ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Ägypten 117/1959, 192/1960 Argentinien 117/1959 Australien 117/1959 Belgien 117/1959 Chile 65/1967 Dänemark 117/1959 Deutschland/BRD 117/1959 Finnland 117/1959 Frankreich 117/1959 Griechenland 117/1959 Iran 117/1959 Irland 117/1959 Israel 117/1959 Italien 65/1967 Jugoslawien 117/1959 Kambodscha 117/1959 Kanada 117/1959 Liechtenstein 117/1959 Luxemburg 117/1959 Neuseeland 117/1959 Niederlande 117/1959, 194/1959 Norwegen 117/1959 Pakistan 117/1959 Peru 117/1959 Schweden 117/1959 Schweiz 117/1959 Spanien 117/1959 Sri Lanka 117/1959 Südafrika 117/1959 Syrien 192/1960 Thailand 117/1959 USA 117/1959 *Vereinigtes Königreich 117/1959
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 29. Juli 1958.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 192/1960)
Der Beitritt Österreichs zum vorliegenden Abkommen ist am 20. August 1958 rechtswirksam geworden.
Ägypten
Nach einer Mitteilung der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik die Ausdehnung des Geltungsbereiches auf die Provinz Syrien der Vereinigten Arabischen Republik mit Wirkung vom 8. Juli 1960 gemäß Artikel 37 Abs. 1 des erwähnten Abkommens bekanntgegeben.
Deutschland
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat erklärt, daß das Abkommen über deutsche Auslandsschulden auch auf das Land Berlin Anwendung findet.
Niederlande
Die Regierung der Niederlande hat mit Wirkung vom 3. März 1959 die Anwendung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden auf das Gebiet von Surinam ausgedehnt.
Nach Mitteilungen der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat die Regierung der Niederlande die Ausdehnung des Geltungsbereiches auf die Niederländischen Antillen mit Wirkung vom 24. Juni 1959 und auf Niederländisch Neu-Guinea mit Wirkung vom 10. Juni 1959 gemäß Artikel 37 Absatz 1 des erwähnten Abkommens bekanntgegeben.
Syrien
Nach einer Mitteilung der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik die Ausdehnung des Geltungsbereiches auf die Provinz Syrien der Vereinigten Arabischen Republik mit Wirkung vom 8. Juli 1960 gemäß Artikel 37 Abs. 1 des erwähnten Abkommens bekanntgegeben.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem das Abkommen über deutsche Auslandsschulden samt Anlagen, Unteranlagen und Anhängen, unterfertigt in London am 27. Feber 1953, welches also lautet:…
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident im Namen der Republik Österreich, diesem Abkommen samt Anlagen, Unteranlagen und Anhängen beizutreten, und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen samt Anlagen, Unteranlagen und Anhängen enthaltenen Bestimmungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einerseits
und die Regierungen Belgiens, Ceylons, Dänemarks, der Französischen Republik, Griechenlands, Irans, Irlands, Italiens, Jugoslawiens, Kanadas, Liechtensteins, Luxemburgs, Norwegens, Pakistans, Schwedens, der Schweiz, Spaniens, der Südafrikanischen Union, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika anderseits
haben getragen von dem Wunsche, Hindernisse auf dem Wege zu normalen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den anderen Staaten zu beseitigen und dadurch einen Beitrag zur Entwicklung einer blühenden Völkergemeinschaft zu leisten; und
in der Erwägung,
daß Zahlungen auf deutsche Auslandsschulden seit ungefähr zwanzig Jahren im allgemeinen nicht mehr den Vertragsbedingungen entsprochen haben; daß auf viele dieser Schulden in der Zeit von 1939 bis 1945 wegen des bestehenden Kriegszustandes Zahlungen unmöglich waren; daß derartige Zahlungen seit dem Jahre 1945 allgemein ausgesetzt waren; und daß die Bundesrepublik Deutschland den Wunsch hat, diesen Zustand zu beenden;
daß Frankreich, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika nach dem 8. Mai 1945 Deutschland Wirtschaftshilfe geleistet haben, die zum Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft wesentlich beigetragen hat, wodurch die Wiederaufnahme der Zahlungen auf die deutschen Auslandsschulden erleichtert wurde;
daß am 6. März 1951 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika der im Anhang A dieses Abkommens wiedergegebene Schriftwechsel stattgefunden hat, welcher diesem Abkommen über die Regelung der deutschen Auslandsschulden mit seinen Anlagen und den Abkommen über die Regelung der Verbindlichkeiten aus der Deutschland geleisteten Wirtschaftshilfe zugrunde liegt;
daß die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika einen Ausschuß mit der Bezeichnung „Dreimächteausschuß für Deutsche Schulden“ zu dem Zweck eingesetzt haben, mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, mit anderen interessierten Regierungen sowie mit Vertretern der Gläubiger- und Schuldnerinteressen einen Plan für eine ordnungsgemäße Gesamtregelung der deutschen Auslandsschulden vorzubereiten und auszuarbeiten;
daß der genannte Ausschuß den Vertretern der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika bereit seien, bedeutende Zugeständnisse hinsichtlich des Vorranges ihrer Forderungen aus der Nachkriegs-Wirtschaftshilfe vor allen anderen Auslandsforderungen an Deutschland und deutsche Staatsangehörige sowie hinsichtlich des Gesamtbetrages dieser Forderungen zu machen, unter der Bedingung, daß eine befriedigende und gerechte Regelung der deutschen Vorkriegs-Auslandsschulden erreicht wird;
