Bundesgesetz vom 16. Dezember 1958 über die Einhebung einer Lizenzabgabe anläßlich der Einfuhr bestimmter eiweißhältiger Futtermittel

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1958-12-30
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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§ 1. (1) Soweit dies zur Förderung des Milchabsatzes nötig und mit den allgemeinen produktionspolitischen Erfordernissen vereinbar ist, ist das Bundesministerium für Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung zu bestimmen, daß anläßlich der Einfuhr aller oder einzelner der nachstehend genannten Waren oder ihrer Mischungen eine Lizenzabgabe bis zu 100 S je 100 kg des Verzollungsgewichtes zu entrichten ist:

Zolltarif-Nr.

```

1.

05.15-A Blutmehl.

```

```

2.

ex 23.01-B Mehl und Pulver von Fleisch, Innereien und anderem

```

Schlachtanfall, zum menschlichen Genuß nicht

geeignet.

```

3.

23.04 Ölkuchen, Oliventrester und andere Rückstände von

```

der Pflanzenölgewinnung, ausgenommen Bodensatz

(Öldrass).

```

4.

ex 23.07 Futtermittelzubereitungen, auch mit Melasse oder

```

Zucker versetzt, soweit sie unter Z. 1 bis 3

benannte Waren enthalten.

(2) Ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind, bestimmt das Bundesministerium für Finanzen nach Einholung von Gutachten der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, für Handel und Wiederaufbau und für Inneres.

(3) Die Lizenzabgabe gemäß Abs. 1 ist nicht zu entrichten, wenn anläßlich der Zollabfertigung eine vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau ausgestellte Bestätigung vorgewiesen wird, daß die Ware zur gewerblichen oder industriellen Verarbeitung bestimmt ist.

(4) Eine Verwendung zur Herstellung von Mischfuttermitteln ist nicht als gewerbliche oder industrielle Verarbeitung im Sinne des Abs. 3 anzusehen.

§ 2. Die Lizenzabgabe ist anläßlich der Zollabfertigung zum freien

Verkehr zu entrichten; sie ist eine Eingangsabgabe. Eine Stundung im Sinne der einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften findet nicht statt.

§ 3. Die Lizenzabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe; die Einnahmen sind ausschließlich zur Förderung des Milchabsatzes zu verwenden.

§ 4. (1) Ist eine Verordnung gemäß § 1 erlassen worden, so ist das Bundesministerium für Finanzen ermächtigt, für ein Darlehen bis zur Höhe von 40 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von Milch und Milchprodukten die Haftung des Bundes zu übernehmen.

(2) Die Einnahmen aus der Lizenzabgabe sind vorerst ausschließlich zur Abstattung des im Abs. 1 genannten Darlehens zu verwenden.

§ 5. Die Einnahmen aus der Lizenzabgabe sind beim neuzueröffnenden finanzgesetzlichen Einnahmenansatz Kapitel 17 Titel 3 a "Lizenzabgabe (zweckgebundene Einnahmen)", die aus diesen Einnahmen zu tätigenden Ausgaben bei dem neuzueröffnenden finazgesetzlichen Ausgabenansatz Kapitel 18 Titel 12 a "Förderung des Milchabsatzes (nach Maßgabe der Einnahmen)" zu verrechnen.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Ausstellung der Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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