Bundesgesetz vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1959-03-27
Status Aufgehoben · 1997-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Artikel I.

§ 1. Der in der Anlage wiedergegebenen Vereinbarung des Bundesministeriums für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank über die Aufnahme eines Kredites der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Mitglied des Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung sowie des Europäischen Währungsabkommens wird die Genehmigung erteilt.

§ 2. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dem Kredit entstehenden Forderungen als Deckung des Banknotenumlaufes in ihre Aktiven einzustellen. Der von der Oesterreichischen Nationalbank einzuräumende Kredit ist nicht auf den im § 41 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, vorgesehenen Höchstbetrag anzurechnen.

Artikel II.

§ 3. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, die aus einer Mitgliedschaft zum Europäischen Währungsabkommen erwachsende Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen bis zu 5 Millionen Dollar zu erfüllen.

Artikel III.

§ 4. Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1954, BGBl. Nr. 178, tritt außer Kraft.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Anlage


Übereinkommen zwischem dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank wegen Aufnahme eines Kredites der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Mitglied des Insternationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftförderung sowie des Europäischen Währungsabkommens.

I.

Die Oesterreichische Nationalbank stellt der Republik Österreich zum Erlag der österreichischen Quote beim Internationalen Währungsfonds und bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung sowie zum Rücklauf österreichischer Währung vom Internationalen Währungsfonds im Sinne des Artikels V Abs. 7 lit. b des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds (BGBl. Nr. 105/1949), ferner für den Erlag der österreichischen Quote im Sinne des Europäischen Währungsabkommens (Europäischen Fonds) die jeweils erforderlichen Goldmengen und Fremdwährungsbeträge zur Verfügung.

II.

Zum Erwerb dieser Goldmengen und Fremdwährungsbeträge gewährt die Oesterreichische Nationalbank der Republik Österreich einen Kredit bis zum Höchstbetrag von 650 Millionen Schilling.

Zur Verzinsung dieses Kredites werden der Oesterreichischen Nationalbank 2 v. H. p. a. (und zwar vierteljährlich im vorhinein je 1/2 v. H.) vom jeweils aushaftenden Schuldbetrag vergütet.

III.

Erwirbt die Republik Österreich aus ihren Beteiligungen bei den im Punkt I genannten Institutionen Goldmengen oder Fremdwährungsbeträge zurück, so sind diese Werte ausschließlich zur Tilgung des Kredites zu verwenden.

IV.

Dieses Übereinkommen wird mit seiner gesetzlichen Genehmigung wirksam und ersetzt das im BGBl. Nr. 178/1954 enthaltene Übereinkommen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.