daß eine derartige Regelung der deutschen Auslandsschulden allein durch einen einheitlichen und umfassenden Plan erreicht werden kann, der dem Verhältnis der Gläubigerinteressen untereinander und den Besonderheiten der verschiedenen Schuldenarten sowie der allgemeinen Lage der Bundesrepublik Deutschland Rechnung trägt; daß zu diesem Zweck vom 28. Februar 1952 bis zum 8. August 1952 in London eine internationale Konferenz über Deutsche Auslandsschulden stattgefunden hat, an der Vertreter interessierter Regierungen sowie Vertreter der Gläubiger- und Schuldnerinteressen teilgenommen haben;
daß diese Vertreter vereinbarte Empfehlungen für Bedingungen und Verfahren der Regelung abgegeben haben (deren Wortlaut in den Anlagen I-VI dieses Abkommens abgedruckt ist); daß diese Empfehlungen dem Bericht der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden beigefügt worden sind (dessen Wortlaut im Anhang B dieses Abkommens abgedruckt ist); und daß dieses Abkommen von den in dem genannten Bericht enthaltenen Grundsätzen und Zielsetzungen getragen ist;
daß die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu dem Ergebnis gekommen sind, daß diese Empfehlungen einen befriedigenden und gerechten Plan für die Regelung der deutschen Auslandsschulden darstellen; und daß die genannten Regierungen daher mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung der Verbindlichkeiten, die sich aus der von den drei Regierungen geleisteten Nachkriegs-Wirtschaftshilfe ergeben, am heutigen Tage zweiseitige Abkommen unterzeichnet haben, in denen ihre geänderten Rechte und Prioritäten in bezug hierauf niedergelegt sind,
folgendes vereinbart:
ARTIKEL 1
Billigung der Regelungsbedingungen und der Verfahren
Die Parteien dieses Abkommens betrachten die Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen als angemessen im Hinblick auf die allgemeine Lage der Bundesrepublik Deutschland sowie als befriedigend und gerecht für die beteiligten Interessen. Sie billigen die in seinen Anlagen niedergelegten Regelungsbedingungen und Verfahren.
ARTIKEL 2
Durchführung des Abkommens durch die Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland wird die Rechtsvorschriften erlassen und die Verwaltungsmaßnahmen treffen, die zur Durchführung dieses Abkommens und seiner Anlagen erforderlich sind; sie wird auch die Rechtsvorschriften und die Verwaltungsmaßnahmen ändern oder aufheben, die mit diesem Abkommen und seinen Anlagen unvereinbar sind.
ARTIKEL 3
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen und in seinen Anlagen IX und X bedeutet, soweit nicht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert,
„Gläubiger“: eine Person – ausgenommen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland – der gegenüber eine Schuld besteht;
„Gläubigerstaat“: einen Staat – ausgenommen die Bundesrepublik Deutschland – dessen Regierung Partei dieses Abkommens wird, mit allen Gebieten, auf die dieses Abkommen gemäß Artikel 37 ausgedehnt wird;
„Währungsoption“: eine Vertragsbestimmung, nach der ein Gläubiger das Recht hat, Zahlung in einer von zwei oder mehr Währungen zu verlangen;
„Schuld“: eine Schuld im Sinne des Artikels 4;
„festgestellt“ (in bezug auf die Höhe einer Schuld): festgesetzt durch Vereinbarung, durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Beschluß eines Gerichts oder durch rechtskräftige Entscheidung einer Schiedsinstanz oder durch Rechtsvorschrift;
„marktfähige Wertpapiere“: Aktien, Anteile, Schuldverschreibungen sowie Obligationen und Pfandbriefe, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt worden sind oder Teil einer Emmission bilden, die an einer anerkannten Börse im Handel ist oder war;
„Regelungsangebot“ (bei Anwendung in bezug auf verbriefte Schulden): ein Angebot des Schuldners über Zahlungs- und sonstige Bedingungen, die für die betreffende Schuld gemäß diesem Abkommen und seinen Anlagen durch Verhandlungen zwischen dem Schuldner und der zuständigen Gläubigervertretung, durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Beschluß eines Gerichts oder durch rechtskräftige Entscheidung einer Schiedsinstanz festgesetzt worden sind;
„Partei dieses Abkommens“: jede Regierung, für die dieses Abkommen gemäß den Bestimmungen seiner Artikel 35 oder 36 in Kraft getreten ist;
„Person“: natürliche Personen, Personenvereinigungen, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Regierungen einschließlich staatlicher oder kommunaler Gliederungen und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts nebst den für sie handelnden Dienststellen, Personen und Organen;
„ansässig“: mit gewöhnlichem Aufenthalt in; eine juristische Person oder eine Gesellschaft gilt als in dem Staate ansässig, nach dessen Recht sie errichtet ist, oder, falls sich ihre Hauptniederlassung nicht in diesem Staate befindet, als in dem Staate ansässig, in dessen Registern ihre Hauptniederlassung eingetragen ist;
„geregelt“ (in bezug auf eine Schuld): daß Zahlungs- und sonstige Bedingungen für eine solche Schuld gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen durch Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner oder in einem Verfahren zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Beschluß eines Gerichts oder rechtskräftige Entscheidung einer Schiedsinstanz festgesetzt worden sind;
„Regelung“ (in bezug auf eine Schuld): die Festsetzung von Zahlungs- und sonstigen Bedingungen gemäß Buchstabe k.
