vermögenschaften, Rechte und Interessen einer natürlichen Person sind Verbindlichkeiten, die zu einem zu übertragenden Vermögen gehören, nicht abzuziehen und Erträgnisse nicht hinzuzurechnen, soweit die Verbindlichkeiten und Erträgnisse nicht bereits bei der Feststellung des zum 1. Jänner 1948 geltenden Einheitswertes eines Betriebsvermögens berücksichtigt wurden.
Artikel 9
(1) Bei der Ermittlung der Wertgrenze von S 260.000 (Artikel 1) wird das Vermögen in eine Gruppe Vermögenschaften und in eine Gruppe Rechte und Interessen eingeteilt.
(2) Zur Gruppe Vermögenschaften gehören:
land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
Grundvermögen,
Betriebsvermögen sowie Anteile an einer Offenen Handelsgesellschaft, an einer Kommanditgesellschaft und an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Österreich,
sonstige körperliche Sachen.
(3) Zur Gruppe Rechte und Interessen gehört das übrige Vermögen.
(4) Bei der Ermittlung der Wertgrenze bleiben außer Betracht:
Hausrat und Wohnungseinrichtung, persönliche Gebrauchsgegenstände einschließlich persönlichen Schmuckes, zur persönlichen Berufsausübung notwendige Gegenstände und Werkzeuge sowie nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Gegenstände;
bewegliche Güter, die nach Österreich verlagert worden sind, um sie den Kriegseinwirkungen zu entziehen.
Artikel 10
(1) Übersteigt das Vermögen innerhalb keiner der beiden Gruppen die Wertgrenze von S 260.000, so findet in jeder der beiden Gruppen eine Übertragung der gesamten Vermögenswerte statt.
(2) Übersteigt der Wert einer oder beider Gruppen die Wertgrenze von S 260.000, so werden aus einem solchen Vermögen Vermögensteile im Werte von insgesamt S 260.000 übertragen. Die Auswahl der zu übertragenden Vermögensteile wird tunlichst im Einvernehmen mit dem Begünstigten durch das österreichische Bundesministerium für Finanzen getroffen.
Artikel 11
(1) Das Vermögen wird mit allen Verbindlichkeiten, die zu dem Vermögen gehören, übertragen. Der Begünstigte haftet jedoch für Verbindlichkeiten, die nach dem 8. Mai 1945 entstanden sind und nicht von ihm oder einem von ihm bestellten Vertreter eingegangen worden sind, nur bis zum Wert des übertragenen Vermögens. Das gleiche gilt für Abgaben und Beiträge an Körperschaften und Fonds des öffentlichen Rechts, die nach dem 8. Mai 1945 entstanden sind und zu dem übertragenen Vermögen gehören.
(2) Wird einer natürlichen Person Vermögen nur teilweise übertragen, so sind die zu dem Vermögen gehörigen Verbindlichkeiten angemessen aufzuteilen; hiebei ist das Verhältnis des Wertes des übertragenen Vermögens zu dem Wert des nicht übertragenen Vermögens zu berücksichtigen.
Artikel 12
Die Vermögenswerte werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich im Zeitpunkte der Einräumung der tatsächlichen Verfügungsgewalt befinden. Ansprüche aus Schäden, Verlusten und sonstigen Veränderungen an diesem Vermögen, die durch Handlungen oder Unterlassungen von Organen der Republik Österreich, öffentlichen oder sonstigen Verwaltern oder von Streitkräften oder Organen einer Besatzungsmacht oder durch Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen, den Ausschluß von Bezugsrechten oder durch die Nichtausübung von Bezugsrechten verursacht worden sind, können nicht geltend gemacht werden.
Artikel 13
Ist ein Vermögen, das nach den vorangegangenen Bestimmungen übertragen werden könnte, vor Inkrafttreten dieses Vertrages veräußert worden, so wird dem Begünstigten der Veräußerungserlös oder das an Stelle des veräußerten Vermögens angeschaffte Ersatzvermögen übertragen, soweit sich der Veräußerungserlös oder das Ersatzvermögen in der Verfügungsgewalt der Republik Österreich befinden. Entsprechendes gilt für sonstige Vermögenswerte, die an die Stelle des ursprünglich vorhandenen Vermögens getreten sind.
ABSCHNITT
Verfahren
Artikel 14
(1) Das Begehren auf Übertragung von Vermögen (Artikel 1) ist an das österreichische Bundesministerium für Finanzen zu richten.
(2) Wer ein Begehren stellt, hat diesem beizufügen:
einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit (Artikel 3),
Angaben über den Wohnsitz am Tage der Anbringung des Begehrens und über den Wohnsitz am 8. Mai 1945, falls dieser damals im Gebiete der Republik Österreich gelegen war,
eine Erklärung über sein gesamtes am 8. Mai 1945 in Österreich gelegenes Vermögen, soweit es auch am 27. Juli 1955 in Österreich vorhanden war,
für das in lit. c) bezeichnete Vermögen Angaben über die nach den Bestimmungen dieses Vertrages maßgebenden Werte und etwa hierüber vorhandene Unterlagen,
im Falle einer Rechtsnachfolge von Todes wegen die zu deren Nachweis erforderlichen amtlichen Urkunden.
Können die hiernach erforderlichen Nachweise oder Urkunden infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht beigelegt werden, so können sie noch innerhalb angemessener Frist nach Wegfall des Hindernisses nachgebracht werden.
(3) Sind die Angaben in dem Begehren für eine Beurteilung unzureichend, so kann das österreichische Bundesministerium für Finanzen die Ausfüllung eines von ihm aufgelegten Formblattes verlangen.
Artikel 15
(1) Treffen die Voraussetzungen für die Übertragung zu, so hat das österreichische Bundesministerium für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen und diese dem Begünstigten gegen Nachweis zu übermitteln.
(2) Durch die Amtsbestätigung wird festgestellt, daß für das darin verzeichnete Vermögen die Voraussetzungen für eine Übertragung gemäß Artikel 1 erfüllt sind. Rechte Dritter werden durch die Amtsbestätigung nicht berührt.
(3) Wer auf Grund eines nach Teil I übertragenen Rechtes in Anspruch genommen wird, kann zum Nachweis der Berechtigung die Vorlage der Amtsbestätigung in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift verlangen.
(4) Die Amtsbestätigung gilt als öffentliche Urkunde gemäß § 33 des österreichischen Grundbuchsgesetzes 1955.
Artikel 16
Ist eine Amtsbestätigung ausgestellt, so sind Sperr- oder Verwaltungsmaßnahmen, die deswegen verhängt wurden, weil das in der Amtsbestätigung verzeichnete Vermögen am 8. Mai 1945 einem deutschen Staatsangehörigen zustand, unverzüglich aufzuheben.
Artikel 17
(1) Soweit das österreichische Bundesministerium für Finanzen die Voraussetzungen für die begehrte Übertragung nicht für gegeben hält, teilt es dies demjenigen, der das Begehren gestellt hat, gegen Empfangsnachweis mit; es hat ihn vor Abgabe der Erklärung zu hören. In der Mitteilung sind die Gründe anzuführen, die das österreichische Bundesministerium für Finanzen zu seiner Erklärung bewogen haben; ferner ist ein Hinweis auf die Frist des Abs. 2 aufzunehmen.
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