Bundesgesetz vom 12. März 1958 über Begünstigung einer Anleihe der Verbundgesellschaft (Energieanleihegesetz 1958)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1958-03-21
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Bundeshaftung.

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für eine von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) im Jahre 1958 zu begebende Anleihe bis zum Höchstbetrag von 600 Millionen Schilling die Haftung gemäß § 1357 ABGB. zu übernehmen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Vollzugsklausel.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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