ARTIKEL 4
Zu regelnde Schulden
Die gemäß diesem Abkommen und seinen Anlagen zu regelnden Schulden sind
nicht vertragliche Geldverbindlichkeiten, die der Höhe nach vor dem 8. Mai 1945 festgestellt und fällig waren;
Geldverbindlichkeiten aus Anleihe- und Kreditverträgen, die vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossen wurden;
Geldverbindlichkeiten aus anderen Verträgen als Anleihe- oder Kreditverträgen, sofern diese Verbindlichkeiten vor dem 8. Mai 1945 fällig waren.
Voraussetzung ist, daß die Schulden
unter die Bestimmungen der Anlage I dieses Abkommens fallen oder
von einer Person als Hauptschuldner oder in anderer Weise, als ursprünglichem Schuldner oder als Rechtsnachfolger geschuldet werden, die im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) jeweils in dem Zeitpunkt ansässig ist, in dem gemäß diesem Abkommen und seinen Anlagen vom Schuldner ein Regelungsvorschlag gemacht oder vom Gläubiger oder gegebenenfalls bei verbrieften Schulden von der Gläubigervertretung eine Regelung verlangt wird.
Voraussetzung ist ferner, daß die Schulden
entweder gegenüber der Regierung eines Gläubigerstaates bestehen oder
gegenüber einer Person bestehen, die jeweils in demjenigen Zeitpunkt in einem Gläubigerstaat ansässig ist oder dessen Staatsangehörigkeit besitzt, in dem gemäß diesem Abkommen und seinen Anlagen vom Schuldner ein Regelungsvorschlag gemacht oder vom Gläubiger eine Regelung verlangt wird, oder
aus marktfähigen Wertpapieren herrühren, die in einem Gläubigerstaat zahlbar sind.
ARTIKEL 5
Nicht unter das Abkommen fallende Forderungen
Eine Prüfung der aus dem ersten Weltkriege herrührenden Regierungsforderungen gegen Deutschland wird bis zu einer endgültigen allgemeinen Regelung dieser Angelegenheit zurückgestellt.
Eine Prüfung der aus dem zweiten Weltkriege herrührenden Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrag des Reichs handelnde Stellen oder Personen einschließlich der Kosten der deutschen Besatzung, der während der Besetzung auf Verrechnungskonten erworbenen Guthaben sowie der Forderungen gegen die Reichskreditkassen, wird bis zu der endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt.
Eine Prüfung der während des zweiten Weltkrieges entstandenen Forderungen von Staaten, die sich während dieses Krieges mit Deutschland nicht im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet nicht von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrage des Reichs handelnde Stellen oder Personen, einschließlich der auf Verrechnungskonten erworbenen Guthaben, wird zurückgestellt, bis die Regelung dieser Forderungen im Zusammenhang mit der Regelung der in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Forderungen behandelt werden kann (soweit nicht diese Forderungen auf der Grundlage von oder im Zusammenhang mit Abkommen geregelt werden, die von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie der Regierung eines solchen Staates unterzeichnet worden sind).
Die gegen Deutschland oder deutsche Staatsangehörige gerichteten Forderungen von Staaten, die vor dem 1. September 1939 in das Reich eingegliedert oder am oder nach dem 1. September 1939 mit dem Reich verbündet waren, und von Staatsangehörigen dieser Staaten aus Verpflichtungen, die zwischen dem Zeitpunkt der Eingliederung (bei mit dem Reich verbündet gewesenen Staaten dem 1. September 1939) und dem 8. Mai 1945 eingegangen worden sind, oder aus Rechten, die in dem genannten Zeitraum erworben worden sind, werden gemäß den Bestimmungen behandelt, die in den einschlägigen Verträgen getroffen worden sind oder noch getroffen werden. Soweit gemäß den Bestimmungen dieser Verträge solche Schulden geregelt werden können, finden die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung.
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