Bundesgesetz vom 30. Oktober 1958, betreffend die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung (Auslandsanleihengesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1958-11-11
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Artikel I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Die Bundesregierung wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bis zum jeweiligen Höchstbetrag von 250 Millionen USA-Dollar oder deren Gegenwert in ausländischer Währung Anleihen, Darlehen oder Kredite aufzunehmen oder bis zu diesem Höchstausmaß für Anleihen, Darlehen oder Kredite an österreichische Unternehmen Garantien oder die Ausfallshaftung oder die Haftung als Bürge und Zahler zu übernehmen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 6

§ 2. Die Erlöse aus gemäß § 1 abgeschlossenen Verträgen sind zur teilweisen Deckung des österreichischen Import- und Investitionsbedarfes zu verwenden.

zum Außerkrafttreten vgl. § 6

§ 3. Die Bundesregierung hat dem Hauptausschuß des Nationalrates über die auf Grund dieses Bundesgesetzes aufgenommenen Anleihen, Darlehen oder Kredite und übernommenen Garantien oder Haftungen unter Vorlage der abgeschlossenen Verträge zu berichten.

Artikel II.

§ 4. Für die von der Bundesregierung im Rahmen der Bestimmungen des Artikels I im Herbst 1958 aufzunehmende Anleihe im Nennbetrag bis 35 Millionen USA-Dollar, die von den Investitionsbanken Kuhn, Loeb Comp., New York, und Ladenburg, Thalmann Comp., New York, begeben werden soll und für die gleichzeitig von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Österreichischen Donaukraftwerke Aktiengesellschaft bei der International Bank for Reconstruction and Development (Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung) aufzunehmende Anleihe bis 30 Millionen USA-Dollar sowie für die von der Republik Österreich für diese Anleihe zu übernehmende Haftung als Bürge und Zahler gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

1.

In den Verträgen kann vereinbart werden, daß für Verbindlichkeiten der Republik Österreich aus diesen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen ohne weiteres Zutun der Gläubiger verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, als nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen für andere Verbindlichkeiten der Republik Österreich eingeräumt werden.

2.

(Verfassungsbestimmung.) Die mit dem Abschluß oder der Durchführung dieser Verträge zusammenhängenden Abgaben sind weder festzusetzen noch einzuheben. Abgaben vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen, die sich aus diesen Anleihen oder aus auf Grund dieser Verträge begebenen Teilschuldverschreibungen ergeben, sind weder festzusetzen noch einzuheben, sofern nicht der aus der Teilschuldverschreibung Berechtigte seinen Wohnsitz (Sitz) in Österreich hat.

3.

Sofern in diesen Verträgen eine Schiedsklausel vereinbart oder ein Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden sollte, sind Schiedssprüche, die von dem auf Grund einer solchen Schiedsvereinbarung angerufenen Schiedsgericht gefällt wurden, und vor einem solchen Gericht geschlossene Vergleiche Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Wurde der Schiedsspruch im Ausland gefällt oder der Schiedsvergleich im Ausland geschlossen, so sind die Bestimmungen der §§ 81 bis 83 und 85 der Exekutionsordnung anzuwenden.

Artikel III.

Schlußbestimmungen.

§ 5. Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946 über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung in der derzeit geltenden Fassung des Bundesgesetzes vom 12. März 1958, BGBl. Nr. 47, tritt außer Kraft.

§ 5a. Auf den Höchstbetrag der Ermächtigung des § 1 sind auch alle noch bestehenden Verpflichtungen der Republik Österreich anzurechnen, die auf Grund des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 154, über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung in seiner jeweils in Geltung gewesenen Fassung übernommen wurden.

§ 6. Die Bestimmungen des Artikels I dieses Bundesgesetzes treten mit 31. Dezember 1961 außer Kraft.

§ 7. Mit der Vollziehung des § 4 Z 2 dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, mit der Vollziehung des § 4 Z 3 dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz, im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Bundesregierung betraut.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.