Bundesgesetz vom 12. März 1958 über Begünstigung einer Anleihe der Verbundgesellschaft (Energieanleihegesetz 1958)
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Bundeshaftung.
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für eine von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) im Jahre 1958 zu begebende Anleihe bis zum Höchstbetrag von 600 Millionen Schilling die Haftung gemäß § 1357 ABGB. zu übernehmen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Vollzugsklausel.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